SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung AVO Art. 1 Versicherungstätigkeit in der Schweiz - 1 Eine Versicherungstätigkeit in der Schweiz liegt, unabhängig von der Art und vom Ort des Vertragsschlusses vor, wenn: |
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1 | Eine Versicherungstätigkeit in der Schweiz liegt, unabhängig von der Art und vom Ort des Vertragsschlusses vor, wenn: |
a | eine in der Schweiz domizilierte natürliche oder juristische Person zu den Versicherungsnehmern oder Versicherungsnehmerinnen oder zu den Versicherten gehört; oder |
b | in der Schweiz gelegene Sachen versichert werden. |
2 | Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland ohne Niederlassung in der Schweiz unterstehen nicht der Versicherungsaufsicht, wenn sie in der Schweiz ausschliesslich folgende Versicherungsgeschäfte tätigen: |
a | Deckung von Versicherungsrisiken im Zusammenhang mit Hochseeschifffahrt, Luftfahrt und grenzüberschreitenden Transporten; |
b | Deckung für im Ausland gelegene Risiken; |
c | Deckung von Kriegsrisiken. |
3 | Die Absätze 1 und 2 gelten für die Versicherungsvermittlung sinngemäss. |
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung AVO Art. 3 Umfang der Bewilligung - (Art. 3 VAG)20 |
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1 | Die FINMA erteilt die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb für einen oder mehrere Versicherungszweige nach Anhang 1.21 |
2 | Die Bewilligung zum Betrieb eines Schadenversicherungszweigs ermächtigt auch zum Betrieb der Versicherungszweige B1-B13, B16 und B18, sofern die zugerechneten Risiken: |
a | im Zusammenhang mit dem Hauptrisiko stehen oder den Gegenstand betreffen, der gegen das Hauptrisiko versichert ist; und |
b | durch den gleichen Vertrag gedeckt werden, der das Hauptrisiko deckt. |
3 | Das dem Versicherungszweig B17 zugerechnete Risiko darf unter den Bedingungen von Absatz 2 ohne besondere Bewilligung gedeckt werden, sofern dieses Risiko: |
a | im Zusammenhang mit den dem Versicherungszweig B18 zugerechneten Risiken steht; oder |
b | sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz verbunden sind. |
4 | Die Bewilligung zum Betrieb der Versicherungszweige A1, A3, A4 und A5 sowie B1 und B2 ermächtigt auch zum Betrieb der Invaliditätsversicherung. |
5 | Die Bewilligung zum Betrieb der Direktversicherung ermächtigt auch zum Betrieb der Rückversicherung in den bewilligten Versicherungszweigen. |
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung AVO Art. 4 Bewilligung von Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen - 1 Die FINMA22 erteilt die Bewilligung nach Artikel 3 Absatz 2 VAG, wenn der Schutz der Versicherten, insbesondere der Schutz vor Insolvenzrisiken des übernehmenden Versicherungsunternehmens und vor Missbräuchen, gewährleistet ist. |
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1 | Die FINMA22 erteilt die Bewilligung nach Artikel 3 Absatz 2 VAG, wenn der Schutz der Versicherten, insbesondere der Schutz vor Insolvenzrisiken des übernehmenden Versicherungsunternehmens und vor Missbräuchen, gewährleistet ist. |
2 | Bei Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen haben die betroffenen Unternehmen sicherzustellen, dass bestehende Versicherungsverhältnisse unverändert fortgeführt werden. |
3 | Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen dürfen erst beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet werden, wenn die Bewilligung vorliegt. |
4 | Wurden Fusionen, Spaltungen oder Umwandlungen nach Artikel 3 Absatz 2 VAG ohne Bewilligung der FINMA im Handelsregister eingetragen, veranlasst diese die zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erforderlichen Massnahmen auf Kosten der beteiligten Gesellschaften. |
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung AVO Art. 4 Bewilligung von Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen - 1 Die FINMA22 erteilt die Bewilligung nach Artikel 3 Absatz 2 VAG, wenn der Schutz der Versicherten, insbesondere der Schutz vor Insolvenzrisiken des übernehmenden Versicherungsunternehmens und vor Missbräuchen, gewährleistet ist. |
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1 | Die FINMA22 erteilt die Bewilligung nach Artikel 3 Absatz 2 VAG, wenn der Schutz der Versicherten, insbesondere der Schutz vor Insolvenzrisiken des übernehmenden Versicherungsunternehmens und vor Missbräuchen, gewährleistet ist. |
2 | Bei Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen haben die betroffenen Unternehmen sicherzustellen, dass bestehende Versicherungsverhältnisse unverändert fortgeführt werden. |
3 | Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen dürfen erst beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet werden, wenn die Bewilligung vorliegt. |
4 | Wurden Fusionen, Spaltungen oder Umwandlungen nach Artikel 3 Absatz 2 VAG ohne Bewilligung der FINMA im Handelsregister eingetragen, veranlasst diese die zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erforderlichen Massnahmen auf Kosten der beteiligten Gesellschaften. |
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung AVO Art. 4 Bewilligung von Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen - 1 Die FINMA22 erteilt die Bewilligung nach Artikel 3 Absatz 2 VAG, wenn der Schutz der Versicherten, insbesondere der Schutz vor Insolvenzrisiken des übernehmenden Versicherungsunternehmens und vor Missbräuchen, gewährleistet ist. |
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1 | Die FINMA22 erteilt die Bewilligung nach Artikel 3 Absatz 2 VAG, wenn der Schutz der Versicherten, insbesondere der Schutz vor Insolvenzrisiken des übernehmenden Versicherungsunternehmens und vor Missbräuchen, gewährleistet ist. |
2 | Bei Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen haben die betroffenen Unternehmen sicherzustellen, dass bestehende Versicherungsverhältnisse unverändert fortgeführt werden. |
3 | Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen dürfen erst beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet werden, wenn die Bewilligung vorliegt. |
4 | Wurden Fusionen, Spaltungen oder Umwandlungen nach Artikel 3 Absatz 2 VAG ohne Bewilligung der FINMA im Handelsregister eingetragen, veranlasst diese die zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erforderlichen Massnahmen auf Kosten der beteiligten Gesellschaften. |
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung AVO Art. 22 Schutzniveau des SST - (Art. 9 und 9b VAG) |
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1 | Das mit dem SST an einem Stichtag zu erreichende Schutzniveau ist eingehalten, wenn die Versicherten in allen für die Einhaltung des Schutzniveaus massgebenden Entwicklungen keine Einbussen auf ihren garantierten Ansprüchen erleiden. Die massgebenden Entwicklungen sind die in den folgenden 12 Monaten möglichen Entwicklungen, an deren Ende das risikotragende Kapital des Versicherungsunternehmens grösser ist als der Durchschnitt derjenigen tiefsten risikotragenden Kapitalbeträge, die zusammen eine Wahrscheinlichkeit von 1 Prozent aufweisen (Expected Shortfall nach Artikel 36). |
2 | Die Versicherten erleiden keine Einbussen auf ihren garantierten Ansprüchen im Sinne von Absatz 1, wenn das Versicherungsunternehmen am Ende der 12 Monate Vermögenswerte aufweist, die genügen, damit es ohne Neugeschäft ab diesem Zeitpunkt seine dann bestehenden Versicherungsverpflichtungen unter einer fortgeführten Einhaltung des Schutzniveaus des SST regulär erfüllen kann. |
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung AVO Art. 22 Schutzniveau des SST - (Art. 9 und 9b VAG) |
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1 | Das mit dem SST an einem Stichtag zu erreichende Schutzniveau ist eingehalten, wenn die Versicherten in allen für die Einhaltung des Schutzniveaus massgebenden Entwicklungen keine Einbussen auf ihren garantierten Ansprüchen erleiden. Die massgebenden Entwicklungen sind die in den folgenden 12 Monaten möglichen Entwicklungen, an deren Ende das risikotragende Kapital des Versicherungsunternehmens grösser ist als der Durchschnitt derjenigen tiefsten risikotragenden Kapitalbeträge, die zusammen eine Wahrscheinlichkeit von 1 Prozent aufweisen (Expected Shortfall nach Artikel 36). |
2 | Die Versicherten erleiden keine Einbussen auf ihren garantierten Ansprüchen im Sinne von Absatz 1, wenn das Versicherungsunternehmen am Ende der 12 Monate Vermögenswerte aufweist, die genügen, damit es ohne Neugeschäft ab diesem Zeitpunkt seine dann bestehenden Versicherungsverpflichtungen unter einer fortgeführten Einhaltung des Schutzniveaus des SST regulär erfüllen kann. |
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung AVO Art. 22 Schutzniveau des SST - (Art. 9 und 9b VAG) |
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1 | Das mit dem SST an einem Stichtag zu erreichende Schutzniveau ist eingehalten, wenn die Versicherten in allen für die Einhaltung des Schutzniveaus massgebenden Entwicklungen keine Einbussen auf ihren garantierten Ansprüchen erleiden. Die massgebenden Entwicklungen sind die in den folgenden 12 Monaten möglichen Entwicklungen, an deren Ende das risikotragende Kapital des Versicherungsunternehmens grösser ist als der Durchschnitt derjenigen tiefsten risikotragenden Kapitalbeträge, die zusammen eine Wahrscheinlichkeit von 1 Prozent aufweisen (Expected Shortfall nach Artikel 36). |
2 | Die Versicherten erleiden keine Einbussen auf ihren garantierten Ansprüchen im Sinne von Absatz 1, wenn das Versicherungsunternehmen am Ende der 12 Monate Vermögenswerte aufweist, die genügen, damit es ohne Neugeschäft ab diesem Zeitpunkt seine dann bestehenden Versicherungsverpflichtungen unter einer fortgeführten Einhaltung des Schutzniveaus des SST regulär erfüllen kann. |
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung AVO Art. 22 Schutzniveau des SST - (Art. 9 und 9b VAG) |
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1 | Das mit dem SST an einem Stichtag zu erreichende Schutzniveau ist eingehalten, wenn die Versicherten in allen für die Einhaltung des Schutzniveaus massgebenden Entwicklungen keine Einbussen auf ihren garantierten Ansprüchen erleiden. Die massgebenden Entwicklungen sind die in den folgenden 12 Monaten möglichen Entwicklungen, an deren Ende das risikotragende Kapital des Versicherungsunternehmens grösser ist als der Durchschnitt derjenigen tiefsten risikotragenden Kapitalbeträge, die zusammen eine Wahrscheinlichkeit von 1 Prozent aufweisen (Expected Shortfall nach Artikel 36). |
2 | Die Versicherten erleiden keine Einbussen auf ihren garantierten Ansprüchen im Sinne von Absatz 1, wenn das Versicherungsunternehmen am Ende der 12 Monate Vermögenswerte aufweist, die genügen, damit es ohne Neugeschäft ab diesem Zeitpunkt seine dann bestehenden Versicherungsverpflichtungen unter einer fortgeführten Einhaltung des Schutzniveaus des SST regulär erfüllen kann. |
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung AVO Art. 22 Schutzniveau des SST - (Art. 9 und 9b VAG) |
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1 | Das mit dem SST an einem Stichtag zu erreichende Schutzniveau ist eingehalten, wenn die Versicherten in allen für die Einhaltung des Schutzniveaus massgebenden Entwicklungen keine Einbussen auf ihren garantierten Ansprüchen erleiden. Die massgebenden Entwicklungen sind die in den folgenden 12 Monaten möglichen Entwicklungen, an deren Ende das risikotragende Kapital des Versicherungsunternehmens grösser ist als der Durchschnitt derjenigen tiefsten risikotragenden Kapitalbeträge, die zusammen eine Wahrscheinlichkeit von 1 Prozent aufweisen (Expected Shortfall nach Artikel 36). |
2 | Die Versicherten erleiden keine Einbussen auf ihren garantierten Ansprüchen im Sinne von Absatz 1, wenn das Versicherungsunternehmen am Ende der 12 Monate Vermögenswerte aufweist, die genügen, damit es ohne Neugeschäft ab diesem Zeitpunkt seine dann bestehenden Versicherungsverpflichtungen unter einer fortgeführten Einhaltung des Schutzniveaus des SST regulär erfüllen kann. |
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung AVO Art. 22 Schutzniveau des SST - (Art. 9 und 9b VAG) |
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1 | Das mit dem SST an einem Stichtag zu erreichende Schutzniveau ist eingehalten, wenn die Versicherten in allen für die Einhaltung des Schutzniveaus massgebenden Entwicklungen keine Einbussen auf ihren garantierten Ansprüchen erleiden. Die massgebenden Entwicklungen sind die in den folgenden 12 Monaten möglichen Entwicklungen, an deren Ende das risikotragende Kapital des Versicherungsunternehmens grösser ist als der Durchschnitt derjenigen tiefsten risikotragenden Kapitalbeträge, die zusammen eine Wahrscheinlichkeit von 1 Prozent aufweisen (Expected Shortfall nach Artikel 36). |
2 | Die Versicherten erleiden keine Einbussen auf ihren garantierten Ansprüchen im Sinne von Absatz 1, wenn das Versicherungsunternehmen am Ende der 12 Monate Vermögenswerte aufweist, die genügen, damit es ohne Neugeschäft ab diesem Zeitpunkt seine dann bestehenden Versicherungsverpflichtungen unter einer fortgeführten Einhaltung des Schutzniveaus des SST regulär erfüllen kann. |
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung AVO Art. 22 Schutzniveau des SST - (Art. 9 und 9b VAG) |
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1 | Das mit dem SST an einem Stichtag zu erreichende Schutzniveau ist eingehalten, wenn die Versicherten in allen für die Einhaltung des Schutzniveaus massgebenden Entwicklungen keine Einbussen auf ihren garantierten Ansprüchen erleiden. Die massgebenden Entwicklungen sind die in den folgenden 12 Monaten möglichen Entwicklungen, an deren Ende das risikotragende Kapital des Versicherungsunternehmens grösser ist als der Durchschnitt derjenigen tiefsten risikotragenden Kapitalbeträge, die zusammen eine Wahrscheinlichkeit von 1 Prozent aufweisen (Expected Shortfall nach Artikel 36). |
2 | Die Versicherten erleiden keine Einbussen auf ihren garantierten Ansprüchen im Sinne von Absatz 1, wenn das Versicherungsunternehmen am Ende der 12 Monate Vermögenswerte aufweist, die genügen, damit es ohne Neugeschäft ab diesem Zeitpunkt seine dann bestehenden Versicherungsverpflichtungen unter einer fortgeführten Einhaltung des Schutzniveaus des SST regulär erfüllen kann. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung AVO Art. 3 Umfang der Bewilligung - (Art. 3 VAG)20 |
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1 | Die FINMA erteilt die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb für einen oder mehrere Versicherungszweige nach Anhang 1.21 |
2 | Die Bewilligung zum Betrieb eines Schadenversicherungszweigs ermächtigt auch zum Betrieb der Versicherungszweige B1-B13, B16 und B18, sofern die zugerechneten Risiken: |
a | im Zusammenhang mit dem Hauptrisiko stehen oder den Gegenstand betreffen, der gegen das Hauptrisiko versichert ist; und |
b | durch den gleichen Vertrag gedeckt werden, der das Hauptrisiko deckt. |
3 | Das dem Versicherungszweig B17 zugerechnete Risiko darf unter den Bedingungen von Absatz 2 ohne besondere Bewilligung gedeckt werden, sofern dieses Risiko: |
a | im Zusammenhang mit den dem Versicherungszweig B18 zugerechneten Risiken steht; oder |
b | sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz verbunden sind. |
4 | Die Bewilligung zum Betrieb der Versicherungszweige A1, A3, A4 und A5 sowie B1 und B2 ermächtigt auch zum Betrieb der Invaliditätsversicherung. |
5 | Die Bewilligung zum Betrieb der Direktversicherung ermächtigt auch zum Betrieb der Rückversicherung in den bewilligten Versicherungszweigen. |
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung AVO Art. 3 Umfang der Bewilligung - (Art. 3 VAG)20 |
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1 | Die FINMA erteilt die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb für einen oder mehrere Versicherungszweige nach Anhang 1.21 |
2 | Die Bewilligung zum Betrieb eines Schadenversicherungszweigs ermächtigt auch zum Betrieb der Versicherungszweige B1-B13, B16 und B18, sofern die zugerechneten Risiken: |
a | im Zusammenhang mit dem Hauptrisiko stehen oder den Gegenstand betreffen, der gegen das Hauptrisiko versichert ist; und |
b | durch den gleichen Vertrag gedeckt werden, der das Hauptrisiko deckt. |
3 | Das dem Versicherungszweig B17 zugerechnete Risiko darf unter den Bedingungen von Absatz 2 ohne besondere Bewilligung gedeckt werden, sofern dieses Risiko: |
a | im Zusammenhang mit den dem Versicherungszweig B18 zugerechneten Risiken steht; oder |
b | sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz verbunden sind. |
4 | Die Bewilligung zum Betrieb der Versicherungszweige A1, A3, A4 und A5 sowie B1 und B2 ermächtigt auch zum Betrieb der Invaliditätsversicherung. |
5 | Die Bewilligung zum Betrieb der Direktversicherung ermächtigt auch zum Betrieb der Rückversicherung in den bewilligten Versicherungszweigen. |
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung AVO Art. 4 Bewilligung von Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen - 1 Die FINMA22 erteilt die Bewilligung nach Artikel 3 Absatz 2 VAG, wenn der Schutz der Versicherten, insbesondere der Schutz vor Insolvenzrisiken des übernehmenden Versicherungsunternehmens und vor Missbräuchen, gewährleistet ist. |
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1 | Die FINMA22 erteilt die Bewilligung nach Artikel 3 Absatz 2 VAG, wenn der Schutz der Versicherten, insbesondere der Schutz vor Insolvenzrisiken des übernehmenden Versicherungsunternehmens und vor Missbräuchen, gewährleistet ist. |
2 | Bei Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen haben die betroffenen Unternehmen sicherzustellen, dass bestehende Versicherungsverhältnisse unverändert fortgeführt werden. |
3 | Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen dürfen erst beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet werden, wenn die Bewilligung vorliegt. |
4 | Wurden Fusionen, Spaltungen oder Umwandlungen nach Artikel 3 Absatz 2 VAG ohne Bewilligung der FINMA im Handelsregister eingetragen, veranlasst diese die zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erforderlichen Massnahmen auf Kosten der beteiligten Gesellschaften. |
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung AVO Art. 4 Bewilligung von Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen - 1 Die FINMA22 erteilt die Bewilligung nach Artikel 3 Absatz 2 VAG, wenn der Schutz der Versicherten, insbesondere der Schutz vor Insolvenzrisiken des übernehmenden Versicherungsunternehmens und vor Missbräuchen, gewährleistet ist. |
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1 | Die FINMA22 erteilt die Bewilligung nach Artikel 3 Absatz 2 VAG, wenn der Schutz der Versicherten, insbesondere der Schutz vor Insolvenzrisiken des übernehmenden Versicherungsunternehmens und vor Missbräuchen, gewährleistet ist. |
2 | Bei Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen haben die betroffenen Unternehmen sicherzustellen, dass bestehende Versicherungsverhältnisse unverändert fortgeführt werden. |
3 | Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen dürfen erst beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet werden, wenn die Bewilligung vorliegt. |
4 | Wurden Fusionen, Spaltungen oder Umwandlungen nach Artikel 3 Absatz 2 VAG ohne Bewilligung der FINMA im Handelsregister eingetragen, veranlasst diese die zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erforderlichen Massnahmen auf Kosten der beteiligten Gesellschaften. |
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung AVO Art. 4 Bewilligung von Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen - 1 Die FINMA22 erteilt die Bewilligung nach Artikel 3 Absatz 2 VAG, wenn der Schutz der Versicherten, insbesondere der Schutz vor Insolvenzrisiken des übernehmenden Versicherungsunternehmens und vor Missbräuchen, gewährleistet ist. |
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1 | Die FINMA22 erteilt die Bewilligung nach Artikel 3 Absatz 2 VAG, wenn der Schutz der Versicherten, insbesondere der Schutz vor Insolvenzrisiken des übernehmenden Versicherungsunternehmens und vor Missbräuchen, gewährleistet ist. |
2 | Bei Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen haben die betroffenen Unternehmen sicherzustellen, dass bestehende Versicherungsverhältnisse unverändert fortgeführt werden. |
3 | Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen dürfen erst beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet werden, wenn die Bewilligung vorliegt. |
4 | Wurden Fusionen, Spaltungen oder Umwandlungen nach Artikel 3 Absatz 2 VAG ohne Bewilligung der FINMA im Handelsregister eingetragen, veranlasst diese die zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erforderlichen Massnahmen auf Kosten der beteiligten Gesellschaften. |
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung AVO Art. 4 Bewilligung von Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen - 1 Die FINMA22 erteilt die Bewilligung nach Artikel 3 Absatz 2 VAG, wenn der Schutz der Versicherten, insbesondere der Schutz vor Insolvenzrisiken des übernehmenden Versicherungsunternehmens und vor Missbräuchen, gewährleistet ist. |
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1 | Die FINMA22 erteilt die Bewilligung nach Artikel 3 Absatz 2 VAG, wenn der Schutz der Versicherten, insbesondere der Schutz vor Insolvenzrisiken des übernehmenden Versicherungsunternehmens und vor Missbräuchen, gewährleistet ist. |
2 | Bei Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen haben die betroffenen Unternehmen sicherzustellen, dass bestehende Versicherungsverhältnisse unverändert fortgeführt werden. |
3 | Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen dürfen erst beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet werden, wenn die Bewilligung vorliegt. |
4 | Wurden Fusionen, Spaltungen oder Umwandlungen nach Artikel 3 Absatz 2 VAG ohne Bewilligung der FINMA im Handelsregister eingetragen, veranlasst diese die zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erforderlichen Massnahmen auf Kosten der beteiligten Gesellschaften. |
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung AVO Art. 4 Bewilligung von Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen - 1 Die FINMA22 erteilt die Bewilligung nach Artikel 3 Absatz 2 VAG, wenn der Schutz der Versicherten, insbesondere der Schutz vor Insolvenzrisiken des übernehmenden Versicherungsunternehmens und vor Missbräuchen, gewährleistet ist. |
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1 | Die FINMA22 erteilt die Bewilligung nach Artikel 3 Absatz 2 VAG, wenn der Schutz der Versicherten, insbesondere der Schutz vor Insolvenzrisiken des übernehmenden Versicherungsunternehmens und vor Missbräuchen, gewährleistet ist. |
2 | Bei Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen haben die betroffenen Unternehmen sicherzustellen, dass bestehende Versicherungsverhältnisse unverändert fortgeführt werden. |
3 | Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen dürfen erst beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet werden, wenn die Bewilligung vorliegt. |
4 | Wurden Fusionen, Spaltungen oder Umwandlungen nach Artikel 3 Absatz 2 VAG ohne Bewilligung der FINMA im Handelsregister eingetragen, veranlasst diese die zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erforderlichen Massnahmen auf Kosten der beteiligten Gesellschaften. |