Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Numero dell’incarto: SK.2012.9

Sentenza del 27 aprile 2012 Corte penale

Composizione

Giudice penale federale Giuseppe Muschietti, Giudice unico Cancelliera Susy Pedrinis Quadri

Parti

Ministero pubblico della Confederazio-ne, rappresentato dal Procuratore federale capo Pierluigi Pasi, e in qualità di accusatore privato: A. Corporation, c/o banca A. N.A., patrocinata dall’avv. Lucien Valloni,

contro

B., patrocinato dall’avv. Vincent Augustin,

Oggetto

Ripetuto riciclaggio di denaro aggravato, ripetuta falsità in documenti, ripetuta corruzione passiva

Considerato che:

- con scritto dell’8 novembre 2011, il qui imputato, per il tramite del suo difensore, ha chiesto al Ministero pubblico della Confederazione (in seguito: MPC) che si proceda nei suoi confronti con rito abbreviato ai sensi degli art. 358 e segg. CPP (cl. 26 pag. 16.7.23 seg.);

- sempre per il tramite del suo legale, e con mente all’art. 358 cpv. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 358 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person kann der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt.
1    Die beschuldigte Person kann der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt.
2    Das abgekürzte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt.
CPP, l’imputato ha in casu comunicato al pubblico ministero di ritenere di aver già ammesso i fatti essenziali ai fini dell’apprezzamento giuridico, così come, nella sostanza, le pretese civili (cl. 26 pag. 16.7.23);

- ciò posto, in data 12 dicembre 2011 il MPC ha deciso sull’attuazione della procedura abbreviata, accogliendo la richiesta di B. e impartendo nel contempo un termine all’accusatore privato per formulare le proprie pretese civili (cl. 1 pag. 4.1 seg.);

- la banca A. Corporation ha preso posizione con scritto del 23 dicembre 2011 (cl. 26 pag. 15.4 seg.);

- il 4 febbraio 2012, il MPC ha comunicato alle parti l’atto d’accusa ex art. 360
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 360 Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift enthält:
1    Die Anklageschrift enthält:
a  die Angaben nach den Artikeln 325 und 326;
b  das Strafmass;
c  Massnahmen;
d  Weisungen bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs;
e  den Widerruf von bedingt ausgesprochenen Sanktionen oder Entlassungen aus dem Sanktionsvollzug;
f  die Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerschaft;
g  die Kosten- und Entschädigungsfolgen;
h  den Hinweis an die Parteien, dass diese mit der Zustimmung zur Anklageschrift auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichten.
2    Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Anklageschrift den Parteien. Diese haben innert zehn Tagen zu erklären, ob sie der Anklageschrift zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
3    Lehnt die Privatklägerschaft die Anklageschrift innert Frist nicht schriftlich ab, so gilt dies als Zustimmung.
4    Stimmen die Parteien zu, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht.
5    Stimmt eine Partei nicht zu, so führt die Staatsanwaltschaft ein ordentliches Vorverfahren durch.
CPP, assegnando parimenti all’accusatore privato un termine per determinarsi in merito (cl. 26 pag. 15.6 seg.; cl. 1 pag. 4.3 segg.);

- l’atto di accusa del 4 febbraio 2012 recita quanto segue:

« Atto d’accusa (procedura abbreviata)

Artt. 360 e segg. CPP

Nel procedimento penale condotto nei confronti di

Imputato

B.

Difesa

Avv. Vincent Augustin

Conoscenze linguistiche della persona imputata

Italiano, tedesco

Lingua del procedimento

Italiano

Composizione della corte

Secondo il Ministero pubblico della Confederazione, sono date la competenza e la composizione di un giudice (art. 36 cpv. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 36 Besetzung - 1 Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
1    Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
2    Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin urteilt als Einzelgericht in den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 StPO12. Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
LOAP in combinazione con l’art. 19 cpv. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 19 Erstinstanzliches Gericht - 1 Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
1    Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
2    Bund und Kantone können als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von:
a  Übertretungen;
b  Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB5, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.
CPP)

Detenzione

No

Fermo di polizia e arresto provvisorio (artt. 215, 217 e segg., 220 e segg. CPP)

No

Carcerazione di sicurezza (art. 229 cpv. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 229 Entscheid über die Anordnung der Sicherheitshaft - 1 Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft.
1    Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft.
2    Ergeben sich erst nach der Anklageerhebung Haftgründe, so führt die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft.
3    Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht richtet sich:
a  ohne vorbestehende Untersuchungshaft: sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226;
b  bei vorbestehender Untersuchungshaft: sinngemäss nach Artikel 227.
CPP)

No

Esecuzione anticipata della pena (art. 236 cpv. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 236 Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug - 1 Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.119
1    Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.119
2    Ist bereits Anklage erhoben worden, so gibt die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme.
3    Bund und Kantone können vorsehen, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug der Zustimmung der Vollzugsbehörden bedarf.
4    Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime.120
CPP)

No

Misure sostitutive (artt. 237 e segg. CPP)

No

Reati

- riciclaggio di denaro (art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
nn. 1 e 2 CP) - falsità in documenti (art. 251 n
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
. 1 CP) - corruzione passiva (artt. 315 vCP e 322quater CP)

Accusatore privato (artt. 118 e segg. CPP)

Banca A. Corporation, c/o banca A. N.A., rappresentata dall’Avv. Lucien Valloni

viene promossa l’accusa come segue:

1. Fatti contestati (art. 360 cpv. 1 lett. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 360 Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift enthält:
1    Die Anklageschrift enthält:
a  die Angaben nach den Artikeln 325 und 326;
b  das Strafmass;
c  Massnahmen;
d  Weisungen bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs;
e  den Widerruf von bedingt ausgesprochenen Sanktionen oder Entlassungen aus dem Sanktionsvollzug;
f  die Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerschaft;
g  die Kosten- und Entschädigungsfolgen;
h  den Hinweis an die Parteien, dass diese mit der Zustimmung zur Anklageschrift auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichten.
2    Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Anklageschrift den Parteien. Diese haben innert zehn Tagen zu erklären, ob sie der Anklageschrift zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
3    Lehnt die Privatklägerschaft die Anklageschrift innert Frist nicht schriftlich ab, so gilt dies als Zustimmung.
4    Stimmen die Parteien zu, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht.
5    Stimmt eine Partei nicht zu, so führt die Staatsanwaltschaft ein ordentliches Vorverfahren durch.
. CPP in combinazione con l’art. 325 cpv. 1 lett. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
. CPP)

1.1 Riciclaggio di denaro ripetuto grave, art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
nn. 1 e 2 CP:

poiché, in più occasioni, ha compiuto atti suscettibili di vanificare l’accertamento dell’origine, il ritrovamento e la confisca dei valori patrimoniali provento di attività criminale sapendo o comunque dovendo presumere della loro provenienza criminale, e meglio:

1.1.1 dal 24 dicembre 1999 e perlomeno fino al 30 aprile 2003 a Coira,

per avere, contravvenendo gravemente ai suoi obblighi legali e contrattuali e perciò in contrasto con le direttive interne di banca C., omesso sistematicamente di adottare le misure previste da queste ultime relativamente all’obbligo di comunicazione di sospetto all’Ufficio di comunicazione per il caso di sospetto di riciclaggio di denaro secondo la normativa sul riciclaggio di denaro, sapendo o comunque dovendo sapere della provenienza criminale dei valori patrimoniali depositati sui conti della relazione 1 intestata a D.[1] presso banca C. siccome provento di truffa o amministrazione infedele qualificata commessa in precedenza in specie da E. fra Italia e Svizzera, Coira, a danno della propria datrice di lavoro banca A. N.A. Milan Branch[2] subordinatamente banca A. Corporation, nel quadro del pagamento del premio della polizza d’assicurazione n. 2 per rischio politico e commerciale stipulata da banca A. (Jersey) Limited[3], con F. Insurance Company[4] il 17 dicembre 1999 contestualmente ad un’operazione di finanziamento concesso da banca A. N.A. Milan Branch per la compravendita d’infrastrutture di telecomunicazioni conclusa fra G. SpA[5] e la Repubblica del Venezuela;

1.1.2 il 24 dicembre 1999 a Coira,

per avere prelevato dal conto 3 intestato a D. presso banca C. USD 400'000.-- in contanti, al netto dell’aggio, di provenienza criminale siccome provento di truffa o amministrazione infedele qualificata commessa in precedenza in specie da E. fra Italia e Svizzera, Coira[6], sapendo di siffatta provenienza o comunque dovendolo presumere;

1.1.3 il 24 dicembre 1999 tra Coira e Lugano,

per avere trasportato, con il fine di destinarli a E., USD 400'000.-- di provenienza criminale siccome provento di truffa o amministrazione infedele qualificata commessa in precedenza in specie da E. fra Italia e Svizzera, Coira[7], sapendo di siffatta provenienza o comunque dovendolo presumere;

1.1.4 il 24 dicembre 1999 tra Lugano e Coira, a Coira o comunque in Svizzera,

per avere trasportato USD 30'000.-- in contanti[8] ed in seguito dissimulati presso la sua abitazione oppure consumati, di provenienza criminale siccome provento di truffa o amministrazione infedele qualificata commessa in precedenza in specie da E. fra Italia e Svizzera, Coira[9], sapendo di siffatta provenienza o comunque dovendolo presumere;

1.1.5 il 14 febbraio 2000 a Coira,

per avere prelevato dal conto 4 intestato a D. presso banca C. CHF 153’000.-- in contanti di provenienza criminale siccome provento di truffa o amministrazione infedele qualificata commessa in precedenza in specie da E. fra Italia e Svizzera, Coira[10], sapendo di siffatta provenienza o comunque dovendolo presumere;

1.1.6 il 14 febbraio 2000 a Coira,

per avere prelevato dal conto 3 intestato a D. presso banca C. USD 500'000.-- in contanti, al netto dell’aggio, di provenienza criminale siccome provento di truffa o amministrazione infedele qualificata commessa in precedenza in specie da E. fra Italia e Svizzera, Coira[11], sapendo di siffatta provenienza o comunque dovendolo presumere;

1.1.7 il 13 giugno 2000 a Coira,

per avere prelevato dal conto 4 intestato a D. presso banca C. CHF 55'000.-- in contanti, di provenienza criminale siccome provento di truffa o amministrazione infedele qualificata commessa in precedenza in specie da E. fra Italia e Svizzera, Coira[12], sapendo di siffatta provenienza o comunque dovendolo presumere;

1.1.8 il 13 giugno 2000 a Coira,

per avere prelevato dal conto 3 intestato a D. presso banca C. USD 500'000.-- in contanti, al netto dell’aggio, di provenienza criminale siccome provento di truffa o amministrazione infedele qualificata commessa in precedenza in specie da E. fra Italia e Svizzera, Coira[13], sapendo di siffatta provenienza o comunque dovendolo presumere;

1.1.9 il 10 ottobre 2000 a Coira,

per avere prelevato dal conto 4 intestato a D. presso banca C. CHF 25'000.-- in contanti di provenienza criminale siccome provento di truffa o amministrazione infedele qualificata commessa in precedenza in specie da E. fra Italia e Svizzera, Coira[14], sapendo di siffatta provenienza o comunque dovendolo presumere;

1.1.10 il 10 ottobre 2000 a Coira,

per avere prelevato dal conto 3 intestato a D. presso banca C. USD 460'000.-- in contanti, al netto dell’aggio, di provenienza criminale siccome provento di truffa o amministrazione infedele qualificata commessa in precedenza in specie da E. fra Italia e Svizzera, Coira[15], sapendo di siffatta provenienza o comunque dovendolo presumere;

1.1.11 il 10 o il 12 ottobre 2000 a Coira, o comunque in Svizzera,

per avere depositati nella cassetta di sicurezza allacciata alla relazione 5 intestata a lui stesso presso banca C. oppure depositati nella cassetta di sicurezza allacciata alla relazione 6 intestata a lui stesso presso I. SA, dissimulati presso la sua abitazione oppure consumati CHF 25'000.-- in contanti[16] di provenienza criminale siccome provento di truffa o amministrazione infedele qualificata commessa in precedenza in specie da E. fra Italia e Svizzera, Coira[17], sapendo di siffatta provenienza o comunque dovendolo presumere;

1.1.12 il 23 maggio 2001 a Coira,

per avere prelevato dal conto 3 intestato a D. presso banca C. USD 200'000 in contanti, al netto dell’aggio, di provenienza criminale siccome provento di truffa o amministrazione infedele qualificata commessa in precedenza in specie da E. fra Italia e Svizzera, Coira[18], sapendo di siffatta provenienza o comunque dovendolo presumere;

1.1.13 il 23 maggio 2001 a Coira,

per avere prelevato dal conto 3 intestato a D. presso banca C. USD 17'000.-- in contanti, al netto dell’aggio, di provenienza criminale siccome provento di truffa o amministrazione infedele qualificata commessa in precedenza in specie da E. fra Italia e Svizzera, Coira[19], sapendo di siffatta provenienza o comunque dovendolo presumere,

dovendosi ritenere che gli atti descritti ai capi d’accusa nn. 1.1.1 a 1.1.13 configurano riciclaggio grave ai sensi dell’art. 305bis n. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
CP già secondo la forma generica prevista dalla stessa norma in quanto:

- l’accusato ha realizzato una grossa cifra d’affari, pari a USD 2'335'803.15[20], equivalente alla grossa cifra d’affari secondo l’art. 305bis n. 2 lett. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
. CP e l’ammontare complessivo riciclato, pari alla somma di USD 2'507'000.-- e CHF 258'000.--[21], è altresì ingente; e comunque in quanto

- l’accusato ha agito nella sua qualità di funzionario e meglio in qualità di membro dei quadri e procuratore di banca C., cioè di istituto autonomo del diritto pubblico cantonale, ed in tale qualità ha, con atti ed omissioni e in grave violazione dei suoi doveri generali ed altresì delle direttive interne della sua datrice di lavoro, compiuto un’attività di riciclaggio idonea ad arrecare pregiudizio ideale ed economico all’ente pubblico; e comunque in quanto

- l’accusato nella sua qualità di funzionario e meglio in qualità di membro dei quadri e procuratore di banca C., cioè di istituto autonomo del diritto pubblico cantonale, dietro domanda o promessa o comunque accettazione di indebito vantaggio per sé[22] si è prestato ad atti di rilevanza penale, meglio configuranti falsità in documenti ripetuta[23] e riciclaggio di denaro[24].

1.2 Falsità in documenti ripetuta, art. 251 n
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
. 1 CP:

poiché, in più occasioni, al fine di procacciare a sé e ad altri un indebito profitto, segnatamente essendogli stata da terzi prospettata rispettivamente corrisposta in cambio una somma di denaro ha formato un documento falso e ne ha in seguito fatto uso a scopo d’inganno, e meglio:

1.2.1 il 24 dicembre 1999 a Coira,

per avere imitato di proprio pugno la grafia e quindi la firma autografa di J.[25], indicata quale procuratrice ad hoc per l’operazione, sulla ricevuta di prelievo in contanti datata 24 dicembre 1999 per USD 400'000.-- al netto dell’aggio, da lui stesso effettuato il 24 dicembre 1999[26] dal conto n. 3 intestato a D. presso banca C., Coira, ed avendo in seguito consegnato agli atti della banca tale ricevuta ingannando quest’ultima sull’identità della persona effettivamente percettrice;

1.2.2 il 14 febbraio 2000 a Coira,

per avere imitato di proprio pugno la grafia e quindi la firma autografa di J., indicata quale procuratrice ad hoc per l’operazione, sulla ricevuta di prelievo in contanti datata 14 febbraio 2000 per CHF 153’000.-- da lui stesso effettuato il 14 febbraio 2000[27] dal conto n. 4 intestato a D. presso banca C., Coira, ed avendo in seguito consegnato agli atti della banca tale ricevuta ingannando quest’ultima sull’identità della persona effettivamente percettrice;

1.2.3 il 13 giugno 2000 a Coira,

per avere imitato di proprio pugno la grafia e quindi la firma autografa di J., indicata quale procuratrice ad hoc per l’operazione, sulla ricevuta di prelievo in contanti datata 13 giugno 2000 per CHF 55’000.-- da lui stesso effettuato il 13 giugno 2000[28] dal conto n. 4 intestato a D. presso banca C., Coira, ed avendo in seguito consegnato agli atti della banca tale ricevuta ingannando quest’ultima sull’identità della persona effettivamente percettrice;

1.2.4 il 13 giugno 2000 a Coira,

per avere imitato di proprio pugno la grafia e quindi la firma autografa di J., indicata quale procuratrice ad hoc per l’operazione, sulla ricevuta di prelievo in contanti datata 13 giugno 2000 per USD 500’000.-- al netto dell’aggio, da lui stesso effettuato il 13 giugno 2000[29] dal conto n. 3 intestato a D. presso banca C., Coira, ed avendo in seguito consegnato agli atti della banca tale ricevuta ingannando quest’ultima sull’identità della persona effettivamente percettrice;

1.2.5 il 10 ottobre 2000 a Coira,

per avere imitato di proprio pugno la grafia e quindi la firma autografa di J., indicata quale procuratrice ad hoc per l’operazione, sulla ricevuta di prelievo in contanti datata 10 ottobre 2000 per di CHF 25’000.-- da lui stesso effettuato il 10 ottobre 2000[30] dal conto n. 4 intestato a D. presso banca C., Coira, ed avendo in seguito consegnato agli atti della banca tale ricevuta ingannando quest’ultima sull’identità della persona effettivamente percettrice;

1.2.6 il 10 ottobre 2000 a Coira,

per avere imitato di proprio pugno la grafia e quindi la firma autografa di J., indicata quale procuratrice ad hoc per l’operazione, sulla ricevuta di prelievo in contanti datata 10 ottobre 2000 per USD 460'000.-- al netto dell’aggio, da lui stesso effettuato il 10 ottobre 2000[31] dal conto n. 3 intestato a D. presso banca C., Coira, ed avendo in seguito consegnato agli atti della banca tale ricevuta ingannando quest’ultima sull’identità della persona effettivamente percettrice;

1.2.7 il 23 maggio 2001 a Coira,

per avere imitato di proprio pugno la grafia e quindi la firma autografa di J., indicata quale procuratrice ad hoc per l’operazione, sulla ricevuta di prelievo in contanti datata 23 maggio 2001 per USD 200'000.-- al netto dell’aggio, da lui stesso effettuato il 23 maggio 2001[32] dal conto n. 3 intestato a D. presso banca C., Coira, ed avendo in seguito consegnato agli atti della banca tale ricevuta ingannando quest’ultima sulla reale identità della persona percettrice;

1.2.8 il 23 maggio 2001 a Coira,

per avere imitato di proprio pugno la grafia e quindi la firma autografa di J., indicata quale procuratrice ad hoc per l’operazione, sulla ricevuta di prelievo in contanti datata 23 maggio 2001 per USD 17’000.-- al netto dell’aggio, da lui stesso effettuato il 23 maggio 2001[33] dal conto n. 3 intestato a D. presso banca C., Coira, ed avendo in seguito consegnato agli atti della banca tale ricevuta ingannando quest’ultima sull’identità della persona effettivamente percettrice.

1.3 Corruzione passiva ripetuta, artt. 315 vCP e 322quater CP:

poiché, in più occasioni, in qualità di funzionario ha domandato, si è fatto promettere e comunque ha accettato un indebito vantaggio per sé per commettere degli atti e delle omissioni in relazione con la sua attività ufficiale e contrastante coi doveri d’ufficio e sottostante al suo potere d’apprezzamento, e meglio:

1.3.1 il 24 dicembre 1999 a Lugano,

per avere, in qualità di funzionario di banca C.[34] e meglio quale procuratore e membro dei quadri e comunque collaboratore della stessa con potere decisionale, accettato da E. USD 30'000.-- in contanti per formare documenti falsi, che in effetti ha formato perlomeno il 24 dicembre 1999[35], da utilizzare contestualmente a prelievi in contanti di origine criminale dal conto 3 intestato a D. presso banca C., Coira, che in effetti ha effettuato perlomeno il 24 dicembre 1999 per USD 400'000.-- al netto dell’aggio[36], ciò in contrasto con le direttive interne di banca C. e anche con il dovere di adottare le misure previste da queste ultime relativamente all’obbligo di comunicazione di sospetto all’Ufficio di comunicazione per il caso di sospetto di riciclaggio di denaro secondo la normativa sul riciclaggio di denaro;

1.3.2 in data prossima, antecedente o comunque al più tardi il 14 febbraio 2000 in Svizzera o a Coira,

per avere, in qualità di funzionario di banca C. e meglio quale procuratore e membro dei quadri e comunque collaboratore della stessa con potere decisionale, domandato o essersi fatto promettere da E. e comunque per aver accettato da quest’ultimo CHF 12'000.-- in contanti per formare documenti falsi, che in effetti ha formato perlomeno il 14 febbraio 2000[37], da utilizzare contestualmente a prelievi in contanti di origine criminale dal conto 4 intestato a D. presso banca C., Coira, che in effetti ha effettuato perlomeno il 14 febbraio 2000 per CHF 153'000.--[38], ciò in contrasto con le direttive interne di banca C. e anche con il dovere di adottare le misure previste da queste ultime relativamente all’obbligo di comunicazione di sospetto all’Ufficio di comunicazione per il caso di sospetto di riciclaggio di denaro secondo la normativa sul riciclaggio di denaro;

1.3.3 in data prossima, antecedente o comunque al più tardi il 10 ottobre 2000 in Svizzera o a Coira,

per avere, in qualità di funzionario di banca C. e meglio quale procuratore e membro dei quadri e comunque collaboratore della stessa con potere decisionale, domandato o essersi fatto promettere da E. e comunque per aver accettato da quest’ultimo CHF 25'000.-- in contanti per formare documenti falsi, che in effetti ha formato perlomeno il 10 ottobre 2000[39], da utilizzare contestualmente a prelievi in contanti di origine criminale dal conto 4 intestato a D. presso banca C., Coira, che in effetti ha effettuato perlomeno per CHF 25’000.--[40], ciò in contrasto con le direttive interne di banca C. e anche con il dovere di adottare le misure previste da queste ultime relativamente all’obbligo di comunicazione di sospetto all’Ufficio di comunicazione per il caso di sospetto di riciclaggio di denaro secondo la normativa sul riciclaggio di denaro.

Norme giuridiche applicabili

Artt. 251 n. 1, 305bis nn. 1 e 2, 315 vCP e 322quater CP

2. Pretese civili (art. 360 cpv. 1 lett. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 360 Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift enthält:
1    Die Anklageschrift enthält:
a  die Angaben nach den Artikeln 325 und 326;
b  das Strafmass;
c  Massnahmen;
d  Weisungen bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs;
e  den Widerruf von bedingt ausgesprochenen Sanktionen oder Entlassungen aus dem Sanktionsvollzug;
f  die Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerschaft;
g  die Kosten- und Entschädigungsfolgen;
h  den Hinweis an die Parteien, dass diese mit der Zustimmung zur Anklageschrift auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichten.
2    Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Anklageschrift den Parteien. Diese haben innert zehn Tagen zu erklären, ob sie der Anklageschrift zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
3    Lehnt die Privatklägerschaft die Anklageschrift innert Frist nicht schriftlich ab, so gilt dies als Zustimmung.
4    Stimmen die Parteien zu, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht.
5    Stimmt eine Partei nicht zu, so führt die Staatsanwaltschaft ein ordentliches Vorverfahren durch.
. CPP in combinazione con l’art. 326 cpv. 1 lett. a.)

A liquidazione della pretesa di diritto civile di banca A. Corporation nei confronti di B. quest’ultimo è condannato a versare alla prima CHF 5'000.--, comprensivi di interessi, a titolo di indennità omnicomprensiva per il risarcimento del danno e per le ripetibili di questa procedura.

3. Provvedimenti coercitivi ordinati (art. 326 cpv. 1 lett. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 326 Weitere Angaben und Anträge - 1 Die Staatsanwaltschaft macht dem Gericht folgende Angaben und stellt ihm folgende Anträge, soweit diese nicht bereits aus der Anklageschrift hervorgehen:
1    Die Staatsanwaltschaft macht dem Gericht folgende Angaben und stellt ihm folgende Anträge, soweit diese nicht bereits aus der Anklageschrift hervorgehen:
a  die Privatklägerschaft sowie deren allfällige Zivilklagen;
b  die angeordneten Zwangsmassnahmen;
c  die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte;
d  die entstandenen Untersuchungskosten;
e  ihren allfälligen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft;
f  ihre Anträge zu den Sanktionen oder die Ankündigung, diese Anträge würden an der Hauptverhandlung gestellt;
g  ihre Anträge auf nachträgliche richterliche Entscheidungen;
h  ihr Ersuchen, eine Vorladung zur Hauptverhandlung zu erhalten.
2    Tritt die Staatsanwaltschaft nicht persönlich vor Gericht auf, so kann sie ihrer Anklage zur Erläuterung des Sachverhalts einen Schlussbericht beifügen, der auch Ausführungen zur Beweiswürdigung enthält.
. CPP)

Nessuno.

4. Oggetti e valori patrimoniali sequestrati (art. 326 cpv. 1 lett. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 326 Weitere Angaben und Anträge - 1 Die Staatsanwaltschaft macht dem Gericht folgende Angaben und stellt ihm folgende Anträge, soweit diese nicht bereits aus der Anklageschrift hervorgehen:
1    Die Staatsanwaltschaft macht dem Gericht folgende Angaben und stellt ihm folgende Anträge, soweit diese nicht bereits aus der Anklageschrift hervorgehen:
a  die Privatklägerschaft sowie deren allfällige Zivilklagen;
b  die angeordneten Zwangsmassnahmen;
c  die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte;
d  die entstandenen Untersuchungskosten;
e  ihren allfälligen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft;
f  ihre Anträge zu den Sanktionen oder die Ankündigung, diese Anträge würden an der Hauptverhandlung gestellt;
g  ihre Anträge auf nachträgliche richterliche Entscheidungen;
h  ihr Ersuchen, eine Vorladung zur Hauptverhandlung zu erhalten.
2    Tritt die Staatsanwaltschaft nicht persönlich vor Gericht auf, so kann sie ihrer Anklage zur Erläuterung des Sachverhalts einen Schlussbericht beifügen, der auch Ausführungen zur Beweiswürdigung enthält.
. CPP)

Nessuno.

5. Spese d’istruzione sostenute (art. 326 cpv. 1 lett. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 326 Weitere Angaben und Anträge - 1 Die Staatsanwaltschaft macht dem Gericht folgende Angaben und stellt ihm folgende Anträge, soweit diese nicht bereits aus der Anklageschrift hervorgehen:
1    Die Staatsanwaltschaft macht dem Gericht folgende Angaben und stellt ihm folgende Anträge, soweit diese nicht bereits aus der Anklageschrift hervorgehen:
a  die Privatklägerschaft sowie deren allfällige Zivilklagen;
b  die angeordneten Zwangsmassnahmen;
c  die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte;
d  die entstandenen Untersuchungskosten;
e  ihren allfälligen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft;
f  ihre Anträge zu den Sanktionen oder die Ankündigung, diese Anträge würden an der Hauptverhandlung gestellt;
g  ihre Anträge auf nachträgliche richterliche Entscheidungen;
h  ihr Ersuchen, eine Vorladung zur Hauptverhandlung zu erhalten.
2    Tritt die Staatsanwaltschaft nicht persönlich vor Gericht auf, so kann sie ihrer Anklage zur Erläuterung des Sachverhalts einen Schlussbericht beifügen, der auch Ausführungen zur Beweiswürdigung enthält.
. CPP)

B. è condannato a pagare CHF 1’860.--, comprensive di CHF 160.-- per spese sostenute e CHF 1’700.-- per emolumenti, a titolo di spese processuali.

6. Istanza di carcerazione di sicurezza (art. 326 cpv. 1 lett. e
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 326 Weitere Angaben und Anträge - 1 Die Staatsanwaltschaft macht dem Gericht folgende Angaben und stellt ihm folgende Anträge, soweit diese nicht bereits aus der Anklageschrift hervorgehen:
1    Die Staatsanwaltschaft macht dem Gericht folgende Angaben und stellt ihm folgende Anträge, soweit diese nicht bereits aus der Anklageschrift hervorgehen:
a  die Privatklägerschaft sowie deren allfällige Zivilklagen;
b  die angeordneten Zwangsmassnahmen;
c  die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte;
d  die entstandenen Untersuchungskosten;
e  ihren allfälligen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft;
f  ihre Anträge zu den Sanktionen oder die Ankündigung, diese Anträge würden an der Hauptverhandlung gestellt;
g  ihre Anträge auf nachträgliche richterliche Entscheidungen;
h  ihr Ersuchen, eine Vorladung zur Hauptverhandlung zu erhalten.
2    Tritt die Staatsanwaltschaft nicht persönlich vor Gericht auf, so kann sie ihrer Anklage zur Erläuterung des Sachverhalts einen Schlussbericht beifügen, der auch Ausführungen zur Beweiswürdigung enthält.
. CPP)

Nessuna.

7. Entità della pena (artt. 360 cpv. 1 lett. b. e g. CPP)

7.1 B. è autore colpevole di:

- riciclaggio di denaro ripetuto grave,

per fatti avvenuti a Coira e Lugano, tra Lugano e Coira o comunque in Svizzera, dal 24 dicembre 1999 e perlomeno fino al 30 aprile 2003, reato previsto dagli artt. art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
nn. 1 e 2 CP;

- falsità in documenti ripetuta,

per fatti avvenuti a Coira, dal 24 dicembre 1999 al 23 maggio 2001, reato previsto dall’art. 251 n
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
. 1 CP;

- corruzione passiva ripetuta,

per fatti avvenuti a Coira e Lugano o comunque in Svizzera, dal 24 dicembre 1999 al 10 ottobre 2000, reato previsto dagli artt. 315 vCP e 322quater CP.

7.2 B. è condannato a una pena detentiva di 12 mesi ed una pena pecuniaria di 60 aliquote giornaliere di CHF 30.-- ciascuna (art. 40 e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
segg. CP). L’esecuzione della pena detentiva è sospesa condizionalmente durante un periodo di prova di 2 anni, la pena pecuniaria è da pagare (art. 42 e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
segg. CP).

7.4 B. è condannato al pagamento delle spese processuali, indicate al punto 5.

7.5 Ritenuto che i guadagni illeciti conseguiti, provento dei reati di riciclaggio di denaro ripetuto e aggravato (artt. 305bis n. 2 CP), di falsità in documenti ripetuta (art. 251 n
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
. 1 CP) e corruzione passiva ripetuta (artt. 315 vCP e 322quater CP), non sono più reperibili, l’imputato è condannato al pagamento di CHF 37'000.-- e USD 30'000.-- in favore della Cassa federale a valere quale risarcimento equivalente ai sensi dell’art. 71
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...114
CP.

7.6 In applicazione dell’art. 74
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
LOAP, viene designato il Cantone dei Grigioni quale Cantone competente per l’esecuzione della condanna.

8. Proposte per decisioni giudiziarie successive (art. 326 cpv. 1 lett. g
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 326 Weitere Angaben und Anträge - 1 Die Staatsanwaltschaft macht dem Gericht folgende Angaben und stellt ihm folgende Anträge, soweit diese nicht bereits aus der Anklageschrift hervorgehen:
1    Die Staatsanwaltschaft macht dem Gericht folgende Angaben und stellt ihm folgende Anträge, soweit diese nicht bereits aus der Anklageschrift hervorgehen:
a  die Privatklägerschaft sowie deren allfällige Zivilklagen;
b  die angeordneten Zwangsmassnahmen;
c  die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte;
d  die entstandenen Untersuchungskosten;
e  ihren allfälligen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft;
f  ihre Anträge zu den Sanktionen oder die Ankündigung, diese Anträge würden an der Hauptverhandlung gestellt;
g  ihre Anträge auf nachträgliche richterliche Entscheidungen;
h  ihr Ersuchen, eine Vorladung zur Hauptverhandlung zu erhalten.
2    Tritt die Staatsanwaltschaft nicht persönlich vor Gericht auf, so kann sie ihrer Anklage zur Erläuterung des Sachverhalts einen Schlussbericht beifügen, der auch Ausführungen zur Beweiswürdigung enthält.
. CPP)

Nessuna.

9. Avviso alle parti (artt. 360 cpv. 1 lett. h. e cpv. 2 e 3 CPP)

Entro dieci giorni le parti devono dichiarare se accettano o meno l’atto d’accusa. Se, entro il termine, l’accusatore privato non dichiara per iscritto di non accettare l’atto d’accusa, il suo silenzio vale accettazione. Le parti sono avvisate che l’accettazione del presente atto d’accusa, che è irrevocabile, comporta la rinuncia alla procedura ordinaria ed ai relativi mezzi di ricorso.

10. Comunicazione dell’atto d’accusa (art. 360 cpv. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 360 Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift enthält:
1    Die Anklageschrift enthält:
a  die Angaben nach den Artikeln 325 und 326;
b  das Strafmass;
c  Massnahmen;
d  Weisungen bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs;
e  den Widerruf von bedingt ausgesprochenen Sanktionen oder Entlassungen aus dem Sanktionsvollzug;
f  die Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerschaft;
g  die Kosten- und Entschädigungsfolgen;
h  den Hinweis an die Parteien, dass diese mit der Zustimmung zur Anklageschrift auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichten.
2    Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Anklageschrift den Parteien. Diese haben innert zehn Tagen zu erklären, ob sie der Anklageschrift zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
3    Lehnt die Privatklägerschaft die Anklageschrift innert Frist nicht schriftlich ab, so gilt dies als Zustimmung.
4    Stimmen die Parteien zu, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht.
5    Stimmt eine Partei nicht zu, so führt die Staatsanwaltschaft ein ordentliches Vorverfahren durch.
CPP)

- B., tramite la notifica al suo rappresentante legale avv. Vincent Augustin (tramite lettera raccomandata, in duplice copia);

- Banca A. Corporation, c/o banca A. N.A., tramite la notifica al suo rappresentante legale avv. Lucien Valloni (tramite lettera raccomandata).

11. Rimedi giuridici

La promozione dell’accusa non è impugnabile (art. 324 cpv. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 324 Grundsätze - 1 Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.
1    Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.
2    Die Anklageerhebung ist nicht anfechtbar.
CPP) »

- con scritto del 13 febbraio 2012 banca A. Corporation ha dichiarato la propria accettazione dell’atto di accusa in parola (cl. 26 pag. 15.10);

- con missiva del 16 febbraio 2012 del proprio patrocinatore, B. ha anch’egli accettato l’atto di accusa così come proposto dal pubblico ministero, firmando di proprio pugno la dichiarazione di accettazione ex art. 360 cpv. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 360 Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift enthält:
1    Die Anklageschrift enthält:
a  die Angaben nach den Artikeln 325 und 326;
b  das Strafmass;
c  Massnahmen;
d  Weisungen bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs;
e  den Widerruf von bedingt ausgesprochenen Sanktionen oder Entlassungen aus dem Sanktionsvollzug;
f  die Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerschaft;
g  die Kosten- und Entschädigungsfolgen;
h  den Hinweis an die Parteien, dass diese mit der Zustimmung zur Anklageschrift auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichten.
2    Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Anklageschrift den Parteien. Diese haben innert zehn Tagen zu erklären, ob sie der Anklageschrift zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
3    Lehnt die Privatklägerschaft die Anklageschrift innert Frist nicht schriftlich ab, so gilt dies als Zustimmung.
4    Stimmen die Parteien zu, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht.
5    Stimmt eine Partei nicht zu, so führt die Staatsanwaltschaft ein ordentliches Vorverfahren durch.
CPP che recita: “Accetto irrevocabilmente l’atto d’accusa del 4 febbraio 2012 nell’ambito della procedura abbreviata e rinuncio esplicitamente ai mezzi di ricorso” (cl. 26 pag. 16.1.11 seg.);

- l’atto d’accusa datato 4 febbraio 2012 essendo stato accettato dalle parti, in applicazione dei combinati art. 360 cpv. 4 e
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 360 Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift enthält:
1    Die Anklageschrift enthält:
a  die Angaben nach den Artikeln 325 und 326;
b  das Strafmass;
c  Massnahmen;
d  Weisungen bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs;
e  den Widerruf von bedingt ausgesprochenen Sanktionen oder Entlassungen aus dem Sanktionsvollzug;
f  die Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerschaft;
g  die Kosten- und Entschädigungsfolgen;
h  den Hinweis an die Parteien, dass diese mit der Zustimmung zur Anklageschrift auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichten.
2    Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Anklageschrift den Parteien. Diese haben innert zehn Tagen zu erklären, ob sie der Anklageschrift zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
3    Lehnt die Privatklägerschaft die Anklageschrift innert Frist nicht schriftlich ab, so gilt dies als Zustimmung.
4    Stimmen die Parteien zu, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht.
5    Stimmt eine Partei nicht zu, so führt die Staatsanwaltschaft ein ordentliches Vorverfahren durch.
art. 19 cpv. 2 lett. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 19 Erstinstanzliches Gericht - 1 Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
1    Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
2    Bund und Kantone können als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von:
a  Übertretungen;
b  Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB5, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.
CPP nonché art. 35 cpv. 1 e
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 35 Zuständigkeiten - 1 Die Strafkammern urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht, sofern die Bundesanwaltschaft die Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat.
1    Die Strafkammern urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht, sofern die Bundesanwaltschaft die Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat.
2    Sie beurteilen zudem Strafsachen, die der Bundesrat nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197411 über das Verwaltungsstrafrecht dem Bundesstrafgericht überwiesen hat.
36 cpv. 2 LOAP, in data 1° marzo 2012 il pubblico ministero lo ha trasmesso con il fascicolo alla Corte penale del Tribunale penale federale, postulando che essa statuisca nella composizione monocratica (cl. 34 pag. 100.1 segg.);

- il 2 marzo 2012 la scrivente Corte penale ha ricevuto l’atto d’accusa in questione (cl. 34 pag. 100.1);

- la pena detentiva proposta dal MPC è inferiore a cinque anni, così come richiesto nell’art. 358 cpv. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 358 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person kann der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt.
1    Die beschuldigte Person kann der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt.
2    Das abgekürzte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt.
CPP;

- l’atto di accusa rispecchia i requisiti dell’art. 360 cpv. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 360 Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift enthält:
1    Die Anklageschrift enthält:
a  die Angaben nach den Artikeln 325 und 326;
b  das Strafmass;
c  Massnahmen;
d  Weisungen bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs;
e  den Widerruf von bedingt ausgesprochenen Sanktionen oder Entlassungen aus dem Sanktionsvollzug;
f  die Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerschaft;
g  die Kosten- und Entschädigungsfolgen;
h  den Hinweis an die Parteien, dass diese mit der Zustimmung zur Anklageschrift auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichten.
2    Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Anklageschrift den Parteien. Diese haben innert zehn Tagen zu erklären, ob sie der Anklageschrift zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
3    Lehnt die Privatklägerschaft die Anklageschrift innert Frist nicht schriftlich ab, so gilt dies als Zustimmung.
4    Stimmen die Parteien zu, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht.
5    Stimmt eine Partei nicht zu, so führt die Staatsanwaltschaft ein ordentliches Vorverfahren durch.
CPP;

- in data 8 marzo 2012 il presidente della Corte adita ne ha disposto la composizione monocratica (cl. 34 pag. 160.1);

- la direzione della procedura ha di seguito staccato le citazioni di rito nonché disposto l’acquisizione degli estratti del casellario giudiziale elvetico e italiano (cl. 34 pag. 820.1 segg.; cl. 34 pag. 231.1 segg.);

- in applicazione dell’art. 361 cpv. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 361 Hauptverhandlung - 1 Das erstinstanzliche Gericht führt eine Hauptverhandlung durch.
1    Das erstinstanzliche Gericht führt eine Hauptverhandlung durch.
2    An der Hauptverhandlung befragt das Gericht die beschuldigte Person und stellt fest, ob:
a  sie den Sachverhalt anerkennt, welcher der Anklage zu Grunde liegt; und
b  diese Erklärung mit der Aktenlage übereinstimmt.
3    Das Gericht befragt wenn nötig auch die übrigen anwesenden Parteien.
4    Ein Beweisverfahren findet nicht statt.
CPP, in data odierna la Corte penale del Tribunale penale federale ha svolto il pubblico dibattimento alla presenza delle parti;

- come disposto nell’art. 361 cpv. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 361 Hauptverhandlung - 1 Das erstinstanzliche Gericht führt eine Hauptverhandlung durch.
1    Das erstinstanzliche Gericht führt eine Hauptverhandlung durch.
2    An der Hauptverhandlung befragt das Gericht die beschuldigte Person und stellt fest, ob:
a  sie den Sachverhalt anerkennt, welcher der Anklage zu Grunde liegt; und
b  diese Erklärung mit der Aktenlage übereinstimmt.
3    Das Gericht befragt wenn nötig auch die übrigen anwesenden Parteien.
4    Ein Beweisverfahren findet nicht statt.
CPP, la Corte non ha esperito alcuna procedura probatoria;

- in casu, la procedura abbreviata risulta conforme al diritto e opportuna, segnatamente nell’ottica dell’economia procedurale;

- interrogato nel quadro dell’odierno dibattimento, l’imputato ha ammesso i fatti in misura concordante con gli atti di causa, come richiesto dall’art. 361 cpv. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 361 Hauptverhandlung - 1 Das erstinstanzliche Gericht führt eine Hauptverhandlung durch.
1    Das erstinstanzliche Gericht führt eine Hauptverhandlung durch.
2    An der Hauptverhandlung befragt das Gericht die beschuldigte Person und stellt fest, ob:
a  sie den Sachverhalt anerkennt, welcher der Anklage zu Grunde liegt; und
b  diese Erklärung mit der Aktenlage übereinstimmt.
3    Das Gericht befragt wenn nötig auch die übrigen anwesenden Parteien.
4    Ein Beweisverfahren findet nicht statt.
CPP;

- anche in occasione del pubblico dibattimento, sia il MPC che la difesa dell’imputato si sono espressi sulla commisurazione della pena da irrogare, così come proposta dalle parti;

- in occasione del pubblico dibattimento, le parti hanno accettato di modificare la proposta di dispositivo di cui all’atto d’accusa, eliminando in particolare i riferimenti ai fatti e le motivazioni in senso stretto, e meglio nel senso proposto dal Giudice unico e riportato nel dispositivo della presente sentenza;

- con riferimento all’adeguatezza della sanzione proposta, il tribunale verifica se la pena impartita è adeguata a norma degli art. 47 e
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 361 Hauptverhandlung - 1 Das erstinstanzliche Gericht führt eine Hauptverhandlung durch.
1    Das erstinstanzliche Gericht führt eine Hauptverhandlung durch.
2    An der Hauptverhandlung befragt das Gericht die beschuldigte Person und stellt fest, ob:
a  sie den Sachverhalt anerkennt, welcher der Anklage zu Grunde liegt; und
b  diese Erklärung mit der Aktenlage übereinstimmt.
3    Das Gericht befragt wenn nötig auch die übrigen anwesenden Parteien.
4    Ein Beweisverfahren findet nicht statt.
segg. CP;

- le pene richieste devono ossequiare le normative relative alla commisurazione della pena e risultare pertanto adeguate (art. 362 cpv. 1 lett. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid - 1 Das Gericht befindet frei darüber, ob:
1    Das Gericht befindet frei darüber, ob:
a  die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist;
b  die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt; und
c  die beantragten Sanktionen angemessen sind.
2    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren wird summarisch begründet.
3    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so weist das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurück. Das Gericht eröffnet den Parteien seinen ablehnenden Entscheid mündlich sowie schriftlich im Dispositiv. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
4    Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar.
5    Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht.
CPP);

- in casu, le sanzioni proposte con l’atto di accusa in parola, lungi dall’essere severe, sono purtuttavia da ritenersi ancora adeguate, alla luce in particolare dell’attenuazione della pena imputabile al lungo tempo trascorso dai reati, alla circostanza che, da allora, l’imputato ha tenuto buona condotta e, da ultimo, al fatto che egli abbia risarcito il danno nella misura concordata fra le parti, e segnatamente con l’accusatore privato, nel quadro della presente procedura;

- gli estratti aggiornati del casellario giudiziale svizzero e italiano relativi all’imputato non contengono in effetti alcuna valida iscrizione oltre a quelle relative alle procedure pendenti dinnanzi a questa Corte;

- con mente in particolare al casellario giudiziale italiano del 27 marzo 2012 (cl. 34 pag. 231.6), il Giudice unico rileva che lo stesso riporta ancora, tuttavia in maniera erronea, come iscritta una condanna che sarebbe intervenuta il data 9 marzo 2007 ad opera della Corte di Appello di Milano, e divenuta irrevocabile il 3 ottobre 2007 in seguito al gravame rigettato in quella data dalla Corte Suprema di Cassazione italiana; sennonché, come si evince dalla documentazione versata agli atti dalla difesa (cl. 34 pag. 521. 1 segg.), in data 28 gennaio 2009 la Corte Suprema di Cassazione italiana, Sesta Sezione penale, ha revocato la sentenza della medesima Corte di Cassazione, Sez. II, del 3 ottobre 2007 e con ciò annullato senza rinvio la sentenza della Corte di Appello di Milano del 9 marzo 2007;

- quanto precede risulta confermato dall’estratto del casellario giudiziale italiano datato 20 aprile 2012, prodotto in originale dalla difesa nel corso dell’odierno dibattimento (cl. 34 pag. 521.9);

- come evidenziato supra, le condizioni per l’applicazione della procedura abbreviata sono di riflesso adempiute, come sono pure rispettati i presupposti di cui agli art. 358 e segg. CPP;

- le fattispecie penali e le sanzioni figuranti nell’atto d’accusa vengono di seguito recepite nella sentenza (art. 362 cpv. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid - 1 Das Gericht befindet frei darüber, ob:
1    Das Gericht befindet frei darüber, ob:
a  die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist;
b  die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt; und
c  die beantragten Sanktionen angemessen sind.
2    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren wird summarisch begründet.
3    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so weist das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurück. Das Gericht eröffnet den Parteien seinen ablehnenden Entscheid mündlich sowie schriftlich im Dispositiv. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
4    Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar.
5    Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht.
CPP);

- in applicazione dell’art. 74
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
LOAP, l’esecuzione viene affidata alle autorità del Cantone dei Grigioni;

- il Tribunale decide liberamente sulle ulteriori conseguenze giuridiche, tra cui i costi procedurali ed eventuali indennizzi (art. 362 cpv. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid - 1 Das Gericht befindet frei darüber, ob:
1    Das Gericht befindet frei darüber, ob:
a  die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist;
b  die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt; und
c  die beantragten Sanktionen angemessen sind.
2    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren wird summarisch begründet.
3    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so weist das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurück. Das Gericht eröffnet den Parteien seinen ablehnenden Entscheid mündlich sowie schriftlich im Dispositiv. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
4    Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar.
5    Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht.
CPP e contrario in relazione con l’art. 424 cpv. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren - 1 Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
1    Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
2    Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten.
CPP);

- che, nel caso in esame, le spese elencate nell’atto di accusa paiono conformi agli art. 1 e
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren - 1 Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
1    Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
2    Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten.
segg. RSPPF;

- gli emolumenti nella presente procedura di primo grado vengono fissati in fr. 500.- (art. 5 e
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren - 1 Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
1    Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
2    Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten.
7 lett. a RSPPF);

- in occasione dei pubblici dibattimenti, alle parti è stato rammentato che, tramite la loro accettazione dell’atto d’accusa, esse rinunciano sia allo svolgimento della procedura ordinaria sia all’interposizione di eventuali rimedi giuridici;

- pertanto nulla osta a che la Corte adita possa recepire l’atto di accusa ai sensi dell’art. 362 cpv. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid - 1 Das Gericht befindet frei darüber, ob:
1    Das Gericht befindet frei darüber, ob:
a  die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist;
b  die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt; und
c  die beantragten Sanktionen angemessen sind.
2    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren wird summarisch begründet.
3    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so weist das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurück. Das Gericht eröffnet den Parteien seinen ablehnenden Entscheid mündlich sowie schriftlich im Dispositiv. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
4    Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar.
5    Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht.
CPP, come le modifiche accettate dalle parti in occasione dei pubblici dibattimenti.

Il Giudice unico pronuncia:

1. B. è riconosciuto autore colpevole di:

1.1 ripetuto riciclaggio di denaro aggravato (art. 305bis n. 1 e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
2 CP);

1.2 ripetuta falsità in documenti (art. 251 n
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
. 1 CP);

1.3 ripetuta corruzione passiva (art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
CP e art. 315 vCP).

2. B. è condannato alla pena detentiva di 12 mesi e alla pena pecuniaria di 60 aliquote giornaliere di fr. 30.- cadauna (art. 34 e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
segg., 40 e seg. CP). L’esecuzione della pena detentiva è sospesa e al condannato è impartito un periodo di prova di due anni (art. 42 e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
segg. CP).

3. B. è condannato al pagamento delle spese procedurali, per complessivi fr. 2’360.-.

4. B. è condannato al pagamento di fr. 37'000.- e di USD 30'000.- a favore della Cassa federale (art. 71
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...114
CP).

5. B. è condannato al pagamento di fr. 5'000.- a favore di banca A. Corporation.

6. L’esecuzione compete al Cantone dei Grigioni (art. 74
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
LOAP).

Il Giudice unico notifica verbalmente la sentenza alle parti in seduta pubblica e la motiva per sommi capi.

La motivazione scritta completa della sentenza è consegnata seduta stante brevi manu a:

- Ministero pubblico della Confederazione, Procuratore federale capo Pierluigi Pasi

- Avv. Vincent Augustin (per sé e per B.)

- Avv. Lucien Valloni (per banca A. Corporation)

In nome della Corte penale

del Tribunale penale federale

Il Giudice unico La Cancelliera

Dopo il passaggio in giudicato la sentenza verrà comunicata a:

- Cantone dei Grigioni, in qualità di autorità d'esecuzione (versione completa)

Informazione sui rimedi giuridici

Le decisioni finali della Corte penale del Tribunale penale federale sono impugnabili mediante ricorso al Tribunale federale, 1000 Losanna 14, entro 30 giorni dalla notificazione del testo integrale della decisione (art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, art. 80 cpv. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, art. 90 e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
art. 100 cpv. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
LTF).

Il ricorrente può far valere, in applicazione per analogia dell’art. 362 cpv. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid - 1 Das Gericht befindet frei darüber, ob:
1    Das Gericht befindet frei darüber, ob:
a  die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist;
b  die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt; und
c  die beantragten Sanktionen angemessen sind.
2    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren wird summarisch begründet.
3    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so weist das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurück. Das Gericht eröffnet den Parteien seinen ablehnenden Entscheid mündlich sowie schriftlich im Dispositiv. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
4    Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar.
5    Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht.
CPP, soltanto di non avere accettato l’atto d’accusa o che la sentenza non corrisponde allo stesso.

[1] Agente quale prestanome di E., già condannato con Decreto d’accusa del 23 gennaio 2012 (procedimento n° SV.12.0103-PAS del Ministero pubblico della Confederazione) per titolo di falsità in documenti giusta l’art. 251 n
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
. 1 CP.

[2] Banca A. National Association – Milan Branch, I- Milano.

[3] Banca A. (Jersey) Limited, JE-St. Helier.

[4] F. Insurance Company, US-IL e a far tempo dal 9 ottobre 2000, Washington, US-DC.

[5] G. SpA, I-Milano, a cui è subentrata a far tempo dal 30 ottobre 1999 H. SpA, I- Milano.

[6] La descrizione estensiva del crimine presupposto è riportata nel capo d’accusa n. 1.1.1.

[7] La descrizione estensiva del crimine presupposto è riportata nel capo d’accusa n. 1.1.1.

[8] L’importo si riferisce all’ammontare accettato di cui al capo d’accusa n. 1.3.1.

[9] La descrizione estensiva del crimine presupposto è riportata nel capo d’accusa n. 1.1.1.

[10] La descrizione estensiva del crimine presupposto è riportata nel capo d’accusa n. 1.1.1.

[11] La descrizione estensiva del crimine presupposto è riportata nel capo d’accusa n. 1.1.1.

[12] La descrizione estensiva del crimine presupposto è riportata nel capo d’accusa n. 1.1.1.

[13] La descrizione estensiva del crimine presupposto è riportata nel capo d’accusa n. 1.1.1.

[14] La descrizione estensiva del crimine presupposto è riportata nel capo d’accusa n. 1.1.1.

[15] La descrizione estensiva del crimine presupposto è riportata nel capo d’accusa n. 1.1.1.

[16] L’importo si riferisce all’ammontare domandato o fattosi promettere o comunque accettato di cui al capo d’accusa n. 1.3.3.

[17] La descrizione estensiva del crimine presupposto è riportata nel capo d’accusa n. 1.1.1.

[18] La descrizione estensiva del crimine presupposto è riportata nel capo d’accusa n. 1.1.1.

[19] La descrizione estensiva del crimine presupposto è riportata nel capo d’accusa n. 1.1.1.

[20] La cifra equivale al provento del crimine presupposto occultato.

[21] La cifra equivale alla somma degli ammontari riciclati.

[22] La domanda o la promessa o comunque l’accettazione di indebito vantaggio per sé si riferiscono ai capi d’accusa nn. 1.2.1 a 1.2.3.

[23] Gli atti si riferiscono alla formazione di documenti falsi di cui ai capi d’accusa nn. 1.2.1 a 1.2.8.

[24] Gli atti si riferiscono all’attività di riciclaggio di cui ai capi d’accusa nn. 1.1.1 a 1.1.13.

[25] Già condannata con Decreto d’accusa dell’11 febbraio 2010 (procedimento n° B-3/2009/926 Ministero pubblico del Cantone di Zurigo delegatogli dal Ministero pubblico della Confederazione) per titolo di favoreggiamento ai sensi dell’art. 305
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,400 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,400 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1bis    Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.401
2    Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.402
CP.

[26] La formazione del documento è funzionale all’atto di cui al capo d’accusa n. 1.1.2.

[27] La formazione del documento è funzionale all’atto di cui al capo d’accusa n. 1.1.5.

[28] La formazione del documento è funzionale all’atto di cui al capo d’accusa n. 1.1.7.

[29] La formazione del documento è funzionale all’atto di cui al capo d’accusa n. 1.1.8.

[30] La formazione del documento è funzionale all’atto di cui al capo d’accusa n. 1.1.9.

[31] La formazione del documento è funzionale all’atto di cui al capo d’accusa n. 1.1.10.

[32] La formazione del documento è funzionale all’atto di cui al capo d’accusa n. 1.1.12.

[33] La formazione del documento è funzionale all’atto di cui al capo d’accusa n. 1.1.13.

[34] Istituto autonomo del diritto pubblico cantonale con sede a Coira […].

[35] La formazione del documento si riferisce al capo d’accusa n. 1.2.1.

[36] Il prelievo si riferisce al capo d’accusa n. 1.1.2.

[37] La formazione del documento si riferisce al capo d’accusa n. 1.2.2.

[38] Il prelievo si riferisce al capo d’accusa n. 1.1.5.

[39] La formazione del documento si riferisce al capo d’accusa n. 1.2.5.

[40] Il prelievo si riferisce al capo d’accusa n. 1.1.9.