Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B_503/2013

Urteil vom 27. August 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Bertisch,
Beschwerdeführerin,

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Bülach,
Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Wiederherstellung der Einsprachefrist (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs usw.),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. April 2013.

Sachverhalt:

A.

Das Statthalteramt des Bezirks Bülach sprach X.________ mit Strafbefehl vom 6. Februar 2012 der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 350.--.

Nach Ablauf der Einsprachefrist stellte X.________ am 13. März 2012 beim Statthalteramt des Bezirks Bülach ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist und erhob gleichzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl. Das Statthalteramt des Bezirks Bülach gab dem Begehren am 4. Mai 2012 nicht statt. Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 18. April 2013 ab.

B.

X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 6. Februar 2012 sei wiederherzustellen und das gegen sie eröffnete Strafverfahren sei einzustellen.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). Anfechtungsobjekt bildet die angefochtene Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids oder des Strafbefehls sowie die Einstellung des Strafverfahrens verlangt, kann darauf nicht eingetreten werden.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, der angefochtene Entscheid sei nichtig. Der Schriftenwechsel sei von Oberrichter A.________ geführt, der Entscheid aber von Oberrichter B.________ gefällt worden. Der Wechsel in der Besetzung sei ihr nicht bekannt gegeben worden, "was wesentlich für die Wahrung des Grundrechtsschutzes ist". Überdies sei der "Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht verletzt", wenn die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verlauf des Verfahrens ohne hinreichende sachliche Gründe geändert werde.

2.2. Nach Art. 331 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 331 Ansetzen der Hauptverhandlung - 1 Die Verfahrensleitung bestimmt, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie teilt den Parteien mit, in welcher Zusammensetzung das Gericht tagen wird und welche Beweise erhoben werden sollen.
1    Die Verfahrensleitung bestimmt, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie teilt den Parteien mit, in welcher Zusammensetzung das Gericht tagen wird und welche Beweise erhoben werden sollen.
2    Sie setzt den Parteien gleichzeitig Frist, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen; dabei macht sie die Parteien auf die möglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen verspäteter Beweisanträge aufmerksam. Sie setzt der Privatklägerschaft die gleiche Frist zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilklage.240
3    Lehnt sie Beweisanträge ab, so teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden.
4    Die Verfahrensleitung setzt Datum, Zeit und Ort der Hauptverhandlung fest und lädt die Parteien sowie die Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vor, die einvernommen werden sollen.
5    Sie entscheidet endgültig über Verschiebungsgesuche, die vor Beginn der Hauptverhandlung eingehen.
StPO teilt die Verfahrensleitung den Parteien u.a. mit, in welcher Zusammensetzung das Gericht tagen wird. Diese Bestimmung bezieht sich auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung und kann nicht unbesehen auf das schriftliche Beschwerdeverfahren übertragen werden. Mit der Bekanntgabe der voraussichtlichen Besetzung des Spruchkörpers soll sichergestellt werden, dass die Parteien allfällige Ausstandsbegehren rechtzeitig stellen können (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1279 f. Ziff. 2.7.1). Unterbleibt die Mitteilung, kann dem Betroffenen, der einen Ausstandsgrund erst im Rechtsmittelverfahren geltend macht, nicht entgegengehalten werden, er habe seinen Anspruch verwirkt (Urteil 4A_217/2012 vom 9. Oktober 2012 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 138 I 406). Die Beschwerdeführerin macht keine Ausstandsgründe gegen Oberrichter A.________ oder Oberrichter B.________ geltend. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, was sie mit ihrer Rüge bewirken will.

2.3. Ebenso wenig verständlich ist der Einwand, der Spruchkörper sei im Verlauf des Verfahrens ohne hinreichende Gründe geändert worden. Die von ihr zitierten Erwägungen des Bundesgerichts (Urteil 5A_429/2011 vom 9. August 2011 E. 3.2, Urteil 4A_263/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 2.1.2) beziehen sich ausschliesslich auf Konstellationen, in denen nach eröffneter Verhandlung ein Wechsel in der Zusammensetzung des Kollegialgerichts erfolgte und einzelne Richter an den Beweiserhebungen, andere aber an der Urteilsfällung mitwirkten. Im vorliegenden Fall leitete Oberrichter A.________ den dem Entscheid vorausgegangenen Schriftenwechsel. Der Entscheid selbst wurde in umfassender Kenntnis aller Umstände und Akten von Oberrichter B.________ in dem vom Gesetz vorgesehenen (Art. 397 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 397 Verfahren und Entscheid - 1 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt.
1    Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt.
2    Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
3    Heisst sie die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen.
4    Stellt sie eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen.
5    Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von sechs Monaten.267
StPO) schriftlichen Verfahren behandelt. Von einer Änderung des Spruchkörpers kann keine Rede sein.

3.

3.1. Es ist unbestritten, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht innert der zehntägigen Frist von Art. 354 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 354 Einsprache - 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
1    Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
a  die beschuldigte Person;
abis  die Privatklägerschaft;
b  weitere Betroffene;
c  soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren.
1bis    Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.251
2    Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person.
3    Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
StPO erhoben wurde.

Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 94 Wiederherstellung - 1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
1    Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden.
3    Das Gesuch hat nur aufschiebende Wirkung, wenn die zuständige Behörde sie erteilt.
4    Über das Gesuch entscheidet die Strafbehörde in einem schriftlichen Verfahren.
5    Die Absätze 1-4 gelten sinngemäss bei versäumten Terminen. Wird die Wiederherstellung bewilligt, so setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest. Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren bleiben vorbehalten.
StPO). Ein Verschulden von Hilfspersonen ist der Partei wie eigenes Verschulden anzurechnen (BGE 114 Ib 67 E. 2).

3.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass sie an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft. Soweit die Ausführungen in der 22-seitigen Beschwerdeschrift überhaupt verständlich sind, scheint die Beschwerdeführerin die Auffassung zu vertreten, dass sie von der Rechtsschutzversicherung falsch beraten wurde und deshalb nicht sie, sondern jene für die Fristversäumnis einzustehen hat. Sie habe unmittelbar nach Erhalt des Strafbefehls Kontakt mit ihrer Rechtsschutzversicherung aufgenommen, die Angelegenheit mit der zuständigen Sachbearbeiterin besprochen und eine Vollmacht unterzeichnet. Die Rechtsschutzversicherung habe die Erfolgsaussichten einer Einsprache als gering erachtet und ihr geraten, den Strafbefehl zu akzeptieren. In der Folge habe sie Busse und Kosten bezahlt. Erst im Zusammenhang mit dem Administrativverfahren habe sie sich an einen Rechtsanwalt gewandt. Dabei habe sie erfahren, dass die Rechtsschutzversicherung aufgrund des Anwaltsmonopols gar nicht berechtigt gewesen wäre, Einsprache zu erheben.

3.3. Die Beschwerdeführerin hat nach Rücksprache mit ihrer Rechtsschutzversicherung den Strafbefehl akzeptiert und auf eine Einsprache verzichtet. Während die Rechtsschutzversicherung die Erfolgsaussichten als gering einschätzte, scheint der jetzige Rechtsvertreter vom Gegenteil überzeugt zu sein. Jedenfalls führt er verschiedene Entscheide an, die seine Rechtsauffassung, wonach die Beschwerdeführerin am seinerzeitigen Verkehrsunfall kein Verschulden trifft, stützen sollen. Darauf ist nicht näher einzugehen, da im Rahmen des vorliegenden Wiederherstellungsverfahrens nicht eine vorfrageweise Behandlung der Einsprache zur Diskussion steht, sondern allein entscheidend ist, ob die Beschwerdeführerin an der Säumnis ein Verschulden trifft.

3.4. Unbeachtlich ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die Rechtsschutzversicherung wäre auf der Grundlage des Anwaltsmonopols nicht berechtigt gewesen, sie im Strafverfahren zu vertreten und Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben. Gemäss Art. 127 Abs. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
1    Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
2    Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.
3    Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.
4    Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.
5    Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200060 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
StPO ist die Verteidigung der beschuldigten Person Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Diese Einschränkung gilt für die eigentliche Verteidigung, d.h. für die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person, nicht aber für die allgemeine Rechtsberatung. Die Rechtsschutzversicherung hat denn auch die Beschwerdeführerin im Strafbefehlsverfahren nicht vertreten. Sie hat ihr aber aufgrund ihrer eigenen Einschätzung der massgebenden Rechtslage empfohlen, den Strafbefehl zu akzeptieren und auf eine Einsprache zu verzichten. Der Beschwerdeführerin hätte es jederzeit freigestanden, eine Zweitmeinung einzuholen oder einen Rechtsvertreter mit ihrer Verteidigung zu beauftragen. Sie hätte aber auch selbst Einsprache erheben können, zumal die Einsprache gegen den Strafbefehl durch die beschuldigte Person nicht näher zu begründen ist (vgl. Art. 354 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 354 Einsprache - 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
1    Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
a  die beschuldigte Person;
abis  die Privatklägerschaft;
b  weitere Betroffene;
c  soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren.
1bis    Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.251
2    Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person.
3    Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.

StPO). Die Beschwerdeführerin war somit ohne Weiteres in der Lage, während der laufenden Einsprachefrist ihre Interessen zu wahren. Von einer unverschuldeten Fristversäumnis kann keine Rede sein. Auch wenn ihre Entscheidung, auf die Einsprache zu verzichten, von der durchaus nachvollziehbaren Einschätzung durch die Rechtsschutzversicherung mitbeeinflusst war, leidet sie doch an keinem schwerwiegenden Mangel, sodass sich die Beschwerdeführerin heute damit abfinden muss (vgl. auch Urteil 6B_622/2012 vom 1. November 2012 E.1).

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Faga