«AZA 7»
I 631/00 Vr

IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Nussbaumer

Urteil vom 27. Februar 2001

in Sachen
Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich, Sozialamt, Obstgartenstrasse 21, Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, Bern, Beschwerdegegnerin

A.- Mit Schreiben vom 3. Mai 1999 stellte die Vereinigung X.________ ein Gesuch um nachträgliche Aufnahme ihrer Drogenrehabilitationseinrichtungen in die Bedarfsplanung 1998-2000 des Kantons Zürich. Dieses Begehren wies das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) mit Verfügung vom 3. Oktober 2000 ab, da der gemäss Art. 106 Abs. 5 IVV für die Gewährung von Beiträgen vorausgesetzte Nachweis des spezifischen Bedarfs auf Grund der kantonalen Bedarfsplanung nicht erstellt sei. In der Rechtsmittelbelehrung wurde als zulässiges Rechtsmittel die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht angegeben.

B.- Die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien die Drogentherapieeinrichtungen der Vereinigung X.________ in die Bedarfsplanungen 1998-2000 und 2001-2003 des Kantons Zürich aufzunehmen.
Das BSV beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Vereinigung X.________ schliesst sich dem Antrag der Beschwerdeführerin an.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97 , 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Dabei prüft es von Amtes wegen, ob die Eintretensvoraussetzungen bei einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben sind (BGE 122 V 322 Erw. 1 mit Hinweis).

2.- a) Nach Art. 73 Abs. 2 lit. c
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 73
IVG kann die Invalidenversicherung Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Wohnheimen zur dauernden oder vorübergehenden Unterbringung von Invaliden und an die dadurch entstehenden zusätzlichen Betriebskosten gewähren. Die Beiträge werden u.a. laut Art. 106 Abs. 5 IVV unter der Voraussetzung gewährt, dass eine kantonale oder interkantonale Planung den spezifischen Bedarf nachweist.

b) In seiner früheren Rechtsprechung war das Eidgenössische Versicherungsgericht auf Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen solche Beitragsverfügungen des Bundesamtes in Anwendung von Art. 98 lit. c
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 73
in fine OG in Verbindung mit Art. 203
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 203
AHVV (anwendbar auf dem Gebiet der Invalidenversicherung nach Art. 89
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 89 Anwendbare Bestimmungen der AHVV - Soweit im IVG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, sind die Vorschriften des vierten und des sechsten Abschnittes sowie die Artikel 205-214 AHVV407 sinngemäss anwendbar.
IVV) unmittelbar, das heisst als erste und einzige Rechtsmittelinstanz eingetreten (BGE 118 V 20 Erw. 4a). Dieser Rechtsweg erwies sich insofern als atypisch, als in der Bundesverwaltungsrechtspflege im Regelfall die zweistufige beschwerdeweise Überprüfung von Verfügungen vorgesehen ist (BGE 122 V 197 Erw. 3c in fine). Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz [SuG; SR 616.1]) am 1. April 1991 hat sich dies, zumal wenn die angefochtene Verfügung nach diesem Zeitpunkt ergangen ist, geändert. Die Botschaft dazu (vom 15. Dezember 1986 [BBl 1987 I 382]) erwähnt ausdrücklich, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, die Beiträge der Invalidenversicherung an Wohnheime dem Geltungsbereich der Novelle, welche das Beitragswesen des Bundes rechtlich zu systematisieren und mit einheitlichen Grundsätzen auszustatten trachtet (BGE 122 V 198 Erw. 4b mit Hinweisen), zu unterstellen
(Anhang [BBl, a.a.O., S. 429]). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat daraus in BGE 122 V 199 Erw. 4c im Hinblick auf die Baubeiträge gemäss Art. 155
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 155
AHVG geschlossen, dass die Rechtsmittelbestimmung des neuen Gesetzes (Art. 35 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 35 Rechtsschutz - 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Soweit die zuständige Behörde über eine grosse Zahl gleichartiger Gesuche zu entscheiden hat, kann der Bundesrat vorsehen, dass gegen Verfügungen Einsprache erhoben werden kann.
SuG) diejenige des Art. 203
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 203
AHVV als blosse Verordnungsnorm derogiert hat. Da Art. 73 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 73
IVG so wenig wie Art. 155 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 155
AHVG eine Grundlage für eine abweichende Spezialregelung bietet und das Subventionsgesetz nicht ungünstiger ist, weil es dem Beitragsempfänger einen um eine zusätzliche Instanz erweiterten Rechtsschutz gewährleistet, sind Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherung im Bereich der Beiträge nach Art. 73 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 73
IVG ebenfalls beim Eidgenössischen Departement des Innern erstinstanzlich anzufechten (SVR 1997 IV Nr. 107 S. 331). Gestützt auf diese Rechtsprechung wurde Art. 89bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 89bis
IVV (in Kraft seit 1. Januar 1998) erlassen, wonach gegen Verfügungen über Beiträge nach den Art. 73
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 73
und 74
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 74 - 1 Die Versicherung gewährt den sprachregional oder national tätigen Dachorganisationen der privaten Invalidenfachhilfe oder Invalidenselbsthilfe Beiträge, insbesondere an die Kosten der Durchführung folgender Aufgaben:428
1    Die Versicherung gewährt den sprachregional oder national tätigen Dachorganisationen der privaten Invalidenfachhilfe oder Invalidenselbsthilfe Beiträge, insbesondere an die Kosten der Durchführung folgender Aufgaben:428
a  Beratung und Betreuung Invalider;
b  Beratung der Angehörigen Invalider;
c  Kurse zur Ertüchtigung Invalider;
d  Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Invalider.
2    Die Beiträge werden weiterhin ausgerichtet, wenn die betroffenen Invaliden das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG430 erreichen.431
IVG Beschwerde beim Eidgenössischen Departement des Innern erhoben werden kann (vgl. dazu auch AHI-Praxis 1998 S. 15). Art. 89bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 89bis
IVV und die seither mehrmals bestätigte Rechtsprechung (nicht veröffentlichte Urteile in Sachen Stiftung X. vom 21. Februar 1997 [I 105/96] und in Sachen
Fondation X. vom 7. Mai 1997 [I 34/96, vgl. auch BGE 124 V 266]; vgl. auch den Sachverhalt von BGE 125 V 262) gelten selbstredend auch für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der für die Beiträge erforderlichen Anspruchsvoraussetzung der Bedarfsplanung gemäss Art. 106 Abs. 5 IVV. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher nicht einzutreten. Der vorliegende Streit fällt damit in die Zuständigkeit des Eidgenössischen Departements des Innern und ist an dieses zur Behandlung zu überweisen.

3.- a) Gemäss dem Grundsatz, dass aus unrichtiger Rechtsmittelbelehrung den Parteien keine Nachteile erwachsen dürfen (Art. 107 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 89bis
in Verbindung mit Art. 132
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 89bis
OG), sind im vorliegenden Fall, obwohl das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft (BGE 106 V 98 Erw. 3, 98 V 131 Erw. 1) und daher grundsätzlich kostenpflichtig ist (Art. 134
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 89bis
OG e contrario), keine Gerichtskosten zu erheben.

b) Der anwaltlich vertretenen Mitinteressierten Vereinigung X.________ steht eine Parteientschädigung zu (BGE 97 V 32 Erw. 5; SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 6b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 184), welche angesichts der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung in Anwendung von Art. 159 Abs. 5
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 89bis
OG (in Verbindung mit Art. 156 Abs. 6
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 89bis
OG) zulasten des Bundesamtes für Sozialversicherung geht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht ein-
getreten.

II. Die Akten werden im Sinne der Erwägungen dem Eidgenös-
sischen Departement des Innern überwiesen.
III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

IV. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 9000.- wird der
Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons
Zürich zurückerstattet.

V. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat der Mitin-
teressierten Vereinigung X.________ eine Parteient-
schädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwert-
steuer) zu bezahlen.

VI. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgenössischen
Departement des Innern und der Vereinigung X.________
zugestellt.
Luzern, 27. Februar 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: