Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 817/2014

Urteil vom 27. April 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Josef Flury,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 6. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1954 geborene A.________ war seit 14. Juni 1983 Bauarbeiter bei der Firma B.________ Bauunternehmung. Am 23. August 2010 meldete er sich bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug an. Nach diversen medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch (Verfügung vom 1. März 2011 [Invaliditätsgrad 16 %]). Die dagegen geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (heute Kantonsgericht Luzern) mit Entscheid vom 15. Dezember 2011 ab. Diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht mit Urteil 8C 109/2012 vom 9. März 2012.

A.b. Am 24. Mai 2012 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle, ihn bei der Eingliederung zu unterstützen (Arbeitsvermittlung, Belastungstraining etc.). Die daraufhin eingeleitete Arbeitsvermittlung schloss die IV-Stelle am 2. August 2012 ab. Mit Vorbescheid vom 5. September 2012 stellte sie die Ablehnung des Rentenanspruchs in Aussicht. Sie zog unter anderem folgende Berichte bei: der Neuropsychologin FSP Frau C.________ und des Fachpsychologen für Neuropsychologie FSP D.________, Leiter Neuropsychologie, Spital E.________, vom 18. Oktober 2012; des Prof. Dr. med. F.________, Leitender Arzt, Zentrum für Neurologie und Neurorehabilitation, Spital E.________, vom 23. Oktober 2012 und vom 28. November 2012 (zusammen mit Dr. med. G.________, Assistenzarzt); des Dr. med. H.________, FMH Endokrinologie/Diabetologie, Spital E.________, vom 10. Dezember 2012. Weiter holte die IV-Stelle Aktenstellungnahmen des Dr. med. I.__________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, vom 31. Oktober und 26. November 2012 ein. Gestützt auf die letztgenannte Stellungnahme veranlasste sie bei Prof. Dr. med. J.________, Facharzt FMH Radiologie und Neuroradiologie,
Medizinisch Radiologisches Institut, eine MR-Untersuchung des Neurokraniums und bei Prof. Dr. med. K.________, Klinik für Nuklearmedizin, Spital L.________, ein Hirn-PET (Berichte vom 3. Januar 2013). Danach holte die IV-Stelle ein neuropsychologisches Gutachten der dipl.-psych. Frau M.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psychotherapie FSP, sowie der Frau N.________, Psychologin FSP Neuropsychologin, vom 16. Mai 2013 und eine Aktenstellungnahme des Dr. med. I.__________ vom 22. Mai 2013 ein. Mit Verfügung vom 30. Mai 2013 verneinte sie den Rentenanspruch (Invaliditätsgrad 16 %).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 6. Oktober 2014 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen; sie sei zu verpflichten, ihm vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren und in der Folge die Verfügung zu begründen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu verpflichten, den medizinischen Sachverhalt und den Grad der Erwerbsfähigkeit mittels polydisziplinärem gerichtlichen Gutachten abzuklären; die Vorinstanz sei zu verpflichten, nach erfolgter neutraler Abklärung über den Leistungsanspruch neu zu entscheiden; eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese zu verpflichten, ein neutrales polydisziplinäres Gutachten durchzuführen und gestützt darauf den Rentenanspruch neu zu prüfen.

Die Vorinstanz und die IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Gründe für ein Nichteintreten auf die Beschwerde als Ganzes sind entgegen Vorinstanz und IV-Stelle nicht ersichtlich (BGE 138 III 46 E. 1 Ingress; vgl. auch E. 5 a.E. hienach).

2.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (vgl. E. 2 hienach). Die aufgrund dieser Berichte gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254,
veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C 204/2009]).

3.
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die bei einer Neuanmeldung analog zur Revision anwendbaren Regeln (Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; Art. 87 Abs. 2 f
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
. IVV; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a), den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte an einem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Hirnschaden leidet. Andere Gesundheitsschäden, die seit der rentenablehnenden Verfügung vom 1. März 2011 zu einer Verschlechterung seiner Arbeitsfähigkeit geführt hätten, macht er nicht substanziiert geltend und sind auch nicht ersichtlich.

4.2.

4.2.1. Prof. Dr. med. J.________ legte am 3. Januar 2013 aufgrund der MR-Untersuchung dar, im Vergleich zur auswärtigen Voruntersuchung (21. Juli 2010) bestehe im Bereich des Interhemisphärenspaltes frontal eine progrediente, ausschliesslich fronto-temporale Atrophie unter Aussparung des Hippokampus und mit normaler Ventrikelweite; das morphologische Bild spreche gegen das Vorliegen einer Alzheimer-Demenz, könnte jedoch - wenn anderweitige Abklärungen diesen Verdacht bestärkten - für das Vorliegen eines neurodegenerativen Prozesses vom Typ einer fronto-temporalen Demenz (FTD) sprechen; eine vaskuläre Ursache oder Liquorzirkulationsstörung könne definitiv ausgeschlossen werden. Prof. Dr. med. K.________ führte am 3. Januar 2013 aufgrund des Hirn-PET aus, die verminderte FDG-Aufnahme dürfte der Atrophie in der MRT entsprechen, und das Muster wäre vereinbar mit einer fronto-temporalen Demenz; allerdings wolle er erwähnen, dass der FDG-Befund bei der fronto-temporalen Demenz oft ausgedehnter sei als in der MRT, was beim Versicherten nicht der Fall zu sein scheine.

4.2.2. Im neuropsychologischen Gutachten vom 16. Mai 2013 wurde folgende Diagnose gestellt: Nicht-authentische neuropsychologische Funktionsstörung auf dem Boden möglicher realer Leistungseinbussen bei fronto-temporaler Hirnatrophie und Diabetes mellitus Typ II. Weiter wurde unter anderem ausgeführt, im neuropsychologischen Bericht des Spitals E.________ vom 18. Oktober 2012 seien alle vom Versicherten demonstrierten Schwierigkeiten ohne Vornahme einer Beschwerdenvalidierung als authentisch gewertet und sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festgehalten worden; die dortige Untersuchung sei in deutscher Sprache vorgenommen worden (zumindest sei in den Akten kein Hinweis auf einen Dolmetscher ersichtlich). Anders als die voruntersuchenden Kollegen gingen sie davon aus, dass die aktuell wie damals erhobenen Befunde überwiegend nicht valider Natur seien. Um zu beurteilen, ob diese nicht-authentischen Leistungen als Ausdruck einer Aggravation zu werten seien, stützten sie sich auf die Kriterien von Slick et al. bzw. das Consensus Statement der American Academy of Neuropsychology. Authentische Beeinträchtigungen von Intellekt, visuell-räumlichen Funktionen und Gedächtnis könnten vorhanden sein, hätten sich jedoch aufgrund der
unzureichenden Anstrengungsbereitschaft und übertriebenen Beschwerdendarstellung nicht verifizieren lassen. Angesichts der vorliegenden bildgebenden Befunde könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Abbauprozess begonnen habe, der sich erst in der Zukunft klinisch fassbar manifestiere. Neben entsprechenden Hinweisen aus der Bildgebung könne auch der langjährige Diabetes mellitus Typ II zu cerebro-vaskulären Veränderungen mit Einfluss auf die kognitive Leistungsfähigkeit geführt haben. Dennoch bleibe festzuhalten, dass der Versicherte bei der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung bewusst in bedeutendem Mass aggraviert habe. Seine aktuelle Arbeitsfähigkeit könnten sie aufgrund der invaliden Testbefunde nicht genauer umreissen. Da er sich jedoch zweimal an 3 bis 3.5 Stunden einer neuropsychologischen Untersuchung habe unterziehen können, könne zumindest eine zeitliche Belastbarkeit über diesen Zeitraum zzgl. Anreise attestiert werden. Sie gingen davon aus, dass die tatsächliche Leistungsfähigkeit deutlich über der demonstrierten Leistung liege; ob aber eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung erbracht werden könne, bleibe offen.

4.2.3. Dr. med. I.__________ führte in der Aktenstellungnahme vom 22. Mai 2013 aus, im Lichte der nachgewiesenen Aggravation erschienen die neurologisch angedachten Differenzialdiagnosen bei letztlich unklarem Syndrom in einem neuen und schlussendlich erklärbaren Licht. Auch bildgebend hätten sich gesamthaft, d.h. auch unter Einbezug der fehlenden Verdachtsmomente in der neuropsychologischen Untersuchung, letztlich keine Hinweise einer Alzheimer-Demenz oder eines neurodegenerativen Prozesses im Sinne der im Vorfeld verdächtigten fronto-temporalen Demenz ergeben. Aufgrund der medizinischen Befunde sei somatisch nach wie vor keine massgebliche und dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich angepassten Tätigkeit ausgewiesen.

4.3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, auf das neuropsychologische Gutachten vom 16. Mai 2013 könne abgestellt werden. Unzutreffend sei zwar die hierin gemachte Aussage, das Spital E.________ habe im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung, die zum Bericht vom 18. Oktober 2012 geführt habe, keinen Dolmetscher beigezogen; dies falle jedoch nicht ins Gewicht, da dieser Bericht im Gutachten vom 16. Mai 2013 nicht wegen des Fehlens eines Dolmetschers, sondern wegen der nicht durchgeführten Beschwerdenvalidierung angezweifelt worden sei. Stünden aufgrund dieses Gutachtens allfällig vorhandene Beeinträchtigungen kognitiver Art bzw. deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit mangels zuverlässiger Resultate der durchgeführten neuropsychologischen Tests nicht zumindest überwiegend wahrscheinlich fest, trage der Versicherte die Folgen der Beweislosigkeit (Urteil 8C 582/2008 vom 14. Januar 2009 E. 5.2.2). Es treffe zu, dass die Aktenstellungnahme des Dr. med. I.__________ vom 22. Mai 2013 nicht überzeuge, weil er von der an zwei verschiedenen Tagen zu je 3 bis 3.5 Stunden erfolgten neuropsychologischen Begutachtung auf eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von mindestens 8 Std./Tag geschlossen habe. Massgeblich sei jedoch, dass
nicht gestützt auf die Einschätzung des Dr. med. I.__________, sondern aufgrund der gesamten Aktenlage, insbesondere der im neuropsychologischen Gutachten vom 16. Mai 2013 getroffenen Feststellungen, von einer uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen sei.

4.4.

4.4.1. Die Aktenstellungnahme des Dr. med. I.__________ vom 22. Mai 2013 kann auch deshalb nicht ohne Weiteres als Beurteilungsgrundlage dienen, weil ihm - wie der Versicherte zu Recht rügt - in neurologisch-neuropsychologischer Hinsicht die Fachkompetenz fehlt (vgl. Sachverhalt lit. A.b).

4.4.2. Weiter macht der Versicherte geltend, es könne nicht allein auf das neuropsychologische Gutachten vom 16. Mai 2013 abgestellt werden, ohne dass sich Fachärzte mit den diversen Beschwerden und der möglichen Demenz auseinandersetzten. Es sei willkürlich, dieses Gutachten über die Abklärungsergebnisse des Spitals E.________ zu stellen, die dortigen Ärzte hätten Befunde erhoben, zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen und eine erhebliche Leistungseinschränkung festgestellt. Er beruft sich unter anderem auf den von der Vorinstanz als nicht massgebend taxierten neuropsychologischen Bericht des Spitals E.________ vom 18. Oktober 2012, worin er als nicht mehr arbeitsfähig angesehen wurde, was vom Neurologen Prof. Dr. med. F.________ im Bericht vom 23. Oktober 2012 bestätigt wurde.

Im Rahmen des neuropsychologischen Berichts des Spitals E.________ vom 18. Oktober 2012 wurde nicht allein auf die Angaben des Versicherten abgestellt, sondern es wurden mit ihm diverse Tests durchgeführt; er wurde als kooperativ bezeichnet. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass ohne kompetente fachärztliche Stellungnahme nicht auf das neuropsychologische Gutachten vom 16. Mai 2013 abgestellt werden kann. Dieses Gutachten stellte den neuropsychologischen Bericht des Spitals E.________ vom 18. Oktober 2012 nicht nur wegen fehlender Beschwerdenvalidierung, sondern zu Unrecht wegen des Nichtbeizugs eines Dolmetschers in Frage. Weiter ist zu beachten, dass im Gutachten vom 16. Mai 2013 von einer bedeutenden Aggravation des Versicherten ausgegangen wurde; die Überprüfung der Authentizität geklagter mentaler Beschwerden gehört aber zu den Kernaufgaben psychiatrischer Begutachtung. In diesem Lichte drängt sich zusätzlich zu neuropsychologischen Abklärungen eine ärztliche Beurteilung in neurologischer und psychiatrischer Hinsicht auf, insbesondere nachdem der Verdacht auf Vortäuschung von Beschwerden im Raume steht ( ULRIKE HOFFMANN-RICHTER, JÖRG JEGER, HOLGER SCHMIDT, Das Handwerk ärztlicher Begutachtung, Theorie, Methodik und
Praxis, Stuttgart 2012, S. 135). Richtigerweise hätte bereits von der Beschwerdegegnerin ein Administrativgutachten unter Beizug mehrerer Disziplinen eingeholt werden müssen, damit die verschiedenen Fachleute die Ergebnisse miteinander besprechen und ihre Beurteilungen diskutieren könnten ( ULRIKE HOFFMANN-RICHTER, JÖRG JEGER, HOLGER SCHMIDT, a.a.O., S. 135). Die Anordnung separater Abklärungen durch den RAD-Arzt bei den Prof. Dres. med. J.________ und K.________ sowie den Psychologinnen M.________ und N.________ (vgl. Sachverhalt lit. A.b) erweist sich in diesem Sinne als problematisch. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche gestützt auf ein Gerichtsgutachten neu entscheiden wird.

5.
Unter diesen Umständen braucht nicht entschieden zu werden, ob der Einwand des Versicherten berechtigt ist, die IV-Stelle habe seinen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt, indem sie ihm nicht das Recht eingeräumt habe, zu den vor dem Erlass der streitigen Verfügung vom 30. Mai 2013 neu eingeholten medizinischen Akten Stellung zu nehmen. Gleiches gilt für seine Rüge, diese Verfügung sei ungenügend begründet gewesen. Offen bleiben kann auch, ob - wie die Vorinstanz geltend macht - der erstgenannte Einwand des Versicherten gestützt auf Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG verspätet und damit unzulässig ist.

6.
Die unterliegende IV-Stelle trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 6. Oktober 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. April 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar