SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen - 1 Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: |
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1 | Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: |
a | in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen; |
b | in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen. |
2 | Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 33 - 1 Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: |
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1 | Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: |
a | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen; |
b | interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Gesetzesrang hat; |
c | Beschlüsse des Kantonsrates, die durch Gesetz dem Referendum unterstellt sind; |
d | Beschlüsse des Kantonsrates über: |
d1 | neue einmalige Ausgaben von mehr als 4 Millionen Franken, |
d2 | neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 400 000 Franken; |
e | Beschlüsse des Kantonsrates von grundlegender Bedeutung, die langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben; |
f | die Grundzüge der Vernehmlassung des Kantons zu Vorlagen des Bundes, die von grundlegender Bedeutung sind, langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben und auf Bundesebene nicht dem Referendum unterstellt sind. |
2 | Eine Volksabstimmung können verlangen: |
a | 3000 Stimmberechtigte (Volksreferendum); |
b | 12 politische Gemeinden, die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur (Gemeindereferendum); |
c | 45 Mitglieder des Kantonsrates (Kantonsratsreferendum). |
3 | Die Volksabstimmung muss innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses schriftlich verlangt werden. Beim Kantonsratsreferendum beträgt die Frist 14 Tage ab Beschluss des Rates. |
4 | Die Gemeinden bestimmen, welches Organ das Gemeindereferendum ergreifen kann. Die Stadt Zürich und die Stadt Winterthur können nur mit Beschluss ihres Parlaments das Referendum alleine ergreifen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 8 Mindestinhalt der Richtpläne - 1 Jeder Kanton erstellt einen Richtplan, worin er mindestens festlegt: |
|
1 | Jeder Kanton erstellt einen Richtplan, worin er mindestens festlegt: |
a | wie der Kanton sich räumlich entwickeln soll; |
b | wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden; |
c | in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen. |
2 | Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer Grundlage im Richtplan. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 9 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Richtpläne sind für die Behörden verbindlich. |
|
1 | Richtpläne sind für die Behörden verbindlich. |
2 | Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lösung möglich, so werden die Richtpläne überprüft und nötigenfalls angepasst. |
3 | Richtpläne werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls überarbeitet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 33 - 1 Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: |
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1 | Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: |
a | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen; |
b | interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Gesetzesrang hat; |
c | Beschlüsse des Kantonsrates, die durch Gesetz dem Referendum unterstellt sind; |
d | Beschlüsse des Kantonsrates über: |
d1 | neue einmalige Ausgaben von mehr als 4 Millionen Franken, |
d2 | neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 400 000 Franken; |
e | Beschlüsse des Kantonsrates von grundlegender Bedeutung, die langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben; |
f | die Grundzüge der Vernehmlassung des Kantons zu Vorlagen des Bundes, die von grundlegender Bedeutung sind, langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben und auf Bundesebene nicht dem Referendum unterstellt sind. |
2 | Eine Volksabstimmung können verlangen: |
a | 3000 Stimmberechtigte (Volksreferendum); |
b | 12 politische Gemeinden, die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur (Gemeindereferendum); |
c | 45 Mitglieder des Kantonsrates (Kantonsratsreferendum). |
3 | Die Volksabstimmung muss innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses schriftlich verlangt werden. Beim Kantonsratsreferendum beträgt die Frist 14 Tage ab Beschluss des Rates. |
4 | Die Gemeinden bestimmen, welches Organ das Gemeindereferendum ergreifen kann. Die Stadt Zürich und die Stadt Winterthur können nur mit Beschluss ihres Parlaments das Referendum alleine ergreifen. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 33 - 1 Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: |
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1 | Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: |
a | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen; |
b | interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Gesetzesrang hat; |
c | Beschlüsse des Kantonsrates, die durch Gesetz dem Referendum unterstellt sind; |
d | Beschlüsse des Kantonsrates über: |
d1 | neue einmalige Ausgaben von mehr als 4 Millionen Franken, |
d2 | neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 400 000 Franken; |
e | Beschlüsse des Kantonsrates von grundlegender Bedeutung, die langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben; |
f | die Grundzüge der Vernehmlassung des Kantons zu Vorlagen des Bundes, die von grundlegender Bedeutung sind, langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben und auf Bundesebene nicht dem Referendum unterstellt sind. |
2 | Eine Volksabstimmung können verlangen: |
a | 3000 Stimmberechtigte (Volksreferendum); |
b | 12 politische Gemeinden, die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur (Gemeindereferendum); |
c | 45 Mitglieder des Kantonsrates (Kantonsratsreferendum). |
3 | Die Volksabstimmung muss innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses schriftlich verlangt werden. Beim Kantonsratsreferendum beträgt die Frist 14 Tage ab Beschluss des Rates. |
4 | Die Gemeinden bestimmen, welches Organ das Gemeindereferendum ergreifen kann. Die Stadt Zürich und die Stadt Winterthur können nur mit Beschluss ihres Parlaments das Referendum alleine ergreifen. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 33 - 1 Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: |
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1 | Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: |
a | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen; |
b | interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Gesetzesrang hat; |
c | Beschlüsse des Kantonsrates, die durch Gesetz dem Referendum unterstellt sind; |
d | Beschlüsse des Kantonsrates über: |
d1 | neue einmalige Ausgaben von mehr als 4 Millionen Franken, |
d2 | neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 400 000 Franken; |
e | Beschlüsse des Kantonsrates von grundlegender Bedeutung, die langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben; |
f | die Grundzüge der Vernehmlassung des Kantons zu Vorlagen des Bundes, die von grundlegender Bedeutung sind, langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben und auf Bundesebene nicht dem Referendum unterstellt sind. |
2 | Eine Volksabstimmung können verlangen: |
a | 3000 Stimmberechtigte (Volksreferendum); |
b | 12 politische Gemeinden, die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur (Gemeindereferendum); |
c | 45 Mitglieder des Kantonsrates (Kantonsratsreferendum). |
3 | Die Volksabstimmung muss innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses schriftlich verlangt werden. Beim Kantonsratsreferendum beträgt die Frist 14 Tage ab Beschluss des Rates. |
4 | Die Gemeinden bestimmen, welches Organ das Gemeindereferendum ergreifen kann. Die Stadt Zürich und die Stadt Winterthur können nur mit Beschluss ihres Parlaments das Referendum alleine ergreifen. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 33 - 1 Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: |
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1 | Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: |
a | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen; |
b | interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Gesetzesrang hat; |
c | Beschlüsse des Kantonsrates, die durch Gesetz dem Referendum unterstellt sind; |
d | Beschlüsse des Kantonsrates über: |
d1 | neue einmalige Ausgaben von mehr als 4 Millionen Franken, |
d2 | neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 400 000 Franken; |
e | Beschlüsse des Kantonsrates von grundlegender Bedeutung, die langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben; |
f | die Grundzüge der Vernehmlassung des Kantons zu Vorlagen des Bundes, die von grundlegender Bedeutung sind, langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben und auf Bundesebene nicht dem Referendum unterstellt sind. |
2 | Eine Volksabstimmung können verlangen: |
a | 3000 Stimmberechtigte (Volksreferendum); |
b | 12 politische Gemeinden, die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur (Gemeindereferendum); |
c | 45 Mitglieder des Kantonsrates (Kantonsratsreferendum). |
3 | Die Volksabstimmung muss innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses schriftlich verlangt werden. Beim Kantonsratsreferendum beträgt die Frist 14 Tage ab Beschluss des Rates. |
4 | Die Gemeinden bestimmen, welches Organ das Gemeindereferendum ergreifen kann. Die Stadt Zürich und die Stadt Winterthur können nur mit Beschluss ihres Parlaments das Referendum alleine ergreifen. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 33 - 1 Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: |
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1 | Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: |
a | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen; |
b | interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Gesetzesrang hat; |
c | Beschlüsse des Kantonsrates, die durch Gesetz dem Referendum unterstellt sind; |
d | Beschlüsse des Kantonsrates über: |
d1 | neue einmalige Ausgaben von mehr als 4 Millionen Franken, |
d2 | neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 400 000 Franken; |
e | Beschlüsse des Kantonsrates von grundlegender Bedeutung, die langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben; |
f | die Grundzüge der Vernehmlassung des Kantons zu Vorlagen des Bundes, die von grundlegender Bedeutung sind, langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben und auf Bundesebene nicht dem Referendum unterstellt sind. |
2 | Eine Volksabstimmung können verlangen: |
a | 3000 Stimmberechtigte (Volksreferendum); |
b | 12 politische Gemeinden, die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur (Gemeindereferendum); |
c | 45 Mitglieder des Kantonsrates (Kantonsratsreferendum). |
3 | Die Volksabstimmung muss innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses schriftlich verlangt werden. Beim Kantonsratsreferendum beträgt die Frist 14 Tage ab Beschluss des Rates. |
4 | Die Gemeinden bestimmen, welches Organ das Gemeindereferendum ergreifen kann. Die Stadt Zürich und die Stadt Winterthur können nur mit Beschluss ihres Parlaments das Referendum alleine ergreifen. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 33 - 1 Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: |
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1 | Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: |
a | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen; |
b | interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Gesetzesrang hat; |
c | Beschlüsse des Kantonsrates, die durch Gesetz dem Referendum unterstellt sind; |
d | Beschlüsse des Kantonsrates über: |
d1 | neue einmalige Ausgaben von mehr als 4 Millionen Franken, |
d2 | neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 400 000 Franken; |
e | Beschlüsse des Kantonsrates von grundlegender Bedeutung, die langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben; |
f | die Grundzüge der Vernehmlassung des Kantons zu Vorlagen des Bundes, die von grundlegender Bedeutung sind, langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben und auf Bundesebene nicht dem Referendum unterstellt sind. |
2 | Eine Volksabstimmung können verlangen: |
a | 3000 Stimmberechtigte (Volksreferendum); |
b | 12 politische Gemeinden, die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur (Gemeindereferendum); |
c | 45 Mitglieder des Kantonsrates (Kantonsratsreferendum). |
3 | Die Volksabstimmung muss innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses schriftlich verlangt werden. Beim Kantonsratsreferendum beträgt die Frist 14 Tage ab Beschluss des Rates. |
4 | Die Gemeinden bestimmen, welches Organ das Gemeindereferendum ergreifen kann. Die Stadt Zürich und die Stadt Winterthur können nur mit Beschluss ihres Parlaments das Referendum alleine ergreifen. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 33 - 1 Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: |
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1 | Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: |
a | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen; |
b | interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Gesetzesrang hat; |
c | Beschlüsse des Kantonsrates, die durch Gesetz dem Referendum unterstellt sind; |
d | Beschlüsse des Kantonsrates über: |
d1 | neue einmalige Ausgaben von mehr als 4 Millionen Franken, |
d2 | neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 400 000 Franken; |
e | Beschlüsse des Kantonsrates von grundlegender Bedeutung, die langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben; |
f | die Grundzüge der Vernehmlassung des Kantons zu Vorlagen des Bundes, die von grundlegender Bedeutung sind, langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben und auf Bundesebene nicht dem Referendum unterstellt sind. |
2 | Eine Volksabstimmung können verlangen: |
a | 3000 Stimmberechtigte (Volksreferendum); |
b | 12 politische Gemeinden, die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur (Gemeindereferendum); |
c | 45 Mitglieder des Kantonsrates (Kantonsratsreferendum). |
3 | Die Volksabstimmung muss innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses schriftlich verlangt werden. Beim Kantonsratsreferendum beträgt die Frist 14 Tage ab Beschluss des Rates. |
4 | Die Gemeinden bestimmen, welches Organ das Gemeindereferendum ergreifen kann. Die Stadt Zürich und die Stadt Winterthur können nur mit Beschluss ihres Parlaments das Referendum alleine ergreifen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 8 Mindestinhalt der Richtpläne - 1 Jeder Kanton erstellt einen Richtplan, worin er mindestens festlegt: |
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1 | Jeder Kanton erstellt einen Richtplan, worin er mindestens festlegt: |
a | wie der Kanton sich räumlich entwickeln soll; |
b | wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden; |
c | in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen. |
2 | Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer Grundlage im Richtplan. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 54 - 1 Der Kantonsrat beschliesst über: |
|
1 | Der Kantonsrat beschliesst über: |
a | Vorlagen zur Änderung der Verfassung; |
b | Gesetze; |
c | interkantonale und internationale Verträge, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist. |
2 | Vorbehalten bleiben die Volksrechte. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 55 - 1 Der Kantonsrat nimmt zu grundlegenden Plänen der staatlichen Tätigkeit Stellung. Er äussert sich insbesondere zu den Schwerpunkten der Aufgaben- und Finanzplanung. |
|
1 | Der Kantonsrat nimmt zu grundlegenden Plänen der staatlichen Tätigkeit Stellung. Er äussert sich insbesondere zu den Schwerpunkten der Aufgaben- und Finanzplanung. |
2 | Er beschliesst über die Grundzüge der räumlichen Entwicklung. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 54 - 1 Der Kantonsrat beschliesst über: |
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1 | Der Kantonsrat beschliesst über: |
a | Vorlagen zur Änderung der Verfassung; |
b | Gesetze; |
c | interkantonale und internationale Verträge, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist. |
2 | Vorbehalten bleiben die Volksrechte. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 55 - 1 Der Kantonsrat nimmt zu grundlegenden Plänen der staatlichen Tätigkeit Stellung. Er äussert sich insbesondere zu den Schwerpunkten der Aufgaben- und Finanzplanung. |
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1 | Der Kantonsrat nimmt zu grundlegenden Plänen der staatlichen Tätigkeit Stellung. Er äussert sich insbesondere zu den Schwerpunkten der Aufgaben- und Finanzplanung. |
2 | Er beschliesst über die Grundzüge der räumlichen Entwicklung. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 33 - 1 Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: |
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1 | Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: |
a | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen; |
b | interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Gesetzesrang hat; |
c | Beschlüsse des Kantonsrates, die durch Gesetz dem Referendum unterstellt sind; |
d | Beschlüsse des Kantonsrates über: |
d1 | neue einmalige Ausgaben von mehr als 4 Millionen Franken, |
d2 | neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 400 000 Franken; |
e | Beschlüsse des Kantonsrates von grundlegender Bedeutung, die langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben; |
f | die Grundzüge der Vernehmlassung des Kantons zu Vorlagen des Bundes, die von grundlegender Bedeutung sind, langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben und auf Bundesebene nicht dem Referendum unterstellt sind. |
2 | Eine Volksabstimmung können verlangen: |
a | 3000 Stimmberechtigte (Volksreferendum); |
b | 12 politische Gemeinden, die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur (Gemeindereferendum); |
c | 45 Mitglieder des Kantonsrates (Kantonsratsreferendum). |
3 | Die Volksabstimmung muss innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses schriftlich verlangt werden. Beim Kantonsratsreferendum beträgt die Frist 14 Tage ab Beschluss des Rates. |
4 | Die Gemeinden bestimmen, welches Organ das Gemeindereferendum ergreifen kann. Die Stadt Zürich und die Stadt Winterthur können nur mit Beschluss ihres Parlaments das Referendum alleine ergreifen. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 33 - 1 Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: |
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1 | Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: |
a | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen; |
b | interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Gesetzesrang hat; |
c | Beschlüsse des Kantonsrates, die durch Gesetz dem Referendum unterstellt sind; |
d | Beschlüsse des Kantonsrates über: |
d1 | neue einmalige Ausgaben von mehr als 4 Millionen Franken, |
d2 | neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 400 000 Franken; |
e | Beschlüsse des Kantonsrates von grundlegender Bedeutung, die langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben; |
f | die Grundzüge der Vernehmlassung des Kantons zu Vorlagen des Bundes, die von grundlegender Bedeutung sind, langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben und auf Bundesebene nicht dem Referendum unterstellt sind. |
2 | Eine Volksabstimmung können verlangen: |
a | 3000 Stimmberechtigte (Volksreferendum); |
b | 12 politische Gemeinden, die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur (Gemeindereferendum); |
c | 45 Mitglieder des Kantonsrates (Kantonsratsreferendum). |
3 | Die Volksabstimmung muss innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses schriftlich verlangt werden. Beim Kantonsratsreferendum beträgt die Frist 14 Tage ab Beschluss des Rates. |
4 | Die Gemeinden bestimmen, welches Organ das Gemeindereferendum ergreifen kann. Die Stadt Zürich und die Stadt Winterthur können nur mit Beschluss ihres Parlaments das Referendum alleine ergreifen. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 32 - Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet: |
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a | Verfassungsänderungen; |
b | interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Verfassungsrang hat; |
c | Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs, denen der Kantonsrat nicht zustimmt; |
d | Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung, die der Kantonsrat nicht umsetzen will; |
e | Volksinitiativen, denen der Kantonsrat einen Gegenentwurf gegenüberstellt; |
f | Steuergesetze (Art. 125 Abs. 1 und Art. 130 Abs. 3 Bst. b) und ihre Änderungen, die neue Steuern einführen oder für die Einzelnen höhere Steuerbelastungen zur Folge haben. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 33 - 1 Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: |
|
1 | Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: |
a | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen; |
b | interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Gesetzesrang hat; |
c | Beschlüsse des Kantonsrates, die durch Gesetz dem Referendum unterstellt sind; |
d | Beschlüsse des Kantonsrates über: |
d1 | neue einmalige Ausgaben von mehr als 4 Millionen Franken, |
d2 | neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 400 000 Franken; |
e | Beschlüsse des Kantonsrates von grundlegender Bedeutung, die langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben; |
f | die Grundzüge der Vernehmlassung des Kantons zu Vorlagen des Bundes, die von grundlegender Bedeutung sind, langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben und auf Bundesebene nicht dem Referendum unterstellt sind. |
2 | Eine Volksabstimmung können verlangen: |
a | 3000 Stimmberechtigte (Volksreferendum); |
b | 12 politische Gemeinden, die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur (Gemeindereferendum); |
c | 45 Mitglieder des Kantonsrates (Kantonsratsreferendum). |
3 | Die Volksabstimmung muss innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses schriftlich verlangt werden. Beim Kantonsratsreferendum beträgt die Frist 14 Tage ab Beschluss des Rates. |
4 | Die Gemeinden bestimmen, welches Organ das Gemeindereferendum ergreifen kann. Die Stadt Zürich und die Stadt Winterthur können nur mit Beschluss ihres Parlaments das Referendum alleine ergreifen. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 33 - 1 Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: |
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1 | Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: |
a | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen; |
b | interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Gesetzesrang hat; |
c | Beschlüsse des Kantonsrates, die durch Gesetz dem Referendum unterstellt sind; |
d | Beschlüsse des Kantonsrates über: |
d1 | neue einmalige Ausgaben von mehr als 4 Millionen Franken, |
d2 | neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 400 000 Franken; |
e | Beschlüsse des Kantonsrates von grundlegender Bedeutung, die langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben; |
f | die Grundzüge der Vernehmlassung des Kantons zu Vorlagen des Bundes, die von grundlegender Bedeutung sind, langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben und auf Bundesebene nicht dem Referendum unterstellt sind. |
2 | Eine Volksabstimmung können verlangen: |
a | 3000 Stimmberechtigte (Volksreferendum); |
b | 12 politische Gemeinden, die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur (Gemeindereferendum); |
c | 45 Mitglieder des Kantonsrates (Kantonsratsreferendum). |
3 | Die Volksabstimmung muss innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses schriftlich verlangt werden. Beim Kantonsratsreferendum beträgt die Frist 14 Tage ab Beschluss des Rates. |
4 | Die Gemeinden bestimmen, welches Organ das Gemeindereferendum ergreifen kann. Die Stadt Zürich und die Stadt Winterthur können nur mit Beschluss ihres Parlaments das Referendum alleine ergreifen. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 33 - 1 Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: |
|
1 | Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: |
a | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen; |
b | interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Gesetzesrang hat; |
c | Beschlüsse des Kantonsrates, die durch Gesetz dem Referendum unterstellt sind; |
d | Beschlüsse des Kantonsrates über: |
d1 | neue einmalige Ausgaben von mehr als 4 Millionen Franken, |
d2 | neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 400 000 Franken; |
e | Beschlüsse des Kantonsrates von grundlegender Bedeutung, die langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben; |
f | die Grundzüge der Vernehmlassung des Kantons zu Vorlagen des Bundes, die von grundlegender Bedeutung sind, langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben und auf Bundesebene nicht dem Referendum unterstellt sind. |
2 | Eine Volksabstimmung können verlangen: |
a | 3000 Stimmberechtigte (Volksreferendum); |
b | 12 politische Gemeinden, die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur (Gemeindereferendum); |
c | 45 Mitglieder des Kantonsrates (Kantonsratsreferendum). |
3 | Die Volksabstimmung muss innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses schriftlich verlangt werden. Beim Kantonsratsreferendum beträgt die Frist 14 Tage ab Beschluss des Rates. |
4 | Die Gemeinden bestimmen, welches Organ das Gemeindereferendum ergreifen kann. Die Stadt Zürich und die Stadt Winterthur können nur mit Beschluss ihres Parlaments das Referendum alleine ergreifen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |