Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1703/2018

Urteil vom 28. Mai 2018

Einzelrichterin Andrea Berger-Fehr,

Besetzung mit Zustimmung von Richter Walter Lang,

Gerichtsschreiber Kevin Schori.

A._______, geboren am (...),

(Beschwerdeführer)

B._______, geboren am (...),

(Beschwerdeführerin)

Parteien und ihre Tochter

C._______, geboren am (...),

Georgien,

alle vertreten durch Sonja Troicher, Solidaritätsnetz Bern,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 9. Februar 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 20. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. August 2017 und der Anhörung vom 20. November 2017 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend:

Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer hätten seit (...) 2004 gemeinsam im Konkubinat in einer Mietwohnung in D._______ gelebt. Am (...) sei ihre gemeinsame Tochter zur Welt gekommen. In D._______ habe die Beschwerdeführerin als (...) gearbeitet und die Buchhaltung (...) geführt. Der Beschwerdeführer habe ein College im Baubereich besucht und danach gelegentlich als Sanitär oder Gipser gearbeitet. Während der Geburt habe die Beschwerdeführerin einen Bandscheibenvorfall erlitten, in der Folge an psychischen Problemen gelitten und sich deswegen in Behandlung begeben. Um die medizinischen Untersuchungen und Behandlungen bezahlen zu können, habe sie bei verschiedenen Banken Kredite aufnehmen müssen. Um die Kreditschulden begleichen zu können, habe sie ein Jahr in E._______ als Altenpflegerin arbeiten wollen. Diese Reise habe sie finanziert, indem sie das Haus beziehungsweise die Wohnung ihrer Eltern verpfändet habe. Sie sei (...) 2011 nach E._______ ausgereist. Aufgrund ihrer Rückenprobleme habe sie jedoch nicht mehr arbeiten können. So hätten sich weitere Schulden angehäuft, welche sie mittlerweile jedoch begleichen konnte, inklusive der Pfandschuld. In Georgien habe sich die Situation für ihren Lebenspartner (den Beschwerdeführer) und ihre Tochter, welche zwischenzeitlich zur Mutter des Beschwerdeführers gezogen seien, verschlechtert. Er habe begonnen Alkohol und Drogen zu konsumieren. Im Jahr 2012 habe er mit Hilfe eines Bankkredits seiner Mutter ein Auto gekauft, damit dann jedoch einen Unfall verursacht und seinen Führerschein für sechs Monate abgeben müssen. Er habe ständig Streit mit verschiedenen Leuten im Dorf gehabt, auch weil er private Schulden zur Finanzierung seines Alkoholkonsums nicht habe begleichen können. Es sei auch zu Tätlichkeiten gekommen, welche jedoch meist vom Beschwerdeführer provoziert worden seien. Seine Mutter habe ihn schliesslich aus ihrem Haus geworfen, da er ihr den Arm gebrochen habe. Die gemeinsame Tochter habe schliesslich bis zu deren Ausreise einige Monate bei der Mutter der Beschwerdeführerin gelebt, der Beschwerdeführer bei einem Freund im Nachbarsdorf. Aufgrund seiner privaten Schulden und der daraus resultierenden Konflikte, aber hauptsächlich wegen des schlechter werdenden Gesundheitszustands seiner Partnerin in E._______, habe er sich dazu entschieden, Georgien zu verlassen. Um die Reise nach E._______ zu finanzieren habe er einen Kredit bei der Bank aufgenommen. Am (...) April 2017 sei er zusammen mit seiner Tochter ausgereist. Am (...) April 2017 seien sie schliesslich in E._______ angekommen. Da seine Partnerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes dort nicht mehr habe arbeiten können und ihre Geschwister in der Schweiz (...) seien, hätten sie
beschlossen in die Schweiz zu reisen. Zudem hätten die (...) Ärzte ihr nicht helfen können.

Die Beschwerdeführerin leide an starken Rückenschmerzen und mache jetzt in der Schweiz eine Physiotherapie und nehme Schmerzmittel. Zudem habe sie (...). In Georgien müsse sie sich operieren lassen, dies könne sie jedoch nicht bezahlen. Sie habe gemäss ärztlichem Befund vom 2. November 2017 ausserdem hohen Blutdruck und arterielle Hypertonie. Hinzu kämen psychologische Probleme - gemäss psychiatrischem Konsilium vom 26. Oktober 2017 des Spitals H._______ leide sie an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und zeige Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, zudem bestünden Hinweise für ein somatisches Syndrom unter depressiver Verstimmung (ICD-10 F43.21). Der Beschwerdeführer habe aufgrund seines Alkoholkonsums zittrige Hände. Zudem habe er oft Kopfschmerzen und Probleme mit (...).

Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel folgende Dokumente zu den Akten:

- Pass, Identitätskarte und Führerschein (inklusive notariell beglaubigter Übersetzung) des Beschwerdeführers;

- Pass der Beschwerdeführerin;

- Pass und Geburtsschein (inklusive beglaubigter Kopie und Übersetzung) der Tochter;

- Notariell beglaubigtes Dokument, dass die Tochter mit dem Beschwerdeführer ausreisen darf;

- Medizinische Unterlagen aus E._______;

- Psychiatrisches Konsilium vom 26. Oktober 2017 betreffend die Beschwerdeführerin;

- Ärztlicher Bericht vom 2. November 2017 betreffend die Beschwerdeführerin;

- Abklärungsbericht der F._______ vom 2. November 2017 betreffend die Tochter.

B.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 - eröffnet am 17. Februar 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.

C.
Mit Beschwerde vom 19. März 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Rückweisung zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz, mit erstmaliger Anhörung der Tochter. In prozessualer Hinsicht beantragten sie eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

D.
Mit Verfügung vom 27. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

E.
Am 11. April 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Vertretungsvollmacht des Beschwerdeführers, eine Fürsorgebestätigung sowie ein Arztzeugnis der Rechtsvertreterin ein. Zudem machten sie darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin am 11. März 2018 notfallmässig im Psychiatriezentrum G._______ aufgenommen worden sei und ein medizinischer Bericht so bald als möglich nachgereicht werde. Des Weiteren sei die Tochter bei den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Diensten F._______ in Behandlung. Ein entsprechender Bericht könne in etwa zwei Wochen eingereicht werden.

F.
Am 15. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden einen Untersuchungsbericht der F._______ betreffend die Tochter vom 30. April 2018 sowie eine Kopie und eine Übersetzung eines Schreibens der Mutter der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2018 (inklusive Kopie ihrer Identitätskarte) ein. Zudem machten sie darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer am 19. April 2018 einen Suizidversuch mittels Tablettenintoxikation unternommen habe und hospitalisiert worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Die Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung.

4.2 Gemäss Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
VwVG gestattet die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer die Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung innert angemessener Frist, wenn dies aufgrund des aussergewöhnlichen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Beschwerdesache erforderlich scheint. In der Beschwerdeschrift wird nicht ansatzweise aufgezeigt, dass die vorliegende Beschwerdesache einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweisen würde. Solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, zumal gemäss der Praxis nur in Ausnahmefällen eine Beschwerdeergänzung gestützt auf Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
VwVG zu gestatten ist (vgl. Seethaler/Portmann, N 4 und 14 zu Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Folglich ist der Antrag, Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, abzuweisen.

4.3 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es in der Verantwortung der Beschwerdeführenden gelegen hätte, sich nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung zeitnah an eine verfügbare Rechtsvertretung zu wenden. Dass sie stattdessen bis zum 14. März 2018 zugewartet haben und die von ihnen mandatierte Rechtsvertreterin kurz darauf arbeitsunfähig wurde und ein zweites Treffen mit den Beschwerdeführenden absagen musste, ist im Hinblick auf die gesetzliche Beschwerdefrist und die Nachbesserungs- beziehungsweise Ergänzungsmöglichkeiten gemäss VwVG unbeachtlich. Es wäre einerseits an den Beschwerdeführenden gewesen sich frühzeitig an eine Rechtsvertretung zu wenden und andererseits an der Rechtsvertreterin sich trotz Krankheit entsprechend zu organisieren beziehungsweise den Fall einem Kollegen oder einer Kollegin zu übergeben.

Den Beschwerdeführenden ist es zudem gemäss Artikel 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
VwVG unbenommen, im Laufe des Beschwerdeverfahrens jederzeit weitere Parteivorbringen nachzureichen.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).

6.

6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte das SEM aus, dass den Aussagen der Beschwerdeführenden keine Hinweise entnommen werden könnten, wonach die geltend gemachte Verfolgung auf einem der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erwähnten Gründe beruhe. Das Motiv der Ausreise aus ihrem Heimatstaat sei gemäss ihren Aussagen Geldschulden gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich deswegen mit seinen Gläubigern gestritten und sei wegen seines Drogenkonsums (Alkohol und Marihuana) immer wieder in Probleme geraten. So habe er alkoholisiert einen Autounfall verursacht, woraufhin ihm sein Führerschein entzogen worden sei. Der Führerscheinentzug sei erfolgt, um die Verkehrssicherheit zu schützen. Die angeführten Probleme seien auf wirtschaftliche beziehungsweise persönliche Probleme (psychische und physische Beeinträchtigungen) zurückzuführen und somit nicht asylrelevant. Die gesundheitlichen Beschwerden seien nicht gravierend und ausserdem habe das Gesundheitssystem in Georgien grosse Fortschritte gemacht. Die emotionale Bindung der Tochter sei wegen ihres Alters noch sehr elternbezogen und es könne aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht von einer Integration in die Schweizer Gesellschaft ausgegangen werden. Es sprächen weder die in Georgien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung.

6.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden neue Verfolgungsgründe geltend, welche im bisherigen Verfahren nicht vorgebracht wurden. So habe der Beschwerdeführer in Georgien zusammen mit der Beschwerdeführerin und ihrer gemeinsamen Tochter bei seiner Mutter gelebt. Ihren Lebensunterhalt hätten sie mit temporären Gelegenheitsarbeiten bestritten, der Verdienst habe jedoch nicht für die Bezahlung der monatlichen Miete und manchmal sogar nicht einmal für das Essen gereicht. Dadurch seien grosse Schulden entstanden. Um diese begleichen zu können, habe die ganze Familie entschieden, dass die Beschwerdeführerin nach E._______ gehen würde um dort zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe indessen weitere Gelegenheitsarbeiten ausgeführt, um seine Tochter und seine Mutter zu ernähren. In der Folge sei er von einem Freund (I._______), der ein Mitglied der Partei "(...)" sei, angeworben worden, um Drogen zu verkaufen. Der Beschwerdeführer sollte für diesen Freund seinerseits weitere Mitglieder und Drogenverkäufer anwerben. Aufgrund der schwierigen Lage, in der er sich befunden habe, sei er gezwungen gewesen, dieses Angebot anzunehmen. Da die Konsumenten ihre Drogen beim Beschwerdeführer jedoch auf Kredit gekauft hätten und dieser auch selber begonnen habe, Drogen zu konsumieren, habe er bei seinem Freund Schulden angehäuft. Dieser habe ihm eine Frist gegeben, innert derer er seine Schulden zu bezahlen habe und ihm im Falle des Nichteinhaltens der Frist mit dem Tod gedroht. Da es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, die Frist einzuhalten, habe sein Freund Mitte August 2016 Leute zu ihm nach Hause geschickt, die ihn und seine Tochter verschleppen sollten, um die in E._______ lebende Beschwerdeführerin zu erpressen. Den aufgrund der Schreie der Mutter und Tochter des Beschwerdeführers alarmierten Nachbarn gegenüber hätten sich diese Leute als Polizisten ausgewiesen. Sie hätten schliesslich nur den Beschwerdeführer mitgenommen. Man habe ihn an einen unbekannten Ort gebracht, wo er zwei Tage lang festgehalten, missbraucht und durch Würgen mit einem Plastiksack gefoltert worden sei. Er habe weder zu essen noch zu trinken bekommen. Man habe ihn gezwungen, einen Schuldschein über den doppelten Betrag seiner Schuld zu unterschreiben. Am dritten Tag habe man ihn am Rand der Stadt ausgesetzt mit der Drohung, man würde seine Tochter entführen und vergewaltigen, sollte er seine Schulden innert gegebener Frist nicht begleichen. Mit Hilfe eines Bekannten sei er zusammen mit seiner Mutter und seiner Tochter in einen anderen Bezirk gezogen. Er habe in der Folge zweimal versucht, sich das Leben zu nehmen. Sie hätten in grosser Angst gelebt, bis er und seine Tochter mit Hilfe von Geld, welches die
Beschwerdeführerin geschickt habe, und dem Verkauf von Schmuck seiner Mutter, in die Schweiz haben fliehen können.

7.

7.1 Die erstmaligen Vorbringen der Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene sind nachfolgend auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen.

Die Vorbringen auf Beschwerdeebene widersprechen den von den Beschwerdeführenden - in übereinstimmender Weise - gemachten Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung teils fundamental. So seien - zumindest betreffend den Beschwerdeführer und seiner Tochter - nicht mehr die Geldschulden an sich Motiv für das Verlassen ihres Heimatstaates gewesen, sondern die aufgrund von Schulden resultierende Drohung, Erpressung und Verfolgung durch den in der Beschwerde namentlich genannten Freund des Beschwerdeführers und angebliches Mitglied der Regierungspartei "(...)". Auch die in der Beschwerde geschilderten Lebensumstände und das Familienverhältnis in Georgien stimmen nicht mit den gegenüber der Vorinstanz gemachten Aussagen überein. So gaben die Beschwerdeführenden anlässlich der BzP und der Anhörung zu Protokoll, dass sie bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin gemeinsam in einer Wohnung in D._______ gelebt hätten. Danach sei der Beschwerdeführer zusammen mit der Tochter zu seiner Mutter ins Dorf J._______ im Bezirk K._______ gezogen. Im September 2016 sei es zu einem Streit mit seiner Mutter gekommen, welche ihn in der Folge nicht mehr bei sich im Haus habe wohnen lassen. Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich zu Protokoll, dass ihr Partner seiner Mutter den Arm gebrochen habe. Sie habe per Skype mitbekommen, wie er sich verhalten habe und dass ihre Tochter dies nicht mehr habe ertragen können. Die Tochter habe fortan bei der Stiefmutter des Beschwerdeführers im Dorf L._______ gelebt, er selbst sei bis zur Ausreise bei verschiedenen Bekannten untergekommen. In der Beschwerdeschrift lässt nichts auf derartige Auseinandersetzungen des Beschwerdeführers mit seiner Mutter schliessen. Stattdessen lassen die Ausführungen den Schluss zu, dass zwischen ihnen ein gutes und enges Verhältnis bestanden habe. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden anlässlich der BzP und der Anhörung beide dieses Zerwürfnis mit der Mutter hätten erfinden sollen, ihre Aussagen diesbezüglich sind kongruent und als glaubhaft zu werten. Des Weiteren gaben sie zu Protokoll, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2012 ein Auto gekauft habe, einen Unfall verursacht und in der Folge seinen Führerschein habe abgeben müssen. In der Beschwerde wird jedoch erklärt, das Geld habe teilweise nicht einmal für das Essen gereicht. Wie die Familie in einer solchen Notsituation genügend finanzielle Mittel für einen Autokauf hätte aufbringen sollen, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Für die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Verfolgung durch Dritte lassen sich zudem weder in den Protokollen anlässlich der BzP noch der Anhörung Anzeichen erkennen. Die Beschwerdeführenden haben - auch nach mehrmaligem Nachfragen der befragenden
Person - das Vorliegen weiterer Gründe für das Verlassen von Georgien verneint (vgl. vorinstanzliche Akten A33 F50, F57 und F59; A32 F72; A10 Ziff. 7.01 bis 7.03; A9 Ziff. 7.01 bis 7.03). Der ständige Streit des Beschwerdeführers mit Privatpersonen - welcher in den meisten Fällen von ihm provoziert worden sei - habe sich auf verbale Auseinandersetzungen und gelegentliche Tätlichkeiten beschränkt (vgl. A33 F43 bis F49; A10 Ziff. 7.02). Die Protokolle wurden den Beschwerdeführenden zudem rückübersetzt, die Richtigkeit der Angaben haben sie mit ihrer Unterschrift bestätigt. Auch die am 15. Mai 2018 nachgereichten Dokumente und Beweismittel (vgl. F.) vermögen an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. Zudem besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Abklärungsbericht vom 2. November 2017 - in welchem die Tochter "angesichts der Umstände einen sehr stabilen und gesunden Eindruck" gemacht habe (vgl. dazu E. 9.4) - und dem neuen Bericht vom 30. April 2018, welcher "eine posttraumatische Belastungsstörung" diagnostiziert, es jedoch unterlässt, sich zu allfälligen Gründen für diese Diskrepanz zu äussern. Die gesamten Vorbringen auf Beschwerdeebene wirken in sich konstruiert und sind daher als nachgeschoben und unglaubhaft zu werten.

Unter diesem Gesichtspunkt ist von der Richtigkeit des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts auszugehen, welche aufgrund dessen zutreffenderweise die Asyleigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, weshalb darauf zu verweisen ist (vgl. Asylentscheid vom 9. Februar 2018 E.II). In antizipierter Beweiswürdigung kann folglich auf die Durchführung einer erneuten Anhörung verzichtet werden.

7.2 Indes ist festzuhalten, dass die nachgeschobenen Asylvorbringen der Beschwerdeführenden selbst bei Wahrunterstellung den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Die geltend gemachten Drohungen Dritter reichen nicht aus, um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG darzustellen, da kein asylrelevantes Motiv vorliegt.

8.

8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK und Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.

Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

Weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe lassen eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführenden erkennen. In Georgien besteht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil des BVGer D-5282/2013 vom 25. November 2013 S. 6). Auch die vorgebrachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden sind nicht von solcher Schwere, als dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine medizinische Notlage gelangen würden. Zudem verfügt Georgien mittlerweile über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat (vgl. Urteil des BVGer D-1160/2017 vom 19. Februar 2018 E. 8.4.6; World Health Organization (WHO), Georgia: Profile on health and well-being, 2017, < http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0020/351731/2017
0818-Georgia-Profile-of-Health_EN.pdf , abgerufen am 17.05.2018). Ausserdem existiert in Georgien seit dem Jahr 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Urteil des BVGer D-796/2009 vom 18. Januar 2012 E. 4.4). Überdies ist der Zugang zu psychiatrischer Behandlung in Georgien, auch für Menschen mit posttraumatischer Belastungsstörung, grundsätzlich gewährleistet (vgl. International Organization for Migration [IOM] / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF], Akhmeta - medizinische Versorgung, Psyche, 28.02.2017, https://milo.bamf.de/
milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698616/18554239/Akhmeta_-_Medizinische_Versorgung%2C__Psyche%2C_28.02.
2017.pdf?nodeid=18730788&vernum=-2 >, abgerufen am 17.05.2018). Zudem verfügen die Beschwerdeführenden in Georgien über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz, welches sie bei einer allfälligen Rückkehr unterstützen könnte (vgl. A32 F20 bis F23; A33 F9, F10).

Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.).

Die (...) Tochter der Beschwerdeführenden ist physisch gesund. Gemäss Abklärungsbericht der F._______ vom 3. November 2017 leide sie an Schlafstörungen, Zähneknirschen und Appetitlosigkeit. Ansonsten mache sie einen aufgeweckten, stabilen Eindruck und zeige keine Anzeichen schwerwiegenderer psychischer Probleme. Der Bericht kommt zum Schluss, dass die beschriebene Symptomatik eine "Anpassungsreaktion auf die multiplen Veränderungen der vergangenen Monate sowie auf die Unsicherheit und Labilität der Kindseltern vor dem Hintergrund einer schweren familiären Geschichte, eines unsicheren Aufenthaltsstatus sowie psychischer und physischer Leiden bei den Kindseltern" sei. Es wäre wünschenswert, ihr regelmässigen Kontakt mit ihren Cousins zu ermöglichen. Um ihre persönliche Entwicklung zu unterstützen wären eine Entlastung der psychosozial sehr schwierigen Situation sowie eine Behandlung der Eltern die wichtigsten Massnahmen. Es bestehe aktuell bei der Tochter kein dringender Bedarf für eine weiterführende psychiatrische Unterstützung.

Im Untersuchungsbericht der F._______ vom 30. April 2018 wird die aktuelle Situation der Familie ausführlich aufgeführt. Aus dem Verlauf ist ersichtlich, dass sich die Tochter nach einem erneuten Suizidversuch des Vaters aufgrund eines Streits mit der Kindsmutter an das Notfallzentrum gewendet habe. Es habe sich eine massive Parentifizierung und Überforderung für das Mädchen bei fehlenden sozialen Ressourcen gezeigt. Bei den weiterführenden Terminen hätten sich deutliche Hinweise auf Symptome einer Traumafolgestörung mit sich aufdrängenden Erinnerungen an traumatische Ereignisse, Alpträume, körperliche Anspannung, Konzentrationsstörungen und anhaltende negative Emotionen ergeben. Das Mädchen brauche in erster Linie eine Stabilisierung ihrer aktuellen Situation mit dem Erlangen von Sicherheit und einem Ausbruch aus der erlebten Hoffnungslosigkeit. Die Kindseltern bräuchten dringend eine adäquate Behandlung, auch um einer Parentifizierung und emotionalen Überforderung des Mädchens entgegenzuwirken. Eine kinderpsychiatrische Behandlung des Mädchens zur Stabilisierung, Traumabearbeitung und Symptomreduktion sei dringend indiziert.

Wie bereits ausgeführt wurde, verfügt Georgien mittlerweile über ein funktionierendes Gesundheitssystem (vgl. E. 9.4). Gemäss Website der Georgian Mental Health Coalition (GMHC) gibt es Organisationen und Nichtregierungsorganisationen, die sich für die psycho-soziale Rehabilitierung von Menschen und teilweise speziell Kindern und ihrer Angehörigen engagieren (vgl. < http://www.gmhc.ge/en/organisations.shtml >, abgerufen am 18. Mai 2018).

Auch unter Berücksichtigung des neuesten Berichtes über die Tochter der Beschwerdeführenden ist der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz zu folgen, wonach ihre emotionale Bindung noch in hohem Masse elternbezogen sei. Aufgrund der erst rund zehnmonatigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann noch nicht von einer Entwurzelung von ihrem Heimatstaat ausgegangen werden. Den beiden psychiatrischen Berichten kann entnommen werden, dass vor allem die hochbelastete familiäre Situation psychisch auf die Tochter einwirkt. Entsprechend wird jeweils darauf hingewiesen, dass es wichtig und dringend sei, dass die Kindseltern eine adäquate Behandlung erhalten würden.

Aufgrund dessen, dass auch die Tochter der Beschwerdeführenden in Georgien psychiatrisch behandelt werden kann und sie offenbar vor allem aufgrund der aktuellen und vergangenen familiären Situation belastet ist, spricht dies nicht gegen den Vollzug der Wegweisung. Zu erwähnen bleibt, dass sich beide Mütter der Beschwerdeführenden im Heimatland aufhalten und beide sich offenbar bereits schon in der Vergangenheit um ihre Enkelin gekümmert haben. Es ist davon auszugehen, dass eine Betreuung auch in Zukunft möglich sein sollte.

Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AuG).

9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
-4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.

11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG) ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG fehlt.

11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Andrea Berger-Fehr Kevin Schori

Versand: