Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 321/2019

Urteil vom 27. Oktober 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Bundesrichterin Jametti,
Bundesrichter Haag, Merz,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.A.________,
4. D.________,
5. A.E.________ und B.E.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Arnold Marti,

gegen

F.________,
Beschwerdegegner,

Politische Gemeinde Basadingen-Schlattingen,
Gemeinderat, Rychgasse 2, 8254 Basadingen,

Departement für Erziehung und Kultur
des Kantons Thurgau,
Generalsekretariat, Regierungsgebäude,
8510 Frauenfeld,

Departement für Bau und Umwelt
des Kantons Thurgau,
Verwaltungsgebäude, Promenade, 8510 Frauenfeld,

Amt für Raumentwicklung des Kantons Thurgau,
Verwaltungsgebäude, Promenade, 8510 Frauenfeld,

Amt für Umwelt des Kantons Thurgau,
Martinistrasse 6, 8552 Felben-Wellhausen,
Zustelladresse: Verwaltungsgebäude Promenade,
Postfach, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Baubewilligung Neubau einer Biogasanlage,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 20. Februar 2019 (VG.2018.118/E).

Sachverhalt:

A.
F.________ führt in Schlattingen einen Landwirtschaftsbetrieb. Auf 7 ha produziert er Gemüse in Gewächshäusern und auf ca. 80 ha betreibt er Freilandbau. Auf der Parzelle Nr. 2142 plant er in Ergänzung dazu den Bau einer Biogasanlage (Feststofffermentation). Die Parzelle befindet sich in der Landwirtschaftszone, während die ebenfalls zum Betrieb gehörenden Parzellen Nrn. 2137, 2140 und 2162, auf welchen die Gewächshäuser und Betriebsgebäude stehen, in der "Landwirtschaftszone mit besonderer Nutzung für den produzierenden Gartenbau" liegen. Nach einem ersten, vom Juni 2013 datierenden Projekt reichte F.________ am 20. Februar 2014 ein zweites, überarbeitetes Baugesuch inkl. Umweltverträglichkeitsbericht ein. Mit Entscheid vom 30. April 2014 prüfte das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau (DBU) den Umweltverträglichkeitsbericht und bejahte unter Auflagen die Umweltverträglichkeit des Projekts. Am 26. Mai 2014 erteilte das kantonale Amt für Umwelt (AfU) die Errichtungs- und Betriebsbewilligung und mit Entscheid vom 2. Juni 2014 bejahte das kantonale Amt für Raumentwicklung die Zonenkonformität. In der Folge erteilte der Gemeinderat der politischen Gemeinde Basadingen-Schlattingen am 22. September 2014 die Baubewilligung
unter Auflagen und wies die gegen das Baugesuch erhobenen Einsprachen ab.
Dagegen erhoben unter anderem G.A.________, C.A.________ und H.A.________, D.________ sowie A.E.________ und B.E.________ im Wesentlichen erfolglos zunächst Rekurs an das DBU und daraufhin Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. In der Folge gelangten G.A.________ und C.A.________ sowie D.________ mit Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hiess das Rechtsmittel gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen betreffend die Befangenheit von Regierungsrätin Carmen Haag an das Verwaltungsgericht zurück (Urteil 1C 477/2016 vom 16. August 2017).
Mit Urteil vom 20. Dezember 2017 bejahte das Verwaltungsgericht den Anschein der Befangenheit von Regierungsrätin Haag, hob den Entscheid des DBU vom 22. Dezember 2015 deshalb auf und wies die Sache an dieses zurück, damit es sie an das zuständige Ersatzdepartement weiterleite. Das DBU überwies die Sache in der Folge an das Departement für Erziehung und Kultur (DEK). Dieses hiess den Rekurs am 30. August 2018 teilweise gut und ergänzte die Baubewilligung mit einer Nebenbestimmung, wonach vor Baubeginn ein Beseitigungsrevers im Grundbuch einzutragen sei. Im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. Eine von G.A.________ und C.A.________, D.________ sowie A.E.________ und B.E.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Februar 2019 ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 6. Juni 2019 beantragen G.A.________ und C.A.________, D.________ sowie A.E.________ und B.E.________, die Rechtsmittelentscheide des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2019 und des DEK vom 30. August 2018 sowie die Baubewilligung und die mit dieser eröffneten weiteren Bewilligungen seien aufzuheben. Eventuell sei die Sache zur Durchführung eines Planungsverfahrens im Sinne von Art. 2 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 2 Planungspflicht - 1 Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab.
1    Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab.
2    Sie berücksichtigen die räumlichen Auswirkungen ihrer übrigen Tätigkeit.
3    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen.
RPG (SR 700) bzw. allenfalls für weitere Abklärungen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens an die kantonalen Vorinstanzen zurückzuweisen. Subeventualiter beantragen sie, die Bewilligung des Projekts mit verschiedenen Auflagen zu versehen.
Das kantonale Amt für Raumentwicklung, das DBU und die Gemeinde haben sich nicht vernehmen lassen. Das DEK hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Verwaltungsgericht und das AfU schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) kommt zum Schluss, das Projekt sei planungspflichtig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei. Die Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner haben sich erneut geäussert und halten an ihren Auffassungen fest. A.A.________ und B.A.________ teilen mit, dass G.A.________ am 20. September 2019 verstorben sei und weisen sich als dessen gesetzliche Erben aus.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit, der das Verfahren abschliesst (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind Gesamtrechtsnachfolger eines verstorbenen Beschwerdeführers des kantonalen Verfahrens (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 17 Abs. 3
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 17 - 1 Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet.
1    Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet.
2    Die ausscheidende Partei haftet für die bisher entstandenen Gerichtskosten solidarisch mit der eintretenden.
3    Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel.
BZP [SR 273]). Die Berechtigung zur Beschwerde ist jedenfalls bei der Mehrheit der Beschwerdeführer zu bejahen (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG; Urteil 1C 477/2016 vom 16. August 2017 E. 1). Unzulässig ist allerdings der Antrag, auch den Rechtsmittelentscheid des DEK vom 30. August 2018 sowie die Baubewilligung und die mit ihr eröffneten weiteren Bewilligungen aufzuheben. Diese sind durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gelten als inhaltlich mitangefochten (BGE 136 II 539 E. 1.2 S. 543; 134 II 142 E. 1.4 S. 144; je mit Hinweis).

2.

2.1. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die Biogasanlage dürfe nicht einfach in einem Baubewilligungsverfahren genehmigt werden, sondern bedürfe einer nutzungsplanerischen Grundlage. Sie nehme nicht nur eine Fläche von mehr als 5'000 m2 in Anspruch, sondern unterliege auch der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Beides stelle nach der Rechtsprechung ein Indiz für eine Planungspflicht dar. Hinzu komme der Zusammenhang mit der bereits im Probebetrieb stehenden Geothermieanlage, die neben der Biogasanlage für die Beheizung der angrenzenden Gemüsegewächshäuser verwendet werde. Dieser Zusammenhang erfordere eine Gesamtbetrachtung im Rahmen der Nutzungsplanung. Es liege auf der Hand, dass im Sinne einer Salamitaktik durch die vorliegende Genehmigung der Biogasanlage der für die kombinierte Energieanlage vorgesehene Standort gesichert und anschliessend die längst erforderliche, aber bisher fehlende Ausnahmebewilligung für den Geothermiebetrieb leichter erhältlich gemacht werden solle. Für eine Planungspflicht sprächen schliesslich auch die erforderliche Einordnung in die Landschaft, die Lage und Dimensionierung der zum Teil sehr grossen Gebäude, die vorgesehene Führung der Wärmeleitungen, welche Oberflächengewässer
tangierten, öffentlichen Grund beanspruchten und die Kantonsstrasse querten, die sich stellenden Zufahrts- und Verkehrserschliessungsfragen sowie die Geruchsimmissionen.

2.2. Das ARE teilt im Ergebnis die Auffassung der Beschwerdeführer. Als Indizien für die Planungspflicht seien die beanspruchte Fläche von mehr als 5'000 m2, die maximale Kapazität von 14'500 t organischen Abfällen pro Jahr sowie die UVP-Pflicht zu berücksichtigen. Die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 16a Abs. 1bis
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
RPG i.V.m. Art. 34a
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34a RPG) - 1 Zulässig sind Bauten und Anlagen, welche benötigt werden für:
1    Zulässig sind Bauten und Anlagen, welche benötigt werden für:
a  die Gewinnung von Brenn- oder Treibstoffen;
b  die wärmegekoppelte Produktion von Strom aus den gewonnenen Brenn- oder Treibstoffen;
c  ...
d  Leitungen für den Transport der Energie zu geeigneten Abnehmern sowie für die Zuführung der Biomasse und den Abtransport der nach der Energiegewinnung anfallenden Stoffe;
e  die Aufbereitung der zugeführten Biomasse und der nach der Energiegewinnung anfallenden Stoffe.
1bis    Zulässig sind ferner Bauten und Anlagen, die benötigt werden für die Produktion von Wärme aus verholzter Biomasse und die Verteilung dieser Wärme, wenn:
a  die notwendigen Installationen in bestehenden, landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Bauten innerhalb des Hofbereichs des Standortbetriebs untergebracht werden; und
b  die einzelnen Anlageteile den jeweils aktuellen Standards hoher Energieeffizienz entsprechen.34
2    Die verarbeiteten Substrate müssen zu mehr als der Hälfte ihrer Masse vom Standortbetrieb oder aus Landwirtschaftsbetrieben stammen, die innerhalb einer Fahrdistanz von in der Regel 15 km liegen. Dieser Teil muss mindestens 10 Prozent des Energieinhalts der gesamten verarbeiteten Substrate ausmachen. Die Quellen der restlichen Substrate müssen innerhalb einer Fahrdistanz von in der Regel 50 km liegen. Ausnahmsweise können längere Fahrdistanzen bewilligt werden.
3    Die ganze Anlage muss sich dem Landwirtschaftsbetrieb unterordnen und einen Beitrag dazu leisten, dass die erneuerbaren Energien effizient genutzt werden.
4    Die Voraussetzungen von Artikel 34 Absatz 4 müssen erfüllt sein.
RPV [SR 700.1]) bedeute nicht, dass der Bedarf einer Planung ohne Weiteres auszuschliessen sei. Für einen solchen spreche auch die auf derselben Parzelle geplante Geothermieanlage. Diese bilde zwar mit der Biogasanlage keine Einheit, doch bestünden gemäss dem Umweltverträglichkeitsbericht Synergien hinsichtlich der Erschliessung (Strom und Abwärme).

2.3. Das Verwaltungsgericht hält fest, bei Biogasanlagen in der Landwirtschaftszone erscheine ein Grenzwert von 5'000 m2 für die Planungspflicht als nicht sachgerecht. Zum einen habe das Bundesgericht diese Pflicht teilweise auch bei Projekten verneint, die eine grössere Fläche umfassten. Zum andern seien die massgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Zonenkonformität durch den Bundesrat gestützt auf Art. 16a Abs. 1bis
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
Satz 3 RPG in Art. 34a
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34a RPG) - 1 Zulässig sind Bauten und Anlagen, welche benötigt werden für:
1    Zulässig sind Bauten und Anlagen, welche benötigt werden für:
a  die Gewinnung von Brenn- oder Treibstoffen;
b  die wärmegekoppelte Produktion von Strom aus den gewonnenen Brenn- oder Treibstoffen;
c  ...
d  Leitungen für den Transport der Energie zu geeigneten Abnehmern sowie für die Zuführung der Biomasse und den Abtransport der nach der Energiegewinnung anfallenden Stoffe;
e  die Aufbereitung der zugeführten Biomasse und der nach der Energiegewinnung anfallenden Stoffe.
1bis    Zulässig sind ferner Bauten und Anlagen, die benötigt werden für die Produktion von Wärme aus verholzter Biomasse und die Verteilung dieser Wärme, wenn:
a  die notwendigen Installationen in bestehenden, landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Bauten innerhalb des Hofbereichs des Standortbetriebs untergebracht werden; und
b  die einzelnen Anlageteile den jeweils aktuellen Standards hoher Energieeffizienz entsprechen.34
2    Die verarbeiteten Substrate müssen zu mehr als der Hälfte ihrer Masse vom Standortbetrieb oder aus Landwirtschaftsbetrieben stammen, die innerhalb einer Fahrdistanz von in der Regel 15 km liegen. Dieser Teil muss mindestens 10 Prozent des Energieinhalts der gesamten verarbeiteten Substrate ausmachen. Die Quellen der restlichen Substrate müssen innerhalb einer Fahrdistanz von in der Regel 50 km liegen. Ausnahmsweise können längere Fahrdistanzen bewilligt werden.
3    Die ganze Anlage muss sich dem Landwirtschaftsbetrieb unterordnen und einen Beitrag dazu leisten, dass die erneuerbaren Energien effizient genutzt werden.
4    Die Voraussetzungen von Artikel 34 Absatz 4 müssen erfüllt sein.
RPV detailliert umschrieben worden. Als Grenzwerte seien in Abs. 2 dieser Bestimmung lediglich Maximalwerte für die verarbeiteten Substrate bzw. ihre Herkunft und für den Anteil derselben am Energieinhalt definiert worden. Eine flächenmässige Begrenzung für die Annahme der Zonenkonformität enthalte Art. 34a
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34a RPG) - 1 Zulässig sind Bauten und Anlagen, welche benötigt werden für:
1    Zulässig sind Bauten und Anlagen, welche benötigt werden für:
a  die Gewinnung von Brenn- oder Treibstoffen;
b  die wärmegekoppelte Produktion von Strom aus den gewonnenen Brenn- oder Treibstoffen;
c  ...
d  Leitungen für den Transport der Energie zu geeigneten Abnehmern sowie für die Zuführung der Biomasse und den Abtransport der nach der Energiegewinnung anfallenden Stoffe;
e  die Aufbereitung der zugeführten Biomasse und der nach der Energiegewinnung anfallenden Stoffe.
1bis    Zulässig sind ferner Bauten und Anlagen, die benötigt werden für die Produktion von Wärme aus verholzter Biomasse und die Verteilung dieser Wärme, wenn:
a  die notwendigen Installationen in bestehenden, landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Bauten innerhalb des Hofbereichs des Standortbetriebs untergebracht werden; und
b  die einzelnen Anlageteile den jeweils aktuellen Standards hoher Energieeffizienz entsprechen.34
2    Die verarbeiteten Substrate müssen zu mehr als der Hälfte ihrer Masse vom Standortbetrieb oder aus Landwirtschaftsbetrieben stammen, die innerhalb einer Fahrdistanz von in der Regel 15 km liegen. Dieser Teil muss mindestens 10 Prozent des Energieinhalts der gesamten verarbeiteten Substrate ausmachen. Die Quellen der restlichen Substrate müssen innerhalb einer Fahrdistanz von in der Regel 50 km liegen. Ausnahmsweise können längere Fahrdistanzen bewilligt werden.
3    Die ganze Anlage muss sich dem Landwirtschaftsbetrieb unterordnen und einen Beitrag dazu leisten, dass die erneuerbaren Energien effizient genutzt werden.
4    Die Voraussetzungen von Artikel 34 Absatz 4 müssen erfüllt sein.
RPV dagegen nicht. Des Weiteren würden in Art. 34a Abs. 3
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34a RPG) - 1 Zulässig sind Bauten und Anlagen, welche benötigt werden für:
1    Zulässig sind Bauten und Anlagen, welche benötigt werden für:
a  die Gewinnung von Brenn- oder Treibstoffen;
b  die wärmegekoppelte Produktion von Strom aus den gewonnenen Brenn- oder Treibstoffen;
c  ...
d  Leitungen für den Transport der Energie zu geeigneten Abnehmern sowie für die Zuführung der Biomasse und den Abtransport der nach der Energiegewinnung anfallenden Stoffe;
e  die Aufbereitung der zugeführten Biomasse und der nach der Energiegewinnung anfallenden Stoffe.
1bis    Zulässig sind ferner Bauten und Anlagen, die benötigt werden für die Produktion von Wärme aus verholzter Biomasse und die Verteilung dieser Wärme, wenn:
a  die notwendigen Installationen in bestehenden, landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Bauten innerhalb des Hofbereichs des Standortbetriebs untergebracht werden; und
b  die einzelnen Anlageteile den jeweils aktuellen Standards hoher Energieeffizienz entsprechen.34
2    Die verarbeiteten Substrate müssen zu mehr als der Hälfte ihrer Masse vom Standortbetrieb oder aus Landwirtschaftsbetrieben stammen, die innerhalb einer Fahrdistanz von in der Regel 15 km liegen. Dieser Teil muss mindestens 10 Prozent des Energieinhalts der gesamten verarbeiteten Substrate ausmachen. Die Quellen der restlichen Substrate müssen innerhalb einer Fahrdistanz von in der Regel 50 km liegen. Ausnahmsweise können längere Fahrdistanzen bewilligt werden.
3    Die ganze Anlage muss sich dem Landwirtschaftsbetrieb unterordnen und einen Beitrag dazu leisten, dass die erneuerbaren Energien effizient genutzt werden.
4    Die Voraussetzungen von Artikel 34 Absatz 4 müssen erfüllt sein.
RPV die Kriterien der Unterordnung und der effizienten Nutzung der erneuerbaren Energien genannt. Diese Kriterien dürften gerade bei grösseren Betrieben eher erfüllt sein als bei kleineren. Allein wegen der beanspruchten Fläche von mehr als 5'000 m2 könne deshalb nicht von einer Planungspflicht ausgegangen werden. Es brauche eine umfassende Würdigung der massgebenden Umstände, wobei den zuständigen Behörden ein
Ermessensspielraum zustehe. Wie noch darzulegen sein werde, sei die Zonenkonformität der Biogasanlage nach Art. 16a Abs. 1bis
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
RPG bzw. Art. 34a
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34a RPG) - 1 Zulässig sind Bauten und Anlagen, welche benötigt werden für:
1    Zulässig sind Bauten und Anlagen, welche benötigt werden für:
a  die Gewinnung von Brenn- oder Treibstoffen;
b  die wärmegekoppelte Produktion von Strom aus den gewonnenen Brenn- oder Treibstoffen;
c  ...
d  Leitungen für den Transport der Energie zu geeigneten Abnehmern sowie für die Zuführung der Biomasse und den Abtransport der nach der Energiegewinnung anfallenden Stoffe;
e  die Aufbereitung der zugeführten Biomasse und der nach der Energiegewinnung anfallenden Stoffe.
1bis    Zulässig sind ferner Bauten und Anlagen, die benötigt werden für die Produktion von Wärme aus verholzter Biomasse und die Verteilung dieser Wärme, wenn:
a  die notwendigen Installationen in bestehenden, landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Bauten innerhalb des Hofbereichs des Standortbetriebs untergebracht werden; und
b  die einzelnen Anlageteile den jeweils aktuellen Standards hoher Energieeffizienz entsprechen.34
2    Die verarbeiteten Substrate müssen zu mehr als der Hälfte ihrer Masse vom Standortbetrieb oder aus Landwirtschaftsbetrieben stammen, die innerhalb einer Fahrdistanz von in der Regel 15 km liegen. Dieser Teil muss mindestens 10 Prozent des Energieinhalts der gesamten verarbeiteten Substrate ausmachen. Die Quellen der restlichen Substrate müssen innerhalb einer Fahrdistanz von in der Regel 50 km liegen. Ausnahmsweise können längere Fahrdistanzen bewilligt werden.
3    Die ganze Anlage muss sich dem Landwirtschaftsbetrieb unterordnen und einen Beitrag dazu leisten, dass die erneuerbaren Energien effizient genutzt werden.
4    Die Voraussetzungen von Artikel 34 Absatz 4 müssen erfüllt sein.
RPV zu bejahen. Entsprechend bestehe keine Planungspflicht und es könne offengelassen werden, ob die geplante Biogasanlage eine Fläche von lediglich 4'980 m2 (gemäss der Darstellung des Beschwerdegegners), von 7'000 m2 (unter Einbezug des gemäss den Angaben des Beschwerdegegners nicht notwendigen Zwischenlagerplatzes für vergorenes Material) oder gar 10'000 m2 (entsprechend der gesamten Fläche der Parzelle Nr. 2142) in Anspruch nehme. Auch die Berücksichtigung der Geothermieanlage führe nicht zu einem anderen Schluss. Diese befinde sich im Probebetrieb und sei noch nicht definitiv bewilligt worden. Ein betrieblich-räumlicher Zusammenhang der beiden Anlagen bestehe nicht.

2.4. Der Beschwerdegegner macht geltend, der Vorschlag der Einführung eines Schwellenwerts für die Planungspflicht für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sei im Rahmen der Totalrevision der RPV auf erhebliche Opposition gestossen und deshalb fallengelassen worden. Es gehe nicht an, ihn nun einfach auf dem Weg der Rechtsanwendung durchzusetzen. Zudem betrage der Gesamtflächenbedarf ohnehin lediglich 4'980 m2. Massgebend seien insofern die Flächen für die eigentliche Biogasanlage (2'480 m2) und die Vorhalle sowie das Fahrsilo (2'500 m2). Der Zwischenplatz für das vergorene Material sei nicht zu berücksichtigen, denn die Gärrückstände aus der Biogasanlage könnten ohne Weiteres an einem anderen Ort auf dem Betrieb zwischengelagert werden, zum Beispiel entsprechend einer weit verbreiteten Praxis an den Feldrändern. Die projektierte Biogasanlage erfülle die Voraussetzungen von Art. 16a Abs. 1bis
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
RPG und Art. 34a
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34a RPG) - 1 Zulässig sind Bauten und Anlagen, welche benötigt werden für:
1    Zulässig sind Bauten und Anlagen, welche benötigt werden für:
a  die Gewinnung von Brenn- oder Treibstoffen;
b  die wärmegekoppelte Produktion von Strom aus den gewonnenen Brenn- oder Treibstoffen;
c  ...
d  Leitungen für den Transport der Energie zu geeigneten Abnehmern sowie für die Zuführung der Biomasse und den Abtransport der nach der Energiegewinnung anfallenden Stoffe;
e  die Aufbereitung der zugeführten Biomasse und der nach der Energiegewinnung anfallenden Stoffe.
1bis    Zulässig sind ferner Bauten und Anlagen, die benötigt werden für die Produktion von Wärme aus verholzter Biomasse und die Verteilung dieser Wärme, wenn:
a  die notwendigen Installationen in bestehenden, landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Bauten innerhalb des Hofbereichs des Standortbetriebs untergebracht werden; und
b  die einzelnen Anlageteile den jeweils aktuellen Standards hoher Energieeffizienz entsprechen.34
2    Die verarbeiteten Substrate müssen zu mehr als der Hälfte ihrer Masse vom Standortbetrieb oder aus Landwirtschaftsbetrieben stammen, die innerhalb einer Fahrdistanz von in der Regel 15 km liegen. Dieser Teil muss mindestens 10 Prozent des Energieinhalts der gesamten verarbeiteten Substrate ausmachen. Die Quellen der restlichen Substrate müssen innerhalb einer Fahrdistanz von in der Regel 50 km liegen. Ausnahmsweise können längere Fahrdistanzen bewilligt werden.
3    Die ganze Anlage muss sich dem Landwirtschaftsbetrieb unterordnen und einen Beitrag dazu leisten, dass die erneuerbaren Energien effizient genutzt werden.
4    Die Voraussetzungen von Artikel 34 Absatz 4 müssen erfüllt sein.
RPV, weshalb ein Anspruch auf ihre Bewilligung bestehe. Eine gesamtheitliche Beurteilung mit dem Geothermieprojekt, dessen Verwirklichung höchst ungewiss sei, sei nicht angezeigt, es bestehe kein Zusammenhang. Insbesondere sei nicht erforderlich, dass beide Anlagen nahe beieinander stünden, auch wenn dies hier aus
anderen Gründen sinnvoll erscheine. Würde die Planungspflicht bejaht, könnte die Biogasanlage am vorgesehenen Standort nicht realisiert werden, weil die Ausscheidung einer Kleinbauzone bundesrechtswidrig sei.

2.5. Das Bundesrecht verlangt, dass bei der Erfüllung raumplanerischer Aufgaben das angemessene Planungs- bzw. Entscheidungsinstrument zum Einsatz gelangt. In Bezug auf nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Ausnahmebewilligung unzulässig, wenn eine angemessene Beurteilung nur in einem Planungsverfahren möglich ist. Zieht ein nicht zonenkonformes Vorhaben durch seine Ausmasse oder seine Natur bedeutende Auswirkungen auf die bestehende Nutzungsordnung nach sich, so darf es deshalb nicht nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG, sondern erst nach einer entsprechenden Änderung des Zonenplans bewilligt werden. Wann ein nicht zonenkonformes Vorhaben hinsichtlich seines Ausmasses und seiner Auswirkungen auf die Nutzungsordnung so gewichtig ist, dass es erst nach einer Änderung oder Schaffung eines Nutzungsplans bewilligt werden darf, ergibt sich aus der Planungspflicht (Art. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 2 Planungspflicht - 1 Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab.
1    Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab.
2    Sie berücksichtigen die räumlichen Auswirkungen ihrer übrigen Tätigkeit.
3    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen.
RPG), den Planungsgrundsätzen und -zielen (Art. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
1    Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
2    Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:
a  die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis  die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b  kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis  die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
c  das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d  die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e  die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f  die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.
und 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
RPG), dem kantonalen Richtplan (Art. 6 ff
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 6 Grundlagen - 1 ...18
1    ...18
2    Für die Erstellung ihrer Richtpläne erarbeiten die Kantone Grundlagen, in denen sie feststellen, welche Gebiete:19
a  sich für die Landwirtschaft eignen;
b  besonders schön, wertvoll, für die Erholung oder als natürliche Lebensgrundlage bedeutsam sind;
bbis  sich für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien eignen;
c  durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind.
3    In den Grundlagen geben sie auch Aufschluss über den Stand und die bisherige Entwicklung:21
a  ihres Siedlungsgebietes;
b  des Verkehrs;
bbis  der Versorgung, insbesondere mit Elektrizität aus erneuerbaren Energien;
bter  der öffentlichen Bauten und Anlagen;
c  ihres Kulturlandes.
4    Sie berücksichtigen die Konzepte und Sachpläne des Bundes, die Richtpläne der Nachbarkantone sowie regionale Entwicklungskonzepte und Pläne.
. RPG) sowie der Bedeutung des Projekts im Lichte der im Raumplanungsgesetz festgelegten Verfahrensordnung. Die Planungspflicht soll sicherstellen, dass bei Bauvorhaben mit bedeutenden Auswirkungen auf die bestehende Nutzungsordnung die
umfassende Interessenabwägung, die auch bezüglich der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG erforderlich ist, unter demokratischer Mitwirkung der Bevölkerung (Art. 4
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 4 Information und Mitwirkung - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz.
2    Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann.
3    Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich.
RPG) erfolgt und der Rechtsschutz (Art. 33 f
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 33 Kantonales Recht - 1 Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt.
1    Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt.
2    Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen.
3    Es gewährleistet:
a  die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht;
b  die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde.
4    Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Artikel 25a Absatz 1 Anwendung findet, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen.78
. RPG) gesichert wird, ohne dass die bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG geltenden Einschränkungen der Legitimation zu beachten sind (zum Ganzen: BGE 129 II 63 E. 2.1 S. 65; BGE 124 II 252 E. 3 S. 254 f.; Urteil 1C 561/2016 vom 14. November 2017 E. 4.1; je mit Hinweisen; zur Zuständigkeit zum Erlass von Sondernutzungsplänen im Kanton Thurgau siehe § 4 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 21. Dezember 2011 [RB 700]).
Das Bundesgericht hat die Planungspflicht namentlich zur Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bevölkerung bei der Errichtung einer Abfalldeponie mit Reaktor- und Reststoffdeponie im Wald (BGE 124 II 252 E. 4d/aa S. 257), der Erweiterung einer Abfalldeponie um ein Gesamtvolumen von 390'000 bzw. 500'000 m3, die einen durchschnittlichen Lastwagenverkehr von 95 bis 105 bzw. einen Mehrverkehr von rund 50 Fahrten pro Tag bewirken würde (BGE 116 Ib 50 E. 3b S. 54 f.), der Errichtung grösserer Freizeit- bzw. Sportzentren (BGE 114 Ib 180 E. 3cb S. 188) und grösserer Schiessanlagen bejaht (BGE 119 Ib 439 E. 4 S. 440 f. mit Hinweisen). In Grenzfällen hat es den kantonalen Behörden einen Ermessensspielraum gewährt, der ihnen gestattet, sich ohne Bundesrechtsverletzung für das Verfahren der Nutzungsplanung oder der Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG zu entscheiden (dazu und zum Ganzen: Urteil 1C 561/2016 vom 14. November 2017 E. 4.2 f. mit Hinweisen).
Hinsichtlich zonenkonformer Anlagen ist das Bundesgericht zumindest in zwei Urteilen davon ausgegangen, es bestehe generell keine Planungspflicht (Urteile 1C 57/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.1 und 1C 139/2017 vom 6. Februar 2018 E. 5). Diese Feststellung hat es allerdings im Urteil 1C 892/2013 vom 1. April 2015 relativiert (vgl. auch BGE 120 Ib 266). Danach ist denkbar, dass eine Baute oder Anlage trotz Zonenkonformität derartige räumliche Auswirkungen entfaltet, die nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden können. Dies gelte insbesondere für Nichtbauzonen. Das Bundesgericht deutete gleichzeitig an, dass die mit Blick auf nicht zonenkonforme Bauvorhaben entwickelten Kriterien nicht unbesehen auf zonenkonforme Bauvorhaben übertragen werden können; sie dürften bei zonenkonformen Bauvorhaben jedenfalls nicht strenger sein (a.a.O., E. 2.1; vgl. auch Urteil 1C 221/2016 vom 10. Juli 2017 E. 4; je mit Hinweisen).
An diesem differenzierten Ansatz ist im Ergebnis wie auch in der Begründung festzuhalten. Somit besteht eine Planungspflicht, sofern die betreffende Baute oder Anlage trotz Zonenkonformität derartige räumliche Auswirkungen entfaltet, die nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden können. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass zonenkonforme Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone sich auf eine bestehende planerische Festlegung sowie auf die Entscheidung des Bundesgesetzgebers stützen, in dieser Zone gewisse Bauten und Anlagen zuzulassen (Art. 16a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
f. RPG), wobei in Bezug auf Biogasanlagen die gesetzgeberischen Kriterien besonders detailliert sind (Art. 16a Abs. 1bis
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
RPG und Art. 34a
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34a RPG) - 1 Zulässig sind Bauten und Anlagen, welche benötigt werden für:
1    Zulässig sind Bauten und Anlagen, welche benötigt werden für:
a  die Gewinnung von Brenn- oder Treibstoffen;
b  die wärmegekoppelte Produktion von Strom aus den gewonnenen Brenn- oder Treibstoffen;
c  ...
d  Leitungen für den Transport der Energie zu geeigneten Abnehmern sowie für die Zuführung der Biomasse und den Abtransport der nach der Energiegewinnung anfallenden Stoffe;
e  die Aufbereitung der zugeführten Biomasse und der nach der Energiegewinnung anfallenden Stoffe.
1bis    Zulässig sind ferner Bauten und Anlagen, die benötigt werden für die Produktion von Wärme aus verholzter Biomasse und die Verteilung dieser Wärme, wenn:
a  die notwendigen Installationen in bestehenden, landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Bauten innerhalb des Hofbereichs des Standortbetriebs untergebracht werden; und
b  die einzelnen Anlageteile den jeweils aktuellen Standards hoher Energieeffizienz entsprechen.34
2    Die verarbeiteten Substrate müssen zu mehr als der Hälfte ihrer Masse vom Standortbetrieb oder aus Landwirtschaftsbetrieben stammen, die innerhalb einer Fahrdistanz von in der Regel 15 km liegen. Dieser Teil muss mindestens 10 Prozent des Energieinhalts der gesamten verarbeiteten Substrate ausmachen. Die Quellen der restlichen Substrate müssen innerhalb einer Fahrdistanz von in der Regel 50 km liegen. Ausnahmsweise können längere Fahrdistanzen bewilligt werden.
3    Die ganze Anlage muss sich dem Landwirtschaftsbetrieb unterordnen und einen Beitrag dazu leisten, dass die erneuerbaren Energien effizient genutzt werden.
4    Die Voraussetzungen von Artikel 34 Absatz 4 müssen erfüllt sein.
RPV). Die in der Rechtsprechung zur Planungspflicht nicht zonenkonformer Bauvorhaben entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall deshalb mit Zurückhaltung anzuwenden.

2.6. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Umstand, dass für eine bestimmte Anlage eine UVP vorgeschrieben ist, ein Indiz dafür, dass das Vorhaben nur aufgrund einer Nutzungsplanung bewilligt werden kann (BGE 124 II 252 E. 3 S. 255 mit Hinweisen). Biogasanlagen mit einer Behandlungskapazität von jährlich mehr als 5000 t Substrat (Frischsubstanz) sind UVP-pflichtig (Nr. 21.2a des Anhangs zur Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV; SR 814.011]; vgl. auch Urteil 1C 521/2012 vom 29. Oktober 2013 E. 2 mit Hinweisen). Die projektierte Anlage ist gemäss Umweltverträglichkeitsbericht vom 14. Februar 2014 für eine maximale Biomasse von 14'500 t pro Jahr ausgelegt, womit die Schwelle zur UVP-Pflicht bei Weitem überschritten wird.
Wesentlich ist weiter die beanspruchte Fläche bzw. die räumliche Ausdehnung. Es bestehen dafür allerdings keine starren Schwellenwerte, denn es ist insofern immer auch die Art der Baute oder Anlage zu berücksichtigen. So hat das Bundesgericht die Planungspflicht in einem Fall in Bezug auf die beabsichtigte Erweiterung eines Gewächshauskomplexes auf eine Fläche von 5'440 m2 bejaht (BGE 116 Ib 131 E. 4b S. 139) in einem anderen Fall in Bezug auf die Erweiterung einer Gewächshausfläche von 2'646 m2 auf 6'968 m2 aufgrund der konkreten Umstände hingegen verneint, wobei es namentlich die Einordnung ins Landschaftsbild sowie die einfache Entfernbarkeit der Konstruktionen (Leichtbauten) berücksichtigte (BGE 120 Ib 266 E. 3d S. 274). Im vorliegenden Fall nimmt die Biogasanlage 2'480 m2, die Vorhalle und das Fahrsilo weitere 2'500 m2 in Anspruch. Zu Recht gehen die Beschwerdeführer und das ARE zudem davon aus, dass auch der Lagerplatz für das vergorene Material mit einer Fläche von 2'000 m2 hinzuzuzählen ist. Selbst wenn entgegen den überzeugenden Ausführungen des ARE zutreffen würde, dass es sich dabei nicht um ein unverzichtbares Element der Betriebsabläufe einer solchen Anlage handelt, bildet der Lagerplatz jedenfalls Teil des
Baugesuchs. Bereits dies ist für seine Mitberücksichtigung ausreichend. Hinzu kommt, dass es sich dabei um eine betonierte und überdachte Fläche handelt. Auch bei den übrigen Bauten handelt es sich um massive Konstruktionen, wobei die aus Fermenter, Vorhalle und Fahrsilos bestehende Halle 90 m lang und 12 m hoch werden soll, mithin sehr gross dimensioniert ist. Dies spricht vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung ebenfalls für eine Planungspflicht. Auf der anderen Seite handelt es sich nicht um eine empfindliche Landschaft. Das betreffende Grundstück liegt neben einer Speziallandwirtschaftszone mit grossen Gewächshäusern und wird im Osten von einer Bahnstrecke, im Norden von einer auf einem Damm verlaufenden Umfahrungsstrasse gesäumt.
In Bezug auf die Erschliessung weisen die Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die geplante Fernwärmeleitung gemäss Umweltverträglichkeitsbericht und Baugesuchsunterlagen Oberflächengewässer tangiert und eine Kantonsstrasse quert. Bei einer derart gross dimensionierten Anlage ist zudem von entsprechenden Geruchs- und Lärmimmissionen auszugehen und stellt sich regelmässig in besonderer Weise die Frage der Ausgestaltung der Zufahrt. Immerhin ist in Bezug auf den letztgenannten Punkt dem Umweltverträglichkeitsbericht zu entnehmen, dass 56 % der Biomasse vom eigenen Betrieb stammen und mit einer Verkehrszunahme von lediglich 3 % zu rechnen ist.
Die Bejahung der Planungspflicht erlaubt schliesslich eine Gesamtbetrachtung, die neben der Biogasanlage auch die Geothermieanlage umfasst. Zwar befindet sich diese offenbar nach wie vor im Probebetrieb und lassen sich die beiden Anlagen unabhängig voneinander betreiben. Dennoch besteht ein wechselseitiger Einfluss bei der Standortevaluation. Im Umweltverträglichkeitsbericht wird denn auch darauf hingewiesen, dass sich am gewählten Standort "Nord" Synergien hinsichtlich der Erschliessung (Strom und Abwärme) der beiden Anlagen ergäben. Dies und der Umstand, dass der Beschwerdegegner von seinem Vorhaben, die Geothermieanlage von einem Provisorium in ein Definitivum zu überführen, nicht Abstand genommen hat, sprechen ebenfalls für eine Planungspflicht.
Insgesamt ist deshalb festzuhalten, dass die strittige Anlage in einem Baubewilligungsverfahren nicht angemessen erfasst werden kann. Das Verwaltungsgericht hat die Planungspflicht deshalb zu Unrecht verneint. Weshalb deren Bejahung bedeuten sollte, dass die Biogasanlage am vorgesehenen Standort von vornherein nicht realisiert werden könnte, wie der Beschwerdegegner behauptet, ist im Übrigen nicht ersichtlich.

3.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführer einzugehen. Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens ist die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegner hat den obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 20. Februar 2019 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Basadingen-Schlattingen, dem Departement für Erziehung und Kultur, dem Departement für Bau und Umwelt, dem Amt für Raumentwicklung, dem Amt für Umwelt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Dold