Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B_171/2015

Urteil vom 27. Mai 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,

gegen

Staatsanwaltschaft Baden,
Täfernhof, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil.

Gegenstand
Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. Mai 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A.________ ein Strafverfahren. Dieser befindet sich seit dem 4. August 2014 in strafprozessualer Haft. Am 8. Dezember 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen A.________ wegen mehrfacher Vergewaltigung, evtl. Schändung, einfacher Körperverletzung, versuchter Nötigung, Drohung und Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Lebenspartnerin B.________ (Privatklägerin), begangen zwischen April und anfangs August 2014. Mit Urteil vom 15. April 2015 sprach das Bezirksgericht Baden A.________ von Schuld und Strafe frei. Das Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am 16. April 2015 mündlich eröffnet. Diese beantragte gleichentags beim Bezirksgericht zu Handen des Verfahrensleiters des Obergerichts des Kantons Aargau die Fortsetzung der Sicherheitshaft.
Am 17. April 2015 verfügte der Verfahrensleiter des Obergerichts, A.________ bleibe bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens in Sicherheitshaft. Diesen Entscheid focht A.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 21. April 2015 beim Bundesgericht an. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 1B_143/2015 vom 5. Mai 2015 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut und wies die Angelegenheit zu neuem Entscheid an das Obergericht zurück.
Im Verfahren vor dem Obergericht nahm A.________ mit Eingabe vom 6. Mai 2015 Stellung. Am 8. Mai 2015 verfügte der (neue) Verfahrensleiter des Obergerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens. Zur Begründung führte er aus, es bestünden ein dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr.

B.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit den Anträgen, die Verfügung des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Das Obergericht beantragt die Beschwerdeabweisung. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer hält in einer weiteren Eingabe vom 18. Mai 2015 an seinem Standpunkt und an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.
Nach Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.113
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.114
StPO ist Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht.
Gemäss Art. 231
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
1    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
a  zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges;
b  im Hinblick auf das Berufungsverfahren.
2    Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft:
a  beim erstinstanzlichen Gericht beantragen, die Freilassung mit Massnahmen zu verbinden unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB117, um die Anwesenheit der freigesprochenen Person im Berufungsverfahren sicherzustellen. Die freigesprochene Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung von Massnahmen bei der Beschwerdeinstanz anfechten;
b  beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Diese entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung.118
3    Wird eine Berufung zurückgezogen, so entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Anrechnung der Haftdauer nach dem Urteil.
StPO mit dem Randtitel "Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil" entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzugs oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist (Abs. 1). Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert fünf Tagen seit Antragstellung (Abs. 2).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich der Begründungspflicht und der dieser zugrunde liegenden Pflicht zum Studium der eingereichten Akten.

3.2. Dieses Vorbringen erweist sich als nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit sämtlichen entscheiderheblichen Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb ihres Erachtens die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft erfüllt sind. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Vorinstanz umgehend nach Erhalt der kantonalen Akten entschieden hat.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, aus dem in Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK verankerten Recht auf wirksame Beschwerde folge, dass das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 231 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
1    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
a  zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges;
b  im Hinblick auf das Berufungsverfahren.
2    Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft:
a  beim erstinstanzlichen Gericht beantragen, die Freilassung mit Massnahmen zu verbinden unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB117, um die Anwesenheit der freigesprochenen Person im Berufungsverfahren sicherzustellen. Die freigesprochene Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung von Massnahmen bei der Beschwerdeinstanz anfechten;
b  beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Diese entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung.118
3    Wird eine Berufung zurückgezogen, so entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Anrechnung der Haftdauer nach dem Urteil.
StPO als einziges innerstaatliches Beschwerdeorgan die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in Abweichung von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG nicht nur auf Willkür prüfen dürfe, sondern mit freier Kognition überprüfen müsse.

4.2. Aus Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellt Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK "lex specialis" gegenüber Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK dar (vgl. Urteil 1B_87/2013 vom 10. April 2013 E. 3.4 mit Hinweisen). Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK wie auch das übrige Völker- und Verfassungsrecht verlangen nicht, dass das als zweite Instanz entscheidende Gericht volle Prüfungsbefugnis in Sachverhaltsfragen haben muss (vgl. Markus Schott, in: Basler Kommentar BGG, 2. Aufl. 2011, Art. 97 N. 2 und Art. 95 N. 16).
Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG findet somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers Anwendung. Soweit reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.). Im zu beurteilenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben soll. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dargelegt.

5.

5.1. Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht bejaht. Der Beschwerdeführer sei nicht geständig, und es liege eine Situation im Rahmen eines sog. Vier-Augen-Delikts vor, in der "Aussage gegen Aussage" stehe. Der Beschwerdeführer werde von der Privatklägerin erheblich belastet. Die Staatsanwaltschaft habe sich in ihrem Plädoyer vor dem Bezirksgericht ausführlich zum Vorliegen von Realkennzeichen und zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin geäussert. Mit seinen Ausführungen vermöge der Beschwerdeführer diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen und den dringenden Tatverdacht nicht zu beseitigen.

5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, ein nach einem umfassenden erstinstanzlichen Beweisverfahren durchgeführtes summarisches Haftprüfungsverfahren könne das Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens nicht umstossen, es sei denn, es liesse sich ein liquider Schuldbeweis führen, sodass sich der erstinstanzliche Freispruch als klarer Fehlentscheid erweise. Dies sei vorliegend nicht der Fall - im Gegenteil. Seine Aussagen seien glaubhaft, jene der Privatklägerin hingegen seien mit schwerwiegenden Widersprüchen behaftet und nach aussagepsychologischen Kriterien von schwacher Qualität. Von einem dringenden Tatverdacht könne keine Rede sein.

5.3. Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Fortsetzung der Sicherheitshaft nach einem erstinstanzlichen Freispruch nur zulässig sein soll, wenn sich der Freispruch als klarer Fehlentscheid erweist, widerspricht der Konzeption des Gesetzgebers. Die Zulässigkeit der Sicherheitshaft nach Art. 231 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
1    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
a  zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges;
b  im Hinblick auf das Berufungsverfahren.
2    Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft:
a  beim erstinstanzlichen Gericht beantragen, die Freilassung mit Massnahmen zu verbinden unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB117, um die Anwesenheit der freigesprochenen Person im Berufungsverfahren sicherzustellen. Die freigesprochene Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung von Massnahmen bei der Beschwerdeinstanz anfechten;
b  beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Diese entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung.118
3    Wird eine Berufung zurückgezogen, so entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Anrechnung der Haftdauer nach dem Urteil.
StPO ist an den allgemeinen Vorgaben von Art. 221
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.113
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.114
StPO zu messen (vgl. Urteil 1B_525/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 2). Erforderlich, aber auch ausreichend ist mithin ein dringender Tatverdacht und ein besonderer Haftgrund. Zwar kommt dem erstinstanzlichen Freispruch bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts durchaus Gewicht zu: Da die erste Instanz bereits eine Beweiswürdigung vorgenommen hat, sind die Anforderungen an die Bejahung eines dringenden Tatverdachts im Verfahren nach Art. 231 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
1    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
a  zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges;
b  im Hinblick auf das Berufungsverfahren.
2    Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft:
a  beim erstinstanzlichen Gericht beantragen, die Freilassung mit Massnahmen zu verbinden unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB117, um die Anwesenheit der freigesprochenen Person im Berufungsverfahren sicherzustellen. Die freigesprochene Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung von Massnahmen bei der Beschwerdeinstanz anfechten;
b  beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Diese entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung.118
3    Wird eine Berufung zurückgezogen, so entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Anrechnung der Haftdauer nach dem Urteil.
StPO höher als vor dem Vorliegen eines Urteils. Dies ändert aber nichts daran, dass der erstinstanzliche Freispruch noch nicht rechtskräftig ist und daher die Verdachtsgründe der Anklage nicht von vornherein umstossen kann. Die Frage des dringenden Tatverdachts entscheidet sich in solchen Fällen danach, ob trotz eines erstinstanzlichen Freispruchs gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Beschuldigte im Sinne der
Berufung der Staatsanwaltschaft schuldig gemacht haben könnte (vgl. Urteil 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 3.3). Dies ist unter Würdigung der Begründung des erstinstanzlichen Urteils und der im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente zu prüfen (vgl. in diesem Zusammenhang Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 231 N. 13a).

5.4.

5.4.1. Im zu beurteilenden Fall liegt eine sog. "Aussage-gegen-Aussage-Konstellation" vor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, müssen solche Konstellationen keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu einem Freispruch führen. Im Haftprüfungsverfahren ist kein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen. Die einlässliche Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und der Privatklägerin wird Sache des urteilenden Berufungsgerichts sein, dessen Entscheid nicht vorzugreifen ist. Stuft die Vorinstanz gestützt auf eine vertretbare summarische Beweiswürdigung die Aussagen der Privatklägerin als glaubhafter ein als jene des Beschwerdeführers und kommt sie gestützt darauf im Ergebnis zum Schluss, eine Verurteilung erscheine wahrscheinlich, verletzt dies kein Bundesrecht (vgl. hierzu BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127).

5.4.2. Die Vorinstanz hat in ihrer Entscheidbegründung wesentlich auf das Plädoyer der Staatsanwaltschaft im Verfahren vor dem Bezirksgericht abgestellt, in welchem die Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf verschiedene Realkennzeichen dargelegt hat, weshalb sie die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft erachtet (Aussagen im Kernbereich konstant; nicht stereotyp; nicht chronologisch; nicht mehr als nötig belastend usw.). Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ist es der Privatklägerin sichtlich schwer gefallen, intime Fragen zu beantworten, weshalb es nachvollziehbar sei, dass sie die sexuellen Übergriffe nicht sehr detailliert geschildert habe. Der Beschwerdeführer behauptet, die Aussagen der Privatklägerin wiesen keine Realkennzeichen auf und seien widersprüchlich. Er substanziiert diese Behauptung in seiner Beschwerde aber nicht näher und geht namentlich auch nicht auf die mündliche Urteilsbegründung des Bezirksgerichts ein, sodass die Gründe für den Freispruch unklar bleiben. Hierdurch vermag der Beschwerdeführer die vertretbare vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht umzustossen. Wie die Vorinstanz eingeräumt hat, ist es denkbar, dass die Würdigung nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung des Bezirksgerichts
anders ausfällt. Im jetzigen Zeitpunkt aber bestehen bei summarischer Würdigung gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht die Aussagen des Beschwerdeführers und der Privatklägerin abweichend von der ersten Instanz würdigt. Es ist damit ernsthaft mit einem zweitinstanzlichen Schuldspruch zu rechnen. Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht zu Recht bejaht.

6.

6.1. Die Vorinstanz geht von Fluchtgefahr aus. Sie hat erwogen, der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger, sei am 16. Juli 1990 im Alter von 7 (recte: 17) Jahren aus der Türkei in die Schweiz eingereist. Hier lebten auch seine drei Kinder, seine Enkeltochter sowie sieben seiner Geschwister. Er verfüge aktuell nur noch über eine abgelaufene Aufenthaltsbewilligung und müsse im Fall einer Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe mit seiner Ausweisung rechnen. Wie sich aus der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 16. Dezember 2014 ergebe, habe er vor seiner Verhaftung im August 2014 konkrete Vorkehrungen getroffen, in die Türkei zu reisen. Die Metzgerei C.________ GmbH, dessen Gesellschafter und Geschäftsführer er gewesen sei, habe er am 29. Juli 2014 an seine Schwester verkauft. Zusammenfassend lägen aufgrund der bei einer Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft drohenden unbedingten Freiheitsstrafe, seiner drohenden Ausweisung, seiner beruflich und finanziell schwierigen Situation in der Schweiz, der durch die bisherigen Strafverfahren belasteten Verhältnisse zu seiner früheren Ehefrau, zu seiner Schwägerin und zur Privatklägerin sowie angesichts der intakten familiären und
sozialen Kontakte in der Türkei Gründe vor, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen liessen. Ersatzmassnahmen könnten den Zweck der Haft, die Fluchtvermeidung, nicht ausreichend sicherstellen.
Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, die Fortsetzung der seit dem 4. August 2014 andauernden Haft erweise sich als verhältnismässig. Die Staatsanwaltschaft habe eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren beantragt und werde eine solche wohl auch mit Berufung beantragen, wobei das Berufungsgericht im Falle einer Verurteilung auch eine höhere Strafe aussprechen könnte. Mithin rücke die bisher ausgestandene Haft noch nicht in die Nähe der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden mehrjährigen Freiheitsstrafe. Es drohe keine Überhaft.

6.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, im Kanton Basel-Stadt sei vor dem Appellationsgericht ein Berufungsverfahren wegen ähnlicher Vorwürfe der Privatklägerin hängig. Das (erstinstanzliche) Strafgericht des Kantons Basel-Stadt habe ihn trotz Verurteilung wegen mehrfacher Vergewaltigung im Anschluss an die Urteilseröffnung vom 22. November 2013 aus der Sicherheitshaft entlassen. Er habe sich in der Folge nicht in die Türkei abgesetzt, was zeige, dass sich eine allfällige, zum damaligen Zeitpunkt bestandene Fluchtgefahr nicht verwirklicht habe. Vor diesem Hintergrund könne auch im heutigen Zeitpunkt nicht auf eine Fluchtgefahr geschlossen werden. Daran ändere nichts, dass er in der Zwischenzeit sein Geschäft, die Metzgerei C.________ GmbH, auf seine Schwester übertragen habe. Dies habe er nur getan, weil er von der Privatklägerin mit der Androhung einer Strafanzeige wegen mehrfacher Vergewaltigung unter Druck gesetzt worden sei, ihr die Hälfte seines Geschäfts zu übertragen bzw. den entsprechenden Gegenwert in Geld, Fr. 150'000.--, auszuhändigen. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er pflege zwar Kontakt zu seiner Mutter und zu einem Bruder in der Türkei, im Übrigen befinde sich aber sein gesamtes familiäres und soziales
Beziehungsnetz in der Schweiz. Wie die Vorinstanz schliesslich dazu komme, seine berufliche und finanzielle Situation als schwierig zu bezeichnen, sei schleierhaft.

6.3. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.113
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.114
StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (Urteil 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.1).

6.4.

6.4.1. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat das Bundesgericht mit Urteil 1B_143/2015 vom 5. Mai 2015 keine materielle Prüfung vorgenommen und keinerlei Ausführungen zum Haftgrund der Fluchtgefahr gemacht.

6.4.2. Dem Beschwerdeführer droht im Berufungsverfahren eine mehrjährige Freiheitsstrafe, was einen gewichtigen Anreiz zur Flucht darstellt. Des Weiteren muss er im Falle einer Verurteilung mit seiner Ausweisung rechnen. Auch wenn über das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers erst nach rechtskräftigem Strafurteil zu befinden sein wird und der Entscheid der zuständigen Ausländerbehörde in keiner Weise präjudiziert werden darf, so spricht doch die drohende Ausweisung bereits im laufenden Strafverfahren für eine konkrete Fluchtgefahr (Urteil 1B_353/ 2013 vom 4. November 2013 E. 4.1).
Zugunsten des Beschwerdeführers zu gewichten ist, dass er trotz des erstinstanzlichen Schuldspruchs des Strafgerichts Basel-Stadt (unter anderem) wegen mehrfacher Vergewaltigung nach seiner Haftentlassung vom 22. November 2013 nicht in die Türkei geflohen, sondern in der Schweiz geblieben ist. Allerdings sind nun mit dem vorliegenden, im Kanton Aargau hängigen Berufungsverfahren zusätzlich zum Berufungsverfahren im Kanton Basel-Stadt noch weitere, schwerwiegende Vorwürfe hinzugekommen, was den Anreiz zur Flucht verstärkt. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nach den willkürfrei getroffenen und in der Beschwerde nicht bestrittenen Feststellungen der Vorinstanz vor seiner Verhaftung am 4. August 2014 Vorkehrungen getroffen hatte, in die Türkei zu reisen. Entscheidend hinzu kommt, dass sich die berufliche Situation des Beschwerdeführers mit dem Verkauf seines Geschäfts, der Metzgerei C.________ GmbH, am 29. Juli 2014 an seine Schwester in der Zwischenzeit verändert hat, auch wenn die genauen Hintergründe des Verkaufs umstritten sind. Mit der Aufgabe seiner Geschäftstätigkeit ist ein starkes Motiv für den Verbleib in der Schweiz weggefallen. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar pauschal, sich beruflich in einer
schwierigen Lage zu befinden. Er bringt jedoch nichts vor, was auf das Gegenteil hindeuten würde; in seiner Beschwerde macht er keinerlei Ausführungen zu seiner jetzigen beruflichen und finanziellen Situation.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat. Allerdings widerspricht der Beschwerdeführer der Feststellung der Vorinstanz nicht, wonach die Beziehungen zu seiner Ex-Frau, zu seiner Schwägerin und zur Privatklägerin aufgrund der bisherigen Strafverfahren belastet sind. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in der Türkei nach wie vor über ein persönliches Beziehungsnetz, pflegt er doch gemäss eigenen Angaben Kontakt zu seiner Mutter und zu einem seiner Brüder, welche in der Türkei leben. Der Beschwerdeführer ist Türke, spricht türkisch und hat sein Heimatland erst im Alter von 17 Jahren verlassen, sodass er sich dort zweifellos zurechtfinden würde.
In Würdigung der gesamten Umstände hat die Vorinstanz zu Recht auf eine konkrete und ausgeprägte Fluchtgefahr geschlossen.

6.5. Angesichts der ausgeprägten Fluchtgefahr ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Ersatzmassnahmen als unzureichend eingestuft hat. Dies wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten; in seiner Beschwerde äussert er sich nicht zu möglichen Ersatzmassnahmen.
Die Verhältnismässigkeit der Haftdauer wird vom Beschwerdeführer zu Recht ebenfalls nicht in Frage gestellt.

7.

7.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO, Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV, Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK). Er stellt sich auf den Standpunkt, durch die Faktizität der Sicherheitshaft und der damit zusammenhängenden staatlichen Entschädigungspflicht von Fr. 4'500.-- pro Monat im Falle eines späteren Freispruchs werde eine Faktenlage geschaffen, die einen Schuldspruch vor der Berufungsinstanz weitestgehend präjudiziere. Eine solche Präjudizierung stelle einen klaren Verstoss gegen die Unschuldsvermutung dar.

7.2. Nach der Argumentation des Beschwerdeführers verstösst jede strafprozessuale Haft (Untersuchungs- oder Sicherheitshaft) gegen die Unschuldsvermutung, da sich die Frage der staatlichen Entschädigungspflicht im Falle eines späteren Freispruchs immer stellt. Diese Auffassung des Beschwerdeführers geht fehl. Bei erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere dringender Tatverdacht und besonderer Haftgrund) ist der strafprozessuale Freiheitsentzug zulässig (Art. 31 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV, Art. 5 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK); eine Präjudizierung des späteren Entscheids in der Sache erfolgt hierdurch nicht. Es liegt kein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung vor (vgl. auch Urteil 1B_33/2009 vom 4. März 2009 E. 3).

8.

8.1. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
-3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

8.2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm sowie den anderen Verfahrensbeteiligten das bundesgerichtliche Urteil unmittelbar nach der Fällung im Dispositiv zu eröffnen.
Gemäss Art. 38 Abs. 3 lit. e des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (SR 173.110.131) teilt der Gerichtsschreiber das Urteilsdispositiv schriftlich mit, wenn - was hier nicht zutrifft - der Entscheid in einer mündlichen Beratung getroffen worden ist (Art. 60 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 60 Eröffnung des Entscheids - 1 Die vollständige Ausfertigung des Entscheids wird, unter Angabe der mitwirkenden Gerichtspersonen, den Parteien, der Vorinstanz und allfälligen anderen Beteiligten eröffnet.
1    Die vollständige Ausfertigung des Entscheids wird, unter Angabe der mitwirkenden Gerichtspersonen, den Parteien, der Vorinstanz und allfälligen anderen Beteiligten eröffnet.
2    Hat das Bundesgericht den Entscheid in einer mündlichen Beratung getroffen, so teilt es den Beteiligten ohne Verzug das Dispositiv mit.
3    Mit dem Einverständnis der Partei können Entscheide elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201621 über die elektronische Signatur zu versehen. Das Bundesgericht regelt in einem Reglement:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format des Entscheids und seiner Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem der Entscheid als eröffnet gilt.22
BGG) oder das Urteil nach der Fällung nicht sofort mitgeteilt werden kann. Da das vorliegende Urteil sofort mitgeteilt werden kann, besteht kein Anlass zur vorgängigen separaten Zustellung des Dispositivs (vgl. Urteil 1B_217/2013 vom 16. Juli 2013 E. 10.2).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Stohner