Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 544/2020

Urteil vom 27. November 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente; Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. Mai 2020 (725 19 374 / 96).

Sachverhalt:

A.
Der 1983 geborene A.________ war als Bauarbeiter bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 18. März 2017 stürzte er auf einer Treppe auf den Rücken. Am 22. März 2017 wurde er im Spital C.________ operiert. Diagnostiziert wurde eine Kompressionsfraktur A0-A3 des 12. kyphosierten Brustwirbelkörpers (BWK). Am 12. März 2018 erfolgte in diesem Spital die Osteosynthesematerialentfernung. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Am 6. August 2018 teilte sie A.________ mit, der Endzustand sei eingetreten und die Taggelder würden per 30. September 2018 eingestellt; für die laufenden Behandlungen und Therapien werde sie noch bis längstens 31. Dezember 2018 aufkommen. Mit Verfügung vom 9. August 2018 verneinte die Suva den Rentenanspruch und sprach A.________ eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019.

B.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Beschwerde des A.________ ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 7. Mai 2020).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Suva anzuweisen, ein Gutachten über seine funktionelle Leitungsfähigkeit einzuholen und anschliessend eine neue Leistungsbeurteilung (Rente und Invaliditätsentschädigung) vorzunehmen. Eventuell sei ihm eine ganze Rente (100 %) zuzusprechen. Subeventuell sei die Suva zu verpflichten, ihm weiter Heilbehandlungen nach Festsetzung der Rente gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. d
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 21 Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente - 1 Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
1    Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
a  an einer Berufskrankheit leidet;
b  unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann;
c  zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf;
d  erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.
2    Der Versicherer kann die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung anordnen. ...61
3    Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird.
UVG zu gewähren. Die Integritätsentschädigung sei neu zu beurteilen.

Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.) sowie bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Voraussetzungen der Ansprüche auf Taggeld (Art. 16 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
2    Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.
4    An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39
5    Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41
, Art. 17 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 17 Höhe - 1 Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG42) 80 Prozent des versicherten Verdienstes.43 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt.
1    Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG42) 80 Prozent des versicherten Verdienstes.43 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt.
2    Das Taggeld der arbeitslosen Personen entspricht der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a AVIG44, umgerechnet auf den Kalendertag.45
3    ...46
4    Die Höhe des Taggeldes der Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c entspricht dem von der Invalidenversicherung ausgerichteten Nettobetrag des Taggeldes.47
UVG) und Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG) sowie des Fallabschlusses mit gleichzeitiger Beurteilung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG; BGE 134 V 109 E. 4 S. 113), des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56) und des Beweiswerts ärztlicher Berichte (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352 f.). Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Neubeurteilung der Integritätsentschädigung nicht eintrat und seine Anträge auf Ausrichtung der Heilbehandlung über den 31. Dezember 2018 hinaus sowie um Zusprache einer Invalidenrente abwies.

4.

4.1. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung (Art. 24
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
UVG) erwog das kantonale Gericht, in der Beschwerde fehle jegliche Begründung und es lägen keine weiteren Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer auch die Verneinung des Anspruchs auf eine höhere Integritätsentschädigung habe anfechten wollen. Gemäss BGE 119 V 347 sei daher der angefochtene Einspracheentscheid bezüglich der darin festgesetzten Integritätsentschädigung mangels Anfechtung in (Teil-) Rechtskraft erwachsen sei. Auf die Beschwerde sei somit diesbezüglich nicht einzutreten.

4.2.

4.2.1. Im kantonalen Beschwerdeverfahren verlangte der Beschwerdeführer die Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld und eventuell einer Invalidenrente. Zu der von der Suva auf 20 % festgesetzten Integritätsentschädigung machte er keine Ausführungen.

4.2.2. Letztinstanzlich wendet er ein, im kantonalen Beschwerdeverfahren habe er argumentiert, die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit könne mangels Erreichens des Endzustands noch nicht erfolgen. Dies gelte selbstredend auch für die Integritätsentschädigung, da diese regelmässig zusammen mit der Erwerbsfähigkeit vom selben Arzt beurteilt werde. Es sei somit überspitzt formalistisch, wenn die Vorinstanz hinsichtlich der Integritätsentschädigung auf die Beschwerde nicht eingetreten sei.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Gerade weil der Beschwerdeführer vorinstanzlich hilfsweise auch eine Rente beantragte, wäre er mit Blick auf die Möglichkeit der Teilrechtskraft bezüglich Integritätsentschädigung gehalten gewesen, hinsichtlich dieser mit konkreten Vorbringen aufzuwarten. Lediglich aufgrund des allgemein gehaltenen und nicht begründeten Antrags auf Aufhebung des Einspracheentscheides musste die Vorinstanz keine materielle Prüfung des Anspruchs vornehmen. Dies um so weniger, als die Bemessung des Integritätsschadens nämlich nicht von derjenigen des Invaliditätsgrades bei der Prüfung des Rentenanspruchs abhängt (BGE 115 V 147 E. 1 S. 147; Urteil 8C 10/2010 vom 26. Mai 2010 E. 2.2.2). Nach dem Gesagten ist das Nichteintreten der Vorinstanz auf die Beschwerde betreffend die Integritätsentschädigung nicht bundesrechtswidrig.

5.
Weiter erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, der Fallabschluss per 30. September 2018 sei nicht zu beanstanden. Die Suva habe sich in erster Linie auf die Ausführungen der Kreisärztin Dr. med. D.________, Fachärztin Chirurgie, vom 7. August 2018 gestützt und gefolgert, die über dieses Datum hinaus geklagten Beschwerden seien nicht mehr natürlich unfallkausal. Dr. med. D.________ sei nachvollziehbar zum Schluss gekommen, dass es seit der Operation vom 12. März 2018 nicht zu einer namhaften Besserung der Schmerzproblematik gekommen und eine solche auch nicht zu erwarten sei. Auch die Zumutbarkeitsbeurteilung der Kreisärztin überzeuge. Demnach sei dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Baustellenhilfsarbeiter nicht mehr möglich. Zumutbar seien ihm ganztags adaptierte leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten. In diesem Lichte könnte mit einer allfälligen Weiterführung der Heilbehandlung ohnehin keine namhafte Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Die vom Beschwerdeführer angerufene Bandscheibenhernie mit fettiger Knochenmarksveränderung und Muskelschmerz könne nicht als unfallbedingt angesehen werden. Denn der Unfall sei nicht besonders schwer gewesen und die im Zusammenhang mit der Diskushernie aufgetretenen
Beschwerden seien nicht zeitnah dazu aufgetreten. Zudem liege der Bandscheibenvorfall nicht im Bereich der beim Unfall verletzten Brustwirbelsäule (BWS). Gestützt auf den Bericht der Dr. med. E.________, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberärztin, Spital F.________, vom 16. August 2019 liege beim Beschwerdeführer auch eine psychische Problematik vor. Deren adäquate Unfallkausalität sei anhand der Kriterien gemäss BGE 115 V 133 zu verneinen. Zusammenfassend habe es die Suva zu Recht abgelehnt, dem Beschwerdeführer über den September 2018 hinaus Taggelder auszurichten und länger als bis 31. Dezember 2018 für die Heilbehandlung aufzukommen. Die Beschwerde sei somit abzuweisen.

6.
Unbestritten ist die vorinstanzliche Bestätigung des Fallabschlusses durch die Suva per 30. September 2018.

7.
Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, die Kreisärztin Dr. med. D.________ habe im Bericht vom 6. (richtig 7.) August 2018 nicht ausgeführt, weshalb die von ihr festgestellte Schmerzproblematik nicht unfallkausal sein soll. Selbst bei den somatischen Befunden, insbesondere bei der mit MRI vom 21. Juni 2018 festgestellten intervertebralen Bandscheibenhernie mit fettiger Knochenmarksveränderung, sei sie ohne Begründung davon ausgegangen, diese sei für die Schmerzproblematik nicht verantwortlich und beeinträchtige ihn nicht in einer leichten Arbeit. Entgegen der Vorinstanz betreffe diese Diskushernie die unfallbetroffene Stelle, nämlich den 12. Brustwirbel. Die Vorinstanz habe somit zu Unrecht auf die Rechtsprechung verwiesen, wonach Diskushernien in der Regel nicht Unfallfolgen seien. Die Suva hätte beweisen müssen, dass das Schmerzsyndrom nicht unfallbedingt sei (Wegfall der Kausalität). Dr. med. D.________ habe am 7. August 2018 "eine quasi freihändige Beurteilung" seiner Arbeitsfähigkeit abgegeben. Eine solche "Kurzschlussbeurteilung" ohne Prüfung der funktionellen Auswirkungen der Beschwerden auf die Erwerbsfähigkeit sei seit BGE 141 V 281 in der Invalidenversicherung verboten. Dies gelte auch im Bereich des UVG. Hier
komme einfach noch die Beurteilung der Unfallkausalität hinzu. Zusammenfassend sei der Bericht der Dr. med. D.________ vom 7. August 2018 keine hinreichende Beurteilungsgrundlage.

8.

8.1. Fest steht, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 18. März 2017 eine BWK-12-Fraktur zuzog. Auch die Vorinstanz geht hiervon aus. Das im Spital C.________ erstellte MRI vom 21. Juni 2018 ergab eine subakut-fettige intraspongiöse Bandscheibenherniation BWK12 ventral, ansonsten keine pathologisch signalalterierten oder höhengeminderten Wirbelkörper. Damit steht entgegen der Auffassung der Vorinstanz fest, dass sich die Diskushernie in dem beim Unfall vom 18. März 2018 verletzten Bereich der Brustwirbelsäule des Beschwerdeführers befindet.

8.2.

8.2.1. Dr. med. D.________ ging im Bericht vom 7. August 2018 von einer "posttraumatischen Bandscheibenhernie BWK 12" aus. Dass sie diese Bandscheibenherniation als unfallkausal gewertet hätte, geht aus ihrem Bericht nicht hervor. Eine Unfallkausalität ergibt sich unter den gegebenen Umständen auch nicht daraus, dass Dr. med. D.________ diese Bandscheibenhernie als "posttraumatisch" bezeichnete. Vielmehr beschrieb sie damit ein erst nach dem Unfall entstandenes Leiden, zumal sie die Diagnose nicht weiter diskutierte und sich auch mit keinem Wort zu deren Unfallkausalität äusserte (vgl. auch Urteil 8C 290/2020 vom 6. Juli 2020 E. 4.2). Eine gesundheitliche Schädigung gilt beweisrechtlich praxisgemäss auch nicht schon dann als durch den Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. zur Unzulässigkeit der Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C 331/2015 E. 2.2.3.1). Nach Aktenlage ist die besagte Bandscheibenhernie nämlich keineswegs unfallnah, sondern offenbar erstmals im Rahmen einer MRT-Untersuchung der LWS vom 23. August 2017, damals noch ohne Relevanz, und dann erst aufgrund einer MRI-Untersuchung der LWS mit thorakolumbalem Übergang vom 21. Juni
2018 erhoben worden.

8.2.2. Die verbliebene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (hierzu vgl. E. 8.3 hiernach) bemass Dr. med. D.________ "aufgrund der strukturellen Schädigung im Bereich der Brustwirbelsäule".

Soweit der Beschwerdeführer rügt, sie und die Vorinstanz hätten sein darüber hinaus bestehendes Rücken-Schmerzsyndrom zu Unrecht nicht berücksichtigt, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Schmerzproblematik im Lichte der Beurteilung der Dr. med. D.________ organisch objektiv nicht begründbar ist. Dies ergibt sich auch aus dem Bericht der Dr. med. E.________ vom 16. August 2019. Im Rahmen dieses Berichts holte sie eine 3-Phasenskelettszintigraphie und SPECT/CT des thorakolumbalen Übergangs vom 5. August 2019 ein, die auch BWK11-12 erfasste. Dr. med. E.________ stellte fest, beim Beschwerdeführer habe sich posttraumatisch eine schwerste Schmerzstörung mit hochgradiger Schmerzchronifizierung entwickelt. Bildpathomorphologisch sei die Situation verheilt und stabil. Der Schmerz sei weder facettogen noch diskogen im Rahmen der klinischen Untersuchung zuzuordnen. Es bestehe auch kein Hinweis auf eine streng neuropathische Schmerzkomponente.

Da diesbezüglich somit organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen fehlen, ist eine Prüfung der adäquaten Unfallkausalität der geklagten Schmerzen erforderlich (BGE 138 V 248 E. 4 S. 251; Urteil 8C 801/2017 vom 24. April 2018 E. 4.2.2). Die Vorinstanz verneinte deren Adäquanz mit einlässlicher Begründung nach der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen. Hiergegen bringt der Beschwerdeführer keine Einwände vor, weshalb es damit sein Bewenden hat.

8.3. Unzutreffend ist der Einwand des Beschwerdeführers, Dr. med. D.________ habe keine Angaben zu den funktionellen Auswirkungen seiner körperlichen Behinderungen gemacht. Denn sie legte hinreichend dar, leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten seien ihm ganztags zumutbar mit folgenden Einschränkungen: keine Tätigkeiten in Zwangshaltungen, vornübergebeugt.

8.4. Insgesamt vermögen sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers keine auch nur geringen Zweifel an der Einschätzung der Kreisärztin Dr. med. D.________ vom 7. August 2018 zu begründen, weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf abgestellt hat (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105). Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, verzichtete sie darauf zu Recht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

9.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf BGE 141 V 281 beruft, ist dies ebenfalls unbehelflich. Denn diese Rechtsprechung betreffend Ermittlung der Invalidität - die auch im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung gilt (BGE 141 V 574) - ist einzig auf psychische Leiden anwendbar (BGE 143 V 418). Da diesbezüglich mangels adäquater Unfallkausalität keine Leistungspflicht der Suva besteht (vgl. E. 8.2.2 hiervor), kommt BGE 141 V 281 nicht zur Anwendung.

10.
Gegen den Einkommensvergleich der Suva, der einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 9 % ergab, erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände, weshalb es diesbezüglich sein Bewenden hat.

11.
Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, nachdem die Suva die Heilungskosten während drei Monaten über den Fallabschluss hinaus übernommen habe, sei nicht einzusehen, weshalb sie dies bei andauernden unveränderten Schmerzen nicht unbefristet tun solle. Dieses Vorbringen ist unbehelflich. Denn die Übernahme der Heilbehandlungskosten nach Fallabschluss per 30. September 2018 bis längstens am 31. Dezember 2018 erfolgte ausdrücklich lediglich im Hinblick auf die damals noch laufenden Behandlungen und Therapien. Offen bleiben kann, ob eine befristete Kostenübernahme für Heilbehandlung für die Zeit nach Fallabschluss bei gleichzeitiger Verneinung des Rentenanspruchs überhaupt zulässig ist (vgl. Art. 21
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 21 Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente - 1 Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
1    Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
a  an einer Berufskrankheit leidet;
b  unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann;
c  zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf;
d  erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.
2    Der Versicherer kann die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung anordnen. ...61
3    Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird.
UVG). Denn der angefochtene Entscheid kann aufgrund des Verbots einer reformatio in peius (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG) ohnehin nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers korrigiert werden.

12.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm gewährt werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Er hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat Dr. Heiner Schärrer wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. November 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar