SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 60 Einsatzort - Einsätze zugunsten der Gemeinschaft können ausserhalb des Wohnsitzkantons der Schutzdienstpflichtigen erfolgen. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 60 Einsatzort - Einsätze zugunsten der Gemeinschaft können ausserhalb des Wohnsitzkantons der Schutzdienstpflichtigen erfolgen. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 51 Armeematerial - 1 Der Bund stellt bei Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft soweit verfügbar das für die Ergänzung der Grundausrüstung des Zivilschutzes notwendige Armeematerial kostenlos zur Verfügung. |
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1 | Der Bund stellt bei Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft soweit verfügbar das für die Ergänzung der Grundausrüstung des Zivilschutzes notwendige Armeematerial kostenlos zur Verfügung. |
2 | Zusätzlich benötigtes Armeematerial muss der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin beim Kommando Operationen der Armee separat beantragen. Die Abgabe des Materials sowie die Vereinbarung des Entgelts richten sich nach der Verfügbarkeit des Materials und den entsprechenden Vorgaben des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 59 Bedingungen und Auflagen betreffend die Durchführung der Einsätze - Die Schutzdienstpflichtigen dürfen nur für die in der Bewilligung aufgeführten Arbeiten und unter Einhaltung der darin aufgeführten Bedingungen und Auflagen eingesetzt werden. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 60 Einsatzort - Einsätze zugunsten der Gemeinschaft können ausserhalb des Wohnsitzkantons der Schutzdienstpflichtigen erfolgen. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 41 Vollzugskompetenzen des Bundes - 1 Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vorschriften über Stoffe), 29a-29h (Umgang mit Organismen), 30b Absatz 3 (Pfandausgleichskasse), 30f und 30g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen), 31a Absatz 2 und 31c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung), 32abis-32asepties (vorgezogene Entsorgungsgebühr und Recyclingbeiträge), 32e Absätze 1-4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35a-35c (Lenkungsabgaben), 35d (Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe), 35e-35h (Holz und Holzerzeugnisse sowie weitere Rohstoffe und Produkte), 35i (ressourcenschonende Gestaltung von Produkten und Verpackungen), 39 (Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen), 40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen) und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe und Organismen); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen.105 |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 54 - Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 54 - Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 59 - 1 Das Bundesamt kann Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz betreiben. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 54 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen - Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, werden dem Verursacher überbunden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 59 - 1 Das Bundesamt kann Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz betreiben. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 54 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen - Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, werden dem Verursacher überbunden. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 51 Armeematerial - 1 Der Bund stellt bei Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft soweit verfügbar das für die Ergänzung der Grundausrüstung des Zivilschutzes notwendige Armeematerial kostenlos zur Verfügung. |
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1 | Der Bund stellt bei Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft soweit verfügbar das für die Ergänzung der Grundausrüstung des Zivilschutzes notwendige Armeematerial kostenlos zur Verfügung. |
2 | Zusätzlich benötigtes Armeematerial muss der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin beim Kommando Operationen der Armee separat beantragen. Die Abgabe des Materials sowie die Vereinbarung des Entgelts richten sich nach der Verfügbarkeit des Materials und den entsprechenden Vorgaben des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 45 - Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht Artikel 48 den Vollzug dem Bund überträgt. Sie erlassen die erforderlichen Vorschriften. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 36 Vollzugskompetenzen der Kantone - Unter Vorbehalt von Artikel 41 obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den Kantonen. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 36 Vollzugskompetenzen der Kantone - Unter Vorbehalt von Artikel 41 obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den Kantonen. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 35 Richtwerte und Sanierungswerte für Bodenbelastungen - 1 Zur Beurteilung der Belastungen des Bodens kann der Bundesrat Richtwerte und Sanierungswerte festlegen. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 34 Weitergehende Massnahmen bei belasteten Böden - 1 Ist die Bodenfruchtbarkeit in bestimmten Gebieten langfristig nicht mehr gewährleistet, so verschärfen die Kantone im Einvernehmen mit dem Bund die Vorschriften über Anforderungen an Abwasserversickerungen, über Emissionsbegrenzungen bei Anlagen, über die Verwendung von Stoffen und Organismen oder über physikalische Bodenbelastungen im erforderlichen Mass. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 51 Armeematerial - 1 Der Bund stellt bei Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft soweit verfügbar das für die Ergänzung der Grundausrüstung des Zivilschutzes notwendige Armeematerial kostenlos zur Verfügung. |
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1 | Der Bund stellt bei Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft soweit verfügbar das für die Ergänzung der Grundausrüstung des Zivilschutzes notwendige Armeematerial kostenlos zur Verfügung. |
2 | Zusätzlich benötigtes Armeematerial muss der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin beim Kommando Operationen der Armee separat beantragen. Die Abgabe des Materials sowie die Vereinbarung des Entgelts richten sich nach der Verfügbarkeit des Materials und den entsprechenden Vorgaben des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 51 Armeematerial - 1 Der Bund stellt bei Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft soweit verfügbar das für die Ergänzung der Grundausrüstung des Zivilschutzes notwendige Armeematerial kostenlos zur Verfügung. |
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1 | Der Bund stellt bei Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft soweit verfügbar das für die Ergänzung der Grundausrüstung des Zivilschutzes notwendige Armeematerial kostenlos zur Verfügung. |
2 | Zusätzlich benötigtes Armeematerial muss der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin beim Kommando Operationen der Armee separat beantragen. Die Abgabe des Materials sowie die Vereinbarung des Entgelts richten sich nach der Verfügbarkeit des Materials und den entsprechenden Vorgaben des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 51 Armeematerial - 1 Der Bund stellt bei Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft soweit verfügbar das für die Ergänzung der Grundausrüstung des Zivilschutzes notwendige Armeematerial kostenlos zur Verfügung. |
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1 | Der Bund stellt bei Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft soweit verfügbar das für die Ergänzung der Grundausrüstung des Zivilschutzes notwendige Armeematerial kostenlos zur Verfügung. |
2 | Zusätzlich benötigtes Armeematerial muss der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin beim Kommando Operationen der Armee separat beantragen. Die Abgabe des Materials sowie die Vereinbarung des Entgelts richten sich nach der Verfügbarkeit des Materials und den entsprechenden Vorgaben des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 51 Armeematerial - 1 Der Bund stellt bei Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft soweit verfügbar das für die Ergänzung der Grundausrüstung des Zivilschutzes notwendige Armeematerial kostenlos zur Verfügung. |
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1 | Der Bund stellt bei Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft soweit verfügbar das für die Ergänzung der Grundausrüstung des Zivilschutzes notwendige Armeematerial kostenlos zur Verfügung. |
2 | Zusätzlich benötigtes Armeematerial muss der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin beim Kommando Operationen der Armee separat beantragen. Die Abgabe des Materials sowie die Vereinbarung des Entgelts richten sich nach der Verfügbarkeit des Materials und den entsprechenden Vorgaben des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport. |