Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6220/2006

Urteil vom 27. Oktober 2011

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Markus König, Richter Maurice Brodard, Richter Richter Walter Stöckli, Richterin Jenny De Coulon Scuntaro,

Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann

A._______,

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Matthias Rupp, Rechtsanwalt,

Anwaltskanzlei Meier-Stehlik, Seestrasse 441, 8038 Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2006 / (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 22. September 2006 auf dem Luftweg und gelangte über Malaysia und Thailand am 28. September 2006 in die Schweiz, wo er am Flughafen Zürich ein Asylgesuch stellte. Am 29. September 2006 wurde er durch die Flughafenpolizei summarisch zur Ausreise aus dem Heimatland und zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt. Nachdem das BFM am 3. Oktober 2006 die Einreise des Beschwerdeführers bewilligt hatte, wurde dieser am 16. Oktober 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen befragt. Er gab dabei an, von B._______, Nord Provinz zu stammen. Er habe von Mai 2002 bis Mai 2003 bzw. von 2003 bis 2004 und von März/April 2006 bis zum 22. September 2006 in Colombo gelebt. Er sei katholischen Glaubens. Er sei im familieneigenen Lebensmittelladen tätig gewesen und habe Fischernetze verkauft.

Weder am Flughafen in Zürich noch am EVZ in Kreuzlingen wurde der Beschwerdeführer zu seinen eigentlichen Asylgründen befragt. Anlässlich der summarischen Anhörung in Kreuzlingen gab der Beschwerdeführer unter "Zusatzbemerkungen" (vgl. dazu: A18/9, S. 6) an, er wolle etwas zu Protokoll geben, was er im Flughafen nicht habe angeben können: Er sei in B._______ als Händler tätig gewesen. Er habe am 25. März 2006 von der "Karuna-Gruppierung" einen Drohbrief erhalten, worin er unter Todesdrohung aufgefordert worden sei, einen Geldbetrag in der Nähe des C._______-Polizeipostens abzugeben. Er habe zu dieser Zeit eine einmonatige, zwangsweise angeordnete Ausbildung der LTTE absolviert, bei welcher er viele Narben davongetragen habe. Weil er das Geld nicht habe zahlen können und nicht mehr am Training der LTTE habe teilnehmen können, sei er nach Colombo gereist, wo er in einer Siedlung namens "D:_______" gelebt habe. Am 10. August 2006 seien zwei Unbekannte auf einem Motorrad an seinem Wohnort in Colombo erschienen und hätten sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt. Der Hauseigentümer habe diese zum Beschwerdeführer geführt, worauf einer dieser Unbekannten eine Waffe auf den Beschwerdeführer gerichtet und geschossen habe. Der Hauseigentümer habe den Schuss ablenken können, worauf dem Beschwerdeführer die Flucht aus dem Wohnhaus gelungen sei. Wegen dieses Vorfalles habe der Beschwerdeführer am (...) 2006 auf dem Polizeiposten in Colombo Anzeige erstattet.

B.
Am 26. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er zu Protokoll, er habe im Heimatdorf zwei Läden geführt: einen Laden für E._______ und einen F._______laden. Die LTTE, welche sein Dorf kontrolliert hätten, hätten ihn gezwungen, im Februar 2006 ein einmonatiges Körpertraining zu absolvieren. Er trage heute Narben von einem Sturz und weil er viel auf dem Boden habe kriechen müssen. Nach diesem Körpertraining, am (...) 2006, habe er ein Schreiben der LTTE erhalten, wonach sich von jeder Familie eine Person für Waffentraining melden und den LTTE beitreten müsse. Sein Vater habe dieses Dokument aus Wut zerrissen. Im Weiteren habe er am (...) 2006 ein Schreiben der "Karuna-Sektion" erhalten, mit der Aufforderung, 2 Mio. CL RS zu zahlen, ansonsten er erschossen werde. Nach Erhalt dieses Schreibens sei er nach Colombo gereist. In Colombo seien am (...) 2006 zwei Unbekannte an seinem Wohnhaus erschienen und hätten den Beschwerdeführer zu erschiessen versucht. Der Hausbesitzer habe aber auf die Hand des Schützen geschlagen und so verhindern können, dass der Beschwerdeführer getroffen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich sofort auf den Polizeiposten begeben und eine Anzeige erstattet.

Zur Stützung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer drei Unterstützungsschreiben (datiert vom (...) 2006, ausgestellt vom Bezirksverantwortlichen des "Home for Human Rights" in G._______; datiert vom (...) 2006, ausgestellt von H._______, Attorney-at-Law, Notary Public, G._______; und datiert vom (...) 2006, ausgestellt vom I._______) ein.

C.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 - gleichentags im EVZ Kreuzlingen eröffnet - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.

Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht stand. So handle es sich bei den von ihm geltend gemachten Behelligungen seitens der LTTE und der Karuna-Gruppe - sofern diese aufgrund vorhandener Ungereimtheiten geglaubt werden könnten - um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen. Dem Beschwerdeführer habe grundsätzlich eine innerstaatliche Wohnsitzalternative zur Verfügung gestanden, um sich den geltend gemachten Benachteiligungen zu entziehen. Die LTTE bekämpften schon seit längerer Zeit kompromisslos alle "Abweichler" und "Verräter", die ihren Alleinvertretungsanspruch in Frage stellten und seien mutmasslich für zahlreiche "political killings" verantwortlich. Dieser Trend habe sich nach dem Bruch innerhalb der LTTE im März 2004 noch verstärkt. Es liessen sich vier Hauptkategorien von Personengruppen ausmachen, die im Visier der LTTE stünden: desertierte ehemalige hochrangige LTTE-Mitglieder und Anhänger der verfeindeten LTTE-Fraktion, Angehörige regierungsfreundlicher tamilischer Gruppierungen, Mitarbeiter des sri-lankischen Armee- und Polizeigeheimdienstes sowie kritische tamilische Journalisten. In diesen Fällen könne eine landesweite Verfolgung durch die LTTE nicht ausgeschlossen werden. Der Gesuchsteller sei jedoch keiner dieser Personenkategorien zuzuordnen. Zudem habe es der Beschwerdeführer unterlassen, bei den Behörden um Schutz nachzusuchen. Er mache Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen. Da er sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, weshalb seine Vorbringen als nicht asylrelevant zu qualifizieren seien. Bezüglich des vorgetragenen Tötungsversuches vom (...) 2006 in Colombo sei festzuhalten, dass es sich dabei um Übergriffe Dritter handle. Der sri-lankische Staat trage vorliegend keine Verantwortung für den erlittenen Übergriff, zumal die zuständigen Behörden die entsprechende Anzeige des Beschwerdeführers entgegengenommen hätten. Das allfällige Unterbleiben einer Ahndung solcher Übergriffe könne verschiedene Ursachen haben. So könne es einerseits durchaus vorkommen, dass trotz grundsätzlichen Willens der Behörden, die Bürger zu schützen, eine Untersuchung nicht erfolgreich abgeschlossen werden könne oder die Behörden untätig bleiben müssten, wenn zu wenig Hinweise auf die Täterschaft bestünden. Demzufolge seien auch unter Mitberücksichtigung der eingereichten Empfehlungsschreiben die geltend gemachten Übergriffe als nicht asylbeachtlich zu werten. Schliesslich befand das BFM
den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka als zulässig, zumutbar und möglich.

D.
Gegen die Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 30. November 2006 (Poststempel) Beschwerde einreichen und beantragte die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, weder er noch seine übrigen Familienmitglieder hätten jemals mit den LTTE sympathisiert. Er sei nie politisch aktiv gewesen und habe von Anfang an weder für die staatliche Regierung noch für die LTTE Militärdienst leisten wollen. Nach einer vorübergehenden gewissen Beruhigung der kriegerischen Ausein-andersetzungen aufgrund des Waffenstillstandsabkommens zwischen den LTTE und der Regierung hätten die Probleme im Jahre 2004 für die Zivilbevölkerung wieder stark zugenommen, da sich Karuna bekanntlich mit den LTTE überworfen und sich von dieser Organisation abgespalten habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei immer wieder gezwungen worden, den LTTE Geldbeträge zu bezahlen und sei deshalb auch von der Regierung einmal festgenommen und dabei misshandelt worden. Der Beschwerdeführer selbst sei zunächst weder für die Regierung, noch für die LTTE ein Thema gewesen. Dies habe sich jedoch im Februar 2006 schlagartig geändert, als er und sein Bruder zwangsrekrutiert worden seien. Offiziell handle es sich beim Dorf B._______ nicht um ein von den LTTE kontrolliertes Gebiet, faktisch sei es aber so, dass dort sogar militärische Übungen im Dorf selbst stattgefunden hätten. Die staatliche Armee habe nur noch wenig bis gar keinen Einfluss mehr auf das Dorf. Als einziger unverheirateter junger Mann der Familie sei der Beschwerdeführer schliesslich zur Zielperson der LTTE geworden. Er habe einerseits im (...) 2006 ein Schreiben erhalten, habe andererseits nach der Absolvierung eines Ausbildungstrainings ein Aufgebot erhalten, den LTTE zwangsweise beizutreten. Mitte November 2006 habe er weiter erfahren, dass sein älterer Bruder spurlos verschwunden sei, weshalb zu befürchten sei, dass dies mit der Person des Beschwerdeführers einen Zusammenhang aufweise. Im Weiteren sei er - wie viele andere reiche Geschäftsleute - (...) 2006 von der Karuna-Gruppe unter Todesdrohung zur finanziellen Unterstützung aufgefordert worden. Nach seiner Flucht nach Colombo sei er dort beinahe einem gezielten Anschlag zum Opfer gefallen, weshalb er sich zur Ausreise ins Ausland gezwungen gesehen habe. Der Umstand, dass die Behörden in Colombo die Anzeige des Beschwerdeführers entgegengenommen hätten, bedeute keinesfalls, dass er von diesen staatlichen Schutz erhalte. Diese Polizeianzeige sei zudem nur auf Wunsch des Hausbesitzers erfolgt, damit dieser nicht in den Verdacht der Beherbergung von Terroristen gerate. Die Regierung habe ein grosses Interesse daran, die Karuna-Gruppe gegen die LTTE arbeiten zu lassen, weshalb der Staat diese gewähren lasse. Da der Beschwereführer als vermögender Geschäftsmann landesweit verfolgt werde, stehe ihm keine innerstaatliche Wohnsitzalternative zur Verfügung.
Die Verfolgungsgefahr gehe weitgehend von der Karuna-Gruppe aus, welche den Beschwerdeführer auf einer Todesliste führe. Aufgrund der engen Zusammenarbeit der Karuna-Gruppe mit der sri-lankischen Armee und Regierung sei davon auszugehen, dass der Staat dem Beschwerdeführer keinen Schutz biete und sich auch inskünftig weitgehend passiv verhalten werde. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im besten Rekrutierungsalter stehe. Auch der Umstand, dass der Bruder verschwunden sei, deute auf einen Zusammenhang mit der Flucht des Beschwerdeführers hin, weshalb von einer anhaltenden Verfolgungsgefahr auszugehen sei.

Der Beschwerdeführer reichte diverse Unterlagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 31. Mai 2005: Sri Lanka - aktuelle Situation; Neue Züricher Zeitung [NZZ] Online vom 27. November 2006: Zahlreiche Tote bei Kämpfen in Sri Lanka, besucht am 18. November 2006; NZZ vom 29. November 2006: Der LTTE-Chef erklärt Waffenstillstand für tot) zur allgemeinen Lage in Sri Lanka zu den Akten.

E.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2006 wurde ein Arztzeugnis von Dr. med. J._______ vom 30. November 2006 nachgereicht, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an der linken Schulter und am linken Ellenbogen Narben aufweise, welche - nach Ansicht des unterzeichnenden Arztes - auf erlittene Schläge zurückzuführen seien.

F.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2006 teilte die damals zuständige ARK dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Behandlung der weiteren Anträge wurden auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.

G.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer einen Hintergrundbericht über das Leben in Colombo der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 14. Dezember 2006 nach und verwies explizit auf die darin geschilderten, vom sri-lankischen Staat gedeckten, Entführungen, namentlich von wohlhabenden Geschäftsleuten.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass das vorliegende, bei der ARK hängige Beschwerdeverfahren seit dem 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werde. Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- erhoben.

I.
Am 30. Januar 2007 wurde der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt.

J.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2007 hielt das BFM an der Abweisung der Beschwerde fest. Ergänzend führte es aus, der Beschwerdeführer habe bisher weder Identitätspapiere noch den in Aussicht gestellten Polizeirapport zu seiner Anzeige in Colombo zu den Akten gereicht, womit seine Vorbringen, wie im Entscheid vom 31. Oktober 2006 bereits angedeutet, zu bezweifeln seien. Es seien zudem Ungereimtheiten bezüglich der Ursachen der erlittenen Verletzungen festzustellen. Schliesslich sei auch die geltend gemachte Gelderpressung seitens der Karuna-Gruppe unsubstanziiert ausgefallen.

K.
Mit Replikeingabe vom 12. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte nach und führte dazu aus, er habe die Gelegenheit abwarten müssen, einer zuverlässigen Person diesen Ausweis auf die Reise in die Schweiz mitzugeben, zumal eine direkte Versendung aus Sri Lanka ein viel zu hohes Risiko dargestellt hätte. Im Weiteren sei ein Bruder des Beschwerdeführers vor rund zwei Monaten nach Colombo gereist, um den Polizeirapport oder damit im Zusammenhang stehende Dokumente ausfindig zu machen. Dabei sei dieser sofort verhaftet worden. Nur dank der Mithilfe des I._______ habe dieser Bruder aus dem Gefängnis geholt werden können. Aufgrund dieser Verhaftung werde die Familie des Beschwerdeführers keine weiteren Versuche unternehmen, um an mögliche Polizeidokumente zu gelangen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer seinem behandelnden Arzt gegenüber in aller Ruhe über die anlässlich seines LTTE-Trainings seitens Offizieren erlittenen Verletzungen berichten können. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auf die Fragen betreffend Gelderpressung stets dieselben Schilderungen zu Protokoll gegeben, weshalb an diesen Vorbringen nicht zu zweifeln sei.

L.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2008 wurde das BFM unter Hinweis auf das publizierte Urteil BVGE 2008 Nr. 2 eingeladen, zur Replik des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen.

M.
Mit ergänzender Vernehmlassung vom 27. August 2008 hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer habe nach wie vor den von ihm in Aussicht gestellten Polizeirapport nicht eingereicht. Das Bundesamt verwies auf die grundsätzliche Möglichkeit der Beschaffung solcher Dokumente hin. Im Weiteren erstaune der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst gegenüber seinem behandelnden Arzt von den erlittenen Schlägen habe berichten können und die entsprechenden Erläuterungen nicht bereits in der Beschwerdeeingabe vom 30. November 2006 abgegeben worden seien. Zudem vermöchten die Erklärungsversuche in der Replikeingabe vom 12. Juni 2007 nichts daran zu ändern, dass die Angaben zur geltend gemachten Gelderpressung unsubstanziiert, unverbindlich und vage ausgefallen seien. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer bereits früher während eines Jahres für einen K._______ in Colombo aufgehalten und dort gemäss Aktenlage über Handelspartner seines Vaters sowie weitere Bekannte verfügt, weshalb auch in Berücksichtigung der guten finanziellen Situation des Beschwerdeführers von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen sei.

N.
Mit Eingabe vom 26. September 2008 nahm der Beschwerdeführer zur zweiten Vernehmlassung des BFM Stellung und hielt insbesondere fest, die allgemeine Sicherheitslage in Colombo habe sich nochmals deutlich verschlechtert. Es seien weitere Verwandte des Beschwerdeführers in Colombo verhaftet worden, als sie sich um die Ausstellung von behördlichen Dokumenten bemüht hätten. Seither seien diese Verwandten verschwunden. Dies mache deutlich, dass es aufgrund der aktuellen Lage für die tamilische Bevölkerung ein unverhältnismässig hohes Risiko darstelle, selbständig bei der Polizei vorzusprechen. Im Weiteren entspreche es durchaus dem Verhalten junger Männer, dass sie erst in einem ruhigen Gespräch in sicherer Umgebung von ihren Erlebnissen berichteten. Es seien nicht die erlittenen Schläge, sondern vielmehr die Gefahr einer Verschleppung und Tötung aufgrund der erhaltenen Drohungen sowie das Attentat auf seine Person gewesen, die für die Flucht des Beschwerdeführers im Vordergrund gestanden seien. Bezüglich des Wegweisungsvollzuges sei nicht nachvollziehbar, dass das BFM aufgrund des Aufenthaltes in Colombo zwecks Absolvierung K._______ vom Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes ausgehe. Angesichts der Verschlechterung der Sicherheitslage in Colombo könne nicht ernsthaft angenommen werden, dass die Handelspartner des Vaters nach wie vor in Ruhe ihre Geschäfte tätigen könnten. Es könne daher auch nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Die Zivilbevölkerung von B._______ lebe seit der Einnahme des Gebietes durch das Militär am 1. September 2007 in L._______, in einem landesinternen Flüchtlingscamp. Es sei im Weiteren davon auszugehen, dass die gesamte Infrastruktur des ehemaligen Geschäftes des Beschwerdeführers zerstört oder geplündert worden sei. Der gesamte M._______ vom Norden nach Colombo sei seit der Flucht des Beschwerdeführers nicht mehr existent. Der noch einzige Bekannte des Vaters des Beschwerdeführers in Colombo habe zwischenzeitlich Sri Lanka ebenfalls aus Furcht um sein eigenes Leben verlassen und sei nach N._______ geflohen. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka eine begründete Furcht vor Verfolgung gehabt habe. Eine Wegweisung in den Heimatstaat sei unter allen Umständen als unzumutbar zu qualifizieren.

Dieser Eingabe wurden zwei Dokumente (Schreiben des Attorney-at-Law, H._______ vom (...) 2008 sowie eine Bestätigung des Vaters des Beschwerdeführers vom 23. September 2008) beigelegt, aus welchen hervorgeht, dass die Familienmitglieder des Beschwerdeführers aufgrund der Armeeoperationen vom 1. September 2007 umplatziert worden seien.

O.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. Oktober 2010 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur ergänzenden Vernehmlassung bis zum 30. November 2010 ein. Das BFM wurde namentlich aufgefordert, sich zur - vom Bundesamt selbst angekündigten - Überprüfung seiner Wegweisungspraxis betreffend abgewiesene Asylsuchende aus Sri Lanka zu äussern. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht gedenke, im vorliegende Verfahren im Rahmen eines Länderurteils eine Aktualisierung der in BVGE 2008 Nr. 2 publizierten Wegweisungspraxis zu Sri Lanka vorzunehmen.

P.
Mit Schreiben vom 15. November 2010 und 27. Dezember 2010 ersuchte das BFM um Fristerstreckung bis Ende Dezember 2010 respektive Ende Februar 2011.

Mit Schreiben vom 17. November 2010 und 11. Januar 2011 wurden diese Fristverlängerungen gewährt.

Q.
In seiner Vernehmlassung vom 1. März 2011 hielt das BFM an seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Ergänzend führte das BFM aus, die Lage in Sri Lanka habe sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, 31. Oktober 2006, grundlegend geändert. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen In Anbetracht der grundlegenden Verbesserung der allgemeinen Lage erachte das BFM den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers weiterhin als zumutbar.

Für die weiteren Ausführungen wird auf Erwägung 11.2.2 unten verwiesen.

R.
Mit Replikeingabe vom 26. April 2011 führte der Beschwerdeführer aus, das BFM habe bei seiner Beurteilung der Lage nach dem Krieg äusserst gewichtige und relevante Umstände komplett ausgeblendet. So gehe aus mehreren Quellen hervor, dass landesintern für die Zivilbevölkerung bei der Rückkehr in die eigenen Dörfer nach wie vor massive Hindernisse bestehen würden, wozu auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. Dezember 2010 verwiesen werde. Das BFM habe ebenfalls nicht erwähnt, dass die Regierung diejenigen Zivilisten intensiv politisch verfolge, welche in irgendeiner Form mit den LTTE in Verbindung gestanden hätten oder gestanden haben könnten. Im Weiteren habe das BFM völlig ausgeklammert, dass der Beschwerdeführer von den LTTE zwangsrekrutiert worden und mehrfach zu hohen Geldsummen erpresst worden sei, wodurch er der hohen Gefahr ausgesetzt sei, bei einer Rückkehr direkt in Haft genommen, gefoltert oder gar getötet zu werden. Alle zwangsweisen Rückführungen nach Sri Lanka würden dem CID für Nationalitäts- und Vorstrafenprüfungen gemeldet. Je nach Fall würden Überstellungen an den State Intelligence Service (SIS) oder an das Terrorist Investigation Department (TID) erfolgen. Aus dem SFH-Bericht gingen entsprechende Gruppen von besonders gefährdeten Personen hervor. Der Beschwerdeführer erfülle sämtliche Voraussetzungen und sei somit hinsichtlich staatlicher Verfolgung in überaus hohem Mass gefährdet. Auch nach dem offiziellen Kriegsende werde die Familie des Beschwerdeführers regelmässig und praktisch wöchentlich von den Sicherheitskräften aufgesucht, wobei es jeweils einzig darum gehe, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ausfindig zu machen. Es sei eine Tatsache, dass auch nach dem Krieg eine fortdauernde starke Präsenz der Sicherheitskräfte im Norden und Osten des Landes vorliege und insbesondere Tamilen das Ziel von staatlichen Sicherheitsmassnahmen im ganzen Land seien. Um den Druck auf die Familie des Beschwerdeführers zu erhöhen, seien bereits sein Vater und sein Schwager verhaftet bzw. gar mehrere Monate in Haft gehalten und zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers einvernommen worden. Dem der Replikeingabe beiliegenden Bericht sei zu entnehmen, wann und weshalb der Schwager verhaftet worden sei. Seither müsse er monatlich den Behörden schriftlich versichern, dass ihm nichts über den derzeitigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt sei. Es sei eine Tatsache, dass Personen, welchen irgendeine Verbindung zu den LTTE nachgesagt werde, gesucht und massiv unter Druck gesetzt würden, wobei kein Unterschied gemacht werde, ob der Verdächtigte freiwillig zur Guerilla gegangen oder gewaltsam rekrutiert worden sei. Aufgrund seiner früheren Zwangsrekrutierung und
seines Aufenthaltes im LTTE-Ausbildungslager im Februar 2006 gelte der Beschwerdeführer für die Regierung nach wie vor als zu verfolgender Regierungsfeind. Mit der beiliegenden Vorladung der Polizei (Special Crimes Investigations Unit; SCIU) vom 14. März 2011 könne belegt werden, dass der Beschwerdeführer polizeilich gesucht werde und auf den 31. März 2011 letztmals vorgeladen worden sei. Der Beschwerdeführer lebe in der Schweiz ein geordnetes und unauffälliges Leben. Er spreche fliessend Schweizer-Dialekt und habe sich hervorragend assimiliert. Er verdiene genug, um vollständig unabhängig von der Sozialhilfe leben zu können. Sein Arbeitgeber sei überaus zufrieden mit ihm.

Der Replikeingabe wurden mehrere Beweismittel beigelegt (SFH-Bericht vom 1. Dezember 2010: Sri Lanka, Aktuelle Situation; Schreiben des Ministry of Defence, Public Security (Receipt on Arrest) vom 12. Dezember 2009; Schreiben der SCIU vom 14. März 2011 (Order for Summons for an Inquiry); Arbeitgeberbestätigung vom 23. März 2011; Wohnsitzbescheinigung vom 11. April 2011 und Auszug aus dem Betreibungsregister vom 11. April 2011.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 die bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Für diese Asylverfahren gelten zudem die auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Änderungen des Asylgesetzes (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005).

1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.
Im Hinblick auf die vorzunehmende Prüfung, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat, ist in einem ersten Schritt zunächst zu untersuchen, ob die vorgetragenen Fluchtgrunde, die zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.

4.1. Das Bundesamt argumentiert in der angefochtenen Verfügung in erster Linie mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers und verweist primär auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtmöglichkeit, was zur Folge habe, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Der Beschwerdeführer gehöre nicht zur Personengruppe, die einer LTTE-Verfolgungsgefahr unterworfen sei. Gleichzeitig weist das BFM in seiner Verfügung auf vorhandene Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers hin, ohne dass diese näher erläutert werden.

Im Rahmen des Schriftenwechsels verweist das BFM auf mehrere konkrete Unglaubhaftigkeitselemente im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers (namentlich auf die bisher unterlassene Einreichung von Beweismitteln zur Stützung der vorgetragenen Polizeianzeige und auf Widersprüche im Zusammenhang mit den vorgetragenen Verletzungen während des Ausbildungstrainings). Im Weiteren seien die Schilderungen zur Gelderpressung durch die Karuna-Gruppe unsubstanziiert ausgefallen.

4.2. Der Beschwerdeführer hält diesen Argumentationselementen im Wesentlichen entgegen, er sei ins Visier der sri-lankischen Machthaber geraten, was durch das Attentat auf seine Person in Colombo verdeutlicht werde. Es sei von einer landesweiten Gefährdungssituation auszugehen, weshalb ihm keine landesinterne Flucht- oder Aufenthaltsalternative zur Verfügung stehe. Er habe die wesentlichen Umstände des Vorfalles betreffend Gelderpressung durch die Karuna-Gruppe auf glaubhafte Weise zu Protokoll gegeben.

4.3.

4.3.1. Der Beschwerdeführer ist weder am Flughafen noch im EVZ in Kreuzlingen explizit zu seinen konkreten Asylgründen summarisch befragt worden. Als er in Kreuzlingen nach Zusatzbemerkungen gefragt wurde, liess er sehr kurz gehaltene Vorbringen protokollieren, die er am Flughafen nicht habe vortragen können. Zur Würdigung der Glaubhaftigkeit der eigentlichen Asylvorbringen und deren flüchtlingsrechtlicher Relevanz können daher nur diese Zusatzbemerkungen im Protokoll des EVZ sowie das Anhörungsprotokoll des BFM vom 26. Oktober 2006 herangezogen werden.

4.3.2. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er habe zwangsweise eine einmonatige Ausbildung der LTTE absolvieren müssen, in deren Verlauf er sich Narben zugezogen habe. Im Rahmen seiner in Kreuzlingen zu Protokoll gegebenen Zusatzbemerkungen hat er diese Narben zwar bereits erwähnt, ohne jedoch weiter darauf einzugehen. Anlässlich seiner einlässlichen Befragung am 26. Oktober 2006 wurde er explizit nach den Ursachen dieser Narben gefragt, worauf er zu Protokoll gab, eine Narbe stamme daher, dass er auf dem Boden habe kriechen respektive "Rollen" machen müssen; die zweite Narbe sei als Folge eines Sturzes entstanden (vgl. A21, S. 4).

In seiner Eingabe vom 6. Dezember 2006 führte der Beschwerdeführer demgegenüber aus, die erlittenen Verletzungen an der Schulter und am Ellenbogen seien auf Schläge zurückzuführen, die er anlässlich des LTTE-Trainings im Februar 2006 erhalten habe. Zur Stützung dieses Vorbringens reichte er einen Arztbericht vom 30. November 2006 nach, in welchem der untersuchende Arzt ausführt, diese Narben seien "sicher" durch Schläge entstanden.

Das BFM wies in seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2007 auf Ungereimtheiten bezüglich der erlittenen Misshandlungen hin.

Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung der Vorinstanz an und stellt fest, dass der Beschwerdeführer in nicht nachvollziehbarer Weise divergierende Angaben zur Ursache der körperlichen Narben gemacht hat. Anlässlich der BFM-Befragung hat der Beschwerdeführer die Narben unmissverständlich auf die von ihm absolvierten Trainings und Manöver (auf dem Boden kriechen, Rollen machen) zurückgeführt. An keiner Stelle erwähnte er in diesem Zusammenhang eine irgendwie geartete Misshandlung oder Zufügung physischer Gewalt durch LTTE-Offiziere, wie er dies später, im Rahmen seiner Angaben vom 6. Dezember 2006 und vom 12. Juni 2007, nachträglich behauptet hat. Wenn die in der Eingabe vom 6. Dezember 2006 vorgebrachten, auf den Schlussfolgerungen des untersuchenden Arztes beruhenden Ausführungen zutreffen würden, bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen respektive seiner Rechtsmitteleingabe an keiner Stelle auf die ihm angeblich von LTTE-Offizieren gewaltsam zugefügten Schläge hingewiesen, sondern sich darauf beschränkt hat, einzig die absolvierten Trainings als Ursache für die körperlichen Narben zu nennen.

Angesichts dieser Widersprüche bestehen bereits erste Zweifel am Wahrheitsgehalt des vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalts-vortrages, was eine zwangsweise Absolvierung eines LTTE-Trainings anbelangt.

4.3.3. Der Beschwerdeführer hat weiter vorgetragen, zwangsweise von den LTTE zum Beitritt aufgefordert worden zu sein, und macht in diesem Zusammenhang eine Verfolgungsgefahr geltend. Hierzu macht er weiter geltend, einen entsprechenden Drohbrief der LTTE vom 13. März 2006 erhalten zu haben (vgl. A21, S. 5 und 6). Dieses Schreiben soll sein Vater aus Wut zerrissen haben, weshalb der Beschwerdeführer kein Beweismittel habe beibringen können, das dieses Vorbringen weiter stützen würde. Falls die LTTE im fraglichen Zeitpunkt wirklich im geschilderten Ausmass ein Interesse an seiner Person gehabt hätte, bleibt indessen unklar, weshalb diese Organisation es bei diesem Schreiben hätte bewenden lassen, wenn sie gleichzeitig die Möglichkeit gehabt hätten, den Beschwerdeführer zu Hause abzuholen und ihn ohne Weiteres in Gewahrsam zu nehmen. Angesichts dieser Schilderungen des Beschwerdeführers bleibt auch das vorgetragene Verfolgungsinteresse der LTTE an seiner Person nicht plausibel und muss als nicht überwiegend wahrscheinlich und daher unglaubhaft qualifiziert werden.

4.3.4. Schliesslich müssen auch die Schilderungen des Vorfalles vom 10. August 2006 in Colombo, bei welchem ein Attentat auf den Beschwerdeführer durch unbekannte Bewaffnete verübt worden sein soll, als unrealistisch und überwiegend unwahrscheinlich qualifiziert werden.

Einerseits ist kaum vorstellbar, dass der Hausbesitzer - bei gezogener Pistole des Täters - sein eigenes Leben auf Spiel gesetzt haben soll, indem er dem Schützen auf die Hand geschlagen bzw. dessen Hand weggedreht haben soll, wie dies vom Beschwerdeführer geschildert wurde (vgl. A21, S. 9). Andererseits bleibt festzustellen, dass der das Bestätigungsschreiben vom (...) 2006 ausstellende Anwalt respektive Notar diesen Vorfall zwar erwähnt, aus dem Gesamtkontext jedoch hervorgeht, dass dieser seine Schilderung nicht auf eigene Erlebnisse zurückführen kann, weil er bei der Schiesserei nicht persönlich anwesend war. Aus dem Schreiben geht vielmehr hervor, dass dieses auf Verlangen des Bruders des Beschwerdeführers hin ausgestellt worden ist, weshalb von einem Gefälligkeitsschreiben ohne massgeblichen Beweiswert auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat weiter vorgebracht, am (...) (A21 S. 11) respektive am (...) 2006 (A18 S. 6) eine entsprechende Strafanzeige bei der Polizei in Colombo erstattet zu haben, wobei es weder ihm noch seinen Verwandten gelungen sei, entsprechende Polizeiunterlagen zu beschaffen. Der Beschwerdeführer hat aber offensichtlich auch nichts unternommen, um weitere Beweismittel für die Stützung des vorgetragenen Vorfalles in Colombo beizubringen, wie beispielsweise eine diesbezügliche Bestätigung des Hausbesitzers. Auch zu den mit der Eingabe vom 26. September 2008 geltend gemachten Verhaftungen weiterer Verwandter sind keine Beweismittel eingereicht worden, welche die entsprechenden Vorbringen stützen könnten. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass das in der Beschwerdeschrift vom 30. November 2006 (vgl. Punkt 19, S. 9) vorgetragene Verschwinden des Bruders des Beschwerdeführers bis heute durch keinerlei Beweismittel dokumentiert worden ist, obwohl eine entsprechende schriftliche Bestätigung erwartet wurde und die Einreichung entsprechender Dokumente in Aussicht gestellt worden war.

4.3.5. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder die vorgetragene einmonatige Absolvierung eines LTTE-Trainings und die angeblich darauf beruhenden, erlittenen Misshandlungen und das auf seine Person gezielte Verfolgungsinteresse der LTTE, noch den angeblich erlittenen persönlichen Anschlag in Colombo und die daraus resultierenden behördlichen Verfolgungsmassnahmen gegenüber seinen Familienangehörigen als überwiegend glaubhaft darzutun vermocht hat.

5.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Befragungen angegeben, im Heimatdorf zwei Läden (E._______ und F._______) geführt zu haben. Das BFM stellt dieses Vorbringen nicht in Frage. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an dieser Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers generell zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer leitet aus dieser Geschäftstätigkeit eine Verfolgungssituation seitens der LTTE respektive der Karuna-Gruppe ab. Er führt hierzu aus, er gehöre als vermögender Geschäftsmann zur Risikogruppe, welche ins Visier der LTTE geraten sei. Gerade wegen seiner finanziellen Mittel sei er einem äusserst hohen Risiko für eine Erpressung oder eine körperliche Bedrohung sowie Verschleppung, Verhaftung, Folter und gar Tötung ausgesetzt (vgl. Eingabe vom 26. September 2008, Punkt 7). Er bringt konkret vor, er habe ein Erpressungsschreiben der Karuna-Gruppe erhalten, und reicht hierzu ein Bestätigungsschreiben des Bezirksverantwortlichen des "Home for Human Rights in G._______" ein.

Zum vorgetragenen Erhalt eines Erpressungsschreibens der Karuna-Gruppe hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zu den Einzelheiten dieses Drohschreibens angegeben, er habe dieses Schreiben nicht genauer angesehen (A21 S. 6). Nachdem der Beschwerdeführer gleichzeitig vortrug, die Gefahr, die ihm in Sri Lanka drohe, gehe weitgehend von der Karuna-Gruppierung aus (vgl. Beschwerdeeingabe, Punkt 18, S. 9), welche ihn auf einer Todesliste führe und welche mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch für den in Colombo verübten gezielten Tötungsversuch gegen seine Person verantwortlich sei, erstaunt das dargelegte Desinteresse des Beschwerdeführers am Inhalt des angeblich erhaltenen Erpressungsschreibens dieser Gruppierung. Wenn der Beschwerdeführer die Beweggründe für seine Ausreise aus dem Heimatland primär auf den Umstand zurückführt, dass er eine Verfolgung durch die Karuna-Gruppe befürchte, bleibt unplausibel, weshalb er die Indizien, die für eine in diesem Zusammenhang stehende Verfolgungssituation hindeuten könnten, nicht genauer hat beschreiben können. Die Vorbringen im Zusammenhang mit dem angeblichen Erhalt eines Erpressungsschreibens respektive einer "Todesliste" müssen als unglaubhaft qualifiziert werden.

Diese Einschätzung kann jedoch im Gesamtkontext der Vorbringen des Beschwerdeführers für sich alleine nicht als hinreichendes Unglaubhaftigkeitselement gewertet werden, das eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Karuna-Gruppierung, namentlich aufgrund seiner Geschäftstätigkeit, generell ausschliessen würde.

6.

6.1. Nachdem der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Eigenschaft als vermögender Ladenbesitzer die Zugehörigkeit zu einer besonderen Risikogruppe geltend macht, drängt sich zur Beurteilung dieses Vorbringens eine Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka auf.

6.2. Im Rahmen des vorliegenden Urteils ist es daher angebracht, sich mit der aktuellen Lage in Sri Lanka auseinanderzusetzen und namentlich auf die seit der letzten vom Gericht vorgenommenen Lageanalyse vom Februar 2008 (vgl. dazu: Grundsatzurteil vom 14. Februar 2008, publiziert in: BVGE 2008 Nr. 2) eingetretenen Ereignisse und die daraus resultierenden Entwicklungen näher einzugehen (Erwägung 7) und namentlich zu prüfen, ob es gegebenenfalls Personengruppen gibt, die heute einer besonderen Gefahr unterliegen, seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte oder anderer Gruppierungen verfolgt zu werden respektive in diesem Zusammenhang keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen können (Erwägung 8).

Für die nachfolgende Zusammenstellung der Entwicklungen seit Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 und die Darstellung und Einschätzung der gegenwärtigen Situation in Sri Lanka wurde eine Vielzahl von Länder- und Themenberichten sowohl internationaler, ausländischer, wie auch schweizerischer Nichtregierungs- und Regierungsorganisationen sowie von ausländischen und inländischen Presseberichten ausgewertet. Insbesondere wurden die nachfolgend, in alphabetischer Reihenfolge erwähnten Dokumente herangezogen und im Rahmen der Lageeinschätzung mitberücksichtigt. Sofern andere Quellen in die Analyse einbezogen worden sind, werden diese im Text explizit genannt.

- [1] Amnesty International Report 2010: The State of the World's Human Rights; Sri Lanka;

- [2] Danish Immigration Service (DIS): Human Rights and Security Issues concerning Tamils in Sri Lanka; Report from DIS fact-finding mission to Colombo, Sri Lanka, 19 June to 3 July 2010; Oktober 2010;

- [3] Human Rights Watch (HRW): World Report 2011 und 2010: Sri Lanka: Events of 2010 (bzw. 2009);

- [4] HRW: Sri Lanka: Legal Limbo; The Uncertain Fate of Detailed LTTE supects in Sri Lanka, Februar 2010;

- [5] International Crisis Group (ICG): The Sri Lankan Tamil Diaspora after the LTTE, Asia Report No. 18 - 23. Februar 2010;

- [6] ICG: War Crimes in Sri Lanka, Asia Report No. 191 - 17. Mai 2010;

- [7] Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH): Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update, Rainer Mattern, 1. Dezember 2010;

- [8] UK Home Office, UK Border Agency: Country of Origin Information Report Sri Lanka, 11. November 2010 und 18. Februar 2010;

- [9] UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 5. Juli 2010;

- [10] U.S. Department of State: 2010 (respective 2009).Country Reports on Human Rights Practices; 2010 (respective 2009) Human Rights Report: Sri Lanka, 8. April 2011 und 11. März 2010.

7.

7.1. Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren andauernden Krieg für beendet. Im August 2009 begann die sri-lankische Regierung mit der Organisation der Freilassung und der Rückkehr von rund 280'000 Personen aus den Lagern von Binnenvertriebenen, die während der Schlussphase des Konflikts gezwungen worden waren, ihre angestammten Wohngebiete zu verlassen. Schätzungen des UNHCR zufolge hatten bis Mitte Juni 2010 fast eine Viertel Million Personen die Lager für Binnenvertriebene verlassen, um an ihre Herkunftsorte zurückzukehren oder bei Gastfamilien, Verwandten oder Freunden Unterkunft zu finden. Einige Personen, die die Lager verlassen konnten, befinden sich immer noch als Binnenvertriebene im Land, nachdem ihre Wohnhäuser zerstört sind respektive nach wie vor Minenräumungen stattfinden und in manchen Fällen eine Rückkehr durch Streitigkeiten um die Landbesitzverhältnisse behindert wird. Rund 11'000 Personen, welche der Verbindungen zu den LTTE verdächtigt wurden, wurden in den inoffiziellen Rehabilitationszentren untergebracht (vgl. UNHCR 2010 [Quelle 9], S. 1 und 2; UNHCR Global Report 2009, Sri Lanka, S. 230). Das Führungskader der LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gibt es laut SFH keine. Das Militär und die sri-lankische Polizei haben zwar grosse LTTE-Waffenlager ausgehoben. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran), oder sie konnten das Land verlassen. UNHCR zufolge haben sich im Mai 2010 noch rund 9'000 mutmassliche ehemalige LTTE-Kader in geschlossenen Lagern befunden (vgl. UNHCR [Quelle 9], S. 4). Der einstige LTTE-Kommandeur Vinayagamoorthy Muralitharan, auch bekannt unter dem Namen Karuna, verliess im März 2009 die von ihm gegründete Tamil Makkal Vidulthalai Puligal (TMVP) und schloss sich der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Präsident Rajapakse an. Karuna ist heute Vizepräsident der SLFP. Die TMVP wird heute vom früheren parteiinternen Kontrahenten Karunas und jetzigen Chefminister der Ostprovinz, Sivanesathurai Chandrakanthan, alias Pillayan, geführt. Die TMPV sollen heute namentlich Geschäftsleute ins Visier genommen haben, weil es an Geld fehle, ihre Kader zu finanzieren (vgl. SFH, 2010 [Quelle 7], S. 6 ff.). Es gibt keine Anzeichen, dass die LTTE heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 16. Oktober 2010: Nach dem Krieg ist vor dem Krieg in Sri Lanka; SFH 2010 [Quelle 7], S. 6). Es ist somit davon
auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt von den LTTE keine Verfolgungshandlungen mehr ausgehen und diese Organisation respektive deren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten können.

7.2. In Sri Lanka fanden im Jahr 2010 bedeutende politische Entwicklungen statt. Am 26. Januar 2010 wurde Staatspräsident Mahinda Rajapakse (UPFA, United People's Freedom Alliance) mit 57.8 % der Stimmen wiedergewählt und hat seine Staatsmacht weiter zementiert. Er setzte sich damit gegenüber seinem Kontrahenten, dem früheren Armeechef Sarath Fonseka (DNA, Democratic National Alliance) mit 40.1 % Stimmenanteil durch. Bei den Parlamentswahlen am 8. April 2010 gewann die UPFA 144 der 225 Sitze (60.3 % der Stimmen), wodurch die angestrebte Zweidrittelsmehrheit, welche für Verfassungsänderungen erforderlich ist, nur knapp verfehlt wurde. Präsident Rajapakse ist es indessen gelungen, die fehlenden sechs Mandate durch Zugeständnisse und Vergünstigungen an Oppositionspolitiker zu erhalten. Im September 2010 wurde denn auch in Anwendung von Dringlichkeitsrecht ("urgent bill") der 18. Verfassungszusatz ("amendment") unter Mitwirkung einiger der Opposition zugehöriger Parlamentarier verabschiedet: Dieser Verfassungszusatz hebt die zeitliche Amtszeitbeschränkung der Präsidentschaft auf, bevollmächtigt den Präsidenten zur Besetzung von Schlüsselpositionen innerhalb der Regierung und setzt bestehende Kontrollmechanismus der Gewaltenteilung ausser Kraft. Damit wird auch deutlich, dass es keine funktionierende Gewaltenteilung mehr gibt, zumal sich der Präsident weigert, sich an Entscheidungen des Supreme Court zu halten (vgl. SFH 2010 [Quelle 7], S. 1; Robert C. Oberst, Countries at the crossroads, Sri Lanka, 2010, S. 566 f., http://www.freedomhouse.org/uploads/ccr/country-7922-9.pdf, besucht am 15. Juni 2011; Le Monde diplomatique vom 10. September 2010: Sri Lanka and the 18th amendment; http://ground-views.org/2010/09/02/the-18th-amendment-to-the-constitution-process-and-substance/, besucht am 14. Dezember 2010, NZZ vom 9. September 2010: Sri Lankas Präsident gewinnt weiter an Macht).

Bereits nach der Siegesrede des Präsidenten wurde die politische Richtung für die nächste Zeit deutlich. So erklärte er, dass es künftig keine Minderheiten im Land mehr geben würde, sondern nur noch Personen, die das Mutterland lieben ("patriots") und solche, die es nicht lieben würden ("traitors") (vgl. The Sunday Leader vom 16. August 2009: Sri Lankan politics without race or religion: Will it be politics?, http://www.thesundayleader.lk/archive/20090816/serendipity.tm, besucht am 26. Januar 2011).

Der damalige General Sarath Fonseka, welcher massgeblich an der Kriegsführung gegen die LTTE beteiligt und für deren Kampfniederlage hauptverantwortlich war, ist im Dezember 2009 von seiner Militärfunktion zurückgetreten. In der Folge ist es zwischen Fonseka und Staatspräsident Rajapakse zu einem grossen Zerwürfnis gekommen, nachdem der Staatspräsident die Vernichtung der LTTE als eigenes Verdienst für sich beansprucht hat. Fonseka ist in der Folge selbst in die Politik eingestiegen und ist bei den Wahlen im Januar 2010 als Hauptkonkurrent um die Staatspräsidentschaft gegen Rajapakse angetreten. Nachdem Fonseka den amtierenden Verteidigungsminister Gotabaya Rajapakse (den Bruder des Staatspräsidenten Mahinda Rajapakse) der Beteiligung an Kriegsverbrechen während der Schlussphase des Krieges bezichtigt hatte, ist er kurz nach seiner Wahlniederlage gegen Rajapakse verhaftet worden, was von internationalen Menschenrechtsgruppen scharf kritisiert wurde. Fonseka musste sich wegen angeblicher Korruption, Beteiligung an einer Verschwörung, wegen Hochverrats sowie wegen "Einmischung in die Politik" vor einem Militärgericht verantworten. Im September 2010 wurde er schuldig gesprochen, bei Ausschreibungen für Armeebedarf gegen Regeln verstossen zu haben, und zu einer 30-monatigen Gefängnisstrafe mit Zwangsarbeit verurteilt. Gleichzeitig verlor er seinen Parlamentssitz und seine Bürgerrechte. Zudem darf der Ex-Armeechef bei den nächsten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen 2016 nicht mehr antreten. Beobachter gehen von einem politisch motivierten Prozess aus (vgl. zum Ganzen: NZZ Online vom 11. Februar 2010: Fonseka ruft in Sri Lanka zur Ruhe auf; http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/international-/sri_lanka_fonseka_1.4910773.html?video=1.7505853; NZZ Online vom 30. September 2010: Wahlverlierer in Sri Lanka politisch kaltgestellt, http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/international/sri_lan-ka_wahl-
verlierer_1.7755468.html; beide besucht am 15. Dezember 2010).

Seit seiner Wiederwahl geht Rajapakse systematisch gegen Anhänger seines damaligen Herausforderers Fonseka vor. Mehrere ranghohe Offiziere und andere Angehörige der Streitkräfte, die Fonseka nahestanden, wurden entlassen und Dutzende von Oppositionellen verhaftet. Laut dem Asien-Verantwortlichen von Human Rights Watch rechne Präsident Rajapakse ganz offensichtlich mit seinen Gegnern ab. Es wird befürchtet, dass diese Ereignisse den Anfang einer systematischen Hetzkampagne darstellen, mit der kritische Stimmen zum Schweigen gebracht werden sollen (vgl. dazu: NZZ vom 5. Februar 2010: Jagd auf Regierungskritiker in Sri Lanka).

7.3. Jegliche Kritik am Vorgehen der Regierung wird als staatsfeindliche bzw. als "LTTE-Propaganda" angesehen und geahndet. So wurde beispielsweise der UNICEF-Sprecher in Sri Lanka James Elder wegen seiner Kommentare zum Bürgerkrieg des Landes verwiesen. Er hatte unter anderem darauf hingewiesen, dass die in der Konfliktzone anwesenden Kinder in den letzten Kriegsmonaten durch eine "unvorstellbare Hölle" gegangen seien und unverhältnismässig gelitten hätten. Er hatte die Regierung weiter aufgefordert, die strengen Restriktionen für humanitäre Organisationen beim Zugang zu den tamilischen Flüchtlingen zu lockern (vgl. Times Online vom 7. September 2009: Unicef worker James Elder expelled from Sri Lanka over media comments, http://www.timesonline.co.uk/tol/news/world/asia/-article6824039.ece, besucht am 14. Dezember 2010).

7.4. Beiden Bürgerkriegsparteien werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (vgl. ICG [Quelle 6] S. 1). UNO-Generalsekretär Ban Ki Moon sprach sich auf einer nicht-öffentlichen Sitzung des Weltsicherheitsrates für eine internationale Untersuchung der möglichen Kriegsverbrechen aus und führte dazu aus, es gebe schwerwiegende Vorwürfe gegen die sri-lankische Regierung und die tamilischen Rebellen (vgl. NZZ Online vom 6. Juni 2009: Kriegsverbrechen in Sri Lanka untersuchen, http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/international/sri_lanka_kriegsverbre-chen_ban_ki_moon_1.2686874.html, besucht am 14. Dezember 2010). Als Reaktion auf diese Forderungen nach einer unabhängigen internationalen Untersuchung hat die Regierung Sri Lankas die Einsetzung einer Wahrheits- und Versöhnungskommission angekündigt, die prüfen soll, welche Erkenntnisse aus den Ereignissen zwischen Februar 2002 und Mai 2009 zu ziehen sind. Der UNO-Generalsekretär setzte eine Expertengruppe mit dem Mandat ein, Empfehlungen zur Verantwortlichkeit für vorgeworfene Verletzungen internationaler Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in der Schlussphase des Konflikts abzugeben. Gemäss der offiziellen Website der sri-lankischen Regierung wurde die Einsetzung dieser Expertengruppe als eine "ungerechtfertigte und unnötige Einmischung in die Angelegenheiten eines souveränen Staates" bezeichnet (vgl. UNHCR 2010 [Quelle 9], S.3.). Die Machthaber in Colombo reagierten prompt: Den Mitgliedern des Ausschusses wurde die Einreise nach Sri Lanka verwehrt. Kurze Zeit später belagerte ein Minister der Regierung mit Hunderten von Anhängern das Gebäude der UNO-Entwicklungsorganisation UNDP in Colombo und trat in einen Hungerstreik. Ban Ki Moon zog daraufhin seinen Gesandten aus Colombo ab und schloss das UNDP-Büro (vgl. NZZ vom 12. August 2010: Sri Lankas ungesühnte Kriegsverbrechen; NZZ vom 19. April 2011: Kritik der UNO an Sri Lanka, mit Verweis auf den UNO-Bericht vom 31. März 2011: Report of the Secretary-General's Panel of Experts on Accountability in Sri Lanka, http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=38187&Cr=Sri+-Lanka&Cr1=# und http://www.un.org/News/dh/infocus/Sri_Lanka-/POE_Report_Full.pdf, beide besucht am 27. April 2011).

Um dem internationalen Druck zur Untersuchung der Kriegsverbrechen auszuweichen, hat Präsident Rajapakse im August 2010 zwar die angekündigte "Wahrheits- und Versöhnungskommission ("Lessons Learnt and Reconciliation Commission"; LLRC) eingesetzt. Die Vorgehensweise der Kommission stellt Medienberichten zufolge jedoch in keiner Weise eine Untersuchung von Kriegsverbrechen dar, sondern zielt darauf ab, sie zu verschleiern. Internationale Menschenrechtsorganisationen haben es denn auch abgelehnt, vor dieser LLRC auszusagen, zumal die Kommission grundlegende internationale Standards nicht erfülle (vgl. NZZ vom 18. Oktober 2010: Keine glaubwürdige Vergangenheitsbewältigung).

7.5. Trotz der Beendigung des Bürgerkriegs und dem im Jahr 2010 zu verzeichnenden Rückgang der Menschenrechtsverletzungen (vgl. United Kingdom Foreign & Commonwealth Office: Human Rights and Democracy: The 2010 Foreign & Commonwealth Office Report: Sri Lanka, S. 282 ff.) stand die Notstandsgesetzgebung im August 2011 immer noch in Kraft, auch wenn Staatspräsident Rajapakse die Aufhebung des Kriegsrechts angekündigt haben soll (vgl. NZZ Online vom 25. August 2011, besucht am 29. August 2011). Im Mai 2010 wurden zwar einige Bestimmungen aufgehoben, namentlich diejenigen, welche die Verhängung von Ausgangssperren, Propagandaaktivitäten, den Druck und die Verteilung von Schriften zur Unterstützung des Terrorismus betrafen bzw. welche die Kundgebungen und Versammlungen, die als bedrohlich für die nationale Sicherheit angesehen wurden, einschränkten (vgl. dazu: UNHCR 2010 [Quelle 9], S. 4). Die Notrechtsgrundlagen für die Inhaftierung Verdächtigter ohne Gerichtsverhandlung bleiben demgegenüber in Gesetzeskraft (vgl. BBC News vom 5. Mai 2010: Sri Lankan emergency laws relaxed, http://news.bbc.-co.uk/2/hi/8661394.stm, besucht am 14. Dezember 2010). Seitens der Regierung wird die Aufrechterhaltung der Notstandsgesetzgebung mit der angeblich bestehenden Gefahr einer Wiederaktivierung ehemaliger, aus dem Ausland unterstützter LTTE-Kader begründet (vgl. NZZ vom 16. Oktober 2009: Nach dem Krieg ist vor dem Krieg in Sri Lanka; IRIN [Integrated Regional Information Networks] vom 4. August 2010: Sri Lanka: Amnesty says emergency rule must end, http://www.unhcr.org/ref-world/docid/4c5c10521a.html, besucht am 26. Januar 2011). Wie sich die angekündigte Aufhebung des Kriegsrechts Ende August 2011 konkret ausgestalten wird, bleibt abzuwarten. Namentlich bleibt unklar, was mit den Tausenden von Personen geschehen wird, die derzeit unter Anwendung der Notstandsgesetzgebung inhaftiert sind.

7.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen ist. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert (vgl. UNHCR 2010 [Quelle 9], S. 1), auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen.

7.7. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der aktuell in Sri Lanka herrschenden allgemeinen politischen, sicherheits- und menschenrechtlichen Situation zum Schluss, dass - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise definiert werden müssen, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen.

8.

8.1. Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen bzw. gestanden zu sein, unterliegen einer erhöhten Verfolgungsgefahr (vgl UNHCR 2010 [Quelle 9], S. 3 und 5; HRW [Quelle 4], S. 6 ff.). Auch bei Personen, die seitens der sri-lankischen Regierung als politische Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka betrachtet werden, ist davon auszugehen, dass sie einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein können (vgl. dazu: Erwägung 7.2).

8.2. Im Weiteren bestehen gemäss "Reporters sans Frontières" (RSF) trotz Beendigung des bewaffneten Konflikts im Lande weiterhin Einschränkungen bezüglich der Medienfreiheit und -unabhängigkeit. Die Organisation bezeichnet Sri Lanka als einen der weltweit gefährlichsten Orte für unabhängige Journalisten. Im letzten Index zur Pressefreiheit steht das Land auf Platz 158 von insgesamt 178 Ländern (vgl RSF: Press Freedom Index 2010),http://en.rsf.org/press-freedom-index-2010,1034.html, besucht am 26. Januar 2011). Der Zugang zu bestimmten Regionen Sri Lankas bleibt weiterhin eingeschränkt. Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, welche für Berichte über heikle Themen verantwortlich zeichnen, unterliegen der Repressionspolitik gegenüber regimekritischen Gegnern. Ebenfalls trifft dies zu für international und lokal tätige Vertreter von Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die sich für die Einhaltung der Menschenrechte einsetzen respektive entsprechende Verstösse kritisieren. Die Repression gegen regierungskritische Medienschaffende und Aktivisten hat seit Ende des Krieges kaum nachgelassen (vgl. zum Ganzen: UNHCR 2010 [Quelle 9], S. 5 ff.; RSF, World Report 2010 - Sri Lanka, 9. März 2010, http://en.rsf.org/spip.-php?page=imprimir_articulo&id_article=36634, besucht am 12. April 2011; Human Rights Watch vom 10.März 2010: Sri Lanka: End Witch Hunt Against the Media and NGOs; Government Intensifies Campaign to Discredit Civil Society, http://www.hrw.org/en/news-/2010/03/10/sri-lanka-end-witch-hunt-against-media-and-ngos?print, besucht am 26. Januar 2011; Amnesty International 2010 [Quelle 1], S. 303).

8.3. Im Weiteren müssen nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts Personen, die Opfer oder Zeuge der während oder nach dem Konflikt begangenen Menschenrechtsverletzungen geworden sind, sowie Personen, die entsprechende Übergriffe bei den Behörden zur Anzeige bringen, mit Repressalien bzw. Verfolgungshandlungen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte rechnen. Amnesty International erwähnt im Jahresbericht 2010 beispielsweise die Festnahme von fünf Ärzten, die im Verlaufe der bewaffneten Konflikte Augenzeugen von Tötungen unter der Zivilbevölkerung geworden sind (vgl. Amnesty International 2010 [Quelle 1], S. 303).

8.3.1. In diesem Zusammenhang muss namentlich festgestellt werden, dass auch die Gewalt gegenüber Frauen durch die Intensivierung der Kampfhandlungen in der Schlussphase des Konfliktes, insbesondere im Norden und im Osten des Landes, zugenommen hat. Trotz Beendigung der militärischen Feindseligkeiten wird nach wie vor von sexuellen Übergriffen respektive geschlechtsspezifischer Gewalt gegenüber Frauen berichtet.

Im Norden Sri Lankas, wo in vielen der neu angesiedelten Familien eine Frau Familienoberhaupt ist, wurde von - durch Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte begangenen - Vergewaltigungen berichtet. Auch in den Lagern für Binnenvertriebene (IDP-Camps) und in den Haftanstalten sollen viele Frauen Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt seitens des Sicherheitspersonals erlitten haben, womit sie in eigener Person Zeuge von massiven Verbrechen und sexuellen Übergriffen geworden sind. Die bestehenden Gesetzesbestimmungen, welche Vergewaltigung, häusliche Gewalt und andere Formen der Gewalt gegen Frauen unter Strafe stellen, werden nicht wirksam umgesetzt (vgl. UNHCR 2010 [Quelle 9], S. 7 ff.; U.S. Department of State 2010 [Quelle 10], United Kingdom Foreign & Commonwealth Office, März 2011, a.a.O., S. 292).

8.3.2. Es wird auch berichtet, dass die Eelam People's Democratic Party (EPDP) und die People's Liberation Organization of Tamil Eelam (PLOTE) weiterhin Kinder für bestimmte Aufgaben, etwa die Beobachtung von Büros, rekrutieren und benutzen. Bis heute wurde in Fällen der Rekrutierung von Kindern weder ermittelt noch ein Verfahren eingeleitet (vgl. UNHCR 2010 [Quelle 9], S. 8 und Fn. 60, mit weiterem Verweis). Auch diese Personenkategorie fällt unter die Risikogruppe derOpfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen.

8.4. Betreffend der Situation der Tamilen in der Schweiz stellt sich die Frage, ob generell davon ausgegangen werden muss, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende, die aus der schweizerischen Diaspora nach Sri Lanka zurückkehren, seitens der sri-lankischen Behörden aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit respektive allenfalls in Verbund mit ihrem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz generell als Dissidente bzw. Oppositionelle wahrgenommen werden.

8.4.1. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die LTTE sowohl von der EU (vgl. Council Decision 2010/386/CFSP of 12 July 2010 updating the list of persons, groups and entities subject to Articles 2, 3 and 4 of Common Position 2001/931/CFSP on the application of specific measures to combat terrorism; Official Journal of the European Union, L 178, Volume 53, vom 13. Juli 2010) als auch von den USA (vgl.:U.S. Department of State, Country Reports on Terrorism 2009, vom 5. August 2010, http://www.state.gov-/s/ct/rls/crt/2009/140900.htm, beide besucht am 1. Februar 2011) als terroristische Gruppierung deklariert worden sind und auf entsprechenden "Terroristen-Listen" aufgeführt werden. Die Schweiz hat demgegenüber mit Ausnahme der Al Kaida keine Organisationen oder Gruppierungen als solche verboten(vgl. dazu: Antwort des Bundesrats vom 31. Mai 2006 auf die Anfrage von Nationalrat Filippo Leutenegger, Anfrage 06.1018 - Nahost-Engagement des Bundes. Gefährliche Hilfe?).

8.4.2. Mitte Januar 2011 fand im Auftrag der Bundesanwaltschaft eine landesweite Operation gegen Mitglieder der LTTE statt, anlässlich welcher zehn Personen verhaftet wurden, die der Presseberichterstattung in der Schweiz zufolge zu den grössten Kriegsfinanciers gehört haben sollen bzw. für die Stellung der Schweiz als Finanzdrehplatz für Waffen- und Munitionskäufe mitverantwortlich gewesen sein sollen (vgl. Medienmitteilung der Bundesanwaltschaft vom 11. Januar 2010: Illegale Geldbeschaffung - Schlag gegen Exponenten in der Schweiz; NZZ Online vom 11. und 26. Januar 2011: Grosse Razzia gegen tamilische "Befreiungstiger", http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/grossrazzia_gegen_exponenten_der_ltte_1.9231553.html, und: Grossrazzia gegen Exponenten der LTTE, http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/-schweiz/schweiz_razzia_ta-mil_tigers_1.9064770.html, sowie Neue Luzerner Zeitung Online vom 31. Januar 2011: Die Erben der Tiger, http://www.luzernerzei-tung.ch/nachrichten/politik/schweiz/art331,70737d, besucht am 31. Januar 2011).

8.4.3. Zwar kann nach Ansicht des Gerichts nicht generell angenommen werden, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz bei der Rückkehr nach Sri Lanka alleine aus diesem Grund in einen behördlichen Verdacht geraten, während ihres Aufenthaltes in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben. Weder das UNHCR noch andere Organisationen haben bisher auf eine diesbezügliche, generell drohende Gefahr hingewiesen (vgl. DIS 2010 [Quelle 2], S. 9 f., wobei sich die entsprechenden Einschätzungen auf rückkehrende Tamilen aus dem EU-Raum beziehen und sich nicht spezifisch mit der besonderen Situation der Rückkehrer aus der Schweiz auseinandersetzen). Dies schliesst indessen nicht aus, dass abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden im Einzelfall nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt werden können, was eine konkrete Gefährdung bedeuten kann. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr kann nicht generell vorgenommen werden, sondern hängt von den individuellen Gegebenheiten im Einzelfall ab; dieser Aspekt muss somit fallweise geprüft werden. Je näher die betreffende Person in das Umfeld der oben beschriebenen Risikogruppen gerät, desto höher muss die entsprechende Gefahr eingeschätzt werden, seitens der sri-lankischen Behörden der Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten bezichtigt und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt zu werden.

8.5. Unter Umständen müssen sodann Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, als weitere Risikogruppe betrachtet werden, deren Zugehörige einer erhöhten Gefahr von Erpressungen, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen unterliegen. Dem Bericht des Danish Immigration Service zufolge werden namentlich die regierungstreuen, paramilitärischen Gruppierungen der EPDP, PLOTE, TELO und EPRLF für die Entführung von Geschäftsleuten und anderer wohlhabenden Personen im Norden Sri Lankas verantwortlich gemacht (vgl.DIS 2010 [Quelle 2], S. 12 ff.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Grundsatzentscheid BVGE 2008 Nr. 2 auf das Phänomen der "White Vans" eingegangen ist: Im Bürgerkrieg waren sowohl in Gebieten unter Regierungskontrolle als auch in den umkämpften LTTE-Gebieten diese (vorwiegend weissen) Minibusse in Erscheinung getreten, welche in Verbindung zur gestiegenen Zahl von verschwundenen Personen gebracht werden mussten. Nicht in jedem Entführungsfall war das politische Profil ausschlaggebend. Vielmehr wurde auch eine Vielzahl wohlhabender Geschäftsleute namentlich durch die (damalige) Karuna-Gruppe entführt, wobei meist finanzielle Interessen im Vordergrund standen. Diese Entführungs- und andere Aktionen wurden seitens der Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) oft passiv gedeckt oder geduldet; zum Teil wurden diese sogar selber für die Entführungen, namentlich in Colombo, verantwortlich gemacht. Auffallend war vor allem die Untätigkeit der sri-lankischen Behörden bei der Aufklärung dieser Verbrechen. Einen polizeilichen Schutz vor solchen Entführungen gab es nicht und die entsprechenden Taten wurden so gut wie nie aufgeklärt. (vgl. BVGE 2008 Nr. 2 E. 7.2.4). Entsprechende Entführungen sollen auch heute noch stattfinden, jedoch in einem reduzierten Ausmass. Dabei werden insbesondere lokale Geschäftsleute ins Visier genommen, wobei die genaue Urheberschaft im Dunkeln bleibt. Von solchen Entführungen durch weisse Vans ist auch in jüngster Vergangenheit berichtet worden (vgl. LankaNewspapers.com vom 7. Januar 2011: Srilankan State Sponsored Crimes against Humanity, http://www.-lankanewspapers.com/news/2011/1/63477-_space.html, besucht am 2. Februar 2011).

Die Schutzgewährung gegenüber Übergriffen seitens paramilitärischer Gruppen durch die staatlichen Behörden wird heute sowohl für den Norden als auch für den Osten von Sri Lanka als limitiert respektive als ineffizient beschrieben. Zudem sollen die Polizei- und Militärbehörden im Osten Sri Lankas ein hohes Ausmass an Straflosigkeit geniessen (vgl. zur Rolle der regierungstreuen paramilitärischen Gruppierungen bzw. zur Schutzgewährung vor entsprechenden Übergriffen: DIS 2010 [Quelle 2], S. 12 ff. und 34 ff.). Abgewiesene sri-lankische Asylsuchende, welche in ihr Heimatland zurückkehren, müssen dieser Risikogruppe zugeordnet werden, sofern sie über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen.

Bei allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören, muss bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen ist, wäre diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen.

9.
Gestützt auf die vorstehende Lageanalyse und die Definierung von Risikogruppen ist im Folgenden zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer - wie von ihm geltend gemacht allenfalls als Angehöriger einer Risikogruppe - im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland eine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG hat.

9.1. Wie in Erwägung 6 festgehalten, bringt der Beschwerdeführer vor, er sei als Ladenbesitzer einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterworfen. Er sei wegen seiner Geschäftstätigkeit bzw. aufgrund seiner Eigenschaft als vermögender Geschäftsmann ins Visier der LTTE respektive der Karuna-Gruppe geraten und müsse inskünftig mit asylbeachtlichen Nachteilen rechnen (vgl. Eingabe vom 26. September 2008, Punkt 7).

9.1.1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die LTTE geltend gemacht hat, kann eine solche aus heutiger Sicht ausgeschlossen werden, nachdem die LTTE gemäss weitgehend übereinstimmenden Quellen im gesamten Staatsgebiet von Sri Lanka als zerschlagen gilt (vgl. dazu Erwägung 7.1).

9.1.2. Wie bereits in Erwägung 5 festgestellt wurde, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem von ihm konkret vorgetragenen, angeblichen Erhalt eines Erpressungsschreibens der Karuna-Gruppe für sich alleine betrachtet als unplausibel und daher unglaubhaft zu qualifizieren. Eine darüber hinausgehende Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Karuna-Gruppe oder andere regimetreue paramilitärische Gruppierungen, alleine aufgrund seiner Eigenschaft als Ladenbesitzer bzw. als vermögender Geschäftsmann im Sinne der in Erwägung 8.5 definierten Risikogruppe, kann ebenfalls als unwahrscheinlich qualifiziert werden.

9.1.3. Einerseits ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Besitzer eines E._______ und F._______ nicht in einem als brisant oder politisch heikel zu bezeichnenden Geschäftsbereich bewegt hat. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist - entgegen des vom Beschwerdeführer, namentlich in seiner Replikeingabe vom 26. April 2011 vertretenen Standpunktes - nicht davon auszugehen, dass er alleine aufgrund seiner beruflichen Betätigung als O._______ das Augenmerk der sri-lankischen Behörden oder ihnen nahestehender paramilitärischer Gruppierungen wie die Karuna-Gruppe auf sich gezogen hat oder inskünftig mit entsprechenden Behelligungen rechnen muss.

Hinzu kommt, dass auch nicht davon auszugehen ist, dass er in Sri Lanka als besonders vermögender Geschäftsmann wahrgenommen wird und als solcher einem erhöhten Risiko untersteht, potenzielles Opfer von Erpressungs- oder Entführungsaktionen zu werden. Seinen eigenen Angaben zufolge soll der Beschwerdeführer schwergewichtig in der Region B._______ als Händler tätig gewesen sein (vgl. Akte A21, S. 4.).

Der Beschwerdeführer gibt auf S. 12 des Anhörungsprotokolls (A21) an, dass seine Familie nach wie vor im Heimatdorf lebt und sein Vater offenbar die Geschäfte weiterführt. Seinen übrigen Angaben anlässlich der Anhörungen kann nichts entnommen werden, was auf eine weitergehende, unter Umständen exponiertere Geschäftstätigkeit schliessen liesse.

Der Beschwerdeführer hat bis zur Einreichung der Replikeingabe vom 26 April 2011 nicht geltend gemacht, dass seine Familie im Zusammenhang mit der Führung der beiden Läden von den staatlichen Behörden behelligt worden sei. Der Umstand, dass in der neuen Replikeingabe erstmals vorgetragen wird, die Familie werde praktisch wöchentlich von der Polizei bzw. vom Militär der Regierung aufgesucht, wobei es einzig und allein darum gehe, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ausfindig zu machen, erscheint daher als nachgeschobene Schutzbehauptung und muss daher als unglaubhaft qualifiziert werden. Dasselbe muss auch im Zusammenhang mit der - erst in der Replikeingabe vom 26. April 2011 geltend gemachten - Verhaftung seines Schwagers, welche sich Ende 2009 zugetragen haben soll, festgestellt werden.

9.1.4. Nach dem Gesagten kann zusammenfassend festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht der Risikogruppe der vermögenden Geschäftsleute oder Personen mit namhaften finanziellen Mitteln zugerechnet werden kann.

9.2. Im Weiteren weist er keinerlei Profil auf, das darauf schliessen liesse, dass er seitens der sri-lankischen Behörde als dissident oder politisch oppositionell wahrgenommen würde oder einer anderweitigen, in Erwägung 8 beschriebenen Risikogruppe angehören würde. Der Beschwerdeführer war nie selbst politisch aktiv; weder er noch seine Familie haben je mit militanten tamilischen Rebellenorganisationen sympathisiert (vgl. Beschwerde S. 3). Seine Eltern und jüngeren Geschwister leben nach seinen eigenen Angaben im Heimatdorf. Die in der Beschwerdeschrift vorgetragene und in der Replikeingabe vom 26. April 2011 erneut geltend gemachte Verhaftung seines Vaters hat der Beschwerdeführer nicht weiter konkretisieren oder mit Beweismitteln belegen können. Zudem muss der in der Replikeingabe vom 26. April 2011 erstmals vorgetragenen, angeblich im Dezember 2009 erfolgten Festnahme des Schwagers für das vorliegende Asylverfahren die Asylrelevanz abgesprochen werden. Aus dem diesbezüglich eingereichten Beweismittel geht zwar hervor, dass die Person "Wilfred Coonge Amalraj Prabaharan Coonge" festgenommen worden sein soll. Die persönliche Verbindung dieser Person zum Beschwerdeführer geht aus dem Inhalt dieses Dokumentes hingegen nicht hervor und es wird darin auch nicht festgehalten, dass der Verhaftete - der angebliche Schwager des Beschwerdeführers - im Zusammenhang mit LTTE-Tätigkeiten einer anderweitig gesuchten "Hauptperson" festgenommen worden sein soll. Vielmehr soll der Verhaftete durch eigene Unterstützungstätigkeiten (Verwendung eines gemieteten Fahrzeuges) zugunsten der LTTE das Augenmerk der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen haben. Aus diesem Beweismittel kann der Beschwerdeführer daher für sein Asylverfahren nichts ableiten. Soweit der Beschwerdeführer mit der Replikeingabe vom 26. April 2011 eine Polizeivorladung seine Person betreffend (in Kopie) nachgereicht hat, muss festgestellt werden, dass dieses Beweismittel ebenfalls nicht geeignet ist, die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungslage glaubhaft darzutun. Zunächst liegt das Beweismittel einzig in Kopie (Telefaxkopie) vor. Dem Beschwerdeführer ist hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um entsprechende Originalbeweismittel aus seinem Heimatland einzureichen. Nachdem die am 14. März 2011 ausgestellte Vorladung an die Adresse des Vaters in B._______ zugestellt worden sein soll (vgl. Replikeingabe vom 26. April 2011, Punkt 6, S. 4), bleibt nicht plausibel, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, das entsprechende Originalbeweismittel einzureichen. Zudem ist der Vorladungsgrund im Beweismittel sehr pauschal angegeben ("for the purpose of Investigations") und der im Schreiben zitierte Artikel 172 des sri-
lankischen Strafgesetzbuches ("section 172 of the 5th Chapter of Ceylon Penal Code"), welcher inhaltlich die Missachtung von behördlichen Anordnungen ahndet, weist keinen konkreten Anhaltspunkt für einen allfälligen asylbeachtlichen Hintergrund oder ein flüchtlingsrelevantes Motiv für die Vorladung auf, so dass die nachgereichte behördliche Vorladung keine konkreten Rückschlüsse auf eine irgendwie geartete asylbeachtliche Verfolgungssituation zulässt.

9.3. Schliesslich gehen aus den Verfahrensakten auch keinerlei Anhaltspunkte hervor, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE unterhalten haben könnte.

9.4. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der gesamten Aktenlage nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Sicherheitskräften oder von anderen paramilitärischen Gruppierungen landesweit gesucht wurde beziehungsweise in Zukunft verfolgt würde. Alleine der Umstand, dass er seit fünf Jahren landesabwesend gewesen ist und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht, vermag seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen.

9.5. Aufgrund des oben Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat einer asylbeachtlichen Verfolgungssituation ausgesetzt wurde, und es muss auch im heutigen Zeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat das Asylgesuch demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

10.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

10.1. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

10.2. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

10.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

10.4.

10.4.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).

10.4.2. Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellen, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93, S. 28).

Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die oben vorgenommene Prüfung zu verweisen, ob der Beschwerdeführer einer Risikogruppe im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zugerechnet werden müsse (vgl. Erwägung 9). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen.

Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

11.
Zu prüfen ist sodann die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.

11.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen).

11.2.

11.2.1. In der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2006 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Norden und Osten Sri Lankas sei angesichts der - damals herrschenden - Lage stark erschwert. Von einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme im Süden und Westen des Landes könne jedoch nicht gesprochen werden. In der Vernehmlassung vom 27. August 2008 hielt das BFM weiter fest, der Beschwerdeführer habe sich bereits früher zwecks Absolvierung eines K._______ in Colombo aufgehalten und verfüge gemäss Aktenlage dort auch über Handelspartner seines Vaters und weitere Bekannte. Zudem sei er in wirtschaftlicher Hinsicht gut gestellt, weshalb der Wegweisungsvollzug als zumutbar einzuschätzen sei.

11.2.2. Das BFM ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts Ende 2010 im Rahmen des Schriftenwechsels aufgefordert worden, seine (gegebenenfalls neue) Wegweisungspraxis hinsichtlich abgewiesener Asylsuchenden aus Sri Lanka darzulegen.

In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 1. März 2011 hielt das BFM dazu fest, der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle, und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Das BFM verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig. Im Herbst 2010 sei eine Dienstreise nach Colombo sowie in den Osten und Norden von Sri Lanka durchgeführt worden, um sich vor Ort ein Bild über die aktuelle Lage zu verschaffen. Die Bewegungsfreiheit sei heute praktisch im ganzen Land gewährleistet. In der Ostprovinz sei der bewaffnete Konflikt bereits 2007 zu Ende gegangen, und die Lebensumstände verbesserten sich seither kontinuierlich. Im Norden des Landes seien die Lebensbedingungen gebietsweise sehr unterschiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, wie beispielsweise auf der Halbinsel von Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals von den LTTE kontrollierten "Vanni-Gebiet" seien hingegen die Lebensbedingungen nach wie vor als schwierig einzustufen.

Nach eingehender Überprüfung der Lage in Sri Lanka und insbesondere auch in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei das BFM in der Folge zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe. Die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. So werde die Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden aus Sri Lanka, mit Ausnahme von Personen, die zuletzt im "Vanni-Gebiet" gelebt hätten und die über kein Beziehungsnetz ausserhalb dieses Gebietes verfügten, in alle Landesteile neu in der Regel als zumutbar erachtet.

Der Beschwerdeführer stamme von B._______, einem Ort im südlichen Teil des Distriktes G._______. Dieses Gebiet sei seit einem Armeevorstoss im September 2007 unter Regierungskontrolle. Die rund 5'000 intern Vertriebenen (IDP) aus diesem Gebiet seien inzwischen zurückgekehrt. Das BFM erachte den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Heimatstaat weiterhin als zumutbar. Es würden auch keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. So verfüge der Beschwerdeführer über eine ausgezeichnete Ausbildung (Hochschule und K._______ in Colombo) sowie über eine mehrjährige Berufserfahrung. Er habe nach der Hochschulausbildung zuerst im Geschäft seines Vaters - eines M._______ - gearbeitet und dann erfolgreich zwei eigene Betriebe geführt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka, selbst wenn seine Geschäfte heute nicht mehr existieren sollten, wieder eine wirtschaftliche Existenz aufbauen könne. Bei der Wiedereingliederung könnten ihm seine Angehörigen - gemäss Akten lebten nebst den Eltern (...) Geschwister in Sri Lanka - helfen. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Ausreise (...)-jährig gewesen, und er halte sich seit etwas mehr als vier Jahren in der Schweiz auf. Er habe somit einen wesentlichen Teil seines Lebens im Heimatland verbracht. Es bestünden daher insgesamt keine konkreten Anzeichen dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Somit erweise sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar.

11.2.3. Der Beschwerdeführer stellt sich diesen Erwägungen des BFM gegenüber auf den Standpunkt, das BFM gehe unzutreffenderweise von einem tragfähigen Beziehungsnetz in Colombo aus. Das BFM könne angesichts der (damals) herrschenden Kriegswirren nicht davon ausgehen, dass die Geschäftspartner des Vaters nach wie vor in Colombo aufhielten, dort in aller Ruhe ihre Geschäfte tätigten und dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ein tragfähiges Beziehungsnetz bieten würden. Es sei davon auszugehen, dass die gesamte Infrastruktur des ehemaligen Geschäftes des Beschwerdeführers zerstört respektive geplündert sei. Der gesamte M._______ vom Norden in den Süden Sri Lankas sei seit seiner Flucht zusammengebrochen. Der einzige Bekannte seines Vaters, der in Colombo über eine Wohnung verfüge, sei mehrfach von der Polizei gesucht und nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers gefragt worden und lebe heute in N._______ (vgl. Replik vom 26. September 2008).

In seiner Replikeingabe vom 26. April 2011 führte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergänzend aus, verschiedene Quellen würden belegen, dass für die Zivilbevölkerung Sri Lankas landesintern bei der Rückkehr in die eigenen Dörfern nach wie vor massive Hindernisse bestünden, wie die Zerstörung von Wohnhäusern und der allgemeinen Infrastruktur, wozu auf den SFH-Bericht vom 1. Dezember 2010 verwiesen wurde. Das BFM habe bei den Verweisen auf seine Herkunft (B._______), seine überdurchschnittliche Ausbildung und seine dort lebende Verwandtschaft völlig ausgeklammert, dass der Beschwerdeführer zwangsweise von den LTTE rekrutiert und mehrfach zur Leistung von Geldzahlungen erpresst worden sei. Im Falle einer Rückkehr werde er direkt in Haft genommen, gefoltert oder gar getötet. Im Falle einer zwangsweisen Rückführung werde er - wie alle Rückkehrer - der SIS und dem TID gemeldet. Im Norden und Osten von Sri Lanka sei auch nach dem Krieg eine fortdauernde starke Präsenz der Sicherheitskräfte festzustellen. Insbesondere Tamilen aus diesen Gebieten seien nach wie vor Zielscheibe von Sicherheitsmassnahmen im ganzen Land. Die Verhaftungen seines Vaters und Schwagers zeigten auf, dass nach wie vor Druck auf die Familie des Beschwerdeführers ausgeübt werde.

11.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zuletzt mit Urteil vom 14. Februar 2008 in grundsätzlicher Weise mit der politischen und der allgemeinen Lage auseinandergesetzt (vgl. dazu: BVGE 2008/2 E. 7).

Das Gericht kam im zitierten Grundsatzurteil, aufgrund der Ende 2007 vorgenommenen Situationsanalyse, zum Schluss, dass in gewissen Teilen Sri Lankas eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. In der Folge wurde der Wegweisungsvollzug in die gesamte Nordprovinz (die Distrikte Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna umfassend) bzw. in die gesamte Ostprovinz (die Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara umfassend) als unzumutbar qualifiziert. Bei diesen Fallkonstallationen war in der Folge die Frage einer zumutbaren Aufenthaltsalternative im Süden des Landes zu prüfen.

Dazu hielt das Bundesverwaltungsgericht im besagten Urteil fest, für abgewiesene sri-lankische Asylgesuchstellende tamilischer Ethnie, die aus den beiden genannten Provinzen (Nord- und Ostprovinz) stammen, setze die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren voraus. Insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation wurden dabei als massgebliche Kriterien für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges genannt (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2, S. 21 ff.).

Demgegenüber hielt das Gericht fest, dass abgewiesene sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche längere Zeit im Grossraum Colombo gelebt hätten und dort auf ein existierendes, tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz zurückgreifen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen könnten, grundsätzlich die Möglichkeit hätten, sich innert nützlicher Frist und mit Unterstützung ihrer Verwandten wieder zu integrieren und dass ihnen das wirtschaftliche Fortkommen gelingen würde. Bei Tamilen, die aus dem Grossraum Colombo selbst oder dessen Umgebung stammten und dort über Verwandte und engere Bekannte verfügten, wurde deshalb grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1, S. 20).

11.4. Angesichts der vom BFM angekündigten Anpassung der Wegweisungspraxis hat das Bundesverwaltungsgericht diese zu überprüfen und gegebenenfalls die neu anzuwendende Praxis präzisierend festzulegen.

12.
Gemäss übereinstimmenden Berichten (vgl. namentlich die in Erwägung 6.2 genannten Lageeinschätzungen) ist heute von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka auszugehen, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Laut UNHCR "bedürfen Personen aus dem Norden des Landes in Übereinstimmung mit den einschlägigen Prinzipien und Kriterien des Flüchtlingsrechts oder komplementären Schutzformen nicht länger alleine wegen der Gefahren von Schäden, die durch wahlloses Vorgehen verursacht werden, internationalen Schutzes" (vgl. UNHCR 2010 [Quelle 9], S. 1).

13.
Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich:

13.1. In der Ostprovinz hat sich die Lage nach übereinstimmenden Quellen weitgehend stabilisiert und normalisiert. Es gibt zwar vermehrt Berichte über kriminelle Aktivitäten (namentlich Entführungen von und Einbrüche bei wohlhabenden Personen), und es wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass diese Straftaten von Angehörigen paramilitärischer Gruppierungen begangen werden, welche in einem gewissen Ausmass Rückendeckung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte geniessen. Die Beziehung zwischen den verschiedenen Ethnien im Osten ist relativ entspannt. Die Tamilen und Muslime im Osten fürchten sich aber weiterhin vor einer "Singhalisierung" des Ostens.Die Polizeipräsenz soll vergleichbar sein mit den Verhältnissen in Colombo (vgl. UK Home Office 2010 [Quelle 8], S.55). Die Sicherheitseinschränkungen im Trincomalee-Distrikt hatten bereits im Jahr 2009 merklich abgenommen. Die Sicherheitslage in Batticaloa hat sich ebenfalls merklich verbessert, obwohl die Stadt nach wie vor eine hohe Militärpräsenz aufweist. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitslage in der Ostprovinz ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infrastruktur wird ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Die Minority Rights Group (vgl. Minority Rights Group International Report: No war, no peace: the denial of minority rights and justice in Sri Lanka, 2011, S. 14) spricht in diesem Zusammenhang von grossangelegten Entwicklungsprojekten.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage - in Übereinstimmung mit dem BFM - den Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar.

13.2. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Lage in der Nordprovinz von Sri Lanka hingegen differenziert einzuschätzen, da sich die Situation gebietsweise sehr unterschiedlich präsentiert.

13.2.1. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, scheint der Alltag eingekehrt zu sein. Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage ist entspannt. Die Militärpräsenz in Jaffna hat zwar abgenommen, ist aber nach wie vor praktisch auf jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten aufgenommen bzw. von den Militärbehörden übernommen (vgl. DIS 2010 [Quelle 2], S. 10-11). Gemäss UNOCHA hat die UNO guten Zugang zu den Rückkehrgebieten im Norden ("return areas"). Der Fortschritt in diesen Gebieten soll beeindruckend sein. Einige Schulen sind wiedereröffnet und Spitäler wieder eingerichtet worden, wobei noch einige Lücken innerhalb des Basisdienstleistungsangebots feststellbar sind und die wirtschaftlichen Aktivitäten limitiert bleiben. Das UNHCR betont, dass der Zugang zu Land und Wohnraum für die Rückkehrer ein massgebliches Problem darstellt; das UNHCR und andere Organisationen in Mannar, Jaffna, Vavuniya, Batticaloa und Trincomalee stellen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Verfügung, um die Rückkehrer in rechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen, wobei nicht alle Regionen abgedeckt sind. (vgl. DIS 2010 [Quelle 2], S. 24).

In den genannten Gebieten (Distrikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar, mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes"; zur Definition und Lagebeurteilung im "Vanni-Gebiet" vgl. Erwägung 13.2.2), herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste.

Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a.: sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc. [vgl. dazu: BVGE 2009/28 E. 9.3, S. 367ff.]), ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen:

13.2.1.1 Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht.

13.2.1.2 Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. dazu: Erwägung 13.3).

13.2.2. Im sogenannten "Vanni-Gebiet" präsentiert sich die Lage demgegenüber einiges schwieriger. Bis heute sollen ca. 180'000 intern Vertriebene (IDP) ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt sein, wobei diese in prekären Verhältnissen leben. Es fehlt den Menschen an einer Lebensgrundlage. Das Vanni-Gebiet ist sehr stark militarisiert.

13.2.2.1 Der Begriff des "Vanni-Gebiets" wird in verschiedenen Kontexten je unterschiedlich verwendet und bezeichnet unterschiedliche geografische Gebiete, die sich nicht durch präzise Provinz- oder Distriktgrenzen oder durch topographische Begebenheiten (Bergketten, Gewässerverläufe) definieren lassen. So wird beispielsweise in einem Bericht der "Minority Rights Group International" als Vanni-Gebiet eine Region umschrieben, welche die administrativen Distrikte von Kilinochchi, Mullaitivu und Vavuniya umfasst (vgl. dazu: Minority Rights Group 2011, a.a.O., S. 8). Wikipedia andererseits nennt "Vanni" als die Bezeichnung für den Festlandbereich der Nordprovinz Sri Lankas, welcher "die Gesamtheit der Distrikte Mannar, Mullaitivu und Vavuniya" sowie den grösseren Teil des Kilinochchi-Distrikts umfasse (vgl. http://en.wikipedia.org/wiki-/Vanni_(Sri_Lanka), besucht am 11. April 2011). In einem engeren Sinne bezeichnet Vanni schliesslich einen Wahlkreis, welcher die Landkreise von Mannar, Mullaitivu und Vavuniya im Norden Sri Lankas umfasst.

Im vorliegend interessierenden Kontext umfasst die als "Vanni-Gebiet" bezeichnete Region dasjenige Gebiet, das im Januar 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden war, nachdem die sri-lankische Regierung die Waffenstillstandsvereinbarung von 2002 offiziell aufgekündigt hatte. Es ist mithin jenes Gebiet, in welchem sich in der Folge bis zur endgültigen Besiegung der LTTE die Kriegshandlungen abgespielt haben. Dieses "LTTE"- respektive "Vanni-Gebiet" umfasste die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten) sowie die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil. Die Städte Mannar und Vavuniya, ebenso wie Jaffna und die Jaffna-Halbinsel, liegen ausserhalb des "Vanni-Gebietes". Das "Vanni-Gebiet" war damals durch eine südliche und nördliche Frontlinie ("Forward Defence Line"; FDL) vom Regierungsgebiet abgegrenzt.

Die nördliche FDL verlief auf der Jaffna-Halbinsel südlich der Achse Kilali-Muhamalai-Nagarkovil. Das Gebiet entlang der FDL war auf beiden Seiten von starken militärischen Kräften besetzt.

Die südliche FDL verlief südlich der Ortschaft Adampan (auf dem Festland im westlichen Teils des Mannar-Bezirkes), entlang der Hauptstrassen A14 und A30 bis zur Ortschaft Pandisurichchan. Von dort führte die Linie nördlich der Stadt Vavuniya über die Ortschaften Vellankulam und Vannankulam bis zum Checkpoint Omanthai. Danach führte die südliche FDL weiter Richtung Südosten ins unwegsame Gebiet über Karunkalikkulam, Richtung Süden bis fast zur Ortschaft Madukanda, von dort über die Grenze der Nordprovinz/Nord-Zentral-Provinz hinweg bis zum grossen Bewässerungsee Padawiya (Padawiya Tank) nach Norden bis südöstlich der Ortschaft Paddikkudiyiruppu und schliesslich über das Kokkilai Vogel-Reservat an die Ostküste in die Lagune von Kokkilai (vgl. zum Ganzen: Ministry of Defence, Battle Progress Map, updated 18. Mai 2009, www.defence.lk/orbat/Default.asp, besucht am 6. April 2011; Ministry of Defence, The Battle Progress; Chronology of Humanitarian Advances into non-liberated areas, www.defence.lk/PrintPage.asp?fname=20080623-_02, besucht am 11. April 2011).

13.2.2.2 Das in diesem Sinne definierte "Vanni-Gebiet" respektive die Infrastrukturen in dieser Region sind in sehr starkem Ausmass vom Krieg in Mitleidenschaft gezogen worden. Die meisten Häuser sind zerstört, der Zugang zu Schulen und Spitälern ist erschwert. Das Gebiet ist noch sehr stark vermint und militarisiert. Es wird nach wie vor von der PTF (Presidential Task Force) kontrolliert. Die internationalen Hilfsorganisationen haben nur einen sehr beschränkten Zugang.

13.2.2.3 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen kommt das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit dem BFM (vgl. Vernehmlassung vom 1. März 2011) - zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug in das in Erwägung 13.2.2.1 definierte Vanni-Gebiet aufgrund der aktuellen Lage, namentlich der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung (vgl. Ministry of Defence, De-mining and Resettlement Map, updated 10. April 2011, www.defence.lk/Demine/, besucht am 15. Juni 2011) weiterhin als unzumutbar einzustufen ist, und dass für die aus diesem Gebiet stammenden Personen zu prüfen ist, ob eine im Sinne der Rechtsprechung zumutbare Aufenthaltsalternative existiert (vgl. bezüglich der für die Beurteilung der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative massgeblichen Kriterien die nach wie vor Gültigkeit beanspruchende und vom Bundesverwaltungsgericht fortgesetzte Rechtsprechung: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 2). Im Sri Lanka-Kontext erfordert die Annahme einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative für Personen, die aus dem "Vanni-Gebiet" stammen und in andere Landesteile von Sri Lanka weggewiesen werden, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation.

13.3. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (das heisst: die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich: der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar.

14.

14.1. Der Beschwerdeführer stammt von B._______ (Nordprovinz), im südlicheren Teil des Distriktes G._______. Dieses Gebiet ist seit mehreren Jahren unter Regierungskontrolle und liegt nicht im oben definierten "Vanni-Gebiet". Der Beschwerdeführer verfügt über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung (3 Jahre College und einjährige K._______ in Colombo; vgl. A 17, S. 8 und 9) und über mehrjährige Berufserfahrung als Ladenbesitzer. Nach seiner Ausbildung hat er im Geschäft seines Vaters gearbeitet und dann erfolgreich zwei eigene Geschäfte geführt. Im Rahmen seiner Befragungen hat er vorgetragen, dass seine Eltern und insgesamt sechs Geschwister in Sri Lanka leben (Eltern und drei Schwestern in B._______, ein Bruder in P.______ und ein Bruder in Q._______ (vgl. A. 18, S. 3). Den entsprechenden, in der Vernehmlassung des BFM vom 1. März 2011 wiedergegebenen respektive wiederholten Feststellungen hat er nicht widersprochen bzw. er hat im Rahmen seiner Replikeingabe vom 26. April 2011 nicht vorgetragen, dass diese Verhältnisse heute nicht mehr vorliegen, weshalb auf die im Jahre 2006 protokollierten Angaben nach wie vor abzustellen ist.

14.2. Es ist aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existierendes, tragfähiges familiäres Netz stossen wird. Selbst wenn seine eigenen Läden heute nicht mehr existieren sollten, sollte ihm der Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich sein. Bei der Wiedereingliederung in B._______ oder im nahegelegenen Q._______, wo einer seiner Brüder lebt, können ihm seine Angehörigen gegebenenfalls Unterstützung gewähren. Auch wenn der Beschwerdeführer seit September 2006 und somit mehrere Jahre lang landesabwesend gewesen ist, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Sollte der Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen eine Wiederintegrierung in der Nordprovinz nicht in Betracht ziehen, bleibt festzuhalten, dass er auch in P._______, Zentralprovinz, einen Bruder hat. Es bliebe ihm daher unbenommen, sich dorthin zu begeben. Der Bruder und dessen Frau sollen gemäss Angaben des Beschwerdeführers Studenten sein und auf dem Universitätscampus wohnen (vgl. A21, S. 12). Auch wenn der Beschwerdeführer allenfalls nicht direkt zum Bruder ziehen könnte, wäre doch anzunehmen, dass er mit dessen Hilfe eine dauerhafte Bleibe in diesem Gebiet finden könnte.

Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz gut integriert zu haben scheint und wirtschaftlich selbständig ist, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden, nachdem gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
AsylG die kantonalen Behörden (und nicht die Asylbehörden) für die Prüfung der Integrationsbemühungen im Rahmen eines Gesuches um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuständig sind. Aus den entsprechenden Beweismitteln (Bestätigung des Arbeitgebers, Betreibungsregisterauszug etc.) kann der Beschwerdeführer für sein Asylverfahren daher nichts ableiten.

14.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

14.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

15.

15.1. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM im Ergebnis den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

15.2. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen

16.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
- 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Kosten sind indessen durch den am 30. Januar 2007 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Kosten sind durch den am 30. Januar 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

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