Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 569/2020

Urteil vom 27. Juli 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Büro B-2, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts
Meilen, Zwangsmassnahmengericht,
vom 28. September 2020 (GT200001-G/U/le).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB) und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, er habe, nachdem er eine Aktiengesellschaft, für die er tätig gewesen sei, verlassen und ein Konkurrenzunternehmen gegründet habe, Geschäftsgeheimnisse der Aktiengesellschaft ausgenützt und diese in unzulässiger Weise konkurrenziert.

B.
Am 18. Juni 2020 nahm die Kantonspolizei in den Räumlichkeiten von A.________ und der B.________ AG eine Hausdurchsuchung vor. Dabei stellte sie Gegenstände, Unterlagen und Daten sicher. A.________ und die B.________ AG verlangten die Siegelung. Dem kam die Kantonspolizei nach.

C.
Am 23. Juni 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Meilen um Entsiegelung.
Nachdem das Zwangsmassnahmengericht A.________ die nochmalige Einsicht in die versiegelten Gegenstände, Unterlagen und Daten gewährt und ihm die Frist zweimal erstreckt hatte, nahm er am 31. August 2020 zum Entsiegelungsgesuch Stellung. Er beantragte, das Entsiegelungsgesuch abzuweisen, soweit es sich um im Einzelnen aufgezählte Asservate handle. Eventualiter sei bezüglich dieser Asservate eine Triageverhandlung durchzuführen, anlässlich welcher die Siegel unter dem Vorbehalt der Wiederversiegelung in Anwesenheit der Parteien vom Zwangsmassnahmengericht gebrochen und die Gegenstände und Datenträger ohne inhaltliche Kenntnisnahme gesichtet und triagiert würden. Dabei seien drei Kategorien zu bilden: (1) Gegenstände und Datenträger, bezüglich derer sich die Parteien einig seien, dass sie nicht durchsucht werden dürften und den Berechtigten zurückzugeben seien; (2) Gegenstände und Datenträger, bezüglich derer sich die Partei einig seien, dass sie durchsucht werden dürten und zu diesem Zweck der Staatsanwaltschaft zu übergeben seien; (3) Gegenstände und Datenträger, bezüglich derer sich die Parteien nicht hätten einigen können und bezüglich derer das Zwangsmassnahmengericht hoheitlich über die Zulässigkeit einer Durchsuchung werde
entscheiden müssen, wobei den Parteien (sowie allenfalls weiteren berechtigten Personen) bezüglich dieser Gegenstände und Datenträger noch einmal das rechtliche Gehör zu gewähren sei.
Am 28. September 2020 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch vollumfänglich gut. Die Durchführung einer Triageverhandlung lehnte es ab.

D.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung einer parteiöffentlichen Triageverhandlung gemäss entsprechendem Antrag vom 31. August 2020 an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E.
Das Zwangsmassnahmengericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet; ebenso die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf das Entsiegelungsgesuch vom 23. Juni 2020.

F.
Mit Verfügung vom 25. November 2020 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
i.V.m. Art. 380
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 380 Endgültige oder nicht anfechtbare Entscheide - Bezeichnet dieses Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar, so ist dagegen kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig.
StPO als einzige kantonale Instanz entschieden. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da der angefochtene Entscheid zur Offenlegung der von ihm angerufenen Geheimnisse führt, droht ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG (BGE 143 IV 462 E. 1; Urteil 1B 495/2020 vom 4. März 2021 E. 1.1 mit Hinweisen). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

1.2. Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG, der eine Beschränkung der Beschwerdegründe vorsieht, kommt hier nicht zur Anwendung (BGE 140 IV 57 E. 2.2; Urteil 1B 495/2020 vom 4. März 2021 E. 1.3 mit Hinweisen).

1.3. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers ist damit Genüge getan.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, indem die Vorinstanz seinen Eventualantrag auf Durchführung einer parteiöffentlichen Triageverhandlung abgelehnt habe, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und wirksame Verteidigung (Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
Satz 2 BV) sowie Art. 248
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO verletzt. Aufgrund des grossen Umfangs und der Unübersichtlichkeit des sichergestellten Materials sei ihm eine schriftliche Stellungnahme dazu, welche Daten im Einzelnen wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen nicht entsiegelt werden dürften, unmöglich gewesen. Die Durchführung einer parteiöffentlichen Triageverhandlung wäre daher geboten gewesen. Für eine solche hätten auch prozessökonomische Gründe gesprochen.

2.2. Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde am 29. Oktober 2020 ein. Am 4. November 2020, also einige Tage später, fällte das Bundesgericht ein Urteil (1B 313/2020), das einen mit dem vorliegenden im Wesentlichen identischen Fall betraf. Der damalige Beschwerdeführer wurde vom gleichen Rechtsanwalt vertreten wie der heutige. Er hatte vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern ebenfalls eine parteiöffentliche Triageverhandlung mit demselben Vorgehen wie hier (Unterteilung der versiegelten Gegenstände und Datenträger in drei Kategorien) beantragt und auf eine konkrete Bezeichnung der einzelnen Gegenstände und Datenträger, die seiner Ansicht nach nicht entsiegelt werden durften, verzichtet. Das Zwangsmassnahmengericht führte keine Triageverhandlung durch. Der Beschwerdeführer rügte vor Bundesgericht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 248
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO. Das Bundesgericht beurteilte das Vorbringen als unbegründet.
Es erwog, die Strafprozessordnung sehe für das Entsiegelungsverfahren keine parteiöffentliche mündliche Triageverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vor (vgl. Art. 247 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 247 Durchführung - 1 Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern.
1    Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern.
2    Zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen, insbesondere zur Aussonderung von Aufzeichnungen mit geschütztem Inhalt, können sachverständige Personen beigezogen werden.
3    Die Inhaberin oder der Inhaber kann der Strafbehörde Kopien von Aufzeichnungen und Ausdrucke von gespeicherten Informationen zur Verfügung stellen, wenn dies für das Verfahren ausreicht.
und Art. 248 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO). Es bestehe mithin kein Anspruch auf die Durchführung einer solchen Verhandlung. Eine förmliche richterliche Triageverhandlung (unter Beizug von Parteien oder Sachverständigen) habe nur in sachlich begründeten Fällen stattzufinden, insbesondere wenn die persönliche Teilnahme zur effizienten Durchführung der richterlichen Triage bzw. zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sachlich notwendig erscheine. Diesbezüglich obliege es den Parteien, rechtzeitig entsprechende substanziierte Anträge zu stellen. Der Beschwerdeführer zeige nicht auf, inwiefern eine Triageverhandlung gegenüber einem schriftlichen Verfahren prozessökonomischer gewesen wäre und zu einer Beschleunigung des Verfahrens geführt hätte. Er habe bewusst und freiwillig darauf verzichtet, die seiner Auffassung nach der Entsiegelung entgegenstehenden Gründe im Rahmen der Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch zu substanziieren. Mit dieser Vorgehensweise vermöge er jedoch keine sachliche Notwendigkeit einer parteiöffentlichen Triageverhandlung herbeizuführen. Wenn das
Zwangsmassnahmengericht von einer solchen abgesehen habe, sei das nicht zu beanstanden. Nachdem der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt habe, im Rahmen seiner Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch die seiner Ansicht nach der Entsiegelung entgegenstehenden Gründe vorzubringen, jedoch bewusst und freiwillig darauf verzichtet habe, ziele seine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Leere (E. 3). Für das Zwangsmassnahmengericht habe kein Anlass bestanden, ihm eine weitere Frist zur näheren Substanziierung seiner Vorbringen anzusetzen. Es sei nicht verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer vorgängig darüber in Kenntnis zu setzen, dass keine Triageverhandlung stattfinden werde (E. 4).

2.3. Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine abweichende Beurteilung.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen an, um zum Entsiegelungsgesuch schriftlich Stellung zu nehmen. Dabei wies sie ihn ausdrücklich darauf hin, er werde klar zu bezeichnen haben, welche Daten, Aufzeichnungen oder Gegenstände geheimnisgeschützt seien und inwiefern diesbezüglich ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung bestehe. Am 30. Juni 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die versiegelten Akten, damit er seiner Substanziierungspflicht nachkommen könne. Am 2. Juli 2020 bewilligte die Vorinstanz die Akteneinsicht und nahm dem Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 24. Juni 2020 angesetzte Frist zur Stellungnahme wieder ab. Am 28. Juli 2020 nahm der Beschwerdeführer Akteneinsicht. Gleichentags setzte ihm die Vorinstanz eine Frist von 10 Tagen an zur schriftlichen Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch. In der Folge verlängerte die Vorinstanz die Frist auf Ersuchen des Beschwerdeführers hin zweimal. Am 31. August 2020 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz seine Stellungnahme ein. Er hatte demnach hinreichend Zeit, zum Entsiegelungsgesuch Stellung zu nehmen und - wie von ihm angekündigt - im Einzelnen zu substanziieren, welche Unterlagen und Daten
aus welchem Grund nicht entsiegelt werden dürfen. Wenn er von einer derartigen Substanziierung abgesehen hat, hat er sich das selber zuzuschreiben (vgl. ebenso Urteil 1B 547/2012 vom 26. Februar 2013 E. 4).
Dass eine mündliche Triageverhandlung prozessökonomischer und effizienter gewesen wäre, kann nicht gesagt werden. Insbesondere bei sehr umfangreichen Unterlagen und Daten wie hier ist das Zwangsmassnahmengericht auf die Mitwirkung des Betroffenen und eine substanziierte Darlegung seinerseits angewiesen, welche Unterlagen und Daten weshalb nicht entsiegelt werden dürfen (BGE 138 IV 225 E. 7.1 mit Hinweisen). Diese Mitwirkung erfolgt in der Regel zweckmässigerweise schriftlich. Das Verfahren ist so fokussierter. Bei einer mündlichen Verhandlung besteht bei einer derartigen Menge von Unterlagen und Daten die Gefahr, dass die Beteiligten zunehmend ermüden und deshalb Fehler unterlaufen.
Hatte der Beschwerdeführer demnach hinreichend Gelegenheit, sich zum Entsiegelungsgesuch zu äussern, ist eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und wirksame Verteidigung nach Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
Satz 2 BV zu verneinen. Da Art. 248
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO keinen Anspruch auf eine parteiöffentliche mündliche Triageverhandlung verleiht, liegt auch kein Verstoss gegen diese Bestimmung vor.

3.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihren Entscheid ungenügend begründet und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt, ist die Beschwerde ebenfalls unbehelflich. Nach der Rechtsprechung musste sich die Vorinstanz nicht mit jedem tatsächlichen und rechtlichen Einwand des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Wenn sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat, ist das nicht zu beanstanden (BGE 143 III 65 E. 5.2; 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen).

4.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Bezirksgericht Meilen, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Härri