Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 820/2014

Urteil vom 27. November 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Stalder,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Auferlegung der Verfahrenskosten, Unschuldsvernutung,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 4. Juli 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen die früheren Stiftungsräte der BVG-Sammelstiftung A.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Veruntreuung sperrte das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug am 17. August 2006 u.a. das Konto Nr. xxx bei der B.________-Bank, lautend auf die C.________ Immobilien AG.

A.b. X.________ als Vermögensverwalter dieser AG beantragte am 22. September 2006, die Kontosperre im Umfang von Fr. 210'000.-- aufzuheben. Das Konto habe u.a. für Reservationszahlungen von Interessenten der Überbauung D.________ gedient und müsse zur Verfügung stehen, falls sich Interessenten zurückziehen.

In der Verfügung vom 4. Oktober 2006 führt das Untersuchungsrichteramt aus, der Verteidiger von X.________ habe die relevanten sieben Kaufabsichtserklärungen sowie die dazugehörenden Gutschriftsanzeigen betreffend die Reservationszahlungen über je Fr. 30'000.-- im Zusammenhang mit der Überbauung D.________ eingereicht. Die sieben Interessenten hätten die Zahlungen geleistet. Ziff. 1 des Dispositiv der Verfügung lautet:

"Das Konto Nr. xxx bei der B.________-Bank, Weinfelden, lautend auf die C.________ Immobilien AG, ist im Betrag von CHF 210'000.-- den Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung freizugeben. Der restliche Betrag auf dem genannten Konto bleibt beschlagnahmt."

A.c. Am 26. Oktober 2006 wurde bei der B.________-Bank unter der Kunden-Nr. yyy das Kontokorrent Nr. zzz D.________ eröffnet und darauf der Betrag von Fr. 210'000.-- überwiesen.

Vier der sieben Interessenten verlangten die Rückzahlung, was X.________ über dieses Kontokorrent abwickelte. Auf dieses Konto flossen zudem neun neue Reservationszahlungen, wovon wiederum drei Interessenten die Rückzahlung verlangten. Zwei Zahlungen wurden von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit Verfügungen vom 15. Mai 2008 und 1. Juli 2008 freigegeben. Insgesamt zahlten 16 Interessenten im Zeitraum Februar 2006 bis Januar 2008 Reservationszahlungen von je Fr. 30'000.-- ein (total Fr. 480'000.--, davon Fr. 210'000.-- Überweisungen vom Kontokorrent Nr. xxx und Fr. 270'000.-- Direktzahlungen).

Über den nicht gesperrten Teil der Gelder wickelte X.________ nicht nur die Rückzahlungen ab. Er liess auch Überweisungen an weitere Dritte tätigen sowie an Gesellschaften der C.________-Gruppe, dies mit Geldern, welche von den Kaufinteressenten gekommen waren.

Im Januar 2009 wurde über die C.________ Immobilien AG der Konkurs eröffnet.

B.

Die Staatsanwaltschaft eröffnete gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung (und trennte sie vom Verfahren gegen die früheren Stiftungsräte der BVG-Sammelstiftung ab).

Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 22. August 2013 die Strafuntersuchung ein, weil es am Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung fehlte. Sie auferlegte X.________ die Verfahrenskosten von Fr. 3'319.65 mit der Begründung, dass sie mit den Verfügungen vom 4. Oktober 2006, 15. Mai 2008 und 1. Juli 2008 einzig Gelder der C.________ Immobilien AG freigegeben hatte, damit Reservationszahlungen zurückgezahlt werden konnten. X.________ habe die freigegebenen Gelder zu keiner Zeit für Zahlungen an Dritte verwenden dürfen. Trotzdem habe er Zahlungen/Überweisungen von rund Fr. 100'000.-- an Dritte getätigt. Er habe über die freigegebenen Gelder selbstständig verfügen können mit der Einschränkung, dass er sie einzig und alleine für die Rückzahlung der Reservationszahlungen verwenden durfte. Sein Verhalten habe kausal zum Strafverfahren und den entsprechenden Kosten der Strafjustiz geführt.

C.

Das Obergericht des Kantons Zug wies mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2014 eine Beschwerde von X.________ gegen die Kostenauflage in der Einstellungsverfügung ab, auferlegte ihm die Verfahrenskosten und verpflichtete ihn, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zu bezahlen.

D.

X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, Ziff. 1 der Präsidialverfügung aufzuheben und die Kosten des Verfahrens und der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

Erwägungen:

1.

Ziff. 1 des angefochtenen Dispositivs der Präsidialverfügung lautet: Die Beschwerde wird abgewiesen. In Ziff. 2 werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt. In Ziff. 3 wird er verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zu bezahlen.

Der Beschwerdeführer beantragt formell einzig die Aufhebung von Ziff. 1 des Urteilsdispositivs. Aus dem Rechtsbegehren (oben Bst. D) ergibt sich sinngemäss ein Antrag auf Aufhebung des Urteils insgesamt. Diesen Antrag (die Kosten des Verfahrens und der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen) begründet er nicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), so dass darauf nicht einzutreten ist.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen der vorinstanzlichen Annahme seien die fraglichen Verfügungen alles andere als klar. Es sei insbesondere nicht klar, wer berechtigt war, die Zahlungen auszulösen. Es treffe nicht zu, dass der freigegebene Betrag einzig für die Rückzahlung der Reservationsgelder habe benutzt werden dürfen. Auch die Bank habe das Konto mit Zinsen belastet, und diese seien weder von der Staatsanwaltschaft zurückverlangt noch von der Bank zurückgebucht worden. Dennoch sei gegen sie kein Strafverfahren eröffnet worden.

2.2. Die Vorinstanz führt aus, es stelle sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer mit der Zustellung der Freigabeverfügungen durch das Untersuchungsrichteramt bzw. die Staatsanwaltschaft nach Treu und Glauben bekannt sein musste, dass die Gelder einzig für allfällige Rückzahlungen von Reservationszahlungen freigegeben wurden, und er sie somit auch nur für diesen Zweck verwenden durfte.

2.3. Die Vorinstanz bejaht diese Frage angesichts des im massgebenden Kern klaren Wortlauts der drei Verfügungen willkürfrei (Urteil S. 5). Das Untersuchungsrichteramt begründete die (erste) Verfügung vom 4. Oktober 2006 mit dem Antrag des Verteidigers des Beschwerdeführers auf Freigabe von Fr. 210'000.-- zwecks allfälliger Rückzahlung der Reservationszahlungen der sieben Interessenten. Aufgrund der Begründung waren mit den "Berechtigten" im Wortlaut des Dispositivs klarerweise einzig diese sieben Interessenten bezeichnet (oben Bst. A.b). Die Gelder wurden auf Antrag des Beschwerdeführers als Vermögensverwalter der C.________ Immobilien AG verschoben (oben Bst. A.a; kantonale Akten, act. D 5-7). Er war somit zweifelsfrei verantwortlich und berechtigt, die Zahlungen auszulösen. Er war der Entscheidungsträger (Urteil S. 5).

Am 8. Mai 2008 ersuchte der Verteidiger des Beschwerdeführers für eine Interessentin die geleistete Reservationszahlung von Fr. 30'000.-- freizugeben, was die Staatsanwaltschaft mit einer (zweiten) Verfügung vom 15. Mai 2008 bewilligte (act. D 5-10). Eine weitere Freigabe von Fr. 30'000.-- erfolgte mit einer (dritten) Verfügung am 1. Juli 2008 auf Gesuch des Verteidigers des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2008 (act. D 5-12). Allerdings erwähnte diese Verfügung offenbar aufgrund eines Versehens das Konto Nr. xxx (act. D 5-14) statt das Kontokorrent Nr. zzz D.________.

Im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsbericht vom 24. Mai 2013 (act. D 11-3) wird festgehalten, dass von den drei Verfügungen einzig diejenige vom 15. Mai 2008 unmissverständlich (insbesondere betreffend namentliche Angabe der Begünstigten und deren Kontonummer) abgefasst worden sei. Dagegen sei in der Verfügung vom 4. Oktober 2006 lediglich von "sieben Interessenten" und "den Berechtigten" die Rede (act. D 11-5). Diese Verfügungen sind nach Treu und Glauben auszulegen und waren für den Beschwerdeführer selber als geschäftsführenden Gesuchsteller nicht missverständlich.

2.4. In der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 2. März 2009 wurde die B.________-Bank aufgefordert, Fr. 19'498.30, welche ab dem Konto Nr. zzz abdisponiert worden waren, umgehend diesem Konto wieder gutzuschreiben (act. D 5-15). Sie wird dazu in der Einstellungsverfügung erneut angewiesen (act. HD 6-6). Der Betrag wird somit entgegen der Beschwerde (oben E. 2.1) zurückgefordert. Dass gegen die B.________-Bank nach dem Beschwerdevorbringen keine Strafuntersuchung eröffnet wurde, ist nicht Verfahrensgegenstand. Das wird darin begründet sein, dass sie für die Belastung eine vertragliche Grundlage hatte, was der Beschwerdeführer wusste (Einstellungsverfügung, HD 6-4, Ziff. 4.3).

3.

Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Unschuldsvermutung und des Anspruchs auf ein faires Verfahren durch die Kostenauflage geltend (Art. 6 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 10 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO).

3.1. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, "wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat" (Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO).

Diese Bestimmung kodifiziert die Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm (insbesondere im Sinne von Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR oder Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB) klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat (Urteil 6B 990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 1.2). Die Kostenauflage verstösst gegen die Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. sie treffe ein strafrechtliches Verschulden (vgl. Urteile 6B 67/2014 vom 2. September 2014 E. 2.3 und 6B 239/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.3 mit Hinweisen).

Nach einem jüngsten Urteil des EGMR wird die Unschuldsvermutung verletzt, wenn ein Entscheid das Gefühl vermittelt (reflète le sentiment), dass der Betroffene schuldig ist, obwohl seine Schuld nicht gesetzmässig festgestellt wurde. Der Eindruck des Bestehens einer strafrechtlicher Schuld genügt ("Il suffit, même en l'absence de constat formel, d'une motivation donnant à penser que le magistrat considère l'intéressé comme coupable."). Die Unschuldsvermutung kann auch durch einen Entscheid der Staatsanwaltschaft verletzt sein (Urteil des EGMR in Sachen Peltereau-Villeneuve gegen Schweiz vom 28. Oktober 2014, Beschwerde Nr. 60101/09, Ziff. 31).

Das Bundesgericht prüft frei, ob der Kostenentscheid direkt oder indirekt den Vorwurf strafrechtlicher Schuld enthält, und unter Willkürgesichtspunkten, ob die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstiess und dadurch das Strafverfahren veranlasste (Urteil 6B 835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.3).

3.2. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Einstellungsverfügung fest, es fehle das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung. "Der Beschwerdeführer bzw. die C.________ Immobilien AG wies stets die Ersatzbereitschaft auf, d.h. er war namens der Gesellschaft willig, die Reservationszahlungen an die Kaufinteressenten zurückzuzahlen, wenn diese die Auflösung der Kaufabsichtsvereinbarung verlangten, und er hätte es letztlich auch machen können, da die C.________ Immobilien AG über genügend finanzielle Mittel verfügte. Das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren ist betreffend den Tatbestand der Veruntreuung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
StPO einzustellen. Ein weiteres strafbares Verschulden durch den Beschuldigten X.________ ergaben die Untersuchungen nicht" (HD 6-4). Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung, wenn "kein Straftatbestand erfüllt ist".

Die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO begründet die Staatsanwaltschaft damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der drei erwähnten Verfügungen wusste, dass die Gelder einzig für die Rückzahlung der Reservationszahlungen freigegeben wurden. Er durfte diese Gelder nicht für Zahlungen an Dritte verwenden (Bezahlung von Steuern, Übertragungen an E.________ Consulting AG und C.________ Immobilien AG sowie an Diverse). Entgegen seinen Einwänden habe er nur bei Zahlungen über das gesperrte Konto der C.________ Immobilien AG bei der F.________-Bank die Genehmigung der Staatsanwaltschaft einholen müssen. Bei den freigegebenen Geldern bei der B.________-Bank konnte er frei verfügen mit der Einschränkung, dass er sie einzig und alleine für die Rückzahlung der Reservationszahlungen verwenden und bereit halten durfte. Das habe sich klar aus den Verfügungen ergeben, die dem Beschwerdeführer bekannt waren.

Das Verhalten des Beschwerdeführers, dass er mit diesen nicht gesperrten Geldern auch Zahlungen an Dritte tätigte, habe kausal zum Strafverfahren und zu den entsprechenden Kosten der Strafjustiz geführt, die ihm daher vollständig aufzuerlegen seien (act. HD 6-6).

3.3. Die Vorinstanz übernimmt die Begründung der Einstellungsverfügung, dass kein Straftatbestand erfüllt war (Urteil S. 2 f.; oben E. 3.2, erster Abs.). Nach der Vorinstanz gab das gegen Treu und Glauben verstossende und somit rechtswidrige und schuldhafte Verhalten (im Sinne von Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO) des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft im Rahmen der in diesem Zusammenhang durchgeführten Strafuntersuchung wegen Veruntreuung Anlass dazu, nähere Abklärungen zu treffen und in der Folge eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer zu eröffnen. Sein Verhalten war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken, und adäquat kausal für die Einleitung der strafrechtlichen Untersuchung. Dieses Verhalten genüge, um dem Beschwerdeführer in zivilrechtlicher - nicht strafrechtlicher - Hinsicht zum Vorwurf zu gereichen (Urteil S. 5).

3.4. Gemäss Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB hat jede Person in der Ausübung ihrer Rechte und in der Erfüllung ihrer Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Abs. 1). Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Abs. 2). Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV gewährleistet den Anspruch, von staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Dieser ebenso in Art. 3 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO kodifizierte und in der gesamten Rechtsordnung massgebende Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben ist auch bei einer Kostenauflage nach Art. 426
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO zu beachten (vgl. Urteil 6B 20/2014 vom 14. November 2014 E. 11).

Die drei Verfügungen betrafen abgegrenzte, eindeutige Sachverhalte und ergingen auf konkret begründete Gesuche des Beschwerdeführers. Nach Treu und Glauben konnte der Beschwerdeführer die Verfügungen nicht in einer Weise interpretieren oder darauf gestützt geltend machen, sie wären unklar gewesen oder hätten ihn berechtigt, weitere Transaktionen im Umfang von rund Fr. 100'000.-- zu tätigen. Er war umso mehr zu einem verfügungskonformen Handeln gehalten, als bereits eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Veruntreuung mit umfassender Kontosperre lief (oben Bst. A.a). Er verstiess klar gegen die rechtskräftigen, auf seine Gesuche hin erlassenen und für ihn eindeutigen Verfügungen. In diesem Umfeld der gegen Vertreter der C.________-Gruppe geführten Strafuntersuchung wurde die Staatsanwaltschaft durch das Handeln des Beschwerdeführers unmittelbar veranlasst, gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung einzuleiten. Die Kostenauflage im Sinne von Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO verletzt kein Bundesrecht.

3.5. Die Kostenauflage verstösst nicht gegen die Unschuldsvermutung. Die Staatsanwaltschaft hielt unmissverständlich gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
StPO fest, dass kein Straftatbestand erfüllt ist und die Untersuchungen ein weiteres strafbares Verschulden nicht ergaben (oben E. 3.2, erster Abs.). Der staatsanwaltschaftlichen wie der vorinstanzlichen Begründung lässt sich kein Verdacht auf ein strafrechtliches Verschulden des Beschwerdeführers entnehmen. Die Kostenauflage wird einzig mit dem klar verfügungswidrigen und für die Einleitung der Strafuntersuchung kausalen Verhalten des Beschwerdeführers begründet. Die Vorinstanz verletzt weder Bundes- noch Konventionsrecht, indem sie die Kostenauflage der Einstellungsverfügung schützt.

4.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er verweist dafür auf die amtliche Verteidigung im kantonalen Verfahren.

4.1. Soweit ersichtlich, verfügte er vor der Vorinstanz nicht über eine unentgeltliche amtliche Verteidigung (oben Bst. C). Unentgeltlichkeit besteht bei der amtlichen Verteidigung unter den Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO (vgl. Urteil 1B 259/2013 vom 14. November 2013 E. 3.1). Eine im kantonalen Verfahren bewilligte notwendige (Art. 130
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
StPO) oder amtliche Verteidigung (Art. 132
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO) führt im bundesgerichtlichen Verfahren entgegen dem Beschwerdeführer nicht schon zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Begriff "notwendig" in Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG entspricht nicht jenem der "notwendigen Verteidigung" im Sinne der StPO (vgl. Urteil 6B 876/2013 vom 6. März 2014 E. 3).

4.2. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG setzt kumulativ voraus, dass die Partei "nicht über die erforderlichen Mittel verfügt", "ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint" und die Bestellung eines Anwalts oder einer Anwältin "zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist".

4.2.1. Das Gesuch ist bereits wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen. Die Gewinnaussichten erschienen beträchtlich geringer als die Verlustgefahren (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 129 I 129 E. 2.3.1).

4.2.2. Ist von einer Bedürftigkeit auszugehen, setzt das Bundesgericht die Gerichtskosten herab (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
i.V.m. Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Die Mittellosigkeit ist zu belegen (BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteil 6B 1040/2013 vom 18. August 2014 E. 5). Angesichts des erheblichen Familieneinkommens lässt sich eine Mittellosigkeit nicht bejahen. Sie ist im jetzigen Zeitpunkt auch deshalb nicht anzunehmen, weil die gegen das kantonale Urteil mit der Verpflichtung zur solidarischen Bezahlung von 30 Millionen Franken erhobenen elf Beschwerden vor Bundesgericht noch hängig sind (Verfügung des Bundesgerichts 9C 227/2014 vom 26. Mai 2014).

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Briw