Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-7783/2016

Urteil vom 28. Juni 2018

Richter Markus König (Vorsitz),

Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn,

Gerichtsschreiberin Martina Stark.

A._______, geboren am (...),

Äthiopien, und ihr Kind,
Parteien
B._______, geboren am (...),

beide amtlich verbeiständet durch MLaw Nicole Scheiber,
Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Vollzug der Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 10. November 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Mai 2015 und gelangte am 29. Juni 2015 via Italien in die Schweiz, wo sie am 1. Juli 2015 ein Asylgesuch einreichte. Sie wurde sogleich dem Testbetrieb C._______zugewiesen. An der Befragung zur Person vom 2. Juli 2015 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe im Alter von fünf Jahren ihre Eltern verloren, woraufhin sie von ihrer Tante und deren Ehemann aufgenommen und nach Äthiopien verbracht worden sei.

B.
Am 10. Juli 2015 fand ein beratendes Vorgespräch statt, an welchem die Beschwerdeführerin angab, sie sei mit einem Boot nach Italien gelangt und habe sich dort zwei Tage lang auf der Strasse aufgehalten, weshalb sie nicht dorthin zurückkehren wolle.

C.
Die Beschwerdeführerin führte an der Anhörung zu den Asylgründen vom 16. September 2015 aus, sie sei zwar in Eritrea geboren, aber in Äthiopien bei ihrer Tante und deren aus Äthiopien stammendem Ehemann aufgewachsen. Erst als sie angefangen habe Fragen zu stellen, habe ihre Tante ihr erzählt, dass ihre Eltern verstorben seien. Bis zu diesem Zeitpunkt sei sie im Glauben gewesen, die Tante sei ihre Mutter. Sie habe jedoch bereits vorher gewusst, dass sie aus Eritrea stamme, da sie keinen Passierschein besessen habe und die Wohnung nicht habe verlassen dürfen. Ihre Tante habe sie in Äthiopien nicht angemeldet und sie auch nicht zur Schule geschickt. Sie habe stattdessen viel Hausarbeit verrichten müssen und sie sei wie ein Dienstmädchen behandelt worden; sie habe putzen, backen, kochen und Wäsche waschen sowie die Kinder ihrer Tante betreuen müssen. Sie habe eine Freundin in der Nachbarschaft gehabt, die ihr jeweils Mut gemacht habe. Diese Freundin habe zwar ihre Tante gut gekannt, aber ihre Situation als ungerecht empfunden, weshalb sie sie dabei unterstützt habe, ihre Ausreise aus Äthiopien zu organisieren. Unter anderem sei sie es gewesen, die ihr einen Schlepper vermittelt habe, der sie mit anderen Personen via D._______ über die Grenze gebracht habe. Teilweise seien sie zu Fuss, teileweise mit dem Auto gereist. Ihre Freundin habe auch die
Reisekosten bis in den Sudan übernommen. Von dort aus hätten die Schlepper sowie die andere Reisenden ihre Reisekosten übernommen.

D.
Mit Zuweisungsentscheid vom 18. September 2015 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage dem erweiterten Verfahren zugewiesen.

E.
Am 25. September 2015 teilte die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende des Testbetriebs C._______ dem SEM mit, dass das Mandatsverhältnis im Verfahren der Beschwerdeführerin beendet sei.

F.
Am 13. Juli 2016 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Dabei machte die Beschwerdeführerin erstmals geltend, der Ehemann ihrer Tante habe sie sexuell missbraucht. An diese Anhörung wurde der Beschwerdeführerin zudem das rechtliche Gehör gewährt zur Annahme, dass sie die äthiopische Staatsangehörigkeit besitze.

G.
Am 17. August 2016 fand eine weitere Anhörung statt zu den vorgebrachten sexuellen Übergriffen seitens des Ehemannes der Tante der Beschwerdeführerin. Dabei wurde dem Beschwerdeführer unter anderem erklärt, dass der Staat Eritrea erst seit der Unabhängigkeit im April 1993 bestehe und bis zu diesem Zeitpunkt alle in Äthiopien wohnhaften Personen tigrinischer Ethnie als äthiopische Staatsangehörige gegolten hätten. Wer ab diesem Zeitpunkt die eritreische Nationalität habe annehmen wollen, habe im April 1993 am Unabhängigkeitsreferendum teilnehmen müssen. Da sie weder dies getan, noch jemals die eritreische Staatsangehörigkeit beantragt habe, sei davon auszugehen, sie sei äthiopische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin stellte sich hingegen auf den Standpunkt, sie habe dieses Bürgerrecht nicht beantragen können, und verweigerte bei der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls ihre Unterschrift.

H.
Am 19. August 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht über eine notfallmässige Spitaleinweisung vom 20. Mai 2016 zu den Akten (Hauptdiagnosen: unklare Bauchschmerzen sowie normochrome / normo-zytäre Anämie und leichte Thrombozytopenie).

I.
Am 28. September 2016 informierte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin über deren Mandatierung und ersuchte um Akteneinsicht.

J.
Mit Verfügung vom 10. November 2016 - eröffnet am 14. November 2016 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung nach Äthiopien sowie den Vollzug an.

K.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragte die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG.

L.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG gut und setzte Rechtsvertreterin MLaw Nicole Scheiber als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ein; ausserdem wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen.

M.
In der Vernehmlassung vom 3. Januar 2017 hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

N.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht, und sie erhielt die Gelegenheit eine Replik einzureichen. Mit Eingabe vom 17. Januar 2017 verzichtete die Beschwerdeführerin explizit auf das Einreichen einer Replik.

O.
Der Instruktionsrichter lud das SEM mit Verfügung vom 25. Januar 2018 zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung ein, nachdem die Beschwerdeführerin ein Kind geboren hatte.

P.
Das SEM reichte am 15. Februar 2018 seine ergänzende Vernehmlassung ein, die wiederum am 21. Februar 2018 der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zugestellt wurde. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, das Gericht über ihre familiären Verhältnisse zu informieren.

Q.
Mit Mitteilung vom 8. März 2018 ersuchte MLaw Livia Kunz von der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not darum, als neue amtliche Rechtsbeiständin für die Beschwerdeführerin eingesetzt zu werden, weil ihre ursprünglich eingesetzte amtliche Rechtsbeiständin, MLaw Nicole Scheiber, die Arbeitsstelle gewechselt habe und nun nicht mehr in ihrer Rechtsberatungsstelle tätig sei. Es wurde zudem um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik ersucht.

R.
Der Instruktionsrichter informierte MLaw Livia Kunz und die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin am 15. März 2018 schriftlich darüber, dass amtliche Rechtsbeistände ad personam eingesetzt würden und eine Entlassung aus diesem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis nur möglich sei, wenn der eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin die Weiterführung des Amtes aus zwingenden Gründen verunmöglicht sei. Zudem sei ein entsprechender Antrag von der betroffenen Person selber zu stellen. Vorliegend seien bisher keine solchen Gründe dargetan worden, um die amtliche Rechtsbeiständin aus ihrem Amt zu entlassen. Die Fristerstreckung hingegen wurde gewährt.

S.
Daraufhin liess die Beschwerdeführerin am 23. März 2018 eine Stellungnahme zu ihren familiären Verhältnissen samt Kopien des Anhörungsprotokolls bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einreichen sowie ein - von MLaw Livia Kunz und der Rechtsbeiständin unterzeichnetes - Gesuch vom 16. März 2018 um Wechsel der amtlichen Rechts-
beistandschaft.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, und ihr während des Beschwerdeverfahrens geborenes Kind ist praxisgemäss in ihr Asyl(beschwerde)verfahren einzubeziehen; die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Mit Verfügung vom 10. November 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Sie liess mit ihrer Beschwerde vom 14. Dezember 2016 lediglich den Vollzug der Wegweisung anfechten, weshalb der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 feststellte, die Dispositivziffern 1 bis 3 seien in Rechtskraft erwachsen.

4.

4.1 Das SEM gab in der angefochtenen Verfügung als Begründung an, sämtliche Angaben der Beschwerdeführerin hätten sich als unglaubhaft erwiesen. So habe sie einerseits nicht glaubhaft darlegen können, dass sie eritreische Staatsbürgerin sei, weil sich ihre diesbezügliche Annahme lediglich auf Erzählungen ihrer Tante und Beschimpfungen seitens der äthiopischen Bevölkerung stützen würden. Insbesondere würden ihre Ausführungen nicht überzeugen, sie habe das Haus kaum verlassen dürfen, weshalb sie sich nicht um eine Aufenthaltsbewilligung oder einen Passierschein habe kümmern können. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sie sich in all den Jahren nie über die Möglichkeit informiert habe, einen legalen Aufenthaltsstatus zu erhalten. Zumal sie auch bis kurz zu ihrem 17. Lebensjahr davon ausgegangen sei, die leibliche Tochter ihrer Tante zu sein, erscheine nicht nachvollziehbar, dass sie bis dahin geglaubt habe, als einzige in ihrer "Familie" eritreische Staatsangehörige zu sein. Bezeichnenderweise habe sie kaum substanziierte Schilderungen bezüglich ihrer Herkunft machen können, wie etwa die Umstände des Todes ihrer Eltern oder deren Geburtsorte. Auch hätten weder sie noch ihre Tante eritreische Feste gefeiert oder Bräuche gepflegt. Es sei auch deshalb von der äthiopischen Staatsangehörigkeit auszugehen, weil der Staat Eritrea erst seit dem Jahr 1993 existiere und zuvor alle in Äthiopien wohnhaften Personen tigrinischer Ethnie als äthiopische Staatsangehörige gegolten hätten. Demnach sei auch die Beschwerdeführerin äthiopische Staatsangehörige.

Darüber hinaus könnten auch die geltend gemachten Lebensumstände in Äthiopien nicht geglaubt werden. So habe sie nicht angeben können, wie ihr Leben vom 5. bis zum 10. Lebensjahr ausgesehen habe. Angesichts des drastischen Wandels in ihrem Alltag ab ihrem 10. Lebensjahr, als sie für die Familie immerzu habe arbeiten müssen, hätten ausführlichere Angaben erwartet werden dürfen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie sich während des 19-jährigen Aufenthalts in Äthiopien praktisch ausschliesslich im Haus ihrer Tante aufgehalten habe. Ihre diesbezügliche Begründung erscheine nicht nachvollziehbar, und ihre Aussagen an den verschiedenen Anhörungen seien zudem widersprüchlich ausgefallen. Auch ihre Wohn-gegend habe sie in keiner Weise substanziiert beschreiben können. Widersprüchlich geschildert habe sie sodann, wie sie herausgefunden habe, dass ihre Tante nicht ihre leibliche Mutter sei. Die Beschwerdeführerin habe die Ausreise aus Äthiopien nicht nachvollziehbar darzustellen vermocht, indem sie stereotype und realitätsfremde Aussagen gemacht habe, beispielsweise, dass die Schlepper und ihre Mitreisenden für ihre Reisekosten aufgekommen seien. Dem Vollzug der Wegweisung nach E._______ würden somit keine generellen oder individuellen Gründe entgegenstehen.

4.2 In der Beschwerde bemängelte die Beschwerdeführerin, das SEM habe zum einen ihre Aussagen zu Unrecht als unglaubhaft eingestuft. Zum andern verkenne es die Gefahren, welche sich für alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Äthiopien ergeben würden. So erstaune nicht, dass sie angesichts der schlechten Beziehung zu ihrer Tante und der Bedingungen, in denen sie dort zu leben gehabt habe, keine konkreten Angaben zu ihrer eritreischen Herkunft habe machen können. Immerhin sei sie gerade einmal fünf Jahre alt gewesen, als ihre Eltern verstorben seien und sie nach Äthiopien verbracht worden sei. Vor diesem Hintergrund sei auch nachvollziehbar, dass sie keine Versuche unternommen habe, ihren Aufenthaltsstatus in Äthiopien zu legalisieren. Vielmehr habe sie versteckt gelebt und sei den äthiopischen Behörden nicht bekannt gewesen. Sie könne in Äthiopien nicht auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen könnte, da sie gerade von ihren einzigen Verwandten geflohen sei. Sie verfüge denn auch über keine Schul-bildung oder Berufserfahrung und ihr würde als alleinstehende unverheiratete Frau weiterführende Diskriminierung und sexuelle Gewalt drohen. In Anbetracht dieser Gesamtumstände erweise sich der Vollzug der Wegweisung somit als unzumutbar.

4.3

4.3.1 In der Vernehmlassung stellte sich das SEM auf den Standpunkt, eine Wegweisung nach Äthiopien erweise sich nicht als unzumutbar, zumal gerade die von der Beschwerdeführerin dargelegten Lebensumstände in Äthiopien beziehungsweise ihre Lebensgeschichte als nicht glaubhaft erkannt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem genügend Gelegenheiten gehabt, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen und allfällige Wegweisungshindernisse darzulegen. Dabei sei sie darauf hingewiesen worden, dass ihre bisher geltend gemachte Biografie unglaubhaft sei. Dennoch habe sie die Möglichkeit nicht wahrgenommen, ihre wahre Lebensgeschichte zu erzählen. Zumal die Beschwerdeführerin ihrer Wahrheits- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, verunmögliche sie es dem SEM, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, einer Wegweisung würden keine Vollzugshindernisse im Sinn des Gesetzes entgegenstehen.

4.3.2 Das SEM führte in der ergänzenden Vernehmlassung aus, im Zusammenhang mit der Geburt des Kindes der Beschwerdeführerin sei eine deutsche Übersetzung eines Taufzeugnisses der Beschwerdeführerin vom (...) sichergestellt worden. Es sei einerseits nicht bekannt, wo sich das Original dieses Taufzeugnisses befinde und weshalb sie dieses nicht den Schweizer Behörden eingereicht habe. Dies sei nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens mehrmals dazu aufgefordert worden sei, Identitätsdokumente einzureichen, und die Beschwerdeführerin dabei angegeben habe, über keinerlei Papiere zu verfügen. Vor diesem Hintergrund komme dem lediglich in Kopie eingereichten Taufzeugnis keinerlei Beweiswert zu. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jahr (...) ein Kind geboren habe, könne nicht zu einer allfälligen Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, da hierzu wesentliche Informationen fehlen würden, namentlich in Bezug auf den Kindsvater und dessen Beziehung zur Beschwerdeführerin.

4.4 In Bezug auf ihre familiären Verhältnisse gab die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 23. März 2018 an, der Vater ihres Kindes sei ebenfalls Asylsuchender mit eritreischer Staatsbürgerschaft, habe aber zwei Wochen vor der Geburt des Kindes einen negativen Asylentscheid erhalten und die Schweiz deshalb verlassen. Es bestehe seither keine Partnerschaft mehr und sie verfüge über keine weiteren Informationen.

5.

5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer oder die Ausländerin weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer oder die Ausländerin eine konkrete Gefährdung darstellt (Art 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

5.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

5.4 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

6.

6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellenden oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, schlechte Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein - immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.1-7.7 m.w.H. und EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e, 1994 Nr. 20, 1994 Nr. 19, 1994 Nr. 18). Wird eine solche festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

6.2 Aufgrund der heutigen Aktenlage kommt das Bundesverwaltungs-
gericht vorliegend zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung des SEM hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zu überzeugen vermag (vgl. dort S. 5). So konnte die Beschwerdeführerin ihre eritreische Staatsangehörigkeit nicht belegen; es gibt auch keine anderen Hinweise, namentlich aus ihren Ausführungen an den Befragungen, die auf diese schliessen lassen würden. Sie lebte ihren Angaben zufolge seit ihrem fünften Lebensjahr bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2015 in Äthiopien und wurde nie als eritreische Staatsangehörige registriert. Das Gericht kommt somit mit dem SEM zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht die eritreische, sondern die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt. An dieser Feststellung vermag auch die im Rahmen der Geburtseintragung ihres Kindes sichergestellte Übersetzung eines angeblichen Taufzeugnisses nichts zu ändern (vgl. SEM-Akten, A48). Unter diesen Umständen kann die Frage offen bleiben, wo sich das Original dieses kirchlichen Dokuments befindet und wieso dieses (und dessen Übersetzung) nicht (früher) zu den Akten gereicht worden ist.

Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob sich der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien für die Beschwerdeführerin als zumutbar erweist.

6.3

6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus. Die allgemeine Lage ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt, so dass eine Rückkehr von Personen auch im heutigen Zeitpunkt gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3).

6.3.2 Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 gibt es im heutigen Zeitpunkt keinen offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea. Eine definitive
Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten liegen zwar bisher nicht vor. Immerhin hat die äthiopische
Regierung kürzlich in einer aufsehenerregenden Ankündigung festgehalten, das Waffenstillstandsabkommen von 2000 bedingungslos akzeptieren und umzusetzen zu wollen (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung [NZZ], 5. Juni 2018: "Äthiopien akzeptiert Friedensabkommen mit Langzeit-Rivale Eritrea"). In der Folge fanden vor wenigen Tagen erste technische Gespräche im Hinblick auf eine Normalisierung des Verhältnisses der beiden Staaten statt (vgl. NZZ, 27. Juni 2018: "Friedensgespräche zwischen Langzeit-Rivalen Äthiopien und Eritrea").

6.3.3 Die sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien muss als allgemein schwierig bezeichnet werden. Für alleinstehende Frauen, die nach Äthiopien zurückkehren, ist es nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden. Unverheiratete und allein lebende Frauen gelten grundsätzlich als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden, ist in der Regel nur über Bekannte möglich. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba ist hoch. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind insbesondere eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel und die Unterstützung durch ein soziales Netzwerk. Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 m.w.H.).

6.3.4 Trotz des wirtschaftlichen Booms mit zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten, den Äthiopien in den letzten Jahren erlebte und von welchem vorab die urbane Mittelschicht profitiert hat, hat sich insbesondere an der grundsätzlichen Benachteiligung von Frauen in der äthiopischen Gesellschaft sowie insbesondere in der äthiopischen Wirtschaft nichts Wesentliches geändert (vgl. Urteil BVGer E-2118/2015 vom 3. Juli 2017 E. 7.3.4 m.w.H.). Weiterhin sind sexuelle Gewalt gegen Frauen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen in Äthiopien weit verbreitet, wobei das politische System und das Justizsystem Opfer sexueller Gewalt kaum unterstützen (vgl. Radio France Internationale (RFI), Ethiopie: Addis-Abeba, capitale africaine de la prostitution, 03.01.2015, ; Wada, Tsehai, Rethinking the Ethiopian Rape Law, in: Journal of Ethiopian Law, XXV(2), 2012, 190-226, ; The Guardian, Kidnapped, raped and left for dead: who will protect Ethiopia's girls?, 11.12.2014, , abgerufen am 6. April 2018; vgl. zum Ganzen etwa BVGer D-3687/2015 vom 26. August 2016 oder E-2118/2015 vom 3. Juli 2017). Verschiedene Berichte weisen jedoch gleichzeitig und übereinstimmend darauf hin, dass die äthiopische Regierung in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen Massnahmen ergriffen hat, welche auf die Verminderung der Geschlechterdiskriminierung abzielen, und dass hierbei schon kleinere Verbesserungen erzielt werden konnten. Diese Anstrengungen zur Verbesserung sind zur Kenntnis zu nehmen und im Einzelfall zu berücksichtigen (vgl. dazu Urteil D-3593/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2016 E. 6.3.3.4).

6.4

6.4.1 Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Beschwerdeführerin ist zunächst ein besonderes Augenmerk auf ihr Aussageverhalten zu legen. Einige ihrer Antworten erwecken den Eindruck, als hätte sie die ihr gestellten Fragen nicht korrekt erfassen können (vgl. SEM-Akten, A29, F42 ff., F47, F71 ff., F87 ff.; nachdem die Beschwerdeführerin zweimal aufgefordert wurde, ihr Wohnquartier zu beschreiben: A zu F88: "Das war ganz normal. Dieses Haus hatte eine weisse Farbe, das ist alles. Mehr gibt es nicht", F89: "Haben Sie meine Frage verstanden?" A: "Ja, ich habe sie verstanden.", F90: "Können Sie sie wiederholen bitte?" A: "Diese Frage, die Sie gestellt haben, über dieses Haus?", F93 f.). Darüber hinaus wirken ihre Antworten teilweise auffällig kindlich-naiv (vgl. a.a.O., F67, F69, F71, zu F116: "Das waren seine Verwandten, seine Geschwister. Sie kommen in das Haus, bleiben eine Weile und dann gehen sie wieder.", F172). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass ihre Aussagen auch aufgrund fehlender Schulbildung in Kombination mit offenbar etwas eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten teilweise unklar und fragwürdig ausgefallen sein könnten.

6.4.2 Als glaubhaft erachtet das Gericht jedenfalls - entgegen der Ansicht des SEM - das erst anlässlich der ersten ergänzenden Anhörung erwähnte Vorbringen, der Ehemann ihrer Tante habe sie sexuell missbraucht. Zu diesem Schluss kommt das Gericht gerade wegen der Vorgehensweise der Beschwerdeführerin, die zunächst auffällig implizit zu Protokoll gab, der Ehemann ihrer Tante selber sei für sie ein Problem gewesen (vgl. SEM-Akten, A29, F121). Erst als sie explizit zu anderen Problemen befragt wurde, gab sie an, sie habe an der ersten Anhörung nicht darüber gesprochen und dies auch nicht gewollt (vgl. a.a.O., F171). Ihre diesbezügliche Erklärung, sie habe bisher nicht darüber gesprochen, weil sie Angst um sich selber gehabt habe, erscheint in vorliegendem Zusammenhang als authentisch und nachvollziehbar (vgl. a.a.O., F172). Stimmig ist zudem die befürchtete Reaktion ihrer Tante, wenn diese davon erfahren hätte, zumal diese sie gerade nicht als Tochter, sondern als Dienstmädchen behandelt hatte, womit sie nicht mit ihrer Unterstützung hätte rechnen können (vgl. a.a.O., F173 f.; A33, F18, F38). Darüber hinaus wirken ihre diesbezüglichen Ausführungen lebensecht (vgl. a.a.O., zu F24: "Also eigentlich nichts Besonderes. Ich war ja so wie eine Hausangestellte, dort in diesem Haushalt und er konnte machen was er wollte mit mir. Und das hat er auch gemacht und ich war dann bewusstlos / unter Schock (Anmerkung DM: Kann beides heissen. DM fragt auf Anweisung von SB nach, was genau gemeint ist). Ich hatte mein Herz verloren. Also nachdem er mich vergewaltigt hatte, hatte ich einfach mein Herz verloren, ich hatte auch nichts mehr registriert."; F36 ff., zu F47: "Ja, für mich hat sich die Situation verändert. Ich habe diese gesamte Situation extrem gehasst. Für die anderen hat sich nichts geändert, weil sie ja eigentlich von der Sache auch nichts wussten.").

6.4.3 Hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit geht zwar auch das Gericht in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre eritreische Staatsangehörigkeit nicht hat glaubhaft machen können (vgl. E. 7.2). Vor dem Hintergrund der als glaubhaft erachteten Schilderungen der Beschwerdeführerin erweckt ihr Verhalten anlässlich der Anhörungen den Eindruck, sie gehe tatsächlich davon aus, die eritreische Staatsangehörigkeit zu besitzen (vgl. SEM-Akten, N 643 921, A21, F11; A33, S. 13: "Weshalb wurde ich zur Äthiopierin gemacht? Ich bin Eritreerin."; "Ich konnte das [Anmerkung BVGer: die eritreische Staatsangehörigkeit] nicht beantragen. Ich werde das Protokoll so nicht unterschreiben."). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Asylbehörden absichtlich täuschen wollte. Angesichts ihrer oben erwähnten persönlichen Situation erscheint die Annahme nicht abwegig, dass ihr die (vom SEM mit einer rechtshistorischen Argumentation hergeleitete) Möglichkeit, die eritreische Staatsbürgerschaft zu erlangen, effektiv nicht bekannt waren.

6.4.4 Als unsubstanziiert erweisen sich jedoch die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Wohnort in Äthiopien. Es wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass sie das Haus sowie das Quartier in welchem sie gelebt hatte, im Ansatz hätte beschreiben können. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind tatsächlich sehr vage ausgefallen (vgl. SEM-Akten, A29, F79 ff.). Selbst wenn sie sich fast ausschliesslich im Haus aufgehalten hat, müsste es ihr möglich sein wenigstens die umliegenden Häuser beschreiben zu können oder was sie auf dem Weg zur Kirche wahrgenommen hatte.

6.4.5 Das SEM stützt aber seine Argumentation in Bezug auf die familiäre Situation der Beschwerdeführerin in Äthiopien, mithin der Frage des Vorliegens eines unterstützungsfähigen und unterstützungswilligen, und damit eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes, aufgrund der als unglaubhaft erachteten Aussagen auf Vermutungen. Wie bereits ausgeführt erachtet das Gericht die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Lebensumstände bei ihrer Tante und deren Familie sowie den sexuellen Missbrauch durch deren Ehemann als glaubhaft. Unter diesen Umständen erachtet das Gericht den quasi-automatischen Schluss von unglaubhaften Sachverhaltselementen auf ein tragfähiges Beziehungsnetz nicht als sachgerecht. Vielmehr sind in Anbetracht der vorangegangenen Erwägungen vorliegend keine begünstigenden Faktoren anzunehmen, welche gemäss geltender Rechtsprechung den Wegweisungsvollzug trotz der generell sehr schwierigen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien als zumutbar beurteilen liesse. Es handelt sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau ohne jegliche Schulbildung oder Erwerbserfahrung.
In ihrem Herkunftsstaat ist sie zudem Opfer sexueller Gewalt geworden, ausgeübt durch den Ehemann ihrer einzigen dort lebenden Bezugsperson.
Im (...) hat sie schliesslich ein Kind zur Welt gebracht, zu dessen Vater kein Kontakt besteht. Eine Integration in die äthiopische Gesellschaft sowie ihren Lebensunterhalt selber verdienen zu können, dürfte ihr unter diesen Umständen als alleinerziehende und alleinstehende Frau ohne stabiles Beziehungsnetz nicht gelingen. Vielmehr würde eine erzwungene Rückkehr die Beschwerdeführerin und ihr Kind in eine Situation bringen, die sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinn des Gesetzes (Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG) aussetzen würde.

6.5 In Würdigung der Gesamtumstände kommt das Gericht folglich zum Schluss, dass sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als unzumutbar erweist, weshalb die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist. Den Akten sind zudem keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinn von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind somit erfüllt.

6.6 Nach Lehre und konstanter Praxis (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24 E. 10 f.) hat der Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
Satz 1 AsylG) zur Folge, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Kernfamilie führt. Den Akten sind keine gegen dieses Vorgehen sprechenden Umstände ersichtlich, weshalb auch das Kind der Beschwerdeführerin in die vorläufige Aufnahme einzubeziehen ist.

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. November 2016 sind aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 44 Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung - 1 Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn:
1    Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn:
a  sie mit diesen zusammenwohnen;
b  eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;
c  sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;
d  sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können; und
e  die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG66 bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.
2    Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.
3    Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung.
4    Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.
und Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG). Die Frage nach dem Vorliegen weiterer Vollzugshindernisse (Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs) kann damit offen bleiben (vgl. oben, E. 5.4).

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

8.2 Der obsiegenden und amtlich verbeiständeten Beschwerdeführerin ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.0]). Nachdem seit dem Gesuch der amtlichen Rechtsbeiständin um Entlassung aus ihrem Amt vom 16. respektive 23. März 2018 keine Verfahrenshandlungen mehr notwendig waren, ist dieser Antrag als gegenstandslos zu betrachten. überdies hatte der Instruktionsrichter der Rechtsbeiständin bereits erklärt, dass der blosse Austritt aus einer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende keinen hinreichenden Grund für ihre Befreiung von ihrem Amt darstellt (vgl. Sachverhalt Bst. R); weitere identische Erläuterungen (vgl. Eingabe vom 23. März 2018 S. 2) sind unnötig, und weitere Gründe sind seither nicht geltend gemacht worden und.

Der in der Kostennote vom 14. Dezember 2016 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erweist sich als angemessen, weshalb das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin - unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 23. März 2018 - auf insgesamt Fr. 1300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen und dem SEM zur Bezahlung unter dem Titel einer Parteientschädigung aufzuerlegen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 10. November 2016 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Nicole Scheiber, ausmachend Fr. 1300.-, als Parteientschädigung zu vergüten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark