Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2848/2011

Urteil vom 27. Oktober 2011

Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),

Besetzung Richter Alain Chablais, Richterin Kathrin Dietrich,

Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Billag AG, av. de Tivoli 3, 1700 Freiburg,

Erstinstanz,

und

Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,

Vorinstanz.

Gegenstand Radio- und Fernsehempfangsgebühren.

Sachverhalt:

A.
Die Schweizerische Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (Billag AG) leitete am 22. Mai 2008 gegen A._______ wegen Nichtbezahlens der Radio- und Fernsehempfangsgebühren für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis am 31. Dezember 2007 beim Betreibungsamt X._______ die Betreibung über den Betrag von Fr. 142.60 nebst Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr. 40.- ein.

B.
A._______ erhielt am 6. Juni 2008 in der Betreibung (...) des Betreibungsamts X._______ einen Zahlungsbefehl und erhob gegen diesen Rechtsvorschlag.

C.
Am 22. September 2008 hielt die Billag AG verfügungsweise fest, A._______ sei zur Bezahlung der Betreibungsforderung verpflichtet, und beseitigte den Rechtsvorschlag. Sie wies ausserdem darauf hin, dass die Betreibungskosten dem Schicksal der Betreibung folgten.

D.
Gegen diese Verfügung reichte A._______ am 20. Oktober 2008 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ein.

E.
Mit Entscheid vom 8. April 2011 hiess das BAKOM die von A._______ erhobene Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Für die Mahngebühr von Fr. 5.- sowie die Betreibungsgebühr von Fr. 20.- hob es den Rechtsvorschlag in der Betreibung auf.

Zu der in Betreibung gesetzten Gebührenforderung in der Höhe von Fr. 142.60 führte das BAKOM in seiner Begründung aus, aus den Akten der Billag AG gehe hervor, dass A._______ seiner Gebührenpflicht für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 vollumfänglich nachgekommen sei. Insoweit sei die Beschwerde gutzuheissen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung aufrechtzuerhalten. Einzig die Zahlung für das 3. Quartal 2007, Fälligkeit 1. September 2007, sei erst am 31. Oktober 2007 und somit verspätet bei der Billag AG eingegangen. Hierfür sei A._______ am 17. September 2007 zu Recht kostenpflichtig gemahnt worden. Die Betreibung erweise sich daher im Umfange der genannten Mahn- sowie Betreibungsgebühr als gerechtfertigt. Die übrigen in Betreibung gesetzten Mahngebühren seien hingegen nicht geschuldet. Auf die Rüge hinsichtlich der Betreibungskosten werde nicht eingetreten, da diese mit aufsichtsrechtlicher Beschwerde gemäss Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) anzufechten wären.

F.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2011 führt A._______ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des BAKOM vom 8. April 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt er, er sei von sämtlichen Mahn-, Betreibungsgebühren sowie Betreibungskosten zu entlasten und der Betreibungsregistereintrag in der Betreibung (...) des Betreibungsamts X._______ sei zu löschen.

Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, er habe die Gebühren für den Radio- und Fernsehempfang jeweils rechtzeitig bezahlt. Ungeachtet dessen sei er von der Billag AG wiederholt gemahnt und für das 3. und 4. Quartal 2007 nun sogar betrieben worden. Das BAKOM habe in der Verfügung vom 8. April 2011 zwar anerkannt, dass er die Empfangsgebühren für den in Betreibung gesetzten Zeitraum bereits beglichen habe, dennoch seien ihm die angefallenen Mahn- und Betreibungsgebühren auferlegt worden. Es könne indes nicht sein, dass er für eine grundlos angehobene Betreibung kostenpflichtig werde.

Der Beschwerdeführer weist ergänzend daraufhin, für das 4. Quartal 2009 sei er erneut von der Billag AG willkürlich gemahnt worden, obwohl er auch diese Rechnung nachweislich innert Frist bezahlt habe. Das Verhalten der Billag AG empfände er zunehmend als schikanierend und stelle für ihn eine grosse persönliche Belastung dar. Sie sei deshalb zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen. Ferner habe sie sich für ihr Fehlverhalten schriftlich bei ihm zu entschuldigen.

G.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin reicht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2011 die angefochtene Verfügung vom 8. April 2011 sowie unter anderem die Zahlungsbelege für die Empfangsgebühren des Zeitraums 4. Quartal 2005 bis und mit 4. Quartal 2007 ins Recht ein.

H.
Die Billag AG (Erstinstanz) schliesst in der Vernehmlassung vom 28. Juni 2011 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Dazu verweist sie im Wesentlichen auf ihre Verfügung vom 22. September 2008 und die dortige Begründung.

I.
In der Vernehmlassung vom 6. Juli 2011 hält das BAKOM (Vorinstanz) an der Verfügung vom 8. April 2011 vollumfänglich fest.

J.
Der Beschwerdeführer betont in seiner Schlussbemerkung vom 22. Juli 2011 nochmals, er habe die in Betreibung gesetzten Gebührenforderungen jeweils rechtzeitig bezahlt.

K.
Mit Verfügung vom 12. September 2011 wird der Beschwerdeführer ergänzend aufgefordert, allfällig vorhandene Zahlungsbelege zu den Gebührenrechnungen 1. bis und mit 3. Quartal 2005 einzureichen.

L.
Mit Eingabe vom 20. September 2011 teilt der Beschwerdeführer mit, den geforderten Zahlungsbeleg für das 2. Quartal 2005 könne er nicht beibringen. Gemäss Art. 61 Abs. 3
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 61 Befreiung von der Abgabepflicht - (Art. 69b RTVG)
1    Die Erhebungsstelle überprüft mindestens alle drei Jahre, ob die Voraussetzung für die Befreiung eines Privathaushalts von der Abgabepflicht nach Artikel 69b Absatz 1 Buchstabe a RTVG noch gegeben ist. Ist die Voraussetzung nicht mehr gegeben, so erhebt die Erhebungsstelle die Abgabe ab dem Folgemonat nach dem Wegfall.
2    Die Mitglieder eines Haushaltes sind verpflichtet, der Erhebungsstelle umgehend zu melden, dass die Voraussetzung für die Befreiung des Haushalts von der Abgabepflicht nach Artikel 69b Absatz 1 Buchstabe a RTVG nicht mehr gegeben ist.
3    Von der Abgabepflicht befreit sind:
a  das diplomatische Personal, die konsularischen Beamten, das Verwaltungs- und technische Personal sowie das Dienstpersonal der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen oder anderer Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen und der durch Berufs-Konsularbeamte geführten konsularischen Posten, wenn sie im Besitz einer Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sind (Legitimationskarten Typ B, C, D, E, K rot, K blau oder K violett) und die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen;
b  die Mitglieder der hohen Direktion (Legitimationskarte Typ B) und hohe Beamtinnen und Beamte (Legitimationskarte Typ C) der institutionellen Begünstigten, die mit dem Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen haben, wenn sie den Diplomatenstatus geniessen, im Besitz einer Legitimationskarte des EDA sind und die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen;
c  die zur Begleitung einer Person nach Buchstabe a oder b berechtigten Personen mit gleichem Status wie die begleitete Person, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.
4    Von der Abgabe befreit sind taubblinde Personen, sofern ihrem Privathaushalt keine abgabepflichtige Person angehört. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss.
der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) sei er auch nicht verpflichtet, Beweismittel länger als fünf Jahre aufzubewahren.

M.
Am 27. September 2011 reicht der Beschwerdeführer zusätzliche Dokumente zur Gebührenforderung 1. Quartal 2010 ins Recht ein.

N.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindlichen Schriftstücke wird - sofern entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt des Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Verfügungen im erwähnten Sinn gelten auch Beschwerdeentscheide nach Art. 61
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG (Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). Das BAKOM ist eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG, eine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 8. April 2011 zuständig.

1.2. Zur Beschwerde nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller Adressat der angefochtenen, ihn belastenden Verfügung hat der Beschwerdeführer ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist daher ohne Weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert.

1.3. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren fechtet der Beschwerdeführer neben der Mahn- und Betreibungsgebühr von insgesamt Fr. 25.- auch die bislang angefallenen Betreibungskosten im Umfange von Fr. 30.- an. Wie bereits die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 8. April 2011 zutreffend ausführt, folgen die Betreibungskosten dem Schicksal der Betreibung. Die Höhe der schuldbetreibungsrechtlich geschuldeten Betreibungskosten müssen weder im Rechtsöffnungsentscheid noch im Urteil selbst festgelegt werden, sondern ergeben sich direkt aus dem Vollstreckungsrecht. Sie sind vom Gläubiger vorschüssig an das Betreibungsamt zu zahlen und werden im Anschluss an die Betreibung zur Forderung hinzugeschlagen, sofern diese zu Recht erhoben worden ist. Setzt das Betreibungsamt die Betreibungskosten in unzulässiger Weise fest, steht dem Schuldner die Möglichkeit der Aufsichtsbeschwerde nach Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) offen. Das Bundesverwaltungsgericht ist hierfür nicht zuständig. Auf die Rüge betreffend die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 30.- ist daher nicht einzutreten.

1.4. Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die Rechtsmittelinstanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 26 Rz. 2.8 mit Hinweisen).

In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz ausschliesslich über die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2007 sowie über die damals angefallenen Mahn- und Betreibungsgebühren entschieden. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Mahnung aus dem Jahr 2009 sowie die Ersatzrechnung für das 1. Quartal 2010 rügt, ist darauf nicht einzutreten, da diese nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren.

1.5. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist - unter Vorbehalt der Ausführungen in E. 1.3 f. hiervor - einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Es kann daher eine Beschwerde aus anderen Gründen als den von den Verfahrensbeteiligten angerufenen gutheissen oder abweisen. Auch kann es die angefochtene Verfügung mit einer völlig anderen Begründung schützen, als sie von der Behörde angegeben wurde (sog. Motivsubstitution; Thomas Häberli, in: Praxiskommentar zum VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 62 N 40). Der Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt. Namentlich sind von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur zu prüfen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 48 E. 4a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2690/2010 vom 9. November 2010 E. 3.1; Madeleine Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 62).

3.
Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der Gebührenerhebungsstelle vorgängig melden und hat eine Empfangsgebühr zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
und Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]). Zur Durchsetzung der Gebührenpflicht kann die Gebührenerhebungsstelle gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. b
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 62 Vertrag mit der Erhebungsstelle - (Art. 69d Abs. 1 RTVG)
1    Für die Übertragung der Erhebung der Haushaltabgabe auf eine Stelle ausserhalb der Bundesverwaltung ist das UVEK zuständig.
2    Wird eine solche Stelle eingesetzt, so führt diese die offizielle Bezeichnung «Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe».
3    Das UVEK und die Erhebungsstelle regeln die Einzelheiten des Leistungsauftrages und die Entschädigung der Erhebungsstelle in einem Vertrag.
und c der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) pro erfolgter Mahnung eine Gebühr von Fr. 5.- und pro zu Recht erhobener Betreibung eine Gebühr von Fr. 20.- erheben.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen an, er habe die Rechnung für das 3. Quartal 2007, Fälligkeit 1. September 2007, pünktlich am 30. Juli 2007 bezahlt. Die Mahn- wie auch die Betreibungsgebühr seien daher ohne Grund erhoben worden.

4.2. Die Vorinstanz stellt die geltend gemachte Zahlung nicht in Abrede, legt aber dar, der Beschwerdeführer habe hierfür nicht den Originaleinzahlungsschein verwendet, sondern einen roten Einzahlungsschein, den er von Hand ausgefüllt habe. Da der Beschwerdeführer dabei weder den Zahlungszweck noch eine Referenznummer angegeben habe, sei die Erstinstanz nach Art. 87
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 87 - 1 Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
1    Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
2    Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt.
3    Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) befugt gewesen, die eingegangene Zahlung auf die zu diesem Zeitpunkt noch offene Gebührenforderung des 1. Quartals 2007 anzurechnen. Dementsprechend könne die Rechnung des 3. Quartals 2007 nicht am 30. Juli 2007, sondern erst mit der nachfolgenden Zahlung vom 31. Oktober 2007 und damit nach Ablauf der Zahlungsfrist vom 1. September 2007 als bezahlt gelten.

4.3. Strittig und zu prüfen ist vorliegend allein noch, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Mahngebühr im Umfang von Fr. 5.- (Mahnung vom 17. September 2007 betreffend 3. Quartalsrechnung 2007) sowie die Betreibungsgebühr in der Höhe von Fr. 20.- (Betreibung [...] des Betreibungsamts X._______ vom 22. Mai 2008) zu Recht auferlegt hat. Auch wenn der Streitgegenstand damit klar umgrenzt ist, wird es infolge der von der Vorinstanz vorgenommenen rückwärtigen Anrechnung der Zahlungseingänge erforderlich sein, für die Beurteilung der hier strittigen Fragen die relevanten Vorgänge der Vorjahre ebenfalls zu beleuchten.

In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Schriftenwechsels seine Behauptung, er habe seit dem 3. Quartal 2005 sämtliche Forderungen aus der Gebührenpflicht (abgesehen von einzelnen Mahngebühren) fristgerecht bzw. teilweise auch vor Rechnungsstellung erfüllt, anhand von Einzahlungsbelegen der Schweizerischen Post lückenlos beweisen kann. Insoweit kann er auch den Nachweis für die rechtzeitige Zahlung der hier fraglichen 3. Quartalsrechnung 2007 erbringen. Gemäss den vorliegenden Kontoauszügen hat die Erstinstanz zudem sämtliche Überweisungen des Beschwerdeführers korrekt als Zahlungseingänge verbucht. Diese auf den ersten Blick klare Aktenlage steht indes unter dem Vorbehalt einer möglichen rückwärtigen Anrechnung der Zahlungseingänge auf frühere Ausstände, wie dies die Vorinstanz in Anwendung von Art. 87
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 87 - 1 Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
1    Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
2    Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt.
3    Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet.
OR vorgenommen hat.

In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob in der Vergangenheit überhaupt ein Zahlungsausstand zu verzeichnen ist, auf den die nachweislich geleistete Zahlung des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2007 angerechnet werden könnte. Falls dies bejaht werden kann, wird in einem zweiten Schritt die rechtliche Zulässigkeit einer Anrechnung von Teilzahlungen analog zum Privatrecht zu klären sein.

5.

5.1. Hinsichtlich möglicher Zahlungsausstände ist unter allen Verfahrensbeteiligten unstrittig geblieben, dass der Beschwerdeführer bis und mit 1. Quartal 2005 die Gebührenrechnungen jeweils mittels Originaleinzahlungsscheine korrekt beglichen hat. Weiter kann der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt (E. 4.3), beweisen, dass er ab dem 3. Quartal 2005 bis und mit 4. Quartal 2007 seinen Zahlungsverpflichtungen regelmässig nachgekommen ist.

Angesichts der Sachlage kann somit festgehalten werden, dass in tatsächlicher Hinsicht - entgegen den Ausführungen der Erst- wie auch der Vorinstanz - nur die Entrichtung der Radio- und Fernsehgebühren für das 2. Quartal 2005 ungewiss erscheint. Überprüft man die von der Erstinstanz eingereichten Kontoauszügen auf diesen Zeitraum hin, so wird deutlich, dass tatsächlich kein Zahlungseingang zu verzeichnen ist. Mit Verfügung vom 12. September 2011 ist dem Beschwerdeführer deshalb nochmals Gelegenheit gegeben worden, einen allfälligen Zahlungsnachweis für das 2. Quartal 2005 zu erbringen. Der Beschwerdeführer äussert sich innert Frist dahingehend, dass er diese Rechnung zwar bezahlt, aber den Zahlungsbeleg nicht länger als die gesetzlich vorgeschriebenen fünf Jahre aufbewahrt habe.

5.2. Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip, d.h. die Behörden haben den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und sind für die Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen verantwortlich. Die Parteien tragen weder eine Behauptungs- noch eine Beweisführungslast. Der Untersuchungsgrundsatz ändert aber nichts an der Verteilung der materiellen Beweislast, d.h. an der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. Kann ein Sachverhalt nicht bewiesen werden, muss jeweils diejenige Partei die Folgen tragen, welche daraus Rechte ableiten will (analog zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6559/2008 vom 8. Juni 2009 E. 5; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1623). Der Beschwerdeführer macht die Zahlung der Gebührenforderung für das 2. Quartal 2005 geltend, entsprechend ist er mit dem Beweis belastet. Misslingt dieser Beweis, hat er die Folgen zu tragen.

5.3. Gemäss den erstinstanzlichen Kontoauszügen ist für die Gebührenforderung des 2. Quartals 2005 keine Zahlung eingegangen und trotz gerichtlicher Aufforderung gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den geforderten Nachweis für die Tilgung zu erbringen. Da der Beschwerdeführer diesbezüglich die Beweislast trägt, muss er in Anwendung der ausgeführten Rechtsprechung die Folgen der Beweislosigkeit tragen. Zwar erscheint es verständlich, dass der Beschwerdeführer seine Zahlungsbelege nicht länger als die gesetzlich vorgeschriebene Frist von fünf Jahren aufbewahrt, doch vermag dieser Umstand alleine keine Umkehr der Beweislast zu rechtfertigen.

5.4. Im Ergebnis ist deshalb davon auszugehen, dass die Gebührenforderung für das 2. Quartal 2005 nicht beglichen worden ist. Offen bleibt die Frage, ob es infolgedessen zulässig ist, die nachfolgend eingegangenen Gebührenzahlungen, welche somit lediglich Teilzahlungen sind, analog zum Privatrecht auf die älteste fällige Forderung anzurechnen.

6.

6.1. Das Privatrecht regelt die Anrechnung von Teilzahlungen an bestehende Schulden wie folgt: Liegt weder eine gültige Erklärung des Schuldners über die Tilgung (Art. 86 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 86 - 1 Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will.
1    Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will.
2    Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt.
OR) noch eine Bezeichnung in der Quittung durch den Gläubiger (Art. 86 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 86 - 1 Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will.
1    Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will.
2    Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt.
OR) vor, ist nach Art. 87 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 87 - 1 Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
1    Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
2    Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt.
3    Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet.
OR die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene. Die privatrechtliche Doktrin geht davon aus, dass Art. 87
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 87 - 1 Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
1    Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
2    Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt.
3    Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet.
OR auf öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten analog Anwendung findet (vgl.Rolf Weber, in: Berner Kommentar, Rz. 8 zu Art. 87
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 87 - 1 Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
1    Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
2    Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt.
3    Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet.
OR i.V.m. Rz. 9 zu Art. 86
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 86 - 1 Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will.
1    Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will.
2    Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt.
OR;Urs Leu, in: Basler Kommentar, Rz. 2 zu Art. 87
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 87 - 1 Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
1    Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
2    Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt.
3    Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet.
OR i.V.m. Rz. 2 zu Art. 86
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 86 - 1 Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will.
1    Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will.
2    Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt.
OR und Rz. 2 zu Art. 85
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 85 - 1 Der Schuldner kann eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstande ist.
1    Der Schuldner kann eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstande ist.
2    Sind dem Gläubiger für einen Teil seiner Forderung Bürgen gestellt, oder Pfänder oder andere Sicherheiten gegeben worden, so ist der Schuldner nicht berechtigt, eine Teilzahlung auf den gesicherten oder besser gesicherten Teil der Forderung anzurechnen.
OR).

Weder in den rundfunkrechtlichen Bestimmungen noch im VwVG ist die Anrechnung von Teilzahlungen an bestehende Schulden geregelt. Weist das öffentliche Recht eine Lücke aus, sind zuerst die öffentlichen Bestimmungen, die ähnliche Fälle regeln, analog anzuwenden. Sind keine vorhanden, so kommen privatrechtliche Bestimmungen zur Anwendung (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 305 ff.). Zumindest im Hinblick auf die Beitragszahlungen für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass - in Anlehnung an Art. 87
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 87 - 1 Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
1    Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
2    Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt.
3    Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet.
OR - nachträgliche Zahlungen vorab zur Tilgung der ältesten Beitragsschulden zu verwenden sind (BGE 119 V 389; BGE 114 V 78, BGE 112 V 6, Urteile des Bundesgerichts H 118/05 vom 30. Januar 2006 E. 4.2 und H 244/03 vom 8. Oktober 2004 E. 3.2).

6.2. Die hier zu prüfende Streitfrage betreffend Radio- und Fernsehgebührenpflicht ist mit der vom Bundesgericht entschiedenen Sachlage ohne Weiteres vergleichbar. Eine analoge Anwendung von Art. 87
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 87 - 1 Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
1    Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
2    Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt.
3    Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet.
OR erscheint deshalb als zulässig und auch als sachgerecht, insbesondere da die privatrechtlich vorgesehene Tilgungsreihenfolge auf die mutmasslichen Interessen des Schuldners ausgerichtet ist (vgl. Rolf Weber, in: Berner Kommentar, Rz. 5 zuArt. 87 OR). Im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips wird auf diese Weise die Gefahr einer möglichen Betreibung, welche bei früher fälligen Forderungen erfahrungsgemäss grösser ist, für den Gebührenpflichtigen minimiert und ihm im Ergebnis mehr Zeit eingeräumt, seinen Zahlungsverpflichtungen doch noch nachzukommen.

6.3. Es kann daher als Zwischenfazit festgehalten werden, dass vorliegend die Tilgungsordnung von Art. 87
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 87 - 1 Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
1    Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
2    Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt.
3    Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet.
OR in analoger Weise anzuwenden ist.

7.

7.1. Wie die Eingaben an die Erstinstanz sowie auch die Beschwerdeschrift im vorliegenden Verfahren aufzeigen, geht der Beschwerdeführer offensichtlich davon aus, sämtliche Gebührenrechnungen jeweils rechtzeitig bezahlt zu haben. Auf die wiederholten Nachfragen des Beschwerdeführers bei der Erstinstanz, wieso er nach jeder Gebührenzahlung erneut gemahnt werde, hat sich diese in den Jahren 2005 bis 2007 im Wesentlichen darauf beschränkt, ihm den jeweils aktuellen Zahlungsausstand zu beziffern. Weder hat sie ihn auf die ausstehende Zahlung für das 2. Quartal 2005 hingewiesen noch darauf, dass seit diesem Zeitpunkt die Zahlungseingänge jeweils auf die vorangegangene Rechnungsperiode im Sinne von Art. 87
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 87 - 1 Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
1    Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
2    Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt.
3    Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet.
OR angerechnet wurden. Der Beschwerdeführer ist daher trotz diesbezüglicher Korrespondenz mit der Erstinstanz in Unkenntnis über die Sachlage geblieben.

7.2. Wenn der Schuldner, wie vorliegend, irrtümlicherweise annimmt, er habe alle Schulden getilgt, geht die privatrechtliche Lehre in Abweichung zur gesetzlich vorgesehenen Tilgungsreihenfolge nach Art. 87
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 87 - 1 Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
1    Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
2    Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt.
3    Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet.
OR davon aus, dass die Teilleistung entweder auf jene Schulden anzurechnen ist, die der Schuldner ohne den Irrtum nach seinem - für den Gläubiger erkennbaren - Willen bestimmt hätte oder dem Schuldner ist noch nachträglich die Bestimmung im Sinne von Art. 86 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 86 - 1 Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will.
1    Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will.
2    Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt.
OR zu ermöglichen (Marius Schraner, in: Zürcher Kommentar, Rz. 3 f. zu Art. 87
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 87 - 1 Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
1    Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
2    Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt.
3    Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet.
OR; Rolf Weber, in: Berner Kommentar, Rz. 5 f. zuArt. 87 OR).

Hinsichtlich der ersteren der möglichen Rechtsfolgen ist festzuhalten, dass es gerade dem mutmasslichen Willen des Beschwerdeführers entsprach, die Zahlung auf die früher fällige Forderung anzurechnen, denn dadurch konnte die Anhebung der Betreibung aufgeschoben werden. Ein allfällig anderer Wille des Beschwerdeführers war für die Erstinstanz zumindest nicht erkennbar.

Die zweitgenannte mögliche Rechtsfolge, d.h. ein Wiederaufleben des Wahlrechts des Beschwerdeführers nach Art. 86 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 86 - 1 Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will.
1    Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will.
2    Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt.
OR, fällt vorliegend ebenfalls ausser Betracht, da gemäss der Rechtsprechung dem Schuldner im öffentlichen Recht nur dann ein Erklärungsrecht zukommt, wenn keine berechtigten Interessen der Verwaltung dem entgegenstehen. Ein solches Interesse könnte namentlich in einer drohende Beitragsverjährung bestehen (Urteil des Bundesgerichts H 118/05 vom 30. Januar 2006 E. 4.2; Pra 2001 225 E. 2, Pra 2000 631 E. 2). Gemäss Art. 61 Abs. 3
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 61 Befreiung von der Abgabepflicht - (Art. 69b RTVG)
1    Die Erhebungsstelle überprüft mindestens alle drei Jahre, ob die Voraussetzung für die Befreiung eines Privathaushalts von der Abgabepflicht nach Artikel 69b Absatz 1 Buchstabe a RTVG noch gegeben ist. Ist die Voraussetzung nicht mehr gegeben, so erhebt die Erhebungsstelle die Abgabe ab dem Folgemonat nach dem Wegfall.
2    Die Mitglieder eines Haushaltes sind verpflichtet, der Erhebungsstelle umgehend zu melden, dass die Voraussetzung für die Befreiung des Haushalts von der Abgabepflicht nach Artikel 69b Absatz 1 Buchstabe a RTVG nicht mehr gegeben ist.
3    Von der Abgabepflicht befreit sind:
a  das diplomatische Personal, die konsularischen Beamten, das Verwaltungs- und technische Personal sowie das Dienstpersonal der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen oder anderer Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen und der durch Berufs-Konsularbeamte geführten konsularischen Posten, wenn sie im Besitz einer Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sind (Legitimationskarten Typ B, C, D, E, K rot, K blau oder K violett) und die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen;
b  die Mitglieder der hohen Direktion (Legitimationskarte Typ B) und hohe Beamtinnen und Beamte (Legitimationskarte Typ C) der institutionellen Begünstigten, die mit dem Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen haben, wenn sie den Diplomatenstatus geniessen, im Besitz einer Legitimationskarte des EDA sind und die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen;
c  die zur Begleitung einer Person nach Buchstabe a oder b berechtigten Personen mit gleichem Status wie die begleitete Person, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.
4    Von der Abgabe befreit sind taubblinde Personen, sofern ihrem Privathaushalt keine abgabepflichtige Person angehört. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss.
RTVV beträgt die Verjährungsfrist für Empfangsgebühren fünf Jahre. Ohne eine Anrechnung von Teilzahlungen gemäss Art. 87
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 87 - 1 Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
1    Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
2    Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt.
3    Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet.
OR droht der Gebührenforderung für das 2. Quartal 2005 die Verjährung. Ein Erklärungsrecht des Schuldners infolge Irrtums ist damit schon aus diesem Grund ausgeschlossen.

7.3. Im Ergebnis bleibt es somit - trotz Irrtums des Beschwerdeführers - bei der sinngemässen Anwendung der in Art. 87
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 87 - 1 Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
1    Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
2    Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt.
3    Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet.
OR vorgesehenen gesetzlichen Tilgungsordnung.

8.

8.1. Auf den vorliegenden Fall bezogen, sind diejenigen Zahlungen des Beschwerdeführers, bei denen eine Anrechnungserklärung fehlt, d.h. bei denen die Überweisung nicht mit Originaleinzahlungsscheine, sondern mit roten Einzahlungsscheinen getätigt wurden, auf die zunächst verfallenen Gebührenforderungen anzurechnen. Ausgehend von der ausstehenden Rechnung für das 2. Quartal 2005 (vgl. E. 5) bedeutet dies im Einzelnen Folgendes:

Die Zahlung für das 1. Quartal 2006 vom 9. Januar 2006 ist in Anwendung von Art. 87
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 87 - 1 Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
1    Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
2    Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt.
3    Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet.
OR auf die früher fällige Rechnung des 2. Quartals 2005 anzurechnen (die Rechnungen für das 3. und 4. Quartal 2005 wurden jeweils mit Originaleinzahlungsscheinen beglichen). Die Zahlung für das 2. Quartal 2006 vom 28. Februar 2006 wiederum ist dem 1. Quartal 2006 gutzuschreiben. Wird dieser Anrechnungsmodus bis in das Jahr 2007 so weiter geführt, ist auch die Zahlung für das hier relevante 3. Quartal 2007 auf das vorangegangene 1. Quartal 2007 zu beziehen (die Rechnung für das 2. Quartal 2007 wurde wiederum mittels Originaleinzahlungsschein bezahlt). Das hat zur Folge, dass die Rechnung für das 3. Quartal 2007 erst am 31. Oktober 2007 und damit nach Ablauf der Zahlungsfrist vom 1. September 2007 beglichen wurde. Die Mahnung vom 17. September 2007 erweist sich daher als rechtens. Der Beschwerdeführer schuldete zum Zeitpunkt der Betreibungsanhebung am 22. Mai 2008 die Mahngebühr von Fr. 5.-, weshalb auch die Einleitung der Betreibung nicht zu beanstanden ist. Schliesslich ist die Erstinstanz nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 62 Vertrag mit der Erhebungsstelle - (Art. 69d Abs. 1 RTVG)
1    Für die Übertragung der Erhebung der Haushaltabgabe auf eine Stelle ausserhalb der Bundesverwaltung ist das UVEK zuständig.
2    Wird eine solche Stelle eingesetzt, so führt diese die offizielle Bezeichnung «Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe».
3    Das UVEK und die Erhebungsstelle regeln die Einzelheiten des Leistungsauftrages und die Entschädigung der Erhebungsstelle in einem Vertrag.
RTVV berechtigt, für eine zu Recht eingeleitete Betreibung eine Gebühr von Fr. 20.- zu fordern.

8.2. Die erhobene Beschwerde erweist sich damit im Ergebnis als unbegründet und ist im Sinne der Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9.

9.1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer unterliegend. Er hat daher grundsätzlich die Verfahrenskosten zu übernehmen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren vermutlich vermeidbar oder wesentlich weniger aufwändig gewesen wäre, wenn die Erst- bzw. die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Sach- sowie die Rechtslage in nachvollziehbarer Weise erläutert hätten.

Werden Zahlungseingänge in Anwendung von Art. 87
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 87 - 1 Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
1    Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
2    Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt.
3    Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet.
OR auf frühere Ausstände angerechnet und dies über einen längeren Zeitraum hinweg, so sind deutlich höhere Anforderungen an die Auskunftspflicht der Verwaltung zu stellen. Bereits die Erstinstanz wäre daher gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer auf Nachfrage hin nicht nur den aktuellen Zahlungsausstand zu beziffern, sondern im Einzelnen darzulegen, wie sich dieser zusammensetzt. Fraglich erscheint auch die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids. Auf den entscheidrelevanten Zahlungsausstand des 2. Quartals 2005 wird in den Erwägungen nicht eingegangen. Es ist somit zweifelhaft, ob die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 133 III 439 E. 3.3, BGE 112 Ia 107 E. 2b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7365/2009 vom 9. November 2009 E. 9.8.1.1 und A-3434/2010 vom 2. November 2010 E. 5.1; Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 4 ff. zu Art. 35; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.103 ff.). Dies braucht vorliegend indes nicht abschliessend geklärt zu werden, da eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als geheilt zu gelten hätte (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.112 ff; BGE 135 I 279 E. 2.6.1; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4481/2010 vom 8. Dezember 2010 E. 6.2.6 mit weiteren Hinweisen). Dem Umstand ist jedoch bei der Verlegung der Kosten entsprechend Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4481/2010 vom 8. Dezember 2010 E. 8 und A 3434/2010 vom 2. November 2010 E. 10).

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich daher, die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer zu erlassen und auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VGKE). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

9.2. Dem nicht anwaltlich vertretenen, im Ergebnis unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundes-verwaltungsgericht seine Kontonummer anzugeben.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Erstinstanz (eingeschrieben)

- die Vorinstanz (eingeschrieben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Ryter Sauvant Flurina Peerdeman

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: