Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_38/2007 /fun

Urteil vom 27. August 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Thönen.

Parteien
TDC Switzerland AG (sunrise), Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Bettina Deillon-Schegg,

gegen

- Ehepaar X.________,
- Y.________,
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Möhr,
Politische Gemeinde Berg SG, handelnd durch den Gemeinderat, Dorfstrasse 17, 9305 Berg SG, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Markus Möhr,
Politische Gemeinde Roggwil, vertreten durch den Gemeinderat, St. Gallerstrasse 64, Postfach 53,
9325 Roggwil,
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Promenade, Postfach, 8510 Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.

Gegenstand
Baubewilligung für Mobilfunkanlage,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 10. Januar 2007.

Sachverhalt:
A.
Die TDC Switzerland AG (kurz: TDC) plant zur Vervollständigung ihres Mobilfunknetzes, auf der Parzelle Nr. 692 der politischen Gemeinde Roggwil TG eine Mobilfunkbasisstation für den Betrieb von GSM 900 und UMTS zu errichten. Vorgesehen ist ein 25 m hoher Antennenmast. Grundeigentümerin der Parzelle ist die Gemeinde.

Das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau (kurz: Departement) erteilte am 8. Juni 2006 die Baubewilligung und wies sämtliche Einsprachen ab, nachdem es einen Augenschein durchgeführt hatte. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die beabsichtigte Antennenanlage bzw. deren Betrieb würden die umweltschutzrechtlichen Strahlenschutzbestimmungen nicht überschreiten. Soweit es um privatrechtlichen Immissionsschutz gehe, könne diesem keine selbständige Bedeutung zukommen. Das Projekt beeinträchtige auch nicht die Schlossliegenschaften Kleiner und Grosser Hahnberg (Kanton St. Gallen), deren Schutzwürdigkeit grundsätzlich nicht in Zweifel zu ziehen sei. Das von der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) erstellte Gutachten vom 5. September 2005 übersehe jedoch, dass der geplante Antennenstandort ausserhalb des Bereiches liege, der für den weiträumigen Bezug zwischen der schützenswerten Bebauung und der Landschaft von Bedeutung sei. Die seinerzeit festgelegte Umgebungsrichtung II ende definitiv bei der Schnellstrasse, womit die Bauparzelle nicht erfasst sei.
B.
Dagegen wurden zwei Beschwerden eingereicht, die eine von der politischen Gemeinde Berg SG, die andere von den Eheleuten X.________ und von Y._________ (Beschwerdegegner). Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau behandelte die Beschwerden in vereinigtem Verfahren und hiess sie mit Urteil vom 10. Januar 2007 gut, soweit es darauf eintrat. Zuvor hatte es am 8. und 24. August 2006 je einen Augenschein durchgeführt. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die beiden Schlösser würden in absehbarer Zeit in das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) aufgenommen. Gemäss dem Fachgutachten ENHK sei die Schlosslandschaft und die nördlich der Schlösser in den Gemeinden Roggwil TG und Arbon TG gelegene Ebene schutzbedürftig. Der Antennenmast würde die Ebene zusätzlich belasten. Die ENHK empfehle sogar, dass die in der Ebene befindliche Starkstromleitung verkabelt und die Siloanlagen zurückgebaut werden sollten. Auch der Kanton Thurgau sei bis vor kurzem davon ausgegangen, der beabsichtigte Antennenstandort liege im Schutzbereich für den Grossen und Kleinen Hahnberg. Daher sei die Baubewilligung für die Antenne nicht haltbar.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesgericht vom 15. März 2007 beantragt die TDC im Wesentlichen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. Januar 2007 sei aufzuheben und der erstinstanzliche Entscheid des Departements sei zu bestätigen. Eventualiter sei die Streitsache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die TDC rügt im Wesentlichen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots und des Legalitätsprinzips, ferner eine unzulässige Vorwirkung, eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips sowie Ermessensfehler.

Mit Schreiben vom 27. März 2007 reichte die TDC eine Compact Disc ein.
D.
Die Eheleute X.________, Y._________ und die politische Gemeinde Berg SG beantragen in gemeinsamer Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Verwaltungsgericht schliesst ebenfalls auf Abweisung.

Das Departement beantragt die Gutheissung der Beschwerde, da der Standort in der Gewerbezone ideal sei, das Wohngebiet vor Strahlung bewahrt würde und die Antenne nicht zusätzlich in Erscheinung trete. Überdies hätte das Verwaltungsgericht eine Interessenabwägung vornehmen müssen.

Das Bundesamt für Umwelt BAFU und das Bundesamt für Kultur BAK haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Gemeinde Roggwil TG hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das angefochtene Urteil vom 10. Januar 2007 ist nach dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das vorliegende Verfahren ist das BGG anwendbar (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG).
1.2 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG), betrifft ein Baugesuch, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund (Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Baugesuchstellerin, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).
1.3 Die Beschwerdefrist gegen das am 16. Februar 2007 empfangene Urteil lief am 19. März 2007 ab (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Nicht zu beachten ist hingegen die mit Schreiben vom 27. März 2007 verspätet eingereichte Compact Disc.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips sowie Ermessensfehler. Der geplante Antennenstandort sei mehr als 400 m von den beiden Schlossliegenschaften entfernt. Richtig sei die Ansicht des Departements, wonach das geschützte Gebiet bei der Schnellstrasse ende. Die Antenne liege ausserhalb des Schutzbereichs. Die abweichende Ansicht des Verwaltungsgerichts sei unverhältnismässig und willkürlich.
2.1 Das Verwaltungsgericht weist darauf hin, dass Art. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) formalrechtlich nicht anwendbar ist und dass keine obligatorische Begutachtung nach Art. 7
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 7
1    Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23
2    Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist.
3    Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde.24
NHG stattgefunden hat.
2.2 Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage ist eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 2
1    Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13
a  die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen;
b  die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen;
c  die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen.
2    Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt.15
NHG, weshalb die zuständigen Behörden zur Schonung der in Art. 3 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
NHG genannten Schutzobjekte verpflichtet sind (BGE 131 II 545 E. 2).

Art. 3
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
NHG bestimmt, dass der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Abs. 1). Sie erfüllen diese Pflicht u.a., indem sie Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Abs. 2 lit. b). Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 4 - Beim heimatlichen Landschafts- und Ortsbild, den geschichtlichen Stätten sowie den Natur- und Kulturdenkmälern gemäss Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung19, sind zu unterscheiden:
a  Objekte von nationaler Bedeutung;
b  Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung.
NHG; eine Massnahme darf jedoch nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert (Abs. 3).
2.3 Der Grosse und der Kleine Hahnberg liegen im Kanton St. Gallen. Der Antennenstandort liegt nördlich davon im Kanton Thurgau.

Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) hat im vorliegenden Verfahren, und daher mit konkretem Bezug auf die geplante Mobilfunkanlage, am 5. September 2005 zuhanden des Departements ein Gutachten erstattet. Nach Ansicht der Kommission ist die Ebene nördlich der Schlossliegenschaften einschliesslich des Antennenstandorts schutzwürdig. Gemäss dem Gutachten ENHK hat das Ortsbild der Schlösser ausserordentlich hohe architekturhistorische und räumliche Qualitäten. Die Fernwirkung der Schlösser stehe und falle mit der weiteren Entwicklung der Ebene nördlich der Schlösser im Bereich der Roggwilerwiesen und der Bauzonen auf dem Gemeindegebiet von Arbon. Diese Ebene sei für die Fernwirkung der Schutzobjekte wichtig. Ein Augenschein habe ergeben, dass die Umgebung bereits durch bauliche Eingriffe bedrängt werde (Starkstromleitungen, Silos, in vermindertem Masse der abgesenkte Autobahnzubringer). Der geplante Antennenmast würde die bereits beeinträchtigte Ebene zusätzlich belasten. Dem bestehenden Kulturraum dürfe dies nicht zugemutet werden. Im Gegenteil: Als Schutzziel bzw. Entwicklungsempfehlung seien - immer gemäss Ansicht der Kommission - die Starkstromleitung zu verkabeln, die Siloanlage zurückzubauen und die
Deponieplätze aufzuheben. Die geltende Maximalhöhe für Bauten am geplanten Antennenstandort betrage 12 m, eine 25 m hohe Antenne würde dort einen zusätzlichen, unerwünschten Akzent setzen.
2.4 Das Verwaltungsgericht hat zweimal vor Ort einen Augenschein durchgeführt. Auch es ist der Ansicht, dass der geplante Antennenmast gegen den Ortsbild- und Landschaftsschutz verstosse. Zudem sei der Kanton Thurgau einst selber davon ausgegangen, der beabsichtigte Antennenstandort liege im Schutzbereich für den Grossen und Kleinen Hahnberg: Man habe das Strassentrassee des Autobahnzubringers abgesenkt, einen Gestaltungsplan mit Schutzvorschriften erlassen und einen 28 m hohen Mast für ein McDonald's-Zeichen verhindert. Wegen dieses früheren Verhaltens und des Gutachtens ENHK sei die Baubewilligung für die Mobilfunkanlage nicht haltbar.
2.5 Die Schutzwürdigkeit der Schlosslandschaft wird nicht bestritten und es werden keine Interessen genannt, die dem Schutz des Landschafts- und Ortsbild entgegenstünden. In materieller Hinsicht ist nicht zweifelhaft, dass das angefochtene Urteil auf einer hinreichenden Interessenabwägung beruht. Es ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht notwendig, in allgemeiner Weise ein Schutzgebiet abzugrenzen, da vorliegend gerade der konkrete Einzelfall geprüft wurde. Die Begutachtung durch die Fachkommission auf dem Gebiet des Landschafts- und Heimatschutzes hat ein bestimmtes Gewicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie ihre Ansicht nicht allgemein zum geschützten Objekt, sondern mit Bezug auf das konkrete Bauprojekt äussert. Aus dem angefochtenen Urteil lässt sich erkennen, welche Umstände für das Verwaltungsgericht ausschlaggebend waren. Es hat sich anlässlich der beiden Augenscheine davon überzeugen können, dass die Meinung der Fachkommission zutrifft und dass das Antennenprojekt mit dem Ortsbildschutz unvereinbar ist. Überdies nannte das Gericht Hinweise, dass auch früher ein vergleichbarer Schutzmassstab angelegt wurde.

Daher verletzt das angefochtene Urteil - beurteilt mit der gebotenen Zurückhaltung in örtlichen und fachlichen Fragen (BGE 129 I 337 E. 4.1 S. 344; 120 Ia 270 E. 3b S. 275; 117 Ib 285 E. 4 S. 293; 112 Ib 280 E. 8b S. 295) - kein Bundesrecht.
3.
Zu den übrigen Vorbringen in der Beschwerde ist auszuführen, was folgt:
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das Gutachten ENHK gehe von falschen tatsächlichen Gegebenheiten aus.

Im Gutachten ENHK vom 5. September 2005 (S. 3-5) wird erwähnt, dass die Ebene nördlich der Schlösser vorbelastet ist (Starkstromleitung, Siloanlage, Gewerbezone, Deponieplätze, Autobahnzubringer). Nach Ansicht der Kommission erträgt die bereits beeinträchtigte Ebene keine zusätzliche Belastung, vielmehr sei ein Abbau der Belastungen angezeigt. Der Vorwurf, die Kommission sei von einer unverbauten Ebene ausgegangen, geht fehl.
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, das Verwaltungsgericht sei dem Gutachten ENHK ohne eigene kritische Würdigung gefolgt und habe die Begründungspflicht verletzt. Sie stört sich an der Bemerkung im angefochtenen Urteil, es sei nicht anzunehmen, dass das Bundesgericht bei einer Beurteilung von der Meinung der ENHK abweichen würde.

Die Bemerkung über die Bedeutung des Gutachtens ist eines von mehreren Begründungselementen im angefochtenen Urteil. Es ist unzulässig, diese Einzelheit aus der Gesamtbegründung herauszulösen, um daraus Mängel in der Würdigung des Gutachtens und in der Urteilsbegründung zu konstruieren. Das angefochtene Urteil hält unabhängig von dieser Bemerkung vor der Verfassung stand: Es nimmt zur Sache Stellung und führt aus, dass der geplante Antennenmast gegen den Ortsbild- und Landschaftsschutz verstosse und dass das Departement früher selber von einem Schutzbereich ausgegangen sei. Das Verwaltungsgericht hat vor Ort zweimal einen Augenschein durchgeführt. Damit steht fest, dass es die Sache eigenständig beurteilt und begründet hat.
3.3 Die Beschwerdeführerin rügt, der Verweis im angefochtenen Urteil auf das verhinderte McDonald's-Zeichen sei "verfahrensfremd".

Der Vorwurf ist akten- und treuwidrig. Das verhinderte Projekt wird im Gutachten ENHK (S. 5) erwähnt und kam anlässlich beider Augenscheine zur Sprache (Protokolle vom 27. September 2006, S. 4/5, und vom 25. Oktober 2006, S. 4). Die Beschwerdeführerin war an beiden Augenscheinen vertreten und erhielt anlässlich der Augenscheine und später mit der Zustellung der beiden Protokolle Gelegenheit zur Stellungnahme.
3.4 Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ebenfalls unhaltbar ist die Rüge der unzulässigen Vorwirkung, indem das Gutachten ENHK an einer Stelle auf Art. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG Bezug nehme. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Art. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG sei im vorliegenden Fall gar nicht anwendbar, weil die Schlossliegenschaften noch nicht im Bundesinventar aufgenommen seien.

Aus dem Gutachten ENHK (S. 1, 5) selber geht hervor, dass es sich um ein Ortsbild von "voraussichtlich" nationaler Bedeutung handelt und dass das Bundesinventar für den Kanton St. Gallen noch nicht in Kraft steht. Bezüglich des im Gutachten enthaltenen Verweises auf Art. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG hat das Verwaltungsgericht klargestellt, dass die Bestimmung derzeit formell nicht anwendbar ist. Der Umstand aber, dass eine Aufnahme in das Bundesinventar bevorsteht, darf als Indiz für die Schutzwürdigkeit der Landschaft gewertet werden. Das Vorbringen ist unbegründet.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Überdies hat sie beiden anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die beiden privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der politischen Gemeinde Berg SG, der politischen Gemeinde Roggwil, dem Departement für Bau und Umwelt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Umwelt und dem Bundesamt für Kultur schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: