Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 405/2018

Urteil vom 27. Februar 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Agathe Haenni,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Franziska Ryser-Zwygart,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Teilung der Pensionskassenguthaben (Ehescheidung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 29. März 2018 (ZKBER.2017.74).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ (geb. 1959; Beschwerdeführer) und B.A.________ (geb. 1965; Beschwerdegegnerin) wurden mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Solothurn-Lebern vom 1. September 2017 geschieden. Das Urteil ordnete die hälftige Teilung der Austrittsleistungen plus Freizügigkeitsguthaben und Vorbezug für Wohneigentum an, womit die Pensionskasse des Beschwerdeführers einen Betrag von Fr. 66'632.-- auf ein Freizügigkeitskonto der Beschwerdegegnerin hätte überweisen sollen. Es verpflichtete den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines monatlichen nachehelichen Unterhalts von Fr. 1'000.-- an die Beschwerdegegnerin und wies den Arbeitgeber des Beschwerdeführers an, diesen Anteil des Lohns direkt an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. Weiter wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag von Fr. 29'021.70 zu bezahlen, wofür auf seinem Grundstück eine Grundpfandverschreibung als Sicherheit eingetragen werden sollte.

A.b. Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er verlangte, auf eine Aufteilung der während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben sei zu verzichten. Weiter wollte er die Unterhaltspflicht sowie die Schuldneranweisung aufgehoben wissen und verlangte, die Beschwerdegegnerin habe ihm einen Betrag von Fr. 3'500.-- aus Güterrecht zu zahlen.

A.c. Mit Urteil vom 29. März 2018 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die Berufung vollumfänglich ab. Beiden Parteien wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

B.

B.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. Mai 2018 gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei von einer Teilung der Vorsorgeguthaben abzusehen. Entsprechend seien die Kosten des Berufungsverfahrens neu zu verlegen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung der Teilung der beruflichen Vorsorge und der Kostenverlegung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Seiner Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege inkl. Verbeiständung.

B.b. Das Obergericht verzichtete auf eine Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdegegnerin widersetzte sich dem Gesuch mit Stellungnahme vom 28. Mai 2018. Sie ersucht ebenfalls um unentgeltliche Rechtspflege inkl. Verbeiständung.

B.c. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung erkannte der Beschwerde mit Verfügung vom 30. Mai 2018 aufschiebende Wirkung zu.

C.

C.a. Am 31. Mai 2018 teilte die Pensionskasse des Arbeitgebers des Beschwerdeführers dem Bundesgericht mit, dass der Beschwerdeführer bereits im Januar 2018 aus der Firma und damit auch aus der Pensionskasse ausgetreten sei. Die Austrittsleistung über Fr. 90'489.45 sei auf Wunsch des Beschwerdeführers auf ein Freizügigkeitskonto bei der C.________ in U.________ überwiesen worden.

C.b. Die Parteien wurden eingeladen hierzu Stellung zu nehmen, insbesondere zu den Auswirkungen der Überweisung der Austrittsleistung auf das Beschwerdeverfahren.

C.c. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Schreiben vom 14. Juni 2018 vernehmen. Sie ersuchte um Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 104
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 104 Andere vorsorgliche Massnahmen - Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
BGG. Es sei der Freizügigkeitsstiftung C.________ zu untersagen eine Barauszahlung an den Beschwerdeführer vorzunehmen. Weiter stellte sie das Begehren, Ziff. 2 des Scheidungsurteils vom 1. September 2017 sei insofern zu ändern, als die Freizügigkeitsstiftung C.________, anzuweisen sei, ihr den Betrag von Fr. 66'032.-- (gemeint ist offensichtlich der von den Vorinstanzen auf Fr. 66'632.-- festgesetzte Betrag) auf ihr Freizügigkeitskonto zu überweisen.

C.d. Das Obergericht verzichtete auf eine Stellungnahme, während der Beschwerdeführer mitteilte, er widersetze sich dem Gesuch in der Sache nicht.

C.e. Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 untersagte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Vorsorgestiftung C._______, eine Barauszahlung an den Beschwerdeführer vorzunehmen.

C.f. Am 5. Juli 2018 nahm der Beschwerdeführer inhaltlich Stellung zum Schreiben der Pensionskasse und tat kund, dass das Schreiben grundsätzlich keinen Einfluss auf das Beschwerdeverfahren habe.

D.
Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Weiter erneuert sie ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 4. Februar 2019, worauf die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 13. Februar 2019 duplizierte. Die Duplik wurde der Beschwerdegegnerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist (BGE 144 V 97 E. 1 S. 99; 144 II 184 E. 1 S. 186; 143 III 140 E. 1 S. 143; 141 III 395 E. 2.1 S. 397).

1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht in einer vermögensrechtlichen Zivilsache, deren Streitwert den gesetzlichen Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG), entschieden hat (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Insofern ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben.

1.3. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das erstinstanzliche Urteil richtet, ist darauf nicht einzutreten (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG).

2.

2.1. In seiner Beschwerde bezieht sich der Beschwerdeführer mehrfach auf einen Pfändungsregisterauszug inkl. Bescheinigung vom 29. März 2018 betreffend Pfändungsvollzug Liegenschaft vom 20. Februar 2018, den er als Beilage 4 zur Beschwerde an das Bundesgericht eingereicht hat.

2.2. Das Bundesgericht hat vom Sachverhalt auszugehen, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Mit der Beschwerde in Zivilsachen darf der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorbringen, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Diese Voraussetzung ist von vornherein nicht erfüllt, soweit eine Tatsache erst nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, in welchem sie im vorinstanzlichen Verfahren letztmals hätte berücksichtigt werden können. Solch "echte" Noven sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; je mit Hinweisen).

2.3. Das angefochtene Urteil datiert vom 29. März 2018 und wurde den Parteien am 5. April 2018 zugestellt. Die Liegenschaftspfändung fand mithin noch vor Urteilsfällung statt. Dem Sachverhalt des angefochtenen Urteils lässt sich indes nicht entnehmen, dass die Vorinstanz davon Kenntnis gehabt hätte. Der Beschwerdeführer behauptet auch gar nicht, die Vorinstanz über die Liegenschaftspfändung in Kenntnis gesetzt zu haben. Er hätte die Vorinstanz aber über den Pfändungsvollzug informieren können und müssen, zumal er hierzu bis zur Urteilsfällung über einen Monat Zeit gehabt hätte. Da die Schulden - inkl. die auf der Liegenschaft lastenden - bereits im ganzen kantonalen Verfahren Thema waren, kann auch nicht gesagt werden, erst der angefochtene Entscheid hätte Anlass zur Einreichung der Belege betreffend Liegenschaftspfändung gegeben. Der Beschwerdeführer hat die Vorbringen und Akten zum Pfändungsvollzug vom 20. Februar 2018 betreffend seine Liegenschaft somit zu spät in das Verfahren eingebracht.

2.4. Soweit er in Bezug auf die Liegenschaftspfändung darüber hinaus vorbringt, dass inzwischen bereits Verwertungsbegehren gestellt worden seien, handelt es sich um ein echtes Novum, welches von vornherein nicht berücksichtigt werden kann.

3.

3.1. Mit der vorliegenden Beschwerde können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Unter Vorbehalt des Bereichs der verfassungsmässigen Rechte wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es kann die Beschwerde daher auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen. Ebenso kann es den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von derjenigen der Vorinstanz abweicht (BGE 136 III 247 E. 4 S. 252 mit Hinweis).

3.2. Vor Bundesgericht ist nur noch der Vorsorgeausgleich streitig. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des (neuen) Rechts zum Vorsorgeausgleich.
Die Parteien leiteten das Scheidungsverfahren am 14. September 2015 ein. Das erstinstanzliche Urteil erging am 1. September 2017, das Berufungsurteil am 29. März 2018. Die Vorinstanzen und der Beschwerdeführer gingen dabei zu Recht von der Anwendbarkeit des per 1. Januar 2017 in Kraft getretenen neuen Rechts zum Vorsorgeausgleich aus. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 7d Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
SchlT ZGB ist einzig entscheidend, dass der Entscheid, mit welchem der Richter den Vorsorgeausgleich angeordnet hat, nach dem 1. Januar 2017 erfolgt ist (Urteile 5A 819/2017 vom 20. März 2018 E. 10.2.2; in: FamPra.ch 2018 829; 5A 710/2017 vom 30. April 2018 E. 5.2).

3.3. Die Vorinstanz hielt zum Vorsorgeausgleich fest, dass der Beschwerdeführer über eine Austrittsleistung von Fr. 66'124.85 verfüge. Hinzu komme ein Betrag von Fr. 109'000.--, den er als WEF-Vorbezug in die vormals eheliche Liegenschaft investiert habe. Die Liegenschaft gehöre dem Beschwerdeführer und werde von ihm alleine bewohnt. Die Beschwerdegegnerin beziehe eine Dreiviertelsrente der IV und eine Invalidenrente aus der zweiten Säule. Sie komme auf eine verrentete Austrittsleistung von Fr. 38'365.65 und verfüge über eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 3'495.25. Die Vorinstanz nahm in der Folge einen hälftigen Ausgleich vor, was zu einem Ausgleichsanspruch der Beschwerdegegnerin von Fr. 66'632.-- führte, wie dies auch bereits die erste Instanz errechnet hatte (Sachverhalt lit. A.a). Aus deren Urteil vom 1. September 2017 erhellt, dass diese die Austrittsleistungen per 1. Januar 2017 berechnet hat. Dazu wird im Urteil vom 1. September 2017 ausgeführt, dass das Scheidungsverfahren zwar am 14. September 2015 eingeleitet worden sei und damit unter dem neuen Recht die Altersguthaben auf diesen Stichtag hin auszugleichen wären, womit sich aber die Teilungsmasse verringern würde. Dem sei gemäss einem Vorschlag in der Lehre insofern
entgegenzuwirken, als die Berechnung nur auf den Tag des Inkrafttretens des neuen Rechts (1. Januar 2017), nicht aber auf die Einleitung des Scheidungsverfahrens, zurückbezogen werde.

3.4. Gemäss dem neuen Art. 122
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
ZGB werden bei einer Scheidung die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrenserworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge ausgeglichen. Das Gesetz sieht keinen abweichenden Stichtag vor für übergangsrechliche Fälle. Dementsprechend hat das Bundesgericht bereits bestätigt, dass, unabhängig vom Grund, weshalb ein Scheidungsverfahren beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch hängig ist, das neue Recht - inkl. dem neuen Stichtag gemäss Art. 122
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
ZGB - zur Anwendung kommt (vgl. Urteile 5A 819/2017 vom 20. März 2018 E. 10.2.2, in: FamPra.ch 2018 829; 5A 710/2017 vom 30. April 2018).
Durch die Wahl eines anderen als den gesetzlich vorgesehenen Stichtag hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen und die Angelegenheit zur Neuberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

4.1. Da sich mit der Neuberechnung der Vorsorgeansprüche eine neue Situation ergibt, erübrigt es sich, auf die Vorwürfe des Beschwerdeführers einzugehen, soweit er eine Unangemessenheit oder Unbilligkeit des Resultats des durch die Vorinstanz angeordneten Vorsorgeausgleichs rügt.

4.2. Hingegen ist auf die vom Beschwerdeführer erhobene Kritik im Zusammenhang mit dem WEF-Vorbezug einzugehen.
Der WEF-Vorbezug gilt als Freizügigkeitsleistung und wird nach Art. 122
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
ZGB geteilt (Art. 30c Abs. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 30c Vorbezug - 1 Der Versicherte kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen.
1    Der Versicherte kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen.
2    Versicherte dürfen bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung beziehen. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen.
3    Der Versicherte kann diesen Betrag auch für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen verwenden, wenn er eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt.
4    Mit dem Bezug wird gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistungen entsprechend den jeweiligen Vorsorgereglementen und den technischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung gekürzt. Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, bietet die Vorsorgeeinrichtung eine Zusatzversicherung an oder vermittelt eine solche.
5    Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so sind der Bezug und jede nachfolgende Begründung eines Grundpfandrechts nur zulässig, wenn sein Ehegatte oder sein eingetragener Partner schriftlich zustimmt. Kann der Versicherte die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen.100
6    Wird vor Eintritt eines Vorsorgefalles die Ehe geschieden oder die eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach Artikel 123 ZGB101, den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung102 und den Artikeln 22-22b FZG103 geteilt.104
7    Wird durch den Vorbezug oder die Verpfändung die Liquidität der Vorsorgeeinrichtung in Frage gestellt, so kann diese die Erledigung der entsprechenden Gesuche aufschieben. Sie legt in ihrem Reglement eine Prioritätenordnung für das Aufschieben dieser Vorbezüge beziehungsweise Verpfändungen fest. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
BVG; Art. 331e Abs. 6
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 331e - 1 Der Arbeitnehmer kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen.
1    Der Arbeitnehmer kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen.
2    Arbeitnehmer dürfen bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung beziehen. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen.
3    Der Arbeitnehmer kann diesen Betrag auch für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen verwenden, wenn er eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt.
4    Mit dem Bezug wird gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistungen entsprechend den jeweiligen Vorsorgereglementen und den technischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung gekürzt. Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, bietet die Vorsorgeeinrichtung eine Zusatzversicherung an oder vermittelt eine solche.
5    Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so sind der Bezug und jede nachfolgende Begründung eines Grundpfandrechts nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann der Arbeitnehmer die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen. Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften.162
6    Werden Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalles geschieden, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach Artikel 123 des Zivilgesetzbuches163, den Artikeln 280 und 281 ZPO164 und den Artikeln 22-22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993165 geteilt. Die gleiche Regelung gilt bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.166
7    Wird durch den Vorbezug oder die Verpfändung die Liquidität der Vorsorgeeinrichtung in Frage gestellt, so kann diese die Erledigung der entsprechenden Gesuche aufschieben. Sie legt in ihrem Reglement eine Prioritätenordnung für das Aufschieben dieser Vorbezüge beziehungsweise Verpfändungen fest. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
8    Im Übrigen gelten die Artikel 30d, 30e, 30g und 83a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982167 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.168
OR; vgl. BGE 137 III 49 E. 3.2.3 S. 53). Das bedeutet, dass der Vorbezug zur Austrittsleistung hinzuzurechnen ist (BGE 137 III 49 E. 3.2.3 S. 53; 132 V 332 E. 3 S. 333; mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts hat sich an diesem Prinzip nichts geändert, nur der Zeitpunkt der Berechnung wird auf die Einleitung des Scheidungsverfahrens vorgezogen; vgl. hierzu E. 3.4). In BGE 137 III 49 hat das Bundesgericht die Voraussetzungen aufgezeigt, unter welchen auf eine Hinzurechnung der WEF-Guthaben verzichtet wird. Ein Verzicht ist insbesondere dann ins Auge zu fassen, wenn ein Wertverlust tatsächlich eingetreten oder absehbar ist, fallen doch bei einem Verlust die vorbezogenen oder verpfändeten Beträge aus dem System der beruflichen Vorsorge heraus (E. 3.3; vgl. auch E. 3.4, wo die Folgen für die Durchführung der Teilung besprochen werden).
Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, dass ihm ein Verlust gemäss dieser Rechtsp rechung droht. Er führt vor Bundesgericht zwar aus, die Vorinstanz habe seine Schuldensituation (mit dem daraus möglicherweise resultierenden Verlust von Liegenschaft inkl. WEF-Vorbezug) im Zusammenhang mit dem WEF-Vorbezug nicht berücksichtigt. Darauf ist aber nicht einzugehen, da der Beschwerdeführer dies in seiner Berufung vom 6. November 2017 bei den Ausführungen zum Vorsorgeausgleich mit keinem Wort angesprochen hat. Die Vorbringen sind insofern verspätet (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG, siehe E. 2.2 hiervor). Weiter kann er auch aus der von ihm erwähnten Beilage 33 des erstinstanzlichen Verfahrens nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es handelt sich dabei um eine interne Schuldner-Auskunft des Betreibungsamts Region Solothurn, in welcher sämtliche Betreibungen aufgelistet sind, wobei die Abkürzungen für "E = erloschen", "Z = Bezahlt", "DB = Bezahlt durch Lohnpfändung" und "DV = Verlustschein nach Lohnpfändung" erklärt werden. In der Beschwerde an das Bundesgericht führt der Beschwerdeführer zusätzlich aus, "VUL" stehe für "Vermögens- und Lohnpfändung". Abgesehen davon, dass das Vorbringen neu ist, kann daraus entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht
geschlossen werden, dass gezwungenermassen die Liegenschaft gepfändet worden sei und ein Verlust des WEF-Guthabens drohe, zumal es bekanntermassen schon früher zu mehreren Lohnpfändungen gekommen war. Jedenfalls liefert der Auszug keine Grundlage, um von einer hälftigen Teilung der beruflichen Vorsorge abzuweichen. Die Vorinstanz hat also kein Bundesrecht verletzt, indem sie den WEF-Betrag bei der Teilung der Vorsorgeguthaben hinzurechnete.
In der Vernehmlassung bringt die Beschwerdegegnerin vor, der Beschwerdeführer habe die Liegenschaft inzwischen gewinnbringend seinem Sohn verkauft, womit der WEF-Bezug in jedem Fall gedeckt sei. Der Beschwerdeführer bestätigt in der Replik den Verkauf, hält aber dafür, der Verkaufserlös sei an das Betreibungsamt geflossen. Wie es sich damit verhält, kann an dieser Stelle ebenso offen gelassen werden (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) wie die Frage, ob der Beschwerdeführer wieder eine Festanstellung hat oder nicht.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Parteien hälftig aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Beiden Parteien kann für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. Die Parteien haben der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage sind.
Die am 3. Juli 2018 angeordnete Sperre in Bezug auf die Austrittsleistung des Beschwerdeführers bei der Vorsorgestiftung C.________ (Freizügigkeitskonto Nr. xxx, Sozialversicherungs-Nr. yyy) ist bis zur Fällung des Urteils des Obergerichts oder anderer Anordnungen des Obergerichts aufrecht zu erhalten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 29. März 2018 aufgehoben, und die Sache wird zur Neuberechnung des Vorsorgeausgleichs per 14. September 2015 an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die am 3. Juli 2018 angeordnete Sperre in Bezug auf die Austrittsleistung des Beschwerdeführers bei der Vorsorgestiftung C.________ (Freizügigkeitskonto Nr. xxx, Sozialversicherungs-Nr. yyy) bleibt bis zur Fällung des Urteils des Obergerichts oder anderer Anordnungen des Obergerichts aufrecht erhalten.

3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen.

4.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen.

5.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Parteien je hälftig auferlegt. Die Gerichtskosten werden vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

6.
Rechtsanw ältin Agathe Haenni wird als unentgeltliche Anwältin des Beschwerdeführers bestellt und ihr wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

7.
Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart wird als unentgeltliche Anwältin der Beschwerdegegnerin bestellt und ihr wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

8.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, und auszugsweise (Dispositiv-Ziff. 1, 2, 8) der Vorsorgestiftung C.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann