Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 31/2007 /fco

Urteil vom 27. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wurzburger, Karlen,
Gerichtsschreiber Küng.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Schaffner-Hess,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, 4500 Solothurn, Abteilung Ausländerfragen,
Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Passantrag,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Januar 2007.

Sachverhalt:
A.
Am 30. Oktober 2004 heiratete die bosnische Staatsangehörige X.________ (geb. 1976) den Schweizer Bürger Y.________, worauf ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Die Ehegatten X.________ und Y.________ leben seit Juni 2006 getrennt. Im August 2006 verfügte das Departement des Innern des Kantons Solothurn, Abteilung Ausländerfragen, mit der Trennung der Ehegatten sei der Anspruch von X.________ auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung weggefallen; diese werde aber zwecks Abklärung der Vaterschaft ihres noch ungeborenen Kindes vorläufig bis zum 28. Februar 2007 verlängert. Bis dahin sei ein Nachweis der Vaterschaft zu erbringen, andernfalls die Wegweisung in Aussicht gestellt werde. Am 11. September 2006 kam der Sohn Z.________ zur Welt. Mit Urteil vom 16. Oktober 2006 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn auf die von X.________ gegen die Departementsverfügung gerichtete Beschwerde nicht ein; es stellte u.a. fest, dass die Vaterschaft umstritten und noch ungeklärt sei.
B.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 verweigerte das Departement des Innern des Kantons Solothurn X.________ die Ausstellung eines Passes für ihren Sohn, weil der Ehemann als sorgeberechtigter Elternteil nicht bereit sei, dem zuzustimmen. Dagegen erhob X.________ erfolglos Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. Februar 2007 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Januar 2007 und die Verfügung des Departementes des Innern des Kantons Solothurn vom 18. Dezember 2006 aufzuheben; das Verwaltungsgericht sei zu verpflichten, dem Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für Z.________ stattzugeben.

Das Departement des Innern des Kantons Solothurn stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beantragt, die Entscheide des Verwaltungsgerichts und des Departements des Innern des Kantons Solothurn zu bestätigen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Entscheid des Verwaltungsgerichts ist nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ergangen. Somit richtet sich das Verfahren nach diesem Gesetz (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG).
1.2 Der angefochtene Entscheid stützt sich auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG; SR 143.1) sowie auf die Verordnung vom 20. September 2002 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG; SR 143.11). Er kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1
SR 143.11 Verordnung vom 20. September 2002 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG) - Ausweisverordnung
VAwG Art. 54 - 1 Gegen Verfügungen der zuständigen kantonalen Behörde kann gestützt auf das kantonale Recht Beschwerde geführt werden. Letztinstanzliche kantonale Entscheide unterliegen der Beschwerde an das Bundesgericht.78
1    Gegen Verfügungen der zuständigen kantonalen Behörde kann gestützt auf das kantonale Recht Beschwerde geführt werden. Letztinstanzliche kantonale Entscheide unterliegen der Beschwerde an das Bundesgericht.78
2    Für Ausweise, die im Ausland beantragt worden sind, ist das Bundesamt die verfügende Behörde.
3    Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
VAwG).
1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Es ist unter diesem Gesichtspunkt zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bzw. das Kind überhaupt einen Schweizer Pass beantragen kann, was das kantonale Departement des Innern grundsätzlich in Frage stellt.
Gemäss Art. 1
SR 143.1 Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG) - Ausweisgesetz
AwG Art. 1 Ausweise - 1 Alle Schweizer Staatsangehörigen haben Anspruch auf einen Ausweis je Ausweisart.
1    Alle Schweizer Staatsangehörigen haben Anspruch auf einen Ausweis je Ausweisart.
2    Ausweise im Sinne dieses Gesetzes dienen der Inhaberin oder dem Inhaber zum Nachweis der Schweizer Staatsangehörigkeit und der eigenen Identität.
3    Der Bundesrat bestimmt die Ausweisarten und regelt die Besonderheiten von Ausweisen, deren Inhaberinnen und Inhaber nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19613 über diplomatische Beziehungen oder nach dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 19634 über konsularische Beziehungen Vorrechte und Immunitäten besitzen.
AwG haben nur Schweizer Bürger Anspruch auf einen Ausweis. In der Verfügung des kantonalen Departementes des Innern vom 22. August 2006 ist festgehalten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin anlässlich der persönlichen Befragung erklärt habe, seine Ehefrau habe ihm gesagt, dass das Kind nicht von ihm sei; er habe daraufhin in Bosnien die Scheidung eingereicht. Auf Grund dieser Feststellungen wurde die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin provisorisch verlängert, um ihr die Möglichkeit zu eröffnen, die Vaterschaft abklären zu lassen. Obwohl das kantonale Departement des Innern in seiner Vernehmlassung vom 9. Januar 2007 an die Vorinstanz darauf hingewiesen hat, dass die Nationalität des Sohnes Z.________ zur Zeit noch nicht geklärt sei, setzt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich mit der Frage der erforderlichen Zustimmung des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu einem Passantrag auseinander. Er äussert sich hingegen nicht dazu, ob diese überhaupt einen Antrag auf einen Pass für ihren Sohn stellen kann. Im vorliegenden Verfahren weist das kantonale Departement des Innern mit Vernehmlassung vom 26. März 2007 als zuständige Ausweisbehörde ausdrücklich auf den Umstand hin, dass die Frage der
Nationalität von Z.________ zur Zeit noch nicht geklärt sei.
Auch wenn auf Grund der Akten erhebliche Zweifel an der Vaterschaft von Y.________ bestehen, ändert das nichts daran, dass Z.________ am 11. September 2006 zwar erst nach der gerichtlichen Trennung der Ehegatten aber noch während der Ehe geboren wurde: Wie dem Entscheid des Richteramtes Olten-Gösgen vom 1. Dezember 2006 entnommen werden kann, waren die Ehegatten auch damals noch verheiratet ("eheliche Gemeinschaft"). Unter diesen Umständen gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass das Kind aufgrund der gesetzlichen Vaterschaftsvermutung von Art. 255 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 255 - 1 Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater.
1    Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater.
2    Stirbt der Ehemann, so gilt er als Vater, wenn das Kind innert 300 Tagen nach seinem Tod geboren wird oder bei späterer Geburt nachgewiesenermassen vor dem Tod des Ehemannes gezeugt worden ist.
3    Wird der Ehemann für verschollen erklärt, so gilt er als Vater, wenn das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht geboren worden ist.
ZGB gemäss Art. 271 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 271 - 1 Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
1    Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
2    Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen.
ZGB bzw. Art. 1 Abs. 1 lit. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 1 Erwerb durch Abstammung - 1 Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an:
1    Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an:
a  das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürgerin oder Bürger ist;
b  das Kind einer Schweizer Bürgerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist.
2    Das minderjährige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre.
3    Hat das minderjährige Kind, das nach Absatz 2 das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, eigene Kinder, so erwerben diese ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht.
des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz [BüG]; SR 141.0) als Schweizer Bürger zu betrachten ist. Dies ist - solange die Vaterschaft des Ehemannes nicht angefochten ist - selbst dann der Fall, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Mann als der Ehegatte der leibliche Vater des Kindes sein könnte (BGE 122 II 289 E. 1c).
2.
2.1 Das Richteramt Olten-Gösgen hat mit Verfügung vom 1. Dezember 2006 den Sohn unter die Obhut der Beschwerdeführerin gestellt, weil dieser erst nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zur Welt gekommen ist; dem Ehemann wurde die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Ehefrau und Kind auferlegt und ein Besuchsrecht eingeräumt.
2.2 Das Zivilgesetzbuch unterscheidet bei den Kindesschutzmassnahmen, die vom Eheschutzrichter angeordnet werden können (Art. 315a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315a - 1 Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug.440
1    Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug.440
2    Bestehende Kindesschutzmassnahmen können auch vom Gericht den neuen Verhältnissen angepasst werden.
3    Die Kindesschutzbehörde bleibt jedoch befugt:441
1  ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen;
2  die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann.
ZGB), zwischen der Aufhebung der elterlichen Obhut (Art. 310
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB) und der Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1    Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1  wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
2  wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
2    Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
3    Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.
ZGB). Da der Eheschutzrichter im vorliegenden Fall keinen Entscheid über die Entziehung der elterlichen Sorge getroffen, sondern lediglich über die Obhutszuteilung entschieden hat, steht die elterliche Sorge über Z.________ nach wie vor beiden Eltern gemeinsam zu (vgl. auch Verena Bräm/Franz Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 1998, Rz 87 zu Art. 176
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB).
2.3 Nach Art. 5 Abs. 1
SR 143.1 Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG) - Ausweisgesetz
AwG Art. 5 Antrag auf Ausstellung - 1 Wer einen Ausweis erhalten will, muss in der Schweiz bei der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Stelle oder bei der schweizerischen Vertretung im Ausland persönlich vorsprechen, um den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises einzureichen. Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft17 benötigen die schriftliche Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.
1    Wer einen Ausweis erhalten will, muss in der Schweiz bei der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Stelle oder bei der schweizerischen Vertretung im Ausland persönlich vorsprechen, um den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises einzureichen. Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft17 benötigen die schriftliche Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.
2    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zum Antrags- und Ausstellungsverfahren, namentlich betreffend:
a  die für die Ausstellung von Ausweisen zu verwendenden Daten und die Datenquellen;
b  die Anforderungen an die ausstellenden Behörden und, was die Beantragung von Identitätskarten betrifft, die Anforderungen an die Wohnsitzgemeinden;
c  die technische Infrastruktur;
d  die Art und Weise, wie Wohnsitzgemeinden Anträge für Identitätskarten entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten.
3    Der Bundesrat kann unter Berücksichtigung der internationalen Vorgaben und der technischen Möglichkeiten Ausnahmen von der persönlichen Erscheinungspflicht vorsehen.
AwG benötigen unmündige und entmündigte Personen für das Stellen eines Antrages auf Ausstellung eines Ausweises die schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertretung. In Ausführung dieser Bestimmung legt Art. 11 Abs. 1
SR 143.11 Verordnung vom 20. September 2002 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG) - Ausweisverordnung
VAwG Art. 11 Einwilligung der gesetzlichen Vertretung - 1 Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so genügt die Unterschrift einer sorgeberechtigten Person.
1    Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so genügt die Unterschrift einer sorgeberechtigten Person.
2    Kann die Zustimmung des anderen Elternteils aus den Umständen nicht ohne weiteres vermutet werden, so ist sie ebenfalls einzuholen.
VAwG fest, dass die Unterschrift einer sorgeberechtigten Person genügt, wenn beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge sind; kann die Zustimmung des andern Elternteils aus den Umständen nicht ohne weiteres vermutet werden, so ist sie ebenfalls einzuholen (Abs. 2).

Diese Regelung entspricht der Absicht des Gesetzgebers. In der Botschaft des Bundesrates wird zu Art. 5
SR 143.1 Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG) - Ausweisgesetz
AwG Art. 5 Antrag auf Ausstellung - 1 Wer einen Ausweis erhalten will, muss in der Schweiz bei der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Stelle oder bei der schweizerischen Vertretung im Ausland persönlich vorsprechen, um den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises einzureichen. Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft17 benötigen die schriftliche Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.
1    Wer einen Ausweis erhalten will, muss in der Schweiz bei der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Stelle oder bei der schweizerischen Vertretung im Ausland persönlich vorsprechen, um den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises einzureichen. Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft17 benötigen die schriftliche Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.
2    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zum Antrags- und Ausstellungsverfahren, namentlich betreffend:
a  die für die Ausstellung von Ausweisen zu verwendenden Daten und die Datenquellen;
b  die Anforderungen an die ausstellenden Behörden und, was die Beantragung von Identitätskarten betrifft, die Anforderungen an die Wohnsitzgemeinden;
c  die technische Infrastruktur;
d  die Art und Weise, wie Wohnsitzgemeinden Anträge für Identitätskarten entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten.
3    Der Bundesrat kann unter Berücksichtigung der internationalen Vorgaben und der technischen Möglichkeiten Ausnahmen von der persönlichen Erscheinungspflicht vorsehen.
AwG - unter Hinweis auf Art. 304 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 304 - 1 Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.400
1    Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.400
2    Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so dürfen gutgläubige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem andern handelt.401
3    Die Eltern dürfen in Vertretung des Kindes keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.402
ZGB - klargestellt, dass in aller Regel die schriftliche Zustimmung eines Elternteils genügt. Ist eine Antrag stellende oder die ausstellende Behörde jedoch darüber informiert, dass sich ein Elternteil einer Ausweisausstellung widersetzt, darf (mangels Gutgläubigkeit) kein Ausweis ausgestellt werden. In diesem Fall ist die Zustimmung beider Elternteile einzuholen (BBl 2000 IV 4763).
2.4 Art. 304
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 304 - 1 Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.400
1    Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.400
2    Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so dürfen gutgläubige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem andern handelt.401
3    Die Eltern dürfen in Vertretung des Kindes keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.402
ZGB regelt die Vertretung des Kindes, wenn beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge sind. Nach Art. 297 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 297 - 1 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.
1    Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.
2    Stirbt der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zustand, so überträgt die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge auf den überlebenden Elternteil oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist.
ZGB üben die Eltern die elterliche Sorge während der Ehe gemeinsam aus. Wird der gemeinsame Haushalt aufgehoben oder die Ehe getrennt, so kann das Gericht die elterliche Sorge einem Ehegatten allein zuteilen (Abs. 2). Da dies indessen in Bezug auf Z.________ nach dem oben Ausgeführten bisher nicht geschehen ist, benötigt die Beschwerdeführerin, auch wenn ihr die Obhut zusteht, für den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für Z.________ die schriftliche Zustimmung ihres Ehemannes. Weil dieser seine Zustimmung ausdrücklich verweigert hat, ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die zuständigen kantonalen Behörden der Beschwerdeführerin gegenüber die Ausstellung des Ausweises verweigern durften. Es kann dazu auch auf die ausführliche Vernehmlassung des Bundesamtes für Justiz verwiesen werden, die dies vollumfänglich bestätigt.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorträgt, vermag nicht zu überzeugen und ist nicht geeignet, zu einer anderen, von der klaren Absicht des Gesetzgebers abweichenden Beurteilung zu führen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern das Beharren des Ehemannes auf Einhaltung der gesetzlichen Regelung rechtsmissbräuchlich sein sollte, zumal im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides die familiären Verhältnisse schwierig waren und über die Kindesinteressen keine Klarheit bestand.
2.5 Die Beschwerdeführerin beruft sich ebenfalls auf Art. 24 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 24 Niederlassungsfreiheit - 1 Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
1    Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
2    Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen.
BV. Gemäss Art. 11 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen - 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
1    Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2    Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
BV üben Kinder ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus. Solange das Kind indessen wie im vorliegenden Fall nicht urteilsfähig ist, kann es keine verfassungsmässigen Rechte ausüben: Es ist nicht grundrechtsmündig und kann sich auch nicht selber auf seine Niederlassungsfreiheit bzw. sein Recht, die Schweiz zu verlassen (Art. 24 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 24 Niederlassungsfreiheit - 1 Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
1    Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
2    Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen.
BV), berufen. Über die Niederlassung bzw. die Ausreise des unmündigen Kindes haben im Übrigen die Eltern im Rahmen der elterlichen Sorge zu entscheiden (vgl. Art. 301 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 301 - 1 Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen.
1    Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen.
1bis    Der Elternteil, der das Kind betreut, kann allein entscheiden, wenn:
1  die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist;
2  der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist.392
2    Das Kind schuldet den Eltern Gehorsam; die Eltern gewähren dem Kind die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung und nehmen in wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, auf seine Meinung Rücksicht.
3    Das Kind darf ohne Einwilligung der Eltern die häusliche Gemeinschaft nicht verlassen; es darf ihnen auch nicht widerrechtlich entzogen werden.
4    Die Eltern geben dem Kind den Vornamen.
ZGB), d.h. die Niederlassungsfreiheit des Kindes ist insoweit eingeschränkt, was verfassungsrechtlich zulässig ist (Ruth Reusser/Kurt Lüscher, St. Galler Kommentar zu Art. 11
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen - 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
1    Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2    Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
BV, Rz 23).
3.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Da ihre Rechtsbegehren als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind, kann der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht gewährt werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Entsprechend dem Ausgang hat die Beschwerdeführerin daher die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juli 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: