Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1284/2014

Urteil vom 28. März 2014

Einzelrichter Walter Stöckli,

Besetzung mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;

Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

A._______,geboren (...), Äthiopien,

Parteien (...),

Beschwerdeführer,

Gegen

Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 24. Februar 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.a. Der Beschwerdeführer reichte am 3. Dezember 2005 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Er machte dabei geltend, der amharischen Ethnie anzugehören und sich nach 1992 der amharischen Gruppierung "MAD" angeschlossen zu haben, die gegen die damalige Regierung gekämpft habe. Er sei als Rebell mit einer Kalashnikov bewaffnet gewesen und habe nach einem Jahr die MAD verlassen. Am (...) 2005 habe er an einer Demonstration der Bewegung Kinijit als Sympathisant teilgenommen. Am (...) 2005 sei er von äthiopischen Sicherheitskräften festgenommen und nach B._______ in ein Militärlager überstellt worden, wo er zur früheren Rebellentätigkeit verhört und misshandelt worden sei. Nach drei Tagen hätte er an einen anderen Ort verlegt werden müssen. Er habe mit seiner Tötung gerechnet. Auf dem Transport sei er geflohen. Am 22. Juni 2005 sei ihm die Ausreise in den Sudan gelungen.

Die Kantonspolizei Zürich stellte am 3. April 2007 beim Beschwerdeführer italienische Asylunterlagen sicher. Aus ihnen ging hervor, dass das in Italien am (...) 2005 gestellte Asylgesuch am (...) 2005 abgelehnt und dieser Entscheid im Rahmen einer Überprüfung durch die zuständige italienische Behörde am (...) 2005 bestätigt wurde, im Wesentlichen mit der Begründung, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft.

Das BFM trat in Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 7. September 2007 darauf nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2007 abgewiesen (Verfahren E-6336/2007).

A.b. Der Beschwerdeführer liess mit schriftlicher Eingabe vom 6. Februar 2007 an das BFM die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 7. September 2007 und die Asylerteilung beantragen. Das BFM nahm die Eingabe praxisgemäss als zweites Asylgesuch des Beschwerdeführers entgegen. Er begründete sein Gesuch im Wesentlichen mit dem Umstand, sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt zu haben, indem er für die Kinijit (Coalition for Unity and Democracy Parties, CUD bzw. CUDP) Parteispenden eingezogen, über bevorstehende Sitzungen der Partei informiert und an deren Demonstrationen teilgenommen habe.

Das BFM stellte mit Verfügung vom 3. Juli 2008 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. September 2008 ab (Verfahren E-5122/2008). Auf ein Revisionsgesuch trat das Gericht am 21. April 2009 nicht ein.

A.c. Am 11. September 2009 stellte Rechtsvertreter M.B. beim BFM ein Gesuch um Sistierung des Wegweisungsvollzugs wegen eines vom Beschwerdeführer am (...) 2009 gegen unbekannte Polizisten erhobenen Strafverfahrens. Mit Schreiben vom 17. September 2009 teilte das BFM diesem mit, die zuständige Staatsanwaltschaft habe nicht angegeben, dass sie den Beschwerdeführer zur Durchführung des Verfahrens benötige. Es bleibe diesem Amt indessen unbenommen, bei Bedarf in schriftlicher Form mit einem entsprechenden Gesuch ans BFM zu gelangen.

B.

B.a. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. August 2011 unter dem Titel "Wiedererwägung/Neues Asylgesuch" beim BFM erneut um Asylgewährung, Akteneinsicht und Fristansetzung zur Gesuchsbegründung. Er brachte vor, es hätten sich seit Abweisung des zweiten Asylgesuchs neue, erhebliche Tatsachen ereignet. Er sei aktives Mitglied (...) der Ethiopian People's Patriotic Front (EPPF) und würde deswegen bei einer Rückkehr in sein Heimatland verfolgt. Er reichte eine Bestätigung der EPPF und Unterstützungsschreiben ein.

B.b. Das BFM überwies die Rechtsschrift samt Beilagen ans Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung, weil keine Gründe erkennbar seien, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder eines Asylverfahrens erstinstanzlich zu beurteilen wären. Das Bundesverwaltungsgericht retournierte die Eingabe am 13. November 2012 ans BFM mit der Feststellung, dass keine Revisionsgründe geltend gemacht würden, und der Bemerkung, die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht ergebe sich ausschliesslich aus Gesetz und nicht als Schlussfolgerung aus der Unzuständigkeit des BFM.

B.c. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2012 Einsicht in die Vorakten gemäss dem Aktenverzeichnis und setzte ihm Frist zur Begründung des Gesuchs. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 beantragte dieser über seinen damaligen Rechtsvertreter, er sei als Flüchtling anzuerkennen und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei er von Verfahrenskosten zu befreien. Er begründete das Gesuch damit, dass er regelmässig an allen internen und öffentlichen Anlässen der EPPF (Schweiz) teilgenommen habe und zu deren Gründungsmitgliedern gehöre. Als (...) der EPPF lade er beispielsweise aus Äthiopien stammende Fotos und Aufnahmen von Kundgebungen und Demonstrationen aufs Internet. Er werbe auch neue Mitglieder an. Er rechne damit, wegen seiner jahrelangen Präsenz in der Öffentlichkeit von den äthiopischen Agenten entdeckt, als Regimegegner identifiziert und registriert worden zu sein. Im Falle einer Rückkehr würde er verfolgt. Er sei wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling zu anerkennen. Er reichte 17 Beweismittel ein: eine Anwaltsvollmacht vom 17. Dezember 2013, das Referenzschreiben der EPPF vom 30. Juli 2011 im Original, Sitzungsprotokollauszüge der EPPF des Jahres 2011 und Fotos von Zusammenkünften, Demonstrationen und Internetauszügen der EPPF der Jahre 2011/2012 sowie Auszüge aus einem Fotodossier äthiopischer Folteropfer, die er ins Internet gestellt habe. Am 27. März und 28. August 2013 wurden weitere Beweismittel (4 Fotos) nachgereicht.

B.d. Das BFM trat mit Verfügung vom 24. Februar 2014, dem Beschwerdeführer eröffnet am 6. März 2014, auf das dritte Asylgesuch in Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an, händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- .

C.
Mit Eingabe vom 12. März 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das BFM, auf das Asylgesuch vom 17. August 2011 einzutreten und dieses materiell zu behandeln. In formeller Hinsicht wurde um Koordinierung mit dem angeblich hängigen, tatsächlich aber rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren seiner eritreischen, am 22. Dezember 2012 in Zürich nach Brauch geheirateten Zweitehefrau C._______ (N [...]), um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Als Beweismittel wurden Kopien einer von der Swiss Muslim Society ausgestellten Heiratsbestätigung vom (...) 2012 und des angefochtenen Entscheides sowie eine CD (mit Fotos und Filmauszügen) eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4. Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), die am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Dabei wurde unter anderem Art. 111cAsylG neu eingefügt, der das Verfahren bei Mehrfachgesuchen regelt. Im zweiten Absatz der Übergangsbestimmungen wird festgehalten, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung hängigen Verfahren betreffend Mehrfachgesuche bisheriges Recht in der Fassung des Asylgesetzes vom 1. Januar 2008 gilt. Das zu prüfende dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers datiert vom 17. November 2011. Vorliegend sind somit die Bestimmungen des AsylG in der Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar.

1.5. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (alt Art. 32 -35a AsylG respektive neu Art. 31a Abs. 1 -3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Wird dies bejaht, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. dazu BVGE 2011/30 E.3). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat.

1.6. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (alt Art. 106 Abs. 1 AsylG i.V.m. Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012).

1.7. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, ist das Urteil nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

2.1. In der angefochtenen Verfügung wurde ausgeführt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nach Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive nach Eingang der schriftlichen Begründung des Gesuchs und der eingereichten Beweismittel hinreichend klar erstellt, weshalb keine Anhörung erforderlich und der entsprechende Antrag abzuweisen sei. Das Nichteintreten auf das dritte Asylgesuch ergebe sich aus dem Umstand, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des zweiten Asylverfahrens (18. September 2008) keine Ereignisse erkennbar seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Die Abweisung seines Asylgesuchs durch Italien zeige, dass er im Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes nicht als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert gewesen sei. Somit könne er seit der Ankunft in der Schweiz nicht unter spezieller Beobachtung heimatlicher Behörden gestanden haben. Die im zweiten Asylgesuch angesprochenen Exilaktivitäten seien sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als nicht asylrelevant qualifiziert worden. Der Beschwerdeführer habe sich zwar exilpolitisch betätigt. Die eingereichten Beweisunterlagen - wie zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren - dokumentierten aber, dass allein in der Schweiz innerhalb weniger Monate zahlreiche exilpolitische Anlässe organisiert würden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Mithin sei unwahrscheinlich, dass äthiopische Behörden all diesen, oft schlecht erkennbaren Gesichtern Identitäten zuordnen könnten. Selbst wenn sie über politische Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, seien sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden Staatsangehörigen nicht in der Lage, jede einzelne Person zu identifizieren und zu überwachen. Zudem dürfte den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus wirtschaftlichen Gründen versuchten, in Europa Fuss zu fassen und speziell in der Schweiz ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgingen. Die aufgezeigten Aktivitäten für die EPPF und die Mitgliedschaft seien nicht derart, dass sich der Beschwerdeführer besonderes exponiert habe. Er gehöre weder zur Zielgruppe des harten Kerns von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, die von den äthiopischen Behörden als konkrete Bedrohung für ihr politisches System aufgefasst würden, noch seien Indizien bekannt, die darauf schliessen liessen, dass die äthiopischen Behörden von seiner Mitgliedschaft bei der EPPF auch nur Notiz genommen oder gar darauf gestützt Massnahmen ergriffen hätten. Zudem sei
davon auszugehen, dass die Aktivitäten der EPPF das äthiopische Regime nicht bedrohen könnten, zumal die Kapazitäten dieser Organisation in Äthiopien zu gering seien, als dass sie das Regime respektive die innere Sicherheit und Stabilität Äthiopiens gefährden könnte. Der EPPF (Schweiz) gehe es hauptsächlich um die Unterstützung von Exil-Äthiopiern in ihren Asylverfahren mittels Mitgliederbestätigungen und ähnlichen Schreiben. Somit dürfte es nicht im Interesse der äthiopischen Behörden sein, die EPPF (Schweiz) und ihre Mitglieder zu überwachen. Dass der Beschwerdeführer, der sich ohnehin nicht besonders exponiert habe, ins Visier der äthiopischen Behörden gerate, sei nicht anzunehmen. Zur Einschätzung der Gefährdungslage von Personen mit vergleichbarem Profil verwies das BFM auf zahlreiche Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Mithin hielten die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Seit Rechtskraft des zweiten Asylverfahrens (18. September 2008) sei im Asylpunkt bezüglich einer persönlichen Gefährdung des Beschwerdeführers keine relevante Änderung eingetreten. Somit sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten und die Wegweisung anzuordnen. Der Vollzug sei, wie in den früheren Entscheiden begründet, weiterhin zulässig, zumutbar und möglich.

2.2. Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das BFM verkenne, dass seit dem letzten Asylentscheid fünfundeinhalb Jahre und seit seiner ersten exilpolitischen Aktivität (ab 2005 für die Kinijit, seit November 2010 für die EPPF) neun Jahre verflossen seien. Sein aktives Engagement über all die Jahre hinweg sei umfangreich. Er erfülle die gemäss Praxis tief anzusetzenden Hinweise auf inzwischen eingetretene Ereignisse. Er sei Flüchtling. Als Angehöriger der muslimischen Minderheit Äthiopiens stehe er noch mehr im Fokus äthiopischer Behörden und hebe sich von den vom BFM genannten "durchschnittlichen" Fällen ab. Das BFM hätte somit sein Asylgesuch materiell behandeln müssen. Seit (...) 2012 sei er mit einer äthiopischen Asylbewerberin verheiratet, deren Gesuch hängig sei. Er ersuche um Koordination mit ihrem Fall.

3.

Einer asylsuchenden Person, die in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und nicht aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, ist vor Erlass eines auf alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheides das rechtliche Gehör zu gewähren (alt Art. 36 Abs. 2 AsylG); sollten sich aufgrund ihres neuen Asylgesuchs Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, ist einzutreten und es wird in diesen Fällen in der Regel auch eine Anhörung durchgeführt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in der Regel von der gesuchstellenden Person bereits mit der Einreichung des Gesuchs, nämlich mit dessen Begründung, wahrgenommen. Das BFM darf daher nach Treu und Glauben auf die zeitlich nachgeordnete formelle Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichten, wenn der Sachverhalt vollständig erstellt ist (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.3 ff.).

Nachdem in der Beschwerde sinngemäss geltend gemacht wurde, alle Beweggründe des dritten Verfahrens ausreichend dokumentiert zu haben, besteht kein Zweifel, dass die Vorinstanz im Zeitpunkt ihres Entscheides zu Recht von der Spruchreife des dritten Asylverfahrens hat ausgehen dürfen und nicht zur Durchführung einer Anhörung verpflichtet war.

Gemäss alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Dieser Nichteintretenstatbestand enthält somit ein formelles Erfordernis (früheres abgeschlossenes Asylverfahren) und ein materielles (fehlende Hinweise auf Verfolgung), die kumulativ erfüllt sein müssen.

4.1. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen, wovon das zweite am 18. September 2008 (Verfahren E-5122/2008) rechtskräftig beendet wurde. Das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrundes von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist damit erfüllt.

4.2. Es bleibt damit zu prüfen, ob Hinweise vorliegen, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss des zweiten Asylverfahrens bedeutsame Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind. Dabei sind die Vorbringen und Fakten unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes zu prüfen. Bei der Prüfung, ob Hinweise vorliegen, die geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft i.S. von Art. 3 AsylG zu begründen, kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 m.w.H.). Ist aber eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs offensichtlich nicht erfüllt, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.3).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. September 2008, auf dessen Erwägungen verwiesen werden kann, festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe glaubhaft gemacht hat, die gegen die Abweisung des (zweiten) Asylgesuch durch das BFM gesprochen hätten. Insoweit in der Beschwerdeschrift des vorliegenden Verfahrens erneut auf die in früheren Asylverfahren geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten abgestellt wird, die seine Gefährdung nach sich ziehen würden, ist deshalb die Begründung von vornherein nicht geeignet, ein "in der Zwischenzeit eingetretenes Ereignis" i.S. von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu bilden. Die Behauptung, wonach in Fortsetzung der bisherigen exilpolitischen Tätigkeiten, nun nicht nur im Rahmen der Kinijit (Schweiz) sondern seit November 2010 verstärkt im Rahmen der EPPF (Schweiz) subjektive Nachfluchtgründe gesetzt worden seien, führt dabei nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Auffassung des BFM, die EPPF (Schweiz) und ihre Mitglieder stünden kaum im Fokus äthiopischer Behörden, entspricht auch der Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Die eingereichten Beweismittel machen die Asylangaben des Beschwerdeführers in Bezug auf eine Gefährdung nicht glaubhafter. Die behaupteten zahlreichen exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz - Demonstrationsteilnahmen, Internetauftritte mit Fotos, Mitgliederanwerbungen, sonstige Aktivitäten - ändern an dieser Erkenntnis nichts. Der unbeschwerte Umgang mit der Publikmachung eigener Aktivitäten und Fotos via Internet ist sogar ein Indiz dafür, dass sich die äthiopische Diaspora nicht vor Überwachung und Repressalien durch das heimische Regime fürchtet. Dass die Zugehörigkeit zum islamischen Glauben in Äthiopien, wo je nach Quelle ein Drittel bis die Hälfte der Bevölkerung muslimisch ist, ein besonderer Diskriminierungs- oder Verfolgungsgrund darstellen soll, ist nicht bekannt. Die Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung ist somit zutreffend, und es kann ergänzend darauf verwiesen werden.

4.3. Insgesamt ist festzuhalten, dass die seit Ergehen des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 18. September 2008 geltend gemachten Aspekte keine Ereignisse darstellen, die i.S. von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Das BFM ist damit zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

5.
Tritt das Bundesamt auf das Asylgesuch nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

5.1. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

5.2. Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

5.2.1. Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 25 Protezione dall'espulsione, dall'estradizione e dal rinvio forzato - 1 Le persone di cittadinanza svizzera non possono essere espulse dal Paese; possono essere estradate a un'autorità estera soltanto se vi acconsentono.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 25 Protezione dall'espulsione, dall'estradizione e dal rinvio forzato - 1 Le persone di cittadinanza svizzera non possono essere espulse dal Paese; possono essere estradate a un'autorità estera soltanto se vi acconsentono.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Da der Beschwerdeführer nicht Flüchtling ist, wird er durch das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements auch nicht geschützt. Es ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 25 Protezione dall'espulsione, dall'estradizione e dal rinvio forzato - 1 Le persone di cittadinanza svizzera non possono essere espulse dal Paese; possono essere estradate a un'autorità estera soltanto se vi acconsentono.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

5.2.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 25 Protezione dall'espulsione, dall'estradizione e dal rinvio forzato - 1 Le persone di cittadinanza svizzera non possono essere espulse dal Paese; possono essere estradate a un'autorità estera soltanto se vi acconsentono.
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
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AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

Weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Er verfügt in Äthiopien über ein soziales Beziehungsnetz an Verwandten und Bekannten. Seine Ehefrau D._______, von der er offenbar nicht geschieden ist, lebt mit (...) Töchtern weiterhin in Äthiopien; wo sich auch seine (...) befinden. Er war nach eigenen Angaben als (...) und (...) tätig und ist, mangels anderweitiger Angaben, bei guter Gesundheit sowie reise- und arbeitsfähig. Er muss mithin nicht damit rechnen, in Äthiopien in eine existenzielle Notlage zu geraten. Damit ist der Vollzug als zumutbar zu qualifizieren.

Der Beschwerdeführer wendete zudem ein, er habe kürzlich geheiratet, und deshalb solle sein Verfahren mit demjenigen seiner Gattin koordiniert werden. Er verwies auf eine von der Swiss Muslim Society in Zürich ausgestellte Bestätigung, die er in Kopie einreichte. Dem Dokument ist zu entnehmen, dass er am (...) 2012 die eritreische Staatsbürgerin [...] (den Schweizer Asylbehörden als C._______ bekannt) in Zürich geheiratet habe. Diesem Akt kommt keine rechtliche Bedeutung zu, zumal der Beschwerdeführer bereits verheiratet ist. Eine Rücksichtnahme auf das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren von C._______, welche die Schweiz längstens hätte verlassen müssen und sich der Aufforderung zur Ausreise seit bald drei Jahren widersetzt, i.S. von Art. 44 AsylG (Beachtung des Grundsatzes der Familie beim Wegweisungsvollzug) ist folglich weder erforderlich noch sinnvoll. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

5.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der äthiopischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
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AsylG; BVGE 2008/34 E. 12, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
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AuG).

5.4. Zusammenfassend ist die Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 -4
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 25 Protezione dall'espulsione, dall'estradizione e dal rinvio forzato - 1 Le persone di cittadinanza svizzera non possono essere espulse dal Paese; possono essere estradate a un'autorità estera soltanto se vi acconsentono.
AuG).

6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtskonform ist (alt Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7.

Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht einer Kostenvorschusserhebung gegenstandslos geworden.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S. von Art. 65 Abs. 1
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 25 Protezione dall'espulsione, dall'estradizione e dal rinvio forzato - 1 Le persone di cittadinanza svizzera non possono essere espulse dal Paese; possono essere estradate a un'autorità estera soltanto se vi acconsentono.
VwVG ist wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 1
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 25 Protezione dall'espulsione, dall'estradizione e dal rinvio forzato - 1 Le persone di cittadinanza svizzera non possono essere espulse dal Paese; possono essere estradate a un'autorità estera soltanto se vi acconsentono.
-3
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 25 Protezione dall'espulsione, dall'estradizione e dal rinvio forzato - 1 Le persone di cittadinanza svizzera non possono essere espulse dal Paese; possono essere estradate a un'autorità estera soltanto se vi acconsentono.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 25 Protezione dall'espulsione, dall'estradizione e dal rinvio forzato - 1 Le persone di cittadinanza svizzera non possono essere espulse dal Paese; possono essere estradate a un'autorità estera soltanto se vi acconsentono.
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SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 25 Protezione dall'espulsione, dall'estradizione e dal rinvio forzato - 1 Le persone di cittadinanza svizzera non possono essere espulse dal Paese; possono essere estradate a un'autorità estera soltanto se vi acconsentono.
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Thomas Hardegger

Versand: