Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 744/2021

Urteil vom 27. August 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau 1 Fächer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Stationäre therapeutische Massnahme; Aufhebung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 15. Juni 2021 (WBE.2021.124 / ah / we).

Erwägungen:

1.
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte den Beschwerdeführer am 21. November 2019 wegen versuchter Vergewaltigung, mehrfacher Gefährdung des Lebens, Diebstahls, einfacher Körperverletzung, Verletzung des Geheimnis- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, Tätlichkeiten und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 800.- (respektive 80 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Gleichzeitig ordnete es eine stationäre Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen an.
Das Bundesgericht wies die gegen das Urteil des Obergerichts geführte Beschwerde am 20. Mai 2020 ab, soweit es auf diese eintrat (Urteil 6B 52/2020).
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 2
SR 311.0 Code pénal suisse du 21 décembre 1937
CP Art. 57 - 1 Si les conditions sont remplies aussi bien pour le prononcé d'une peine que pour celui d'une mesure, le juge ordonne les deux sanctions.
1    Si les conditions sont remplies aussi bien pour le prononcé d'une peine que pour celui d'une mesure, le juge ordonne les deux sanctions.
2    L'exécution d'une des mesures prévues aux art. 59 à 61 prime une peine privative de liberté prononcée conjointement ainsi qu'une peine privative de liberté qui doit être exécutée en raison d'une révocation ou d'une réintégration. De même, la réintégration dans une mesure en application de l'art. 62a prime une peine d'ensemble prononcée conjointement.
3    La durée de la privation de liberté entraînée par l'exécution de la mesure est imputée sur la durée de la peine.
StGB zu Gunsten der stationären Massnahme aufgeschoben, die seit dem 15. Juli 2020 in der Massnahmeabteilung der Justizvollzuganstalt Solothurn vollzogen wird.

2.
Das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, wies mit Verfügung vom 9. April 2021 ein vom Beschwerdeführer gestelltes Gesuch um Aufhebung der stationären Massnahme ab. Gleichzeitig ordnete es an, dass die therapeutische Massnahme weitergeführt wird und die bedingte Entlassung aus dem Massnahmevollzug spätestens im November 2021 erneut geprüft werde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz mit Urteil vom 15. Juni 2021 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'026.-.

Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht und beantragt, die stationäre Massnahme sei mit sofortiger Wirkung zu beenden. Er bringt sinngemäss vor, aufgrund seiner Weigerung, sich begutachten zu lassen, habe kein "rechtsfähiges" Gutachten erstellt werden können, weshalb keine Massnahme angezeigt sei. Ohne eine eindeutige und verwertbare Diagnose bestehe auch keine Aussicht auf einen Behandlungserfolg.

3.
Die Rügen erweisen sich als unbegründet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zieht der Umstand, dass er der Begutachtung nicht zugestimmt und sich dieser weitgehend verweigert hat, nicht die Unverwertbarkeit des forensischen Gutachtens nach sich, sondern beschlägt ausschliesslich dessen Beweiswert und Aussagekraft. Zwar gehört die persönliche Untersuchung der Person, gegen die eine Massnahme angeordnet und vollzogen werden soll, zum Standard einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung, jedoch ist es in erster Linie Aufgabe des Sachverständigen zu beurteilen, ob und inwieweit ein Gutachten auch ohne Mitwirkung der betroffenen Person möglich ist (vgl. BGE 146 IV 1 E. 3.2.2; Urteil 6B 257/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 7.6.2). Ob und wie sich die fehlende Unmittelbarkeit der sachverständigen Einschätzung auf den Beweiswert des Gutachtens auswirkt, ist nach dem konkreten Gegenstand der Gutachterfrage differenziert zu beurteilen. Der Sachverständige hat sich dazu zu äussern, ob eine Frage ohne Untersuchung gar nicht, nur in allgemeiner Form oder ohne Einschränkungen beantwortbar ist, um den Behörden zu ermöglichen, den Stellenwert der getroffenen Einschätzung zu bestimmen (vgl. BGE 146 IV 1 E. 3.2.2).

Diesen Anforderungen kommen sowohl die Gutachterin als auch die Vorinstanz nach. Die Vorinstanz trägt den konkreten Umständen und der Weigerung des Beschwerdeführers, sich begutachten zu lassen und den damit verbundenen Unsicherheiten hinsichtlich der Diagnose und Behandlungstherapie umfassend Rechnung. Sie führt aus, dass die Gutachterin transparent dargelegt hat, in welchen Grenzen Einschätzungen aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers überhaupt möglich waren. Die Gutachterin habe je nach Fragestellung die Aussagekraft ihrer Beurteilung differenziert dargestellt, weshalb für die Vorinstanz ersichtlich gewesen sei, welche Fragen infolge der fehlender Angaben des Beschwerdeführers nicht klar beantwortet werden konnten. Inwiefern die konkreten Einschätzungen der Sachverständigen in Frage zu stellen wären, zeigt der Beschwerdegegner nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Mithin verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie gestützt auf das Gutachten vom 1. März 2021 die therapeutische Massnahme nicht aufhebt und aufrechterhält.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire
LTF Art. 66 Recouvrement des frais judiciaires - 1 En règle générale, les frais judiciaires sont mis à la charge de la partie qui succombe. Si les circonstances le justifient, le Tribunal fédéral peut les répartir autrement ou renoncer à les mettre à la charge des parties.
1    En règle générale, les frais judiciaires sont mis à la charge de la partie qui succombe. Si les circonstances le justifient, le Tribunal fédéral peut les répartir autrement ou renoncer à les mettre à la charge des parties.
2    Si une affaire est liquidée par un désistement ou une transaction, les frais judiciaires peuvent être réduits ou remis.
3    Les frais causés inutilement sont supportés par celui qui les a engendrés.
4    En règle générale, la Confédération, les cantons, les communes et les organisations chargées de tâches de droit public ne peuvent se voir imposer de frais judiciaires s'ils s'adressent au Tribunal fédéral dans l'exercice de leurs attributions officielles sans que leur intérêt patrimonial soit en cause ou si leurs décisions font l'objet d'un recours.
5    Sauf disposition contraire, les frais judiciaires mis conjointement à la charge de plusieurs personnes sont supportés par elles à parts égales et solidairement.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Held