Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6F 20/2020

Urteil vom 27. August 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Juni 2020 (6B 280/2020).

Erwägungen:

1.
Am 19. August 2016 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ der versuchten Nötigung, der Urkundenfälschung und der Drohung schuldig. Unter anderem von den Vorwürfen einer versuchten Nötigung und der mehrfachen, teilweise versuchten Verletzung des Bankgeheimnisses und der mehrfachen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses sprach es ihn frei und stellte ein weiteres Verfahren betreffend mehrfacher Verletzung des Bankgeheimnisses ein. Es belegte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten.
Am 10. Oktober 2018 wies das Bundesgericht die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerde von A.________ hiess das Bundesgericht teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde von A.________ ab, soweit auf sie einzutreten war (vereinigte Streitsache Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen A.________ [Verfahren 6B 1314/2016] und A.________ gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich [6B 1318/2016]).
Am 29. November 2019 erliess das Obergericht einen neuen Berufungsentscheid.
Gegen den Entscheid vom 29. November 2019 erhob A.________ am 3. März 2020 Beschwerde. Das Bundesgericht wies das Rechtsmittel ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil 6B 280/2020 vom 17. Juni 2020).
A.________ reicht einen mit "Ausstandsbegehren" betitelten Schriftsatz vom 6. Juli 2020 ein. Darin beantragt er, der am Urteil vom 17. Juni 2020 beteiligte Präsident der Strafrechtlichen Abteilung sowie der Gerichtsschreiber seien für die Beurteilung der Beschwerde vom 3. März 2020 "zwingend und rückwirkend als nicht rechtmässig urteilende Personen" zu bezeichnen, da gegen sie der Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit bestehe. Das Urteil vom 17. Juni 2020 (6B 280/2020) sei aufzuheben und von "unbefangenen und unvoreingenommenen Richtern, die nicht dieser Abteilung angehören, neu und insbesondere auf die Gesamtverfahrenslänge sowie die zugrundeliegenden extremen weiteren Verfahrensverzögerungen als Noven zu beurteilen". Es sei ihm Gelegenheit zu geben, die Beschwerde vom 3. März 2020 zu ergänzen. Der Eingabe sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Schliesslich beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege.

2.

2.1. In seiner Eingabe vom 6. Juli 2020 verlangt der Gesuchsteller einerseits den Ausstand des Präsidenten der Strafrechtlichen Abteilung und des an den Urteilen 6B 1314+1318/2016 vom 10. Oktober 2018 und 6B 280/2020 vom 17. Juni 2020 beteiligten Gerichtsschreibers, anderseits die Aufhebung des Urteils 6B 280/2020 vom 17. Juni 2020 und eine Neubeurteilung der Beschwerde gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 29. November 2019. Er bringt u.a. vor, die Sachdarstellung im Urteil vom 10. Oktober 2018 sei falsch und irreführend; weiter trage die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts eine grosse und direkte (Mit-) Verantwortung für massive verfahrenstechnische Unzulänglichkeiten und eine extrem überlange Dauer der Verfahren 6B 1314+1318/2016, so hätte etwa die "überlange" Beschwerdeschrift der Oberstaatsanwaltschaft nicht akzeptiert werden dürfen. Der Gesuchsteller begründet das Ausstandsbegehren überdies mit "weitere[n] bundesgerichtliche[n] Urteile[n], insbesondere das Bundesgerichtsurteil 6B 222/2017" (vom 17. März 2017) sowie mit den Urteilen 6B 1223/2017 vom 12. Dezember 2017 und 6B 193/2015 vom 16. März 2015, mit welchen seine Beschwerden abgewiesen worden seien, sowie mit einer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abweisenden Verfügung vom 19. Januar 2017 im Verfahren 6B 1318/2016.
Insgesamt liege damit bezogen auf das Verfahren 6B 280/2020 bei objektiver Betrachtung der Umstände und Sachverhalte der Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit vor; der Spruchkörper des Urteils vom 17. Juni 2020 bestehe nur aus Richtern der (vorbefassten) Strafrechtlichen Abteilung.
In der Sache macht der Gesuchsteller geltend, bis jetzt sei nichts rechtskräftig geworden, da das obergerichtliche Urteil vom 19. August 2016 mit bundesgerichtlichem Urteil vom 10. Oktober 2018 vollständig aufgehoben worden sei.

2.2. Die Eingabe vom 6. Juli 2020 enthält einerseits das Ersuchen, das Urteil 6B 280/2020 vom 17. Juni 2020 sei im Sinn von Art. 121 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG (Verletzung von Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand) zu revidieren. Anderseits ist sie als Ausstandsgesuch hinsichtlich des vorliegenden Revisionsverfahrens 6F 20/2020 aufzufassen.

3.
Soweit der Gesuchsteller seine Ausstandsbegehren im vorliegenden Revisionsverfahren gegen den Präsi denten der Strafrechtlichen Abteilung und einen Gerichtsschreiber auf deren Mitwirkung am Verfahren 6B 1314+1318/2016 (Urteil vom 10. Oktober 2018) stützen will, ist darauf hinzuweisen, dass sich damit kein Ausstandsgesuch begründen lässt (Art. 34 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG; BGE 114 Ia 278 E. 1). Die Beteiligung am Urteil, gegen das sich das Revisionsgesuch richtet, schliesst eine Mitwirkung im Revisionsverfahren nicht aus (allgemein Urteil 6B 1114/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2, publ. in: RtiD 2018 II 162; im Hinblick auf Art. 34
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG Urteil 2F 20/2012 vom 25. September 2012 E. 1.2.2; zum Ganzen Urteil 6F 39/2018 vom 22. Januar 2019 E. 3).
Das Ausstandsgesuch ist offensichtlich unbegründet.

4.
Entscheide des Bundesgerichts werden am Tag ihrer Ausfällung rechtskräftig (Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die Eingabe vom 6. Juli 2020 ist als Revisionsgesuch gegen das Urteil 6B 280/2020 vom 17. Juni 2020 entgegenzunehmen.
Wie aus dem Urteil 6B 280/2020 vom 17. Juni 2020 hervorgeht, erschliesst sich der Gegenstand des nach der Rückweisung neu erlassenen Urteils des Berufungsgerichts vom 29. November 2019 anhand der Erwägungen im Rückweisungsentscheid vom 10. Oktober 2018. Das Verfahren wurde nur insoweit neu in Gang gesetzt, als es notwendig war, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Die übrigen Punkte sind rechtskräftig entschieden (a.a.O. E. 1.2). Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil vom 19. August 2016 nur auf, was Modalitäten der Herausgabe beschlagnahmter Dateien anbelangte. Dies allein konnte Gegenstand des im Verfahren 6B 280/2020 angefochtenen Urteils vom 29. November 2019 sein, nebst der aufgrund der Rückweisung zu aktualisierenden Kostenregelung und allfälligen anderen originären Bestandteilen des nach der Rückweisung neu erlassenen Urteils. Die Möglichkeit, wiederum Beschwerde in Strafsachen zu führen, war auf diese Gegenstände begrenzt. Die übrigen waren bereits rechtskräftig (a.a.O. E. 1.3).
Der Gesuchsteller nimmt diese Erläuterung nicht zur Kenntnis; er scheint weiterhin davon auszugehen, dass die im Verfahren 6B 1314+1318/2016 strittigen Punkte im neuen Berufungsurteil - und dann im Beschwerdeentscheid des Bundesgerichts - erneut aufgegriffen werden konnten. Das trifft nach dem Gesagten nicht zu. Ausserhalb der im Urteil 6B 280/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.3 bezeichneten Bereiche, die nicht Gegenstand der nunmehrigen Ausführungen des Gesuchstellers sind, stellte sich die Frage nach einer Vorbefassung und Befangenheit von vornherein nicht, weil es keine Beurteilungsspielräume mehr gab, in denen sich jene manifestieren konnten.
Im Rahmen seiner weiteren Kritik bezieht sich der Gesuchsteller auf keinen gesetzlichen Revisionsgrund, und zeigt auch nicht auf, inwieweit das bundesgerichtliche Urteil 6B 280/2020 Anlass für eine Revision biete. Soweit er stattdessen frühere Urteile des Bundesgerichts und des Obergerichts kritisiert, welche seiner Auffassung nach auf willkürlichen Annahmen beruhen, ist dies mit dem Wesen und der Tragweite der Revision nach Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG nicht vereinbar. Die Revision dient nicht dazu, bereits Erwogenes einer neuerlichen Diskussion zuzuführen. Sie eröffnet dem Gesuchsteller auch nicht die Möglichkeit, einen Entscheid, den er für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (Urteil 6F 39/2018 vom 22. Januar 2019 E. 5 mit Hinweisen).
Das Revisionsgesuch ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.
Mit Erlass dieses Urteils wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

6.
Das kombinierte Revisions- und Ausstandsgesuch ist im Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Dem Gesuchsteller sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
in Verbindung mit Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

2.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit auf es einzutreten ist.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Dem Gesuchsteller werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied : Der Gerichtsschreiber:

Jacquemoud-Rossari Traub