Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1F 23/2014

Urteil vom 27. Juni 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Geisser.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Nosetti,
2. Gemeinde Hergiswil b.W.,
handelnd durch den Gemeinderat Hergiswil b.W.,
Gesuchstellerinnen,

gegen

Strassengenossenschaft Kanzelgraben,
Gesuchsgegnerin,

Regierungsrat des Kantons Luzern,
Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung.

Gegenstand
Fristwiederherstellungsgesuch; Revisionsgesuch gegen den Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts 1C 526/2013 vom 1. Mai 2014.

Sachverhalt:

A.
B.________ erhob am 22. Mai 2013 gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 15. April 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Der angefochtene Entscheid bestätigte die Bewilligung zum Ausbau einer Hofzufahrt, die über den Landwirtschaftsbetrieb von B.________ zu jenem des Nachbars führt.
Nachdem das Bundesgericht vom Tod von B.________ Kenntnis erhalten hatte, verfügte der Instruktionsrichter der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung am 25. November 2013 gestützt auf Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 6 - 1 Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann.
1    Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann.
2    Von Gesetzes wegen ruht das Verfahren in den besonders bestimmten Fällen und bei Tod einer Partei.
3    Im letzteren Falle ist die Fortsetzung zu verfügen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist. Vorbehalten bleibt die vorherige Fortsetzung dringlicher Prozesse durch Erbschaftsvertreter.
4    Sind die für die Verfügung der Fortsetzung erforderlichen Angaben über die Rechtsnachfolge weder von der Erbengemeinschaft noch von der Gegenseite erhältlich, so wird der Prozess abgeschrieben.
und 3
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 6 - 1 Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann.
1    Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann.
2    Von Gesetzes wegen ruht das Verfahren in den besonders bestimmten Fällen und bei Tod einer Partei.
3    Im letzteren Falle ist die Fortsetzung zu verfügen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist. Vorbehalten bleibt die vorherige Fortsetzung dringlicher Prozesse durch Erbschaftsvertreter.
4    Sind die für die Verfügung der Fortsetzung erforderlichen Angaben über die Rechtsnachfolge weder von der Erbengemeinschaft noch von der Gegenseite erhältlich, so wird der Prozess abgeschrieben.
BZP und Art. 567
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 567 - 1 Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate.
1    Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate.
2    Sie beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkte, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden, und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkte, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist.
ZGB die Aussetzung des Verfahrens während drei Monaten vom Todestag am 21. September 2013 an gerechnet. Gleichzeitig forderte er die Erben des Verstorbenen dazu auf, dem Bundesgericht innert der genannten Frist unter anderem eine Erbenbescheinigung einzureichen, aus der hervorgehe, wer gesetzlicher oder testamentarischer Erbe sei und wer von ihnen die Erbschaft angetreten habe.
Der Instruktionsrichter verlängerte diese Frist bis zum 24. März 2014, nachdem ihm die Teilungsbehörde der Gemeinde Hergiswil mitgeteilt hatte, sie führe in der Erbschaftssache B.________ sel. ein öffentliches Inventar durch und die Frist zur Erklärung der Erben über den Erwerb der Erbschaft gemäss Art. 587 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 587 - 1 Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären.
1    Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären.
2    Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen u. dgl. eine weitere Frist einräumen.
ZGB sei noch nicht abgelaufen. Die Frist zur Einreichung der nötigen Unterlagen vor Bundesgericht wurde letztmals bis zum 28. April 2014 erstreckt.

B.
Am 1. Mai 2014 schrieb der Instruktionsrichter der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung die Beschwerde als gegenstandslos ab. Er begründete seinen Entscheid damit, dass die Frist zur Erklärung der Erben über den Erwerb der Erbschaft nach unbestrittenen Angaben Mitte März 2014 abgelaufen sei. Die Erben hätten innert der letztmals bis zum 28. April 2014 erstreckten Frist die für einen gültigen Prozesseintritt notwendigen Unterlagen nicht eingereicht. A.________, die am 28. April 2014 erklärt habe, in den Prozess einzutreten, habe nicht begründet, warum sie die Erbenbescheinigung nicht rechtzeitig beibringen konnte. Im Übrigen bilde sie - sollte sie die Erbschaft zusammen mit ihren Geschwistern erworben haben - mit diesen eine Erbengemeinschaft. A.________ sei in dieser Situation ohne Einverständnis ihrer Miterben grundsätzlich nicht berechtigt, für die Erbengemeinschaft Beschwerde zu führen.

C.
A.________ ersucht um Fristwiederherstellung und Revision; sie beantragt, die Verfügung des Bundesgerichts vom 1. Mai 2014 sei aufzuheben und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 15. April 2013 zu behandeln; den Gesuchen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit separater Eingabe ersucht auch die Gemeinde Hergiswil um Revision der Abschreibungsverfügung.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Beide Revisionsgesuche und das Fristwiederherstellungsgesuch betreffen denselben bundesgerichtlichen Entscheid. Es rechtfertigt sich daher, sie gemeinsam zu beurteilen.

1.2. Die Gesuchstellerin 1 hat ihre Eingabe unter Einhaltung der gesetzlichen Frist und Form und mit einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung der bundesgerichtlichen Abschreibungsverfügung eingereicht (vgl. Urteil 5F 5/2014 vom 26. März 2014 E. 1.1). Auf ihre Eingabe ist somit einzutreten.
Zu prüfen bleibt, ob auch die Gemeinde Hergiswil als Gesuchstellerin 2 dazu befugt ist, um Revision zu ersuchen. Die Berechtigung zur Einreichung dieses ausserordentlichen Rechtsmittels bestimmt sich nach den Voraussetzungen, die für die Beschwerdelegitimation im vorausgegangenen Verfahren gelten (vgl. BGE 138 V 161 E. 2.5.2 S. 166 f.; Piermarco Zen-Ruffinen, Le réexamen et la révision des décisions administratives, in: Quelques actions en annulation, Bohnet [ Hrsg.], 2007, S. 256 Rz. 145; Philippe Schweizer, Le recours en révision, 1985, S. 97). Dem vorliegenden Verfahren geht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten voraus; damit kommt Art. 89
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Anwendung. Die Gesuchstellerin 2 legt nicht dar, inwiefern sie als Gemeinde durch die Abschreibungsverfügung in Garantien verletzt wäre, welche ihr die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (Art. 89 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG) oder sie sonst wie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hätte (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG; vgl. zum Ganzen BGE 140 I 90 E. 1 S. 92 ff.). Die Gesuchstellerin 2 ist demnach nicht berechtigt, um Revision zu ersuchen. Auf deren Eingabe ist nicht einzutreten.

2.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG). Rechtskräftige Entscheide können ausnahmsweise dann aufgehoben werden, wenn ein Fristversäumnis vorliegt, das im Verfahren der Wiederherstellung nach Art. 50
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
1    Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2    Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.
BGG behoben werden kann (vgl. Art. 50 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
1    Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2    Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.
BGG), oder wenn ein Revisionsgrund nach Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG gegeben ist (vgl. Art. 128 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 128 Entscheid - 1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
1    Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2    Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.
3    Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO114 sinngemäss anwendbar.115
BGG).

3.
Die Gesuchstellerin 1 beantragt zur Hauptsache, es sei ihr zur Einreichung der Erbenbescheinigung die Frist wiederherzustellen.

3.1. Eine versäumte Frist kann gemäss Art. 50 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
1    Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2    Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.
BGG dann wiederhergestellt werden, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln. Im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit gilt für die Fristwiederherstellung ein strenger Massstab. Diese ist nur zu gewähren, wenn die darum ersuchende Partei klarerweise kein Verschulden an der Säumnis trifft und sie auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können; auch bloss leichte Fahrlässigkeit schliesst eine Wiederherstellung aus (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a S. 256 f. zum mit Art. 50 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
1    Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2    Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.
BGG im Wesentlichen übereinstimmenden Art. 35 Abs. 1 des bis Ende 2006 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege; zu Art. 50
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
1    Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2    Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.
BGG s. Urteil 2C 458/2010 vom 15. September 2010 E. 3.1; Kathrin Amstutz/Peter Arnold, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011, N. 7 zu Art. 50
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
1    Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2    Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.
BGG).

3.2. Die Gesuchstellerin 1 hatte im vorangegangenen Verfahren vorgebracht, die Erbenbescheinigung liege noch nicht vor. Nun räumt sie ein, die Bescheinigung habe zwar bereits damals bestanden, es sei ihr aber nicht möglich gewesen, diese dem Bundesgericht rechtzeitig einzureichen. Die Gemeinde Hergiswil habe sie erst am 19. Mai 2014, d.h. rund drei Wochen nach Ablauf der Einreichungsfrist, davon in Kenntnis gesetzt, dass die Teilungsbehörde zwar eine Erbenbescheinigung ausgestellt, ihr diese aber noch nicht ausgehändigt habe.
Gestützt auf die Instruktionsverfügung vom 25. November 2013 war die Gesuchstellerin 1 sowohl über die Bedeutung der Erbenbescheinigung für den Nachweis ihrer Beschwerdelegitimation als auch über die Rechtsfolge bei Säumnis hinreichend unterrichtet. Im Zeitpunkt der Abschreibungsverfügung vom 1. Mai 2014 war die Frist zur Erklärung der Erben über den Erwerb der Erbschaft seit rund anderthalb Monaten abgelaufen. Die Erbenbescheinigung datiert vom 24. April 2014 und ist somit 5 Tage vor Ablauf der Einreichungsfrist ausgestellt worden. Unter diesen Umständen hätte die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin 1 die Teilungsbehörde der Gemeinde Hergiswil bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt darum ersuchen sollen, ihr die Erbenbescheinigung rechtzeitig zuzustellen, um die letztmalige Nachfrist wahren zu können. Die Gesuchstellerin 1 legt nicht dar, was sie diesbezüglich vor Fristablauf unternommen hatte.
Soweit sie ihr Fristversäumnis erst im vorliegenden Verfahren begründet, ist sie mit ihren Vorbringen verspätet. Die Partei, die daran gehindert ist, rechtzeitig zu handeln, aber noch die Möglichkeit hat, in Anwendung von Art. 47 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 47 Erstreckung - 1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.
BGG eine Erstreckung der Frist zu beantragen, hat diesen Weg zu beschreiten; sie kann nicht die Frist im früheren Verfahren verstreichen lassen, um anschliessend ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen. Dies gilt entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin 1 auch dann, wenn der Instruktionsrichter eine Frist, wie hier, "letztmals" erstreckt; auch diesfalls kann die betroffene Person aus triftigen, rechtzeitig vorgebrachten Hinderungsgründen eine weitere Fristerstreckung im Sinne einer Notfrist erwirken (vgl. Urteile 2F 7/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 3.2-3.3; 2C 458/2010 vom 15. September 2010 E. 3.2; Amstutz/Arnold, a.a.O., N. 6 und 7 zu Art. 47
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 47 Erstreckung - 1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.
und N. 4a zu Art. 50
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
1    Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2    Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.
BGG). Spätestens bei Ablauf der Einreichungsfrist, d.h. am 28. April 2014, hätte die Gesuchstellerin 1 somit Anlass gehabt, beim Bundesgericht unter Darlegung der besonderen Umstände eine weitere Fristerstreckung zu beantragen. Dieser prozessualen Last ist sie - ohne ersichtlichen Hinderungsgrund (vgl. BGE 119 II 86 E. 2b S. 88) -
nicht nachgekommen. Sie legte dem Bundesgericht vor Ablauf der Frist nicht dar, was sie vorgekehrt hatte, um diese zu wahren und weshalb sie dennoch daran gehindert war, die Erbenbescheinigung fristgerecht einzureichen (vgl. Abschreibungsverfügung, S. 2).
Die Gesuchstellerin 1 kann demnach den Nachweis einer entschuldbaren Verhinderung gemäss Art. 50 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
1    Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2    Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.
BGG nicht erbringen. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist erweist sich als unbegründet.

4.
Die Gesuchstellerin 1 beantragt eventualiter, die Abschreibungsverfügung sei wegen der nachträglichen Vorlage der Erbenbescheinigung in Revision zu ziehen.
Die Revision dient nicht dazu, Unterlassungen in der Prozessführung nach Abschluss des Verfahrens wieder gutzumachen (Urteil 4A 528/2007 vom 4. April 2008 E. 2.5.2.2). Soll Art. 50
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
1    Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2    Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.
BGG, der eine Fristwiederherstellung lediglich unter den erwähnten, strengen Voraussetzungen zulässt, nicht wirkungslos bleiben, erscheint es dementsprechend fraglich, ob in Fällen von Fristversäumnis bei der Vornahme von Rechtshandlungen für die Revision überhaupt Raum bleibt (vgl. Urteil 2P.343/1990 vom 7. Oktober 1991 E. 3c). Diese Frage kann hier aber offenbleiben, da - wie darzulegen sein wird - das Revisionsgesuch aus denselben Gründen abzuweisen ist wie das Gesuch um Wiederherstellung der Frist.
Die Gesuchstellerin 1 beruft sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG. Demnach kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Wer ein Gesuch auf neue Beweismittel gründet, hat konkret darzutun, dass es ihm trotz aller Umsicht nicht möglich war, sich schon im vorangegangenen Verfahren auf sie zu berufen. An genügender Sorgfalt mangelt es dann, wenn die Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen ist, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können und müssen (vgl. BGE 98 II 250 E. 3 S. 255; Urteil 4A 528/2007 vom 4. April 2008 E. 2.5.2.2 mit Hinweisen).
Im Revisionsgesuch zeigt die Gesuchstellerin 1 nicht auf, welche Schritte sie unternahm, um bereits im vorangegangenen Verfahren Klarheit über die Erbschaftsverhältnisse zu schaffen und dem Bundesgericht rechtzeitig die Erbenbescheinigung beizubringen, die sie als Alleinerbin ausweist. Auch macht sie nicht geltend, dass sie bei aller Umsicht daran gehindert war, dem Bundesgericht im früheren Verfahren darzulegen, warum ihr der fristgerechte Nachweis ihrer Beschwerdelegitimation nicht möglich gewesen sein soll (vgl. E. 3.2 oben). Damit vermag sie keinen Entschuldigungsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG darzutun.

5.
Auf das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin 2 ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Die Gesuche um Fristwiederherstellung und Revision der Gesuchstellerin 1 sind - ohne Durchführung eines Schriftenwechsel (vgl. Art. 127
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 127 Schriftenwechsel - Soweit das Bundesgericht das Revisionsgesuch nicht als unzulässig oder unbegründet befindet, stellt es dieses der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu; gleichzeitig setzt es ihnen eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
BGG) - abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Gesuchstellerin 1 die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin 2 wird nicht eingetreten.
Die Gesuche um Fristwiederherstellung und Revision der Gesuchstellerin 1 werden abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin 1 auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Gesuchstellerinnen, der Strassengenossenschaft Kanzelgraben, dem Regierungsrat des Kantons Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, dem Bundesamt für Umwelt und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Geisser