Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5F 14/2017

Urteil vom 27. Juni 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

B.________,
Gesuchsgegnerin,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 5A 926/2014 vom 28. August 2015.

Sachverhalt:
A.________ hat die inzwischen volljährige (geb. 1998) Tochter C.________, zu welcher aufgrund strikter Verweigerung seit Jahren kein Kontakt besteht.
Mit Urteil 5A 926/2014 vom 28. August 2015 schützte das Bundesgericht die von den Vorinstanzen verweigerte Erteilung des gemeinsamen Sorgerechtes an den Vater.
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 21. Juni 2017 ein Revisionsgesuch eingereicht. Darin fordert er verschiedene Erklärungen in Bezug auf das Urteil 5A 926/2014, die rechtskräftige Verurteilung ausnahmslos aller Beschuldigter wegen verschiedener Straftatbestände sowie eine offizielle Entschuldigung seitens des Bundesgerichts, der Staatsanwaltschaft und des Kantons Thurgau wegen Vaterentfremdung und Beihilfe dazu. Ferner beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Soweit anderes als die Revision des Bundesgerichtsurteils 5A 926/2014 verlangt wird, ist die Eingabe von vornherein unzulässig.
Was das eigentliche Revisionsgesuch anbelangt, macht der Beschwerdeführer keinen Revisionsgrund geltend und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern einer der in Art. 121 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG abschliessend genannten Revisionsgründe vorliegen könnte. Ferner ist weder begründet noch erkennbar, dass die in Art. 124 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG genannten Revisionsfristen eingehalten wären.

2.
Nach dem Gesagten ist auf die Eingabe vom 21. Juni 2017, insbesondere auf das Revisionsgesuch, nicht einzutreten.
Angesichts der konkreten Umstände werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Eingabe vom 21. Juni 2017, insbesondere auf das Revisionsgesuch, wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli