Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-2510/2010

Urteil vom 28. April 2011

Besetzung

Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Tobias Meyer.

Parteien

A._______, geboren (...), Kosovo,
vertreten durch Antigone Schobinger,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 29. März 2010 / N (...).
E-2510/2010

Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer hatte in den Jahren 1991 und 1999 in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Beide Asylgesuche wurden abgelehnt. B.
Im September 2001 heiratete der Beschwerdeführer eine Landsfrau, die über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt. Aufgrund dieser Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung und lebte ab März 2002 in der Schweiz. Aus der Ehe gingen fünf Kinder hervor, die alle eine Niederlassungsbewilligung haben. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde mehrmals verlängert, letztmals bis zum 7. März 2007.
C.
Seit 1999 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz mehrmals strafrechtlich verurteilt. Insbesondere sprach ihn das Obergericht des Kantons Zürich am 2. Dezember 2004 der versuchten Erpressung, des Angriffs, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der versuchten Nötigung
und
der
mehrfachen
Widerhandlung
gegen
die
Waffengesetzgebung für schuldig und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren.
D.
Mit Verweis auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 24. September 2007 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab. In letzter Instanz bestätigte das Bundesgericht mit Urteil vom 15. April 2009 diesen Entscheid.
E.
Am 27. Mai 2009 stellte der Beschwerdeführer in Italien ein Asylgesuch, nachdem er nach eigenen Angaben die Schweiz am gleichen Tag verlassen hatte. Seine Wiedereinreise in die Schweiz erfolgte angeblich zwei bis drei Wochen später, ohne dass das Asylverfahren in Italien abgeschlossen worden sei.
F.
In Nachachtung der am 15. April 2009 in Rechtskraft erwachsenen Verweigerung des weiteren Aufenthalt im Kanton Zürich setzte das kantonale Migrationsamt am 22. Juni 2009 den Tag, an welchem die Seite 2

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Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers endet, auf den 31. August 2009 fest.
G.
Im Rahmen des Verfahrens betreffend Ausdehnung der kantonalen Wegweisungsverfügung auf das ganze Gebiet der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 22. Juli 2009 Stellung und ersuchte gleichzeitig in der Schweiz ein drittes Mal um Asyl nach. Auf die Ausdehnung der Wegweisungsverfügung wurde in der Folge seitens des BFM verzichtet.
H.
Mit Verfügung vom 29. März 2010 ­ dem Beschwerdeführer am 6. April 2010 eröffnet ­ trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach Italien, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, gestützt auf die Dublin-II-Verordnung sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Italien habe auf ein Ersuchen der Schweiz um Übernahme des Beschwerdeführers nicht geantwortet und dieses damit stillschweigend gutgeheissen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe gegen eine Überführung nach Italien vermöchten an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern. Italien sei nach der Dublin-II-Verordnung auch zuständig, falls der Beschwerdeführer sein Asylgesuch in Italien zurückgezogen haben sollte, was aus seiner Aussage nicht klar ersichtlich sei. Das Dublin-Zuständigkeitskriterium des Aufenthaltstitels, der vor weniger als zwei Jahren abgelaufen sei, finde jedoch nur bei Ersuchen um Aufnahme Anwendung, wenn ein Asylsuchender zum ersten Mal ein Asylgesuch im Dublinraum stelle. Der Beschwerdeführer habe jedoch in der Schweiz sein zweites Asylgesuch im Dublinraum gestellt, weshalb es sich um ein Wiederübernahmegesuch handle. Schliesslich sei die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nicht angebracht, da die Wegweisung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens darstelle, wie das Bundesgericht in seinem
Urteil
bezüglich
der
Nicht-Verlängerung
seiner
Seite 3

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Aufenthaltsbewilligung festgestellt habe. Die Wegweisung sei zudem zumutbar sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. I.
Mit Eingabe vom 13. April 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer unentgeltliche Prozessführung, die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Anweisung an die Vollzugsbehörden, von Vollzugshandlungen abzusehen, bis über das Gesuch um aufschiebende Wirkung entschieden sei. Eventualiter sei bei der zuständigen schweizerischen Auslandsvertretung in Italien Auskunft über den Stand seines
Asylverfahrens
einzuholen,
subeventualiter
sei
der
Rechtsvertretung Gelegenheit zu geben, die Beschwerde zu ergänzen. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Schweiz sei gehalten, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Dies erstens, weil ihm in Italien die Abschiebung nach Kosovo in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots drohe, da sein Asylgesuch von den italienischen Behörden sehr wahrscheinlich abgeschrieben worden sei. Zweitens müsse die Schweiz auch aus humanitären Gründen einen Selbsteintritt ausüben, da er hochgradig suizidgefährdet sei, die Mitglieder
seiner
Kernfamilie
alle
im
Besitz
einer
Niederlassungsbewilligung für die Schweiz seien, er sich seit 2002 in der Schweiz aufhalte, das Kindeswohl seiner Kinder dies erfordere und die Aufnahmebedingungen in Italien prekär seien. Im Zusammenhang mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens machte er zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das BFM geltend: Dieses habe sich in seiner Verfügung mit der Zitierung einiger Passagen aus dem Urteil bezüglich der Nicht-Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung begnügt und sich nicht mit den Voraussetzungen eines zulässigen Eingriffes in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens und dem aktuellen Sachverhalt auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer gab ein ärztliches Zeugnis bezüglich seines psychischen Zustandes und weitere Beweismittel zu den Akten, welche Seite 4

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Unterlagen soweit entscheidrelevant in den Erwägungen gewürdigt werden.
J.
Mit Telefax vom 15. April 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht das Migrationsamt des zuständigen Kantons und das BFM an, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen.
K.
Mit Schreiben vom 17. August 2010 brachte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis, dass eine Zivilrichterin in B._______ inoffiziell bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer in Lebensgefahr wäre, würde er nach Kosovo zurückkehren. Da die Richterin keine schriftliche Aussage machen möchte, ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht, bei Zweifeln bezüglich seiner Gefährdung in Kosovo mit dem entsprechenden Gerichtshof in B._______ Kontakt aufzunehmen.
L.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer als zusätzliches Beweismittel eine DVD mit einer Sendung des italienischen Fernsehsenders Rai Tre ein, die insbesondere die Schutzunfähigkeit Kosovos im vorliegenden Fall belege.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 105 [1]   Beschwerde gegen Verfügungen des SEM
  Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759).
[2] SR 173.32
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Seite 5

E-2510/2010

Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
SR 173.110]).

vom

17. Juni

2005

[BGG,

Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGG).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 105 [1]   Beschwerde gegen Verfügungen des SEM
  Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759).
[2] SR 173.32
und Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 108 [1]   Beschwerdefristen
  1.   Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  3.   Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  4.   Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
  5.   Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
  6.   In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
  7.   Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG [2] verbessert werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[2] SR 172.021
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und Art. 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 106 [1]   Beschwerdegründe
  1.   Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a.   Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b.   unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c. [2]   ...
  2.   Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
AsylG). 3.
Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 106 [1]   Beschwerdegründe
  1.   Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a.   Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b.   unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c. [2]   ...
  2.   Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
AsylG).
3.1. Das BFM betrachtete sich im vorliegenden Fall nach Art. 16 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 106 [1]   Beschwerdegründe
  1.   Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a.   Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b.   unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c. [2]   ...
  2.   Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der
für
die
Prüfung
eines
von
einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) als zur Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständig, da der Beschwerdeführer sich illegal in der Schweiz aufhalte und entweder ein hängiges Asylverfahren in Italien habe oder aber jenes Asylgesuch zurückgezogen habe. Italien habe zudem dem Übernahmegesuch des BFM vom 6. November 2009 durch Verfristung implizit zugestimmt (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO). 3.2. Dem BFM ist zuzustimmen, wenn es feststellt, dass Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO vorliegend nicht zur Anwendung kommt. Die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens wurde bei der Einreichung des Asylgesuchs in Italien festgelegt (erstmaliges Seite 6

E-2510/2010

Asylgesuch im Dublinraum nach Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO). Da Italien nicht innert 3 Monaten ein Aufnahmegesuch an die Schweiz gestellt hat, ging die Zuständigkeit gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO auf Italien über. Ein Wiederübernahmegesuch nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c - e DublinII-VO, wie es das BFM im vorliegenden Fall an Italien gerichtet hat, kommt dann zur Anwendung, wenn ein Dublin-Staat das Asylverfahren (im Sinne von Art. 2 Bst. e Dublin-II-VO) bereits eröffnet hat; die Zuständigkeit kann in diesem Stadium (ausserhalb eines Selbsteintritts) nicht mehr überprüft werden (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K3 zu Art. 4). Ob der Beschwerdeführer sein Asylgesuch in Italien zurückgezogen hat oder nicht, ist dabei unerheblich: In beiden Fällen ist Italien zur Übernahme verpflichtet (Art. 16 Abs. 1 Bst. c [kein Rückzug] respektive Bst. d [bei Rückzug]).
4.
Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 5). 4.1. Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 7.2; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K8 zu Art. 3). In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot nach Art. 33
IR 0.142.30 FK Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)

Art. 33   Verbot der Ausweisung und Zurückstellung
  1.   Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
  2.   Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und menschenrechtliche Garantien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
4.2. Das BFM lehnte in seiner Verfügung die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ab. Es prüfte einen möglichen Selbsteintritt unter dem Titel der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, was systematisch falsch ist, da für die Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Seite 7

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zuerst eine Wegweisung vorliegen muss, ein solche aber bei einem Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO gerade nicht ergeht. Die inhaltliche Argumentation des BFM ist damit jedoch nicht zwingend fehlerhaft und bildet deshalb den Gegenstand der folgenden Erwägungen.
5.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die Schweiz müsse aufgrund der Gefahr einer Abschiebung nach Kosovo in Verletzung des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Gebotes ihr Selbsteintrittsrecht ausüben. Da er sein Asylgesuch in Italien zurückgezogen habe oder dieses nach seiner Ausreise sehr wahrscheinlich abgeschrieben worden sei, würden die italienischen Behörden seine Flüchtlingseigenschaft materiell nicht prüfen, sondern ihn direkt nach Kosovo abschieben. Aufgrund von Art. 3
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 3   Verbot der Folter
  Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK sei die Schweiz deshalb verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Zudem seien die Unterkünfte für Asylsuchende in Italien mit Art. 3
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 3   Verbot der Folter
  Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK kaum zu vereinbaren und er sei auf psychologische Behandlung in der Schweiz angewiesen.
5.1. Wie dargelegt, ist die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33
IR 0.142.30 FK Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)

Art. 33   Verbot der Ausweisung und Zurückstellung
  1.   Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
  2.   Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK, Art. 3
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 3   Verbot der Folter
  Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 3 FoK droht. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss aufgrund der Gefahr einer Kettenabschiebung in Verletzung des Refoulement-Verbotes dann von der Abschiebung einer Person in einen Drittstaat abgesehen werden, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 3   Verbot der Folter
  Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK besteht (EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde-Nr. 37201/06, § 125).
5.1.1. Bezüglich der Gefahr einer Verletzung des Rückschiebeverbotes durch Italien ist festzustellen, dass Italien sowohl Signatarstaat der FK als auch der EMRK und der FoK ist. Zudem muss sich Italien an die entsprechenden Normen der EU halten (insbesondere Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Dublinstaaten sich an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen halten. Es Seite 8

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liegt deshalb an den Beschwerdeführenden darzulegen, inwiefern ein ernsthaftes Risiko besteht, Opfer eines Verstosses gegen völkerrechtliche Normen zu werden (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 7.4.1).
Der Antrag des Beschwerdeführers, bei den italienischen Behörden Auskunft über den Stand des Verfahrens einzuholen, wird deshalb abgewiesen, da es im Rahmen der Mitwirkungspflicht Sache des Beschwerdeführers ist, den Stand seines Asylgesuchs im Ausland zu belegen. Im Übrigen ist allein die unbestrittene Tatsache der Anhängigmachung des Asylgesuchs in Italien von Bedeutung, nicht aber die Frage, ob es noch hängig ist oder ob es zurückgezogen beziehungsweise aus anderen Gründen abgeschrieben worden ist. 5.1.2. Der Beschwerdeführer bringt keine konkreten Gründe vor, die in seinem Fall auf eine ernsthafte Gefahr einer Verletzung des NonRefoulement-Gebots durch Italien schliessen liessen. Insbesondere vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die Gefahr besteht, dass Italien ihn in Verletzung von Art. 33
IR 0.142.30 FK Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)

Art. 33   Verbot der Ausweisung und Zurückstellung
  1.   Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
  2.   Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK oder Art. 3
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 3   Verbot der Folter
  Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK nach Kosovo abschieben würde. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift erwähnte Aussage der UNO-Hochkommissarin für Flüchtlinge vom 14. September 2009, dass Italien Flüchtlinge abschiebe, ohne ihre Gefährdung im Heimatland zu prüfen, bezog sich in erster Linie auf Personen, die auf hoher See aufgegriffen wurden oder bereits an der Staatsgrenze abgewiesen werden. Diese Gefahr besteht im vorliegenden Fall nicht. Zudem ist im vorliegenden Fall das Stadium des Asylverfahrens in Italien unklar. Der Beschwerdeführer behauptet zwar durch seine Rechtsvertreterin, er habe sein Asylgesuch in Italien zurückgezogen, kann dies aber weder mit einem Abschreibungsentscheid der italienischen Behörden noch mit einer Kopie des angeblich schriftlich eingereichten Rückzugs belegen. In der Befragung vom 4. September 2009 hatte er sich noch auf die Behauptung beschränkt, er habe sein Asylgesuch zurückziehen wollen. Ebenso unbelegt bleibt die Behauptung, die italienischen Behörden hätten sein Asylgesuch abgeschrieben, weil er das Land vor seiner Anhörung verlassen habe. Es liegen damit keine Anhaltspunkte vor, dass Italien das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht in Übereinstimmung mit den einschlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen behandeln würde.
5.1.3. Damit hat der Beschwerdeführer nicht aufzeigen können, dass ihm in Italien die Gefahr einer Abschiebung in sein Heimatland in Verletzung Seite 9

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des Non-Refoulement-Gebots droht. Sein Antrag auf Ergänzung der Beschwerde bezüglich seiner Gefährdung in Kosovo wird damit hinfällig. Aus dem gleichen Grund verzichtet das Bundesverwaltungsgericht darauf, diesbezügliche Auskünfte beim District Court von B._______ einzuholen.
5.2. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, eine Überstellung nach Italien widerspreche insofern Art. 3
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 3   Verbot der Folter
  Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK, als die Lebensbedingungen für Asylsuchende in Italien namentlich in Bezug auf die Unterkunft schlecht seien und seine akute Suizidalität in Italien nicht therapiert werden könne.
5.2.1. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ergibt sich aus Art. 3
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 3   Verbot der Folter
  Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK grundsätzlich kein Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Leistungen dieses Staats zu kommen. Lediglich in Einzelfällen und unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann der Vollzug der Weg- oder Ausweisung einer ausländischen Person mit Blick auf ihre gesundheitliche Situation einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 3   Verbot der Folter
  Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellen (EGMR, D. gegen Grossbritannien, Urteil vom 2. Mai 1997, Rep. 1997-III, E. 49 ff.; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Rep. 2001-I, E. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1).
5.2.2. Der den Beschwerdeführer seit September 2009 behandelnde Arzt sieht beim Beschwerdeführer eine hohe Suizidgefahr (Arztzeugnis vom 25. März 2010). Er diagnostiziert ein depressives Zustandsbild in Verbindung mit einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht einer italienischen Anwältin aus Mailand konstatiert lediglich, dass in Italien keine spezialisierten Zentren für traumatisierte Patienten existierten. Der Bericht stellt aber auch fest, dass Asylbewerber Zugang zum Gesundheitssystem haben ­ und damit auch zu psychologischer Behandlung, auch wenn diese nicht gezielt auf Patienten mit posttraumatischer Störung ausgerichtet sein mag. Damit kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch in Italien eine angemessene psychologische Behandlung erhalten würde. Bezüglich
der
schlechten
Lebensbedingungen
verweist
der
Beschwerdeführer
auf
einen
Bericht
der
Schweizerischen
Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht vom November 2009, Seite 10

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konkretisiert aber nicht, inwiefern in seinem konkreten Fall eine besondere Gefahr unwürdiger Lebensumstände in Italien besteht. 5.2.3. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, aufzuzeigen, inwiefern in seinem spezifischen Fall eine Überstellung nach Italien das das aus Art. 3
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 3   Verbot der Folter
  Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK abgeleitete Rückschiebeverbot verletzen würde. 6.
Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, das BFM habe in seiner Verfügung verkannt, dass im vorliegenden Fall Art. 8
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 8   Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  1.   Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2.   Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
EMRK die Schweiz dazu verpflichte, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Das Bundesamt habe sich ungerechtfertigter Weise damit begnügt, auf die Ausführungen des Bundesgerichts in seinem Urteil bezüglich der NichtVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verweisen, anstatt eine eigene Interessenabwägung vorzunehmen. Das Bundesamt habe damit seine Begründungspflicht verletzt, was zur Aufhebung
der
Verfügung
führen
müsse.
Eine
eigene
Interessenabwägung wäre um so notwendiger gewesen, als die vom Bundesgericht vorgenommenen Abwägung nicht ohne Weiteres übernommen werden könne, da es vorliegend nicht wie im Urteil des Bundesgerichts um eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung gehe, sondern lediglich um einen zeitlich begrenzten Aufenthalt für die Dauer des Asylverfahrens. In diesem Fall sei das öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers als weniger gewichtig einzustufen, weshalb der Eingriff in Art. 8 Abs. 1
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 8   Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  1.   Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2.   Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
EMRK nicht durch Abs. 2 gerechtfertigt werden könne.
6.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verleiht Art. 8 Abs. 1
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 8   Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  1.   Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2.   Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
EMRK einen nur unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 8   Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  1.   Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2.   Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
EMRK beschränkbaren Anspruch auf eine hiesige Anwesenheitsberechtigung, wenn eine Ehe oder ein Elternverhältnis tatsächlich gelebt wird und intakt ist und wenn ein Familienmitglied in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht ­ die schweizerische Staatsangehörigkeit, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht ­ besitzt (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 126 II 335 E. 2a; BGE 109 Ib 183 E. 2a; EMARK 1995 Nr. 24 E. 8 S. 228 f.).
Da die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine fünf minderjährigen Kinder in der Schweiz über die Niederlassungsbewilligung verfügen und die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seinen Seite 11

E-2510/2010

Kinder intakt ist und tatsächlich gelebt wird, ist unbestritten, dass der vorliegende Sachverhalt in den Schutzbereich von Art. 8
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 8   Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  1.   Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2.   Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
EMRK fällt. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde deshalb einen Eingriff in seine Rechte nach Art. 8
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 8   Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  1.   Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2.   Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
EMRK darstellen. 6.2. Mithin stellt sich die Frage, ob dieser Eingriff nach den Kriterien von Art. 8 Abs. 2
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 8   Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  1.   Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2.   Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
EMRK gerechtfertigt werden kann. Das BFM weist zur Rechtfertigung des Eingriffs auf die vom Bundesgericht im Rahmen der Wegweisung vorgenommene Abwägung zwischen dem Interesse der Schweiz, dass der Beschwerdeführer die Schweiz verlässt, und dessen Interesse am Verbleib in der Schweiz bei seiner Familie. Das Bundesgericht ist in seinem Urteil vom 15. April 2009 ausgehend von den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten in einer ausführlichen Interessenabwägung zum Schluss gekommen, das öffentliche Interesse an einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung überwiege die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz (E. 3.3 f.).
6.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das BFM habe mit seinem Verweis auf den Entscheid des Bundesgerichts seine Begründungspflicht verletzt, indem es die Unterschiede zwischen dem vor Bundesgericht behandelten Rechtsgegenstand und dem Rechtsgegenstand im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt habe und nicht auf die Rechtsprechung des EGMR bezüglich Art. 8 Abs. 2
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 8   Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  1.   Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2.   Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
EMRK eingegangen sei.
6.2.2. Wohl bezog sich das Bundesgericht in seinem Urteil nicht explizit auf die Rechtsprechung des EGMR, stellte jedoch fest, dass mit der vorgenommenen
Verhältnismässigkeitsprüfung
auch
die
Voraussetzungen zur Rechtfertigung eines Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 8   Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  1.   Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2.   Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
EMRK berücksichtigt seien (E. 2). Dieses Vorgehen entspricht der Praxis des Bundesgerichts. Das BFM hat sich mit dem Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts dessen Argumentation zu eigen gemacht, was insofern nicht zu beanstanden ist, als sich das Bundesgericht ausführlich mit den Kriterien der Rechtsprechung des EGMR auseinandergesetzt hat, wenn auch ohne diese explizit zu erwähnen. Das BFM hat damit seine Begründungspflicht nicht verletzt und der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht ist abzuweisen.

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6.2.3. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, es handle sich in den beiden Verfahren um unterschiedliche Rechtsgegenstände, ist Folgendes festzustellen: Das Bundesgericht ging beim Beschwerdeführer "von einer ganz erheblichen Gewaltbereitschaft, Brutalität und kriminellen Energie" aus und stellte fest, dieser habe durch die begangenen Straftaten eine besonders ausgeprägte Geringschätzung für die schweizerische Rechtsordnung und die physische und psychische Integrität anderer Menschen demonstriert. Daraus folge ein "sehr gewichtiges Interesse" dem Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu verweigern (Urteil des Bundesgerichts 2C_738/2008 vom 15. April 2009, E. 3.3, S. 8 f.). Damit darf gefolgert werden, dass selbst unter der Annahme, im vorliegenden Verfahren sei das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers von der Schweiz weniger stark zu gewichten, dieses das Bleibeinteresse des Beschwerdeführers überwiegt.
6.3. Das BFM ist damit zu Recht davon ausgegangen, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien zwecks Durchführung eines Asylverfahrens stelle einen nach Art. 8 Abs. 2
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 8   Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  1.   Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2.   Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
EMRK gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es sei damit nicht verpflichtet, von seinem Recht auf Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen.
7.
Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 AsylV-1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1

Art. 29a [1]   Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG) [2]
  1.   Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 [3] geregelt sind. [4]
  2.   Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
  3.   Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
  4.   Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 [5]. [6]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).
[3] Siehe Fussnote zu Art. 1a Bst. e.
[4] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
[5] Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sept. 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 118/2014, ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 1.
[6] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen von seinem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch machen und ein Asylgesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv ausgelegt werden muss (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 8.2.2). 7.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Schweiz sei aus vier Gründen gehalten, in seinem Fall aus humanitären Gründen von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 2 Abs. 3 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen. Erstens verweist er auf seine Suizidalität, zweitens darauf, dass alle Mitglieder seiner Kernfamilie über Niederlassungsbewilligungen in der Schweiz verfügen, drittens auf das Kindeswohl seiner minderjährigen Kinder und schliesslich auf die schlechten Lebensbedingungen in Italien.
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7.2. Die Berücksichtigung verschiedener Umstände, die kumulativ zu würdigen sind, führt im vorliegenden Fall aus den folgenden Gründen tatsächlich dazu, dass die angemessene Ausübung des Ermessens darin besteht, das Recht auf Selbsteintritt aus humanitären Gründen nach Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 AsylV-1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1

Art. 29a [1]   Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG) [2]
  1.   Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 [3] geregelt sind. [4]
  2.   Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
  3.   Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
  4.   Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 [5]. [6]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).
[3] Siehe Fussnote zu Art. 1a Bst. e.
[4] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
[5] Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sept. 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 118/2014, ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 1.
[6] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
AsylV 1 auszuüben.
Für die Annahme humanitärer Gründe spricht erstens, dass der Beschwerdeführer seit 2002 ununterbrochen in der Schweiz lebt und seit 2002 über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die bis im März 2007 regelmässig verlängert wurde. Auch wenn aufgrund der Straftaten des Beschwerdeführers kaum von einer besonders guten Integration ausgegangen werden kann, hat sich der Beschwerdeführer in der Schweiz doch soziale Beziehungen aufgebaut, deren Existenz nicht ohne Weiteres gefährdet werden dürfen. Zweitens verfügen seine Ehefrau und seine fünf in der Schweiz geborenen, minderjährigen Kinder alle über eine Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer führt intakte und tatsächlich gelebte Beziehungen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern und das Leben der Familie spielt sich seit jeher in der Schweiz ab. Drittens kam die Zuständigkeit der Schweiz nach der Dublin-II-VO nur dadurch zustande, dass Italien es zum Zeitpunkt des Asylgesuchs unterliess, ein Übernahmegesuch an die Schweiz zu stellen. Diese wäre aufgrund der Kriterien der Dublin-II-VO zur Übernahme des Beschwerdeführers und zu Behandlung seines Asylgesuchs verpflichtet gewesen (Art. 9 Abs. 4 al. 2 Dublin-II-VO: Besitz eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaates, der weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen ist, beziehungsweise mehr als fünfmonatiger Aufenthalt in einem Mitgliedstaat). Obwohl die Zuständigkeit damit formell auf Italien übergegangen ist, bleibt doch der materielle Anknüpfungspunkt bestehen, dass die Schweiz aufgrund des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und seiner zwei früheren Asylgesuche in der Schweiz besser in der Lage ist, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu behandeln und dessen Gefährdung in seinem Heimatstaat abzuklären (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K10 zu Art. 3), zumal auch andere Familienangehörige ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen und die spezielle Situation ihrer Familie geschildert haben (Mutter: E-(..) [N (...)]; Nichte: E-(...) [N (...)]; Schwägerin: E-(...) [N (...)]. Daran kann auch das zweifellos gewichtige Interesse der Schweiz, den Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit aus der Schweiz wegzuweisen, nichts ändern, zumal die Frage der Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzuges einer Interessenabwägung nicht zugänglich ist.
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8.
Die angefochtene Verfügung des BFM ist damit unangemessen und die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 29. März 2010 ist aufzuheben und das BFM anzuweisen, von seinem Recht auf Selbsteintritt nach Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 AsylV-1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1

Art. 29a [1]   Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG) [2]
  1.   Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 [3] geregelt sind. [4]
  2.   Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
  3.   Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
  4.   Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 [5]. [6]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).
[3] Siehe Fussnote zu Art. 1a Bst. e.
[4] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
[5] Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sept. 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 118/2014, ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 1.
[6] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
AsylV 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Dublin-IIVO Gebrauch zu machen und auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
und 2
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). Die Anträge des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 65  
  1.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1]
  2.   Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2]
  3.   Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
  4.   Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
und 2
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 65  
  1.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1]
  2.   Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2]
  3.   Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
  4.   Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG werden damit gegenstandslos. Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die
Kosten
und
Entschädigungen
vor
dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 14   Festsetzung der Parteientschädigung
  1.   Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
  2.   Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 8 [1]   Parteientschädigung
  1.   Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
  2.   Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
. VGKE) ist die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 2'500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Seite 15

E-2510/2010

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 29. März 2010 aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das
BFM
wird
angewiesen,
dem
Beschwerdeführer
Parteientschädigung von Fr. 2'500.­ auszurichten.
eine

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale
Behörde.

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli

Tobias Meyer

Versand:

Seite 16