Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 641/2014

{T 0/2}

Urteil vom 27. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Rechtsdienst, Hochstrasse 37, 4053 Basel,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
vertreten durch Advokatin Ama Mülthaler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. Mai 2014.

Sachverhalt:

A.
Die 1953 geborene A.________ arbeitete seit dem Jahre 1982 für die B.________ AG ab 1. Juni 2011 als Gerantin in einem Teilzeitpensum zu einem Bruttolohn von Fr. 5'000.--. Nachdem ab September 2011 der Lohn zunächst gar nicht und später nur noch teilweise und in kleinen Raten ausbezahlt wurde, liess A.________ sich den Betrag der ausstehenden Zahlungen von der Arbeitgeberin regelmässig unterschriftlich bestätigen. Am 27. Mai 2013 teilte die Arbeitgeberin ihren Angestellten mit, dass sie Insolvenz angemeldet habe und das Arbeitsverhältnis aufgelöst werde. Der Konkurs über die B.________ AG wurde am 24. Juni 2013 eröffnet und am 25. Juli 2013 mangels Aktiven wieder eingestellt.
Am 25. Juni 2013 stellte A.________ Antrag auf Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr. 43'649.-- für unbezahlt gebliebenen Lohn und Ferienentschädigung. Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 lehnte die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Basel-Stadt eine Leistungspflicht mit der Begründung ab, die Versicherte sei ihrer Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 10. Oktober 2013).

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. Mai 2014 teilweise gut. Es verpflichtete die Arbeitslosenkasse, eine Entschädigung auszurichten, die der Höhe von vier im Jahre 2012 durchschnittlich ausbezahlten Löhnen entspricht und wies die Sache zur genauen Berechnung des Anspruchs an die Kasse zurück.

C.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt (AWA) führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 13. Mai 2014 aufzuheben und festzustellen, die Versicherte habe keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 51 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
1    Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a  gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b  der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c  sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben.
2    Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.182
und Art. 58
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 58 Nachlassstundung - Bei einer Nachlassstundung oder einem richterlichen Konkursaufschub gilt dieses Kapitel sinngemäss.
AVIG; vgl. auch BGE 134 V 88), zum Umfang des Anspruchs (Art. 52 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 52 Umfang der Insolvenzentschädigung - 1 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.183
1    Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.183
1bis    Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugdauer nach Absatz 1 darf nicht überschritten werden.184
2    Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen.
AVIG) sowie zu den Pflichten des Arbeitnehmers im Konkurs- oder Pfändungsverfahren (Art. 55 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 55 Pflichten des Versicherten - 1 Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
1    Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
2    Der Arbeitnehmer muss die Insolvenzentschädigung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG187 zurückerstatten, soweit die Lohnforderung im Konkurs oder in der Pfändung abgewiesen oder aus Gründen nicht gedeckt wird, die der Arbeitnehmer absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat, ebenso soweit sie vom Arbeitgeber nachträglich erfüllt wird.188
AVIG; BGE 114 V 56 E. 3d S. 59; ARV 2002 Nr. 8 S. 62, C 91/01, und Nr. 30 S. 190, C 367/01; ARV 1999 Nr. 24 S. 140, C 183/97) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. In tatsächlicher Hinsicht stellte die Vorinstanz fest, in den Monaten September bis Dezember 2011 sei - mit Ausnahme einer Teilzahlung von Fr. 830.-- am 30. Dezember 2011 - kein Lohn ausbezahlt worden. Auch in den Jahren 2012 und 2013 seien nur teilweise und unregelmässig Lohnzahlungen geflossen, sodass der Ausstand am 27. Mai 2013 Fr. 33'711.75 (netto) betragen habe. Die Richtigkeit der jeweiligen Guthaben habe sich die Versicherte jeweils unterschriftlich bestätigen lassen. Eine Betreibung gegen die Arbeitgeberin habe sie am 11. Juni 2013, also nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses eingeleitet. Das kantonale Gericht folgerte daraus, die Beschwerdeführerin sei ihrer Schadenminderungspflicht während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses nur ungenügend nachgekommen. Während eines solchen seien indessen nicht allzu hohe Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zu stellen. Die Versicherte sei insgesamt über 30 Jahre bei der B.________ AG beschäftigt gewesen und damit habe ein gewisses Vertrauensverhältnis bestanden. Es erscheine deshalb nachvollziehbar, dass sie den Zusicherungen auf künftige Lohnzahlungen Glauben schenkte. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Verletzung der Schadenminderungspflicht wiege nicht derart
schwer, dass sie mit einer gänzlichen Leistungsverweigerung zu sanktionieren sei. Die Insolvenzentschädigung sei vielmehr lediglich um den Betrag zu reduzieren, auf welchen die Versicherte im Jahre 2012 monatlich durchschnittlich verzichtet habe. In diesem Sinne hiess sie die Beschwerde teilweise gut.

3.2. Beschwerdeweise bringt das AWA vor, die Versicherte habe ihre Forderungen nicht mit dem erforderlichen, der Situation angepassten Nachdruck geltend gemacht. Erst nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei sie aktiv geworden. Das kantonale Gericht habe zudem nicht beachtet, dass die Versicherte vor ihrer Anstellung als Gerantin vom 30. Mai 2006 bis zum 12. Januar 2011 als Revisionsstelle der B.________ AG im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass sie Einblick in den Geschäftsgang der Firma gehabt habe. Es gehe nicht an, wegen eines besonderen persönlichen Verhältnisses zur Arbeitgeberin diese zu schonen, um die vertraglichen Ansprüche später bei der Arbeitslosenversicherung geltend zu machen.

4.

4.1. Machen Arbeitnehmende gegenüber dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit. Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 55 Pflichten des Versicherten - 1 Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
1    Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
2    Der Arbeitnehmer muss die Insolvenzentschädigung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG187 zurückerstatten, soweit die Lohnforderung im Konkurs oder in der Pfändung abgewiesen oder aus Gründen nicht gedeckt wird, die der Arbeitnehmer absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat, ebenso soweit sie vom Arbeitgeber nachträglich erfüllt wird.188
AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 4 S. 60; ARV 1999 Nr. 24 S. 140). Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 55 Pflichten des Versicherten - 1 Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
1    Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
2    Der Arbeitnehmer muss die Insolvenzentschädigung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG187 zurückerstatten, soweit die Lohnforderung im Konkurs oder in der Pfändung abgewiesen oder aus Gründen nicht gedeckt wird, die der Arbeitnehmer absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat, ebenso soweit sie vom Arbeitgeber nachträglich erfüllt wird.188
AVIG ergangenen Rechtsprechung (E. 2 hiervor) setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmenden zu erwartenden
Vorkehrungen Rechnung zu tragen (SVR 2014 AlV Nr. 4 S. 9 E. 4.1 [8C 66/2013]). Nach ständiger Rechtsprechung wird eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte gefordert, welche in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen, damit Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht. Arbeitnehmende sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (SVR 2014 AlV Nr. 4 S. 9 E. 4.2 [8C 66/2013]).

4.2. Die Versicherte argumentiert, das AWA sei seiner Begründungspflicht gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG nicht in genügendem Masse nachgekommen, da in der Beschwerde keine Verletzung von Bundesrecht gerügt werde.
Obwohl eine deutlichere Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid angezeigt gewesen wäre, ist den beschwerdeführerischen Vorbringen insgesamt doch eindeutig genug zu entnehmen, inwiefern das AWA das Recht als verletzt erachtet. Die materiellen Vorbringen sind demnach zu prüfen.

4.3. Wie in der Beschwerde richtig vorgebracht wird, liegen überhaupt keine Sachverhaltselemente vor, die darauf hindeuten würden, dass die Versicherte vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses etwas unternommen hätte, um zu ihrem Lohn zu kommen. Nach konstanter Rechtsprechung - auf welche auch im angefochtenen Entscheid verwiesen wird - genügt es für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht in der Regel nicht, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt werden. Die unterschriftliche Bestätigung der offenen Lohnforderungen kann entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin qualitativ nicht mit einer schriftlichen Mahnung gleichgesetzt werden. Insbesondere beinhaltet die blosse schriftliche Schuldanerkennung keine nachdrückliche Aufforderung, die Ausstände zeitnah zu begleichen. Vielmehr wird mit der Schuldanerkennung seitens der Gläubigerin Geduld signalisiert. Zu beachten gilt auch die lange Dauer der ausgebliebenen oder nur sporadisch und in kleinen Raten erfolgten Lohnzahlungen und die - auch gemessen am Betrag des monatlichen Nettolohnes von Fr. 4'382.-- - hohen Schulden von Fr. 33'711.--. Bereits drei Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses als Gerantin wurde der Versicherten vorerst überhaupt kein Lohn mehr
ausbezahlt. Die Schulden häuften sich in der Folge weiter an. Trotz Teilzahlungen im Verlaufe der nächsten eineinhalb Jahren wuchs der Ausstand an. Trotzdem blieb die Versicherte untätig. Die Einschätzung des nur ungenügenden Handelns seitens der Beschwerdegegnerin wird denn auch vom kantonalen Gericht geteilt, hält dieses doch in tatsächlicher Hinsicht fest, diese sei während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ihrer Schadenminderungspflicht nur ungenügend nachgekommen. Indem die Vorinstanz trotz dieser Feststellung folgerte, eine - reduzierte - Insolvenzentschädigung sei auszurichten, hat sie Bundesrecht verletzt. Entgegen dem angefochtenen Entscheid gibt es rechtlich keine Möglichkeit, eine "reduzierte Insolvenzentschädigung" zuzusprechen, "weil die Verletzung der Schadenminderungspflicht jedenfalls nicht so schwer wiegt, dass sie mit einer gänzlichen Leistungsverweigerung zu sanktionieren wäre". Entweder wurde die Schadenminderungspflicht in einem bestimmten Zeitraum in schwerem Masse verletzt, womit eine versicherte Person keinen Leistungsanspruch hat, oder eine eventuelle Pflichtverletzung ist als weniger schwer einzustufen, sodass von einer Sanktion abzusehen ist. Ausser dem langandauernden Arbeitsverhältnis und dem
fortgeschrittenen Alter der Versicherten hat das kantonale Gericht keine weiteren Umstände genannt, welche das Verhalten der Beschwerdegegnerin einsichtig und nachvollziehbar erscheinen liessen, weshalb der angefochtene Entscheid in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und der Anspruch der Versicherten auf Insolvenzentschädigung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht vor der Konkurseröffnung zu verneinen ist.

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG)

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. Mai 2014 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 10. Oktober 2013 bestätigt.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Januar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer