SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden. |
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1 | Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden. |
2 | Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt. |
3 | Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen. |
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV) KOV Art. 47 - 1 Die Konkursverwaltung teilt dem Dritten ihre Anerkennung des Anspruchs erst mit und gibt ihm die beanspruchten Vermögenswerte erst heraus, wenn feststeht, dass: |
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1 | Die Konkursverwaltung teilt dem Dritten ihre Anerkennung des Anspruchs erst mit und gibt ihm die beanspruchten Vermögenswerte erst heraus, wenn feststeht, dass: |
a | die zweite Gläubigerversammlung nichts anderes beschliesst; und |
b | nicht einzelne Gläubiger nach Artikel 260 SchKG Abtretung der Ansprüche der Masse auf den Vermögenswert verlangen. |
2 | Die Verwahrungskosten gehen zulasten der Konkursmasse oder, nach erfolgter Abtretung der Ansprüche gemäss Artikel 260 SchKG, zulasten des Abtretungsgläubigers. Die Konkursverwaltung kann diesem unter Androhung sofortiger Herausgabe des Vermögenswerts an den Dritten eine Frist ansetzen, innert der er für die Kosten der weiteren Verwahrung unbedingte Gutsprache und Sicherheit zu leisten hat. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423 |
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1 | Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423 |
2 | Die Bekanntmachung enthält: |
1 | die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung; |
2 | die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben; |
3 | die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB426); |
4 | die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt; |
5 | die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können; |
6 | den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen. |
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV) KOV Art. 53 - Wird die Herausgabe von Vermögenswerten nach den Artikeln 242 und 242a SchKG verlangt und werden zugleich von einem Konkursgläubiger Pfand- oder Retentionsrechte an diesen Vermögenswerten geltend gemacht, so ist je folgendermassen zu verfahren: |
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a | Wird der Anspruch im Konkurs anerkannt, so ist ein allfälliger Streit zwischen dem Anmelder nach Artikel 242 oder 242a SchKG und dem Anmelder eines Pfandanspruchs nicht im Konkursverfahren auszutragen. |
b | Kommt es dagegen zu einem Prozess über einen angemeldeten Anspruch nach Artikel 242 oder 242a SchKG, so ist über die Pfandansprüche erst nach rechtskräftiger Abweisung des Anspruchs des Anmelders durch einen Nachtrag zum Kollokationsplan zu verfügen. |