Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 43/2019

Urteil vom 27. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Walker,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfaches fahrlässiges Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises; Widerrufsverfahren,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 23. Oktober 2018 (STBER.2018.34).

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Strafbefehl vom 26. März 2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn X.________ wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises. Er habe am 18. und 19. Oktober 2014 einen Personenwagen gelenkt, obwohl ihm der Führerausweis am 24. September 2014 entzogen worden war. X.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Sache dem erstinstanzlichen Gericht.

Das Amtsgericht Thal-Gäu vereinigte dieses Strafverfahren mit einem anderen. Am 3. Dezember 2015 sprach es X.________ unter anderem des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises schuldig. Dafür sowie für weitere Schuldsprüche (mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Anstiftung dazu, versuchte Erpressung, Veruntreuung) bestrafte es ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Zudem widerrief es den mit Urteil des Obergerichts Solothurn vom 9. Januar 2014 gewährten bedingten Vollzug einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen.

A.b. Dagegen erhob X.________ Berufung. Das Obergericht Solothurn bestätigte das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Vermögens- und Urkundendelikte teilweise und sprach X.________ des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises schuldig. Es fällte eine bedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten und eine bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen und widerrief den mit Urteil des Obergerichts Solothurn vom 9. Januar 2014 gewährten bedingten Vollzug einer Geldstrafe (Urteil vom 22. Juni 2017).

A.c. Das Bundesgericht hiess die dagegen eingereichte Beschwerde in Strafsachen gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, damit sie X.________ zum Verkehrsregelverstoss befrage und auch über den damit verbundenen Widerruf der Vorstrafe neu befinde (Urteil 6B 1042/2017 vom 16. April 2018).

B.
Das Berufungsgericht führte eine Verhandlung durch, bei welcher sie X.________ zum Vorhalt des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises befragte. Es sprach ihn des mehrfachen fahrlässigen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises schuldig und belegte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 210.--. Ausserdem widerrief es den mit Urteil vom 9. Januar 2014 gewährten bedingten Vollzug einer Geldstrafe (Urteil vom 23. Oktober 2018).

Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus: Im Hinblick auf einen bevorstehenden Führerausweisentzug hat X.________ am 24. September 2014, einen Tag vor Antritt einer Ferienreise ins Ausland, den Ausweis an die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) gesandt. Am 25. September 2014 erliess diese eine Verfügung, wonach ihm der Ausweis für eine Dauer von drei Monaten ab dem 24. September 2014 (vorzeitige Deponierung) bis am 23. Dezember 2014 entzogen werde. Die Verfügung wurde dem damaligen Rechtsvertreter von X.________ am 26. September 2014 zugestellt. Der Anwalt sandte ihm am 26. September 2014 eine E-Mail, in welcher er mitteilte, er müsse den Ausweis "ab dem 24.10.2014" abgeben (statt, wie verfügt, ab dem 24. September 2014). Am 18. Oktober 2014 kehrte X.________ aus den Ferien in die Schweiz zurück und lenkte gleichentags noch ein Auto. Am 19. Oktober 2014 wurde er am Steuer polizeilich angehalten und kontrolliert.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, vom Vorwurf des mehrfachen fahrlässigen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises freigesprochen zu werden. Das Verfahren bezüglich den Widerruf sei einzustellen. Eventuell sei die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Den vorinstanzlichen Schluss, es habe ihm klar sein müssen, dass es sich beim vom Anwalt mitgeteilten Datum um einen Verschrieb handelte, beanstandet der Beschwerdeführer als bundesrechtswidrig. Die Vorinstanz erwäge, er habe gewollt, dass sein Ferienaufenthalt in die Dauer des Führerausweisentzugs falle. Sie halte ihm vor, aufgrund einschlägiger Erfahrung und anwaltlicher Beratung habe er gewusst, dass die Entzugsdauer mit der Zustellung an die MFK beginne. Er habe auch anhand des E-Mails seines Anwalts, so die Vorinstanz weiter, erkennen müssen, dass es sich bei der Datumsangabe um einen Verschrieb handeln müsse, wäre die Mitteilung doch ganz anders abgefasst gewesen, wenn der Beginn des Ausweisentzugs tatsächlich erst auf den 24. Oktober 2014 festgelegt worden wäre, obwohl der Ausweis schon am 24. September 2014 hinterlegt worden sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, es gehe nicht an, ihm aufgrund eines früheren Ausweisentzugs zu unterstellen, er hätte die Praxis der MFK kennen müssen. Auch der vorinstanzliche Hinweis auf anwaltliche Beratung halte nicht stand, sei der Irrtum doch gerade durch eine Information des Anwalts entstanden. Mit einer telefonischen Anfrage bei der Kanzlei, die in Abwesenheit des betreffenden
Anwalts durch eine Sekretariatsmitarbeiterin in bestätigendem Sinne beantwortet worden sei, habe er schliesslich alles getan, was er während seines Auslandaufenthalts vorkehren konnte. Der Irrtum sei also nicht durch Anwendung pflichtgemässer Vorsicht zu verhindern gewesen. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz am Samstag, den 18. Oktober 2014 habe er erst bei Abholung der schriftlichen Zusendung am Montag, den 20. Oktober 2014 vom wahren Inhalt der Verfügung erfahren. Im Zeitpunkt der Kontrolle am 19. Oktober 2014 und auch während der eingestandenen Fahrt am 18. Oktober 2014 habe er somit keine Kenntnis davon haben können, dass ihm der Führerausweis tatsächlich schon seit dem 24. September 2014 entzogen war. Nach Art. 13 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
StGB sei zugunsten des Täters von jenem Sachverhalt auszugehen, den sich der Täter vorstellte, wenn er sich in einem unvermeidbaren Irrtum befand. In seiner berechtigten Vorstellung sei er davon ausgegangen, bis zum 23. Oktober 2014 berechtigt zu sein, ein Motorfahrzeug zu führen. Dass er bereits nicht mehr im Besitz des Ausweises gewesen sei, sei für die Anwendung des ihm zur Last gelegten Straftatbestandes von Art. 95
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b  ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c  ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d  ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e  ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
2    Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist.249
3    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b  bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c  ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
4    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b  ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
SVG nicht massgeblich.

1.2. Es ist nicht willkürlich (vgl. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244), wenn die Vorinstanz u.a. aufgrund des Tenors der E-Mail ausgeschlossen hat, dass der Beschwerdeführer vor der eigenen Inempfangnahme der MFK-Verfügung dem geltend gemachten Irrtum unterlegen ist. Der Beschwerdeführer meint zu Unrecht, die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich, wenn sie auf anwaltliche Beratung verweise, wo doch der Irrtum gerade wegen einer versehentlich falschen Benennung des Massnahmebeginns durch diesen Anwalt entstanden sei. Hier ist ihm entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz damit einzig ein Indiz dafür genannt hat, weshalb der Beschwerdeführer, der mit der vorzeitigen Hinterlegung des Ausweises (vgl. Art. 32
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 32 Freiwillige Rückgabe des Führerausweises - Wird der Führerausweis der Behörde freiwillig zurückgegeben, so hat dies die Wirkung eines Entzuges. Die Behörde hat die Rückgabe schriftlich zu bestätigen.
VZV; Urteil 1C 74/2007 vom 10. September 2007 E. 2.3) einen sofortigen Massnahmebeginn bewirken wollte, aus der Darstellung des Anwalts, es sei gleichsam alles in Ordnung, schliessen musste, dass es sich bei der Datumsangabe um einen Verschrieb handelte (vgl. angefochtenes Urteil, S. 9 f. E. 3). Wenn der Ausweisentzug - dem Wortlaut in der E-Mail gemäss - erst nach seinen Ferien begonnen hätte, hätte die vorzeitige Einsendung des Ausweises ihren Zweck verfehlt, was sich in der Mitteilung des Rechtsvertreters
niedergeschlagen hätte. Unter diesen Umständen spielt der vorinstanzlich angeführte zusätzliche Gesichtspunkt früherer Erfahrungen mit einem Führerausweisentzug keine entscheidende Rolle. Was schliesslich den Anruf des Beschwerdeführers in der Kanzlei seines damaligen Rechtsvertreters betrifft, ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Annahme bundesrechtswidrig sein sollte, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sei es völlig ausgeschlossen, dass eine Mitarbeiterin im Sekretariat während eines knapp zweieinhalbminütigen Telefonats erfasse, um was es gehe und den Sachverhalt prüfe, nur um dann den Fehler, der mit einem Blick auf die Verfügung der MFK erkennbar war, fälschlicherweise zu bestätigen (angefochtenes Urteil, S. 8).

Somit durfte die Vorinstanz von einem vermeidbaren Irrtum (Art. 13 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
StGB) ausgehen und den Beschwerdeführer des fahrlässigen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b  ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c  ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d  ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e  ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
2    Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist.249
3    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b  bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c  ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
4    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b  ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
1    Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
2    Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer.262
3    Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen.
4    Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so bleibt seine Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mildern.263 264
5    Im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder aus taktischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, wird lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre.265
SVG) schuldig sprechen.

1.3. Der Beschwerdeführer rügt den Widerruf des bedingten Vollzugs einer Vorstrafe (Art. 46
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
StGB) ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt des beantragten Freispruchs. Mit dem Schuldspruch ist der Widerruf ohne Weiteres zu bestätigen.

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Traub