Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6680/2010, A-6756/2010

Urteil vom 27. September 2011

Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),

Besetzung Richter Michael Beusch, Richter Daniel de Vries Reilingh,

Gerichtsschreiberin Piera Lazzara.

A._______,...,

vertreten durch ...,

Beschwerdeführer 1,
Parteien
X._______ Anstalt, ...,

vertreten durch ...,

Beschwerdeführerin 2,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA).

Sachverhalt:

A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter, betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450 laufenden oder saldierten Konten mithilfe einer speziellen Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der verlangten Informationen erlassen werden könne.

B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington, IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich ausdrücklich auf Art. 26
IR 0.672.933.61 Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot., Verständigungsvereinbarung und Anhang)
DBA-USA Art. 26 Informationsaustausch - 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erheblich sein können, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
1    Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erheblich sein können, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
2    Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Anwendung, Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern im Sinne von Absatz 1 oder mit der Aufsicht über diese Funktionen befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die
3    Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:
a  Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen;
b  Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können;
c  Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
4    Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er sie für innerstaatliche Zwecke nicht benötigt.
5    Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen im Besitz einer Bank, eines sonstigen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet von Absatz 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaates, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.
DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die Anwendung von Art. 26
IR 0.672.933.61 Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot., Verständigungsvereinbarung und Anhang)
DBA-USA Art. 26 Informationsaustausch - 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erheblich sein können, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
1    Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erheblich sein können, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
2    Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Anwendung, Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern im Sinne von Absatz 1 oder mit der Aufsicht über diese Funktionen befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die
3    Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:
a  Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen;
b  Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können;
c  Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
4    Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er sie für innerstaatliche Zwecke nicht benötigt.
5    Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen im Besitz einer Bank, eines sonstigen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet von Absatz 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaates, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.
DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in Pestalozzi/Lache-nal/Patry [bearbeitet von Silvia Zimmermann unter Mitarbeit von Marion Vollenweider], Rechtsbuch der schweizerischen Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars «W-9» war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular «1099» namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.

C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61, Vo DBA-USA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09 festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.

D.
Das vorliegend betroffene Dossier von A._______, als wirtschaftlich Berechtigtem an der X._______ Anstalt, übermittelte die UBS AG der ESTV am 11. Dezember 2009.

E.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A 7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der Kategorie in Ziff. 2 Bst. A/b gemäss dem Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung, das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten, welches Amtshilfe nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung vorsehe.

Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des IRS betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009 (Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459, nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig anwendbar.

F.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10 bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 141 Fakultatives Referendum - 1 Verlangen es 50 000 Stimmberechtigte oder acht Kantone innerhalb von 100 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses, so werden dem Volk zur Abstimmung vorgelegt:124
1    Verlangen es 50 000 Stimmberechtigte oder acht Kantone innerhalb von 100 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses, so werden dem Volk zur Abstimmung vorgelegt:124
a  Bundesgesetze;
b  dringlich erklärte Bundesgesetze, deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt;
c  Bundesbeschlüsse, soweit Verfassung oder Gesetz dies vorsehen;
d  völkerrechtliche Verträge, die:
d1  unbefristet und unkündbar sind,
d2  den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen,
d3  wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert.
2    ...126
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.

G.
Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des Staatsvertrags 10.

H.
In ihrer Schlussverfügung vom 16. August 2010 gelangte die ESTV (aus näher dargelegten Gründen) zum Ergebnis, im konkreten Fall seien sämtliche Voraussetzungen der Kategorie 2/B/b erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten. Was die Ausführungen der X._______ Anstalt anbelange, mache diese eigentlich Argumente für den Gesuchsgegner geltend, wozu sie mangels Vollmacht nicht berechtigt sei.

I.
Mit Eingabe vom 15. September 2010 liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) vertreten durch Rechtsanwältin *** gegen die erwähnte Schlussverfügung der ESTV beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung der ESTV sei aufzuheben und das ihn betreffende Amtshilfeverfahren einzustellen. Es seien die im Amtshilfeverfahren erhobenen Dokumente zu vernichten oder an die X._______ Anstalt bzw. die UBS zurückzugeben. Prozessual wurde beantragt, es seien die Akten der ESTV beizuziehen sowie die X._______ Anstalt zu verpflichten, ihre Statuten, Beistatuten und sonstigen Reglemente zu edieren (Verfahrensnummer: A 6680/2010). Für die Anträge in der Sache und die prozessualen Anträge wurden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse verlangt.

J.
Mit Eingabe vom 17. September 2010 liess die X._______ Anstalt (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2; zusammen: Beschwerdeführende) vertreten durch Rechtsanwalt *** gegen die erwähnte Schlussverfügung der ESTV beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das sie betreffende Amtshilfeverfahren einzustellen. Es seien die im Amtshilfeverfahren erhobenen Dokumente zu vernichten oder an die Beschwerdeführerin 2 bzw. die UBS AG zurückzugeben. Prozessual wurde beantragt, es seien die Akten der ESTV beizuziehen (Verfahrensnummer: A 6756/2010). Für die Anträge in der Sache und die prozessualen Anträge wurden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse verlangt.

K.
Mit ihrer jeweiligen Vernehmlassung vom 24. November 2010 verzichtete die ESTV unter Hinweis auf die Vernehmlassung vom 22. November 2010 in den Verfahren A-6682/2010 und A 6807/2010 auf weitere Ausführungen. In Bezug auf die Verfahren A-6682/2010 und A-6807/2010 hatte die ESTV in ihren Vernehmlassungen davon abgesehen, einen konkreten Antrag zu stellen.

L.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien ist - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
Vo DBA-USA). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben.

1.2. Gemäss Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und zudem ein schutzwürdiges - also rechtliches oder tatsächliches - Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

Zur Legitimation im Fall der Beschwerdeführerin 2 ist anzumerken, dass sowohl sie als auch der Beschwerdeführer 1 im Rubrum der Schlussverfügung aufgeführt sind. Als Halterin des in der Schlussverfügung der Vorinstanz vom 16. August 2010 genannten Kontos und Vertragspartnerin der UBS AG ist sie auch besonders von der Verfügung betroffen. Die Beschwerdeführerin 2 befindet sich damit in einer besonderen Beziehung zur angefochtenen Verfügung. Sie hat im Übrigen ein Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung und nahm auch am Verfahren vor der Vorinstanz teil. Des Weiteren werden die Daten der Beschwerdeführerin 2 nur dann (aber eben dann) geliefert, wenn der Beschwerdeführer 1 «beneficial owner» ist, weshalb die Beschwerdeführerin 2 entgegen der Auffassung der ESTV alle Rügen vorbringen können muss, welche darauf abzielen, zwecks Verteidigung ihrer eigenen Interessen die wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers 1 zu widerlegen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6807/2010 und A 6682/2010 vom 12. September 2011 E. 1.2 m.w.H.).

Demzufolge sind sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 zur Beschwerde legitimiert (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 7710/2010 vom 11. Februar 2010 E. 1.3, A 6556/2010 vom 7. Januar 2011 E. 1.3.1). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten.

1.3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (AndréMoser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a).

1.4. Im Rechtsmittelverfahren kommt - wenn auch in sehr abgeschwächter Form (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.55) - das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zur Anwendung, dass die Beschwerdeführenden die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen haben (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG; Christoph Auer, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 9 und 12 zu Art. 12). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5550/2008 vom 21. Oktober 2009 E. 1.5; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.52). Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen. Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für solche Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.4; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.55).

1.5. Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem gemeinsamen Verfahren zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch getrennt eingereichte Beschwerden in einem einzigen Verfahren behandelt werden (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6055/2007 und A-6056/2007 vom 3. Juni 2010 E. 1.6 mit weiteren Hinweisen). Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.17). Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, ist doch in beiden Fällen dasselbe Beschwerdeobjekt und der gleiche Sachverhalt betroffen. Zudem stellen sich in beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen. Die beiden Beschwerdeverfahren A 6680/2010 und A-6756/2010 sind deshalb in einem Verfahren zu behandeln. Aus diesem Grund sind die prozessualen Anträge der Beschwerdeführenden, je aus dem anderen Verfahren Akten beizuziehen, gegenstandslos.

2.

2.1. Der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs ist in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV festgehalten und in den Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
- 33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG exemplarisch konkretisiert. Danach haben Parteien ein Recht, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren sich vor Erlass eines belastenden Entscheids zur Sache zu äussern, Begehren zu stellen, Einblick in die Akten zu erhalten, erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 135 II 286 E. 5.1, 132 II 485 E. 3.2, 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2009/36 E. 7.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6873/2010 vom 7. März 2011 E. 4.2, A 4034/2010 vom 11. Oktober 2010, je mit Hinweisen). Des Weiteren leitet sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden ab, alle vorgebrachten rechtserheblichen Anträge zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 5A.15/2002 vom 27. September 2002 E. 3.2) und ihre Entscheide zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; BVGE 2007/21 E. 10.2; vgl. ferner Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Sie kann sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 1C_436/2009 vom 3. Februar 2010 E. 3.2; BGE 133 III 439 E. 3.3, 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b; BVGE 2009/60 E. 2.2.2; vgl. auch Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.). Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar (BGE 135 I 6 E. 2.1, 132 I 249 E. 5).

2.2. Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die ESTV habe in ihrer Schlussverfügung ihre Begründungspflicht verletzt, indem diese im Sinn einer Massenabfertigung vorwiegend aus Textbausteinen bestehe, und indes keine Angaben zu entnehmen seien, wie der Begriff «wirtschaftlich Berechtigter» zu definieren sei. Insbesondere habe die ESTV nicht dargelegt, auf welche Tatsachen und Rechtsgrundlagen sie sich im konkreten Fall abstütze. Angesichts der Tatsache, dass die ESTV nicht zuletzt die rechtliche Existenz der Beschwerdeführerin 2 negiere und ihr Vermögen losgelöst von jeglicher Rechtswirklichkeit einfach einem Dritten zuordne, wäre nach Auffassung der Beschwerdeführenden eine einlässlichere Begründung unter Bezeichnung der entsprechenden Rechtsgrundlagen zwingend erforderlich gewesen. Zumindest hätte die ESTV Tatsachen nennen müssen, welche aus ihrer Sicht eine Missachtung der rechtlichen Strukturen zu rechtfertigen vermögen würden. Zudem habe sich die ESTV auch nicht mit den von der Beschwerdeführerin 2 in ihrer Eingabe vom 4. August 2010 vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. Indem die ESTV auf die genannte Stellungnahme schlichtweg nicht eingetreten sei, habe sie ihre Begründungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei.

2.3. In der Schlussverfügung vom 16. August 2010 führt die ESTV aus, der Beschwerdeführer 1 sei gemäss den Angaben auf dem sich in den Bankunterlagen befindlichen Formular A (...) der effektive Gründer der Beschwerdeführerin 2 und werde, solange keine anderen Berechtigten bestimmt seien, als der wirtschaftlich Berechtigte sowohl an der Beschwerdeführerin 2 als auch an deren Konto mit der Stammnummer *** betrachtet. Nicht entscheidend sei hingegen, dass der Beschwerdeführer 1 formell nicht als wirtschaftlich Berechtigter eingesetzt worden sei. Bezüglich der Beschwerdeführerin 2 wird ausgeführt, diese sei mangels Bevollmächtigung nicht berechtigt, Argumente vorzubringen, die eigentlich den Gesuchsgegner betreffen.

Was vorab die letztgenannte Ausführung anbelangt, so wurde auf deren fehlende inhaltliche Stichhaltigkeit bereits eingegangen (vgl. oben E. 1.2). Betreffend die angebliche wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers 1, ist die Begründung sodann an der untersten Grenze des Zulässigen. Auch die Ausführungen zur prozessualen Stellung der Beschwerdeführerin 2 sind sehr knapp, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass die von den Beschwerdeführenden je vorgebrachten Argumente sich über weite Strecken decken. Das Bundesverwaltungsgericht kommt dennoch zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden basierend auf den Ausführungen der ESTV in der Lage waren, sachgerecht abzuwägen sowie zu entscheiden, ob sie gegen die Schlussverfügung der ESTV beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben wollen oder nicht. Die Vorinstanz ist somit ihrer Begründungspflicht, wenn auch knapp, nachgekommen (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6807/2010 und A-6682/2010 vom 12. September 2011 E. 2.3 sowie A 7017/2010 vom 16. Juni 2011 E. 3.2.3.1).

3.

3.1. Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA richtet sich nach der Vo DBA-USA, soweit der Staatsvertrag 10 keine spezielleren Bestimmungen enthält (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 f. und E. 6.2.2). Es wird abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
Vo DBA-USA. Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein begründeter Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft werden können und nun an die zuständige amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des Amtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1; 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3053/2009 vom 17. August 2009 E. 4.2 f.; B 5297/2008 vom 5. November 2008 E. 5.1).

In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften. Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2; Thomas Cottier/René Matteotti, Das Abkommen über ein Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen und innerstaatliche Anwendbarkeit [nachfolgend: Abkommen], Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins Verfahren einbezogen worden ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6455/2010 vom 31. März 2011 E. 2.4). Das Bundesverwaltungsgericht nimmt diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (BVGE 2010/64 E. 1.4.2).

3.2. Die Identifikation der betroffenen Personen und damit der Entscheid über die Frage, ob eine Person unter das zur Diskussion stehende Amtshilfegesuch fällt oder nicht, erfolgt anhand der im Anhang zum Staatsvertrag 10 aufgeführten Kriterien unmittelbar durch die Vorinstanz. Bezüglich der Feststellung der persönlichen Identifikationsmerkmale einer vom Amtshilfeverfahren betroffenen Person (in casu: zum Erfordernis der wirtschaftlichen Berechtigung am streitbetroffenen Konto) ist ausreichend, wenn die Vorinstanz genügend konkrete Anhaltspunkte zu nennen vermag, die zur Annahme berechtigen, der vom Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die persönlichen Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich darauf zu prüfen, ob diesbezüglich genügend Anhaltspunkte vorliegen, und korrigiert die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn darin offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche auftreten oder aber wenn der vom Amtshilfegesuch Betroffene die Annahme der Vorinstanz, dass die Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 gegeben seien, klarerweise und entscheidend entkräftet (BVGE 2010/64 E. 1.4.3 und statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6677/2010 vom 6. Juni 2011 E. 2.2).

4.
Umstritten ist die Frage, ob der Beschwerdeführer 1 das im Anhang zum Staatsvertrag 10 aufgeführte Erfordernis der wirtschaftlichen Berechtigung für die Amtshilfe der Schweiz an die USA erfüllt. Die Vorinstanz geht davon aus, dass dieser als effektiver Gründer der Beschwerdeführerin 2 als wirtschaftlich Berechtigter an deren UBS-Konto zu gelten habe, was die Beschwerdeführenden verneinen. Vorab ist deshalb zu prüfen, ob sich die vorgetragene Rüge als berechtigt erweist, bevor allenfalls auf weitere Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen ist.

4.1. Nach Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 fallen (unter anderen) folgende Personen unter das Amtshilfeersuchen:

US persons (irrespective of their domicile) who beneficially owned «offshore company accounts» that have been established or maintained during the period of years 2001 through 2008 and for which a reasonable suspicion of «tax fraud or the like» can be demonstrated.

Die deutsche (nicht massgebliche [vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 7]) Übersetzung lautet:

US-Staatsangehörige (ungeachtet ihres Wohnsitzes), welche an «offshore company accounts», die während des Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet oder geführt wurden, wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» dargelegt werden kann.

4.2. Im Grundsatzurteil A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2011/6) entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass der Begriff «US Person» alle Personen erfasst, welche in den USA in der vom Abkommen bestimmten Zeitperiode 2001 bis 2008 subjektiv steuerpflichtig waren (E. 7.1.1). Des Weiteren müssen die «US persons» an sog. «offshore company accounts» wirtschaftlich berechtigt gewesen sein, die während des Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet und geführt wurden. Die Kriterien im Anhang zum Staatsvertrag 10 sollen mithin auch dazu dienen, u.a. diejenigen US-Steuerpflichtigen einzubeziehen, die Konten auf den Namen von Offshore-Gesellschaften eröffnen liessen, welche ermöglicht haben, die steuerlichen Offenlegungspflichten gegenüber den USA zu umgehen. Vor diesem Hintergrund sind in Anbetracht des nach Art. 31 Abs. 1
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK einzubeziehenden Ziels und Zwecks des Staatsvertrags 10 unter dem Begriff «offshore company accounts» Bankkonten von körperschaftlichen Gebilden im erweiterten Sinn zu verstehen, d.h. auch «offshore»-Gesellschaftsformen, die nach Schweizer oder amerikanischem Gesellschafts- und/oder Steuerrecht nicht als eigenes (Steuer-)Subjekt anerkannt würden. Diese Rechtseinheiten bzw. Einrichtungen müssen lediglich dafür geeignet und in der Lage sein, eine dauerhafte Kundenbeziehung mit einer finanziellen Institution wie einer Bank zu führen bzw. «Eigentum zu halten». Als «company» zu gelten haben daher auch die nach ausländischem Recht errichteten Stiftungen und Trusts, da beide dieser Rechtseinheiten in der Lage sind, «Eigentum zu halten» und eine Kundenbeziehung mit einer Bank zu führen (BVGE 2011/6 E. 7.2.1).

4.3. Zur Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Berechtigung («beneficially owned») an einem «offshore company account» vorliegt, ist entscheidend, inwiefern die «US person» das sich auf dem UBS-Konto der «offshore company» befindliche Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte durch den formellen Rahmen der Gesellschaft hindurch weiterhin wirtschaftlich kontrollieren und darüber verfügen konnte. Hatte die fragliche «US person» die Entscheidungsbefugnis darüber, wie das Vermögen auf dem UBS-Konto verwaltet wurde und/oder, ob und bejahendenfalls wie dieses oder die daraus erzielten Einkünfte verwendet worden sind, hat sich diese aus wirtschaftlicher Sicht nicht von diesem Vermögen und den damit erwirtschafteten Einkünften getrennt (vgl. Klaus Vogel, On Double Taxation Conventions, 3. Aufl., London/The Hague/Boston 1997, S. 562). Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Kontrolle über das sich auf dem UBS-Konto befindliche Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte tatsächlich in der relevanten Zeitperiode von 2001 bis 2008 vorgelegen haben, ist im Einzelfall anhand des rein Faktischen zu beurteilen. Insbesondere sind die heranzuziehenden Kriterien bzw. Indizien auch davon abhängig, welche (Rechts-)form für die «offshore company» gewählt wurde (BVGE 2011/6 E. 7.3.2).

4.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich noch nicht mit der wirtschaftlichen Berechtigung an einer liechtensteinischen Anstalt befasst. Vorerst sind die Kriterien in Erinnerung zu rufen, welche es bei einer liechtensteinischen Stiftung als massgebende Hinweise für die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Kontrolle bzw. die wirtschaftliche Berechtigung der «US Person» an einer solchen erachtet hat (Aufzählung nicht abschliessend):

- Es besteht ein Mandatsvertrag zwischen der «US Person» und dem Stiftungsrat.

- Die «US Person» kann die Stiftungsstatuten jederzeit abändern.

- Die «US Person» ist in einem Beistatut als einzige Begünstigte zu Lebzeiten bezeichnet mit einer Nachfolgeregelung bei deren Ableben.

- Die «US Person» ist in den Stiftungsstatuten als Letztbegünstigte vorgesehen.

- Es besteht Personenidentität zwischen der «US Person» und dem Stiftungsrat sowie der begünstigten Person.

- Die «US Person» hat ein Zeichnungsrecht für die Bankkonten der Stiftung (zum Ganzen Maja Bauer-Balmelli/Nils Olaf Harbeke, Die Liechtensteinische Stiftung im Schweizer Steuerrecht, zsis) 2009 Monatsflash 5/2009, Ziff. 6; Rainer Hepberger/Wolfgang Maute, Die Besteuerung der liechtensteinischen Familienstiftung aus Sicht der Schweiz, Steuerrevue 2004, S. 592 ff.).

Die «US Person» kann also mit anderen Worten auch in der Funktion der von der «offshore company» Begünstigten als wirtschaftlich Berechtigte am UBS Konto angesehen werden, wenn die «US Person» auf Zeitpunkt und Umfang von Zuwendungen an sie selbst im massgeblichen Sinne Einfluss nehmen konnte. Auch in diesem Fall ist unter Beurteilung des rein Faktischen festzustellen, ob die wirtschaftliche Kontrolle und Verfügungsmacht über das sich auf dem «offshore company account» befindliche Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte vorgelegen haben. Die genannten Kriterien und Erwägungen können auch bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Berechtigung an einer liechtensteinischen Anstalt herangezogen werden.

5.

5.1. In der Schlussverfügung vom 16. August 2010 macht die ESTV geltend, der Beschwerdeführer 1 sei gemäss den Angaben auf dem sich in den Bankunterlagen befindlichen Formular A (...) der effektive Gründer der Beschwerdeführerin 2 und werde, solange keine anderen Berechtigten bestimmt seien, als der wirtschaftliche Berechtigte sowohl an der Beschwerdeführerin 2 als auch an deren Konto mit der Stammnummer *** betrachtet. Dass der Beschwerdeführer 1 formell nicht als Berechtigter eingesetzt worden sei, sei nicht entscheidend.

5.2.

5.2.1. Die Beschwerdeführenden wenden gegen die wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers 1 an dem UBS-Konto der Beschwerdeführerin 2 Folgendes ein: Im Jahre 1988 habe der Beschwerdeführer 1 eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht errichtet, welche keine festen Begünstigten vorgesehen habe und deren Ausschüttungen allein im Ermessen des entsprechenden Stiftungsrates gelegen hätten (nachfolgend: «ursprüngliche Stiftung»). In Folge habe der Beschwerdeführer 1 nicht mehr über das gewidmete Vermögen verfügen können. Im Jahre 1996 sei die Beschwerdeführerin 2 gegründet worden, wobei Vermögen aus der vorerwähnten Stiftung auf die Beschwerdeführerin 2 übertragen worden sei. Wirtschaftliche Gründerin der Beschwerdeführerin 2 sei somit die ursprüngliche Stiftung gewesen. Die Statuten vom 24. September 1996 (...; nachfolgend: «Statuten») und die Beistatuten vom 13. Oktober 1998 (...; nachfolgend: «Beistatuten») der Beschwerdeführerin 2 seien von der Y._______ Trust, einer liechtensteinischen Treuhandgesellschaft mit Sitz in Vaduz (...), in Vertretung der Stiftung erlassen worden. Die Beschwerdeführerin 2 sei damit treuhänderisch von der Y._______ Trust für eine diskretionäre Stiftung gegründet worden. Vereinbarungen oder andere Anordnungen, welche Dritten gegenüber der Beschwerdeführerin 2 oder ihren Organen Bestimmungsmöglichkeiten einräumen, würden nicht existieren. Da der Beschwerdeführer 1 infolge der Vermögenswidmung im Jahre 1988 an die ursprüngliche Stiftung keine Berechtigung mehr am Stiftungsvermögen gehabt hätte, sei er auch gar nicht über die Gründung der Beschwerdeführerin 2 informiert worden.

Bei der Beschwerdeführerin 2 handle es sich um eine privatrechtliche Anstalt nach liechtensteinischem Recht gemäss Art. 534 ff. des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20. Januar 1926 (LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, [LR 216.0]; nachfolgend: «PGR»). Eine Anstalt sei ein rechtlich verselbständigtes und organisiertes, dauernden wirtschaftlichen oder anderen Zwecken gewidmetes, ins Öffentlichkeitsregister als Anstaltsregister eingetragenes Unternehmen (Art. 534 Abs. 1 PGR). Die als Gründerrechte bezeichneten obersten organschaftlichen Verwaltungsrechte einer liechtensteinischen Anstalt entstünden eo ipso aus dem Gründerakt und fielen von Gesetzes wegen ohne Weiteres dem Gründer zu, es sei denn, die beim Öffentlichkeitsregister eingereichten oder hinterlegten Statuten bestimmten etwas anderes. Würde wie im vorliegenden Fall eine Anstalt treuhänderisch errichtet, werde der Treuhänder Inhaber der Gründerrechte. Mittels Zession könnten die Gründerrechte übertragen werden (vgl. Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes Liechtenstein 2000 2_C_209/96-145 vom 5. Dezember Leitsätze 1d und 1e). Die Inhaber der Gründerrechte würden vorbehaltlich einer anderslautenden statutarischen Anordnung das oberste Organ der Anstalt bilden (Art. 543 Abs. 1 PGR). Die Statuten hätten ferner Aufschluss zu geben, wem die Anstalt und ihre allfälligen Reingewinne zugute kommen sollen. Solange nicht Dritte als Begünstigte eingesetzt würden, bestehe die Vermutung, dass der Inhaber der Gründerrechte selbst Begünstigter sei (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 1bis PGR).

Der Zweck der Beschwerdeführerin 2 sei die Anlage und Verwaltung des Anstaltsvermögens. Oberstes Organ der Beschwerdeführererin 2 sei die Versammlung der Inhaber der Gründerrechte (§ 8 ff. der Statuten), wobei die Y._______ Trust als treuhänderische Gründerin der Beschwerdeführerin 2 als einzige die Inhaberin der Gründerrechte sei. Die Gründerrechte seien weder statutarisch noch mittels Zession auf jemand anderen übertragen worden. Über Zuwendungen an Personen aus dem in den Beistatuten bestimmten Begünstigtenkreis entscheide ausschliesslich der Verwaltungsrat nach eigenem Ermessen (§ 2 der Beistatuten; vgl. auch § 7 Abs. 2 der Statuten). Die Statuten und Beistatuten könnten nur von der Inhaberin der Gründerrechte geändert oder aufgehoben werden (§ 22 ff. der Statuten). Über die Auflösung der Beschwerdeführerin 2 habe die Inhaberin der Gründerrechte zu entscheiden, wobei in einem solchen Fall ein allfälliger Liquidationserlös an die Begünstigten (gemäss Beistatut) auszuschütten wäre (§ 24 der Statuten). Es sei darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsrat durch keine Mandatsverträge an Dritte gebunden sei. Andere Vereinbarungen oder einseitige Anordnungen, welche gegenüber der Beschwerdeführerin 2 oder ihren Organen Weisungsrechte einräumen würden, würden keine existieren.

In den am 13. Oktober 1998 von der treuhänderischen Gründerin erlassenen Beistatuten (die auch heute noch gelten würden), sei der Begünstigtenkreis definiert worden: Begünstigte der Beschwerdeführerin 2 seien alle Nachkommen und Ehegatten verstorbener Nachkommen von B._______, verstorben am *** in ***. Das Konto bei der UBS sei im Oktober 1998 eröffnet worden. Zeichnungsberechtigt seien die beiden Verwaltungsräte C._______ und D._______ sowie E._______ gewesen. Tatsache sei, dass seit der Gründung der Beschwerdeführerin 2 keine Ausschüttungsbegehren gestellt und auch keine Zuwendungen vorgenommen worden seien. Diese Darstellung werde durch die von der UBS edierten Akten belegt, wo sich keine Hinweise für eine Ausschüttung finden lassen würden. Die einzigen Vermögensabflüssen dienten allein der Deckung von administrativem Aufwand. Das Formular A vom 1. März 2002 sei in Übereinstimmung mit den Beistatuten von der Beschwerdeführerin 2 ausgefüllt worden. Als Begünstigte der Beschwerdeführerin 2 seien die Nachkommen und die Ehegatten verstorbener Nachkommen von B._______ mit letztem Wohnsitz in *** bezeichnet worden. Der Beschwerdeführer 1 sei als indirekter (nicht treuhänderischer) Gründer vorgemerkt worden. Sodann bestätige die Beschwerdeführerin 2 unterschriftlich, dass an ihrem Vermögen keine wirtschaftliche Berechtigung bestimmter Personen bestehe. Diese Angaben seien in Nachachtung der damals geltenden Vereinbarung über Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken vom 18. Januar 1998 («VSB 98») erfolgt. Dass der Beschwerdeführer 1 und nicht die von ihm errichtete Stiftung als Gründer genannt wurde, liege einzig daran, dass die UBS letztere als Sitzgesellschaft nicht als effektive Gründerin akzeptiert habe (vgl. Ausführungsbestimmung 39 zu Art. 4
SR 120.72 Verordnung vom 24. Juni 2020 über den Schutz von Personen und Gebäuden in Bundesverantwortung (VSB)
VSB Art. 4 Koordination mit den kantonalen Polizeibehörden - Fedpol und die Sicherheitsbeauftragten koordinieren ihre Tätigkeit vorgängig mit den zuständigen kantonalen Polizeibehörden, sofern die Aufgabenerfüllung dieser Behörden berührt wird.
VSB 98).

5.2.2. In ihren Vernehmlassungen vom 24. November 2010 verweist die ESTV auf die Ausführungen in den Parallelverfahren A-6682/2010 und A 6807/2010. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann in dieser Verweisung nicht gesehen werden, wäre es der ESTV doch offen gestanden, ganz auf eine Vernehmlassung zu verzichten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6757/2010 vom 7. September 2011 E. 2.2).

In den erwähnten Verfahren stellte sie in ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2010 keinen konkreten Antrag. Sie überlasse es dem Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden, ob aufgrund der vorliegenden Beweismittel die wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers an der Stiftung tatsächlich zu verneinen sei. Es sei zwar nicht zu bestreiten, dass die (dortige) Stiftung laut ihren Statuten nicht vom Beschwerdeführer, sondern von der Y._______ Trust (treuhänderisch) errichtet worden sei. Allerdings werde aber nur behauptet, dass es sich bei dieser wirtschaftlichen (nicht treuhänderischen) Gründerstiftung um eine vom Beschwerdeführer errichtete diskretionäre Stiftung ohne feste Begünstigte handle. Wer Stiftungsrat dieser wirtschaftlichen Gründerstiftung gewesen sei, werde in den Beschwerdeschriften nicht angegeben. Auch würden Angaben und Beweismittel über die Begünstigungsordnung dieser wirtschaftlichen Gründerstiftung fehlen. Im Weiteren werde in Bezug auf die Stiftung unter Hinweis auf die Statuten und Beistatuten ausgeführt, bei dieser handle es sich ebenfalls um eine diskretionäre Stiftung ohne feste Begünstigte. Der Stiftungsrat würde aber nach § 15 der Statuten nicht nur den Stiftungszweck beliebig abändern, sondern auch die Beistatuten ergänzen, abändern und sogar ganz oder teilweise widerrufen können. Damit wäre es ein Leichtes, den Beschwerdeführer in einem späteren Schritt wieder zum wirtschaftlich Berechtigten am Stiftungsvermögen einzusetzen. Zur vorliegenden Konstellation mit einer liechtensteinischen Anstalt als Halterin des «offshore company accounts» äusserte sich die ESTV nicht.

5.3.

5.3.1. Für ihre Annahme, dass der Beschwerdeführer 1 am UBS-Konto der Beschwerdeführerin 2 wirtschaftlich berechtigt sei, stützt sich die ESTV einzig auf die Angaben auf dem sich in den Kontounterlagen befindlichen Formular A (...). Darin werde der Beschwerdeführer 1 als der effektive (nicht treuhänderische) Gründer der Beschwerdeführerin 2 genannt, und er sei nach den Ausführungen der Vorinstanz, solange keine anderen Berechtigten bestimmt seien, als der wirtschaftlich Berechtigte sowohl an der Beschwerdeführerin 2 als auch an deren Konto zu betrachten. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz richtigerweise davon ausgeht, mit dieser Feststellung sei die Schwelle erreicht, dass die Annahme, der Beschwerdeführer 1 sei wirtschaftlich Berechtigter, eine berechtigte im Sinne der in E. 3.1 dargelegten Rechtsprechung ist; erst wenn dies zu bejahen ist, müsste in einem weiteren Schritt geprüft werden, ob es den Beschwerdeführenden mit den von ihnen eingereichten Dokumenten gelingen würde, eine solche Annahme klar und entscheidend zu entkräften.

5.3.2. Bei dem Formular A vom 1. März 2002, auf welches sich die ESTV in ihrer Schlussverfügung bezieht, handelt es sich um ein spezielles Formular A, nämlich jenes gemäss Ziff. 39 VSB 98 zur «Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten bei Personenverbindungen oder Vermögenseinheiten, an denen keine wirtschaftliche Berechtigung bestimmter Personen besteht» (...). In Ziff. 39 VSB 98 wird festgehalten, dass bei Personenverbindungen oder Vermögenseinheiten, an denen keine wirtschaftliche Berechtigung bestimmter Personen bestehe, anstelle der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten vom Vertragspartner eine schriftliche Erklärung zu verlangen sei, welche diesen Sachverhalt bestätige. Gemäss Ziff. 1 des genannten Formulars erklärt der/die Unterzeichnete, dass aufgrund der bestehenden rechtlichen Struktur zur Zeit keine wirtschaftliche Berechtigung bestimmter Personen für die auf oben genannten Konten/Depots eingebrachten Vermögenswerte bestehe. In Ziff. 2 hat der/die Unterzeichnete Name, Vorname, Wohnadresse und Staat des effektiven (nicht treuhänderischen) Gründers zu nennen. Personen, die als Begünstigte in Frage kommen (namentlich, soweit bestimmt, oder kategorieweise), sind unter Ziff. 4 anzugeben. In casu wurde der Beschwerdeführer 1 unter Ziff. 2 als effektiver (nicht treuhänderischer) Gründer mit Name, Vorname und Adresse genannt. Als Begünstigte, die in Frage kommen, wurden unter Ziff. 4 «alle Nachkommen und die Ehegatten verstorbener Nachkommen von Frau B._______, verstorben am *** in ***» eingetragen. Das Formular A wurde von der Beschwerdeführerin 2 bzw. von den für sie zeichnungsberechtigten Personen unterschrieben. Damit hat die Beschwerdeführerin 2 in Übereinstimmung mit der VSB 98 bestätigt, dass an ihr keine wirtschaftliche Berechtigung bestimmter Personen - im Sinn der VSB 98 - bestehe bzw. der Beschwerdeführer 1 nicht wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführerin 2 - ebenfalls im Sinn der VSB 98 - , sondern (lediglich) deren effektiver Gründer - auch im Sinn der VSB 98 - sei. Entgegen den zahlreichen Verfahren, in denen das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass die Annahme berechtigt sei, ein Beschwerdeführer sei wirtschaftlich Berechtigter im Sinn des Anhangs zum Staatsvertrag 10, wenn er auf dem - gewöhnlichen - Formular A als solcher aufgeführt sei, kann Gleiches nicht von vornherein dann gelten, wenn ein Beschwerdeführer auf einem Formular A nach Ziff. 39 VSB 98 als effektiver Gründer eingetragen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6807/2010 und A 6682/2010 vom 12. September 2011 E. 5.3.2). Im Formular wird nämlich ausdrücklich festgehalten, dass keine wirtschaftliche Berechtigung bestimmter Personen bestehe. Die Frage stellt sich jedoch, ob die
ESTV ihre Annahme, ein Beschwerdeführer sei wirtschaftlich Berechtigter, auch darauf stützen kann, dass dieser als «effektiver (nicht treuhänderischer) Gründer» auf dem Formular A nach Ziff. 39 VSB 98 aufgeführt ist. Die Frage kann jedoch offen gelassen werden, da, wie noch zu zeigen sein wird, mittels der eingereichten Dokumente und unter Beizug der Akten die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer 1 sei wirtschaftlich Berechtigter, klarerweise und entscheidend entkräftet wird.

5.4. Im Sinne des Anhangs des Staatsvertrags 10 ist für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Berechtigung («beneficially owned») am fraglichen UBS-Konto entscheidend, ob die «US person» die Entscheidungsbefugnis darüber hatte, wie das sich auf dem UBS-Konto befindliche Vermögen verwaltet wurde/oder, ob und bejahendenfalls wie dieses oder die daraus erzielten Einkünfte verwendet worden sind (E. 4.3). Wie im Fall einer (liechtensteinischen) Stiftung (dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6807/2010 und A-6682/2010 vom 12. September 2011 E. 5.4) kann die Ausgestaltung der Statuten und Beistatuten, mit welcher der «US Person» Verfügungs- und Kontrollrechte über das in eine Anstalt eingebrachte Vermögen zugestanden werden können, als Indiz/Kriterium für die wirtschaftliche Verfügungsmacht bzw. die wirtschaftliche Berechtigung der «US Person» herangezogen werden (vgl. E. 4.4). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass nicht von einer wirtschaftlichen Berechtigung der «US Person» auszugehen ist, wenn diese basierend auf den Statuten und Beistatuten der Anstalt keine Verfügungs- und Kontrollrechte über das sich auf dem UBS-Konto befindliche Vermögen innehatte und auch anderweitig (faktisch) auf Zeitpunkt und Umfang von Zuwendungen an sie selbst keinen Einfluss nehmen konnte und auch nicht tatsächlich - unter Missachtung entsprechender Bestimmungen von Statuten und Beistatuten - einen Einfluss nahm.

5.4.1. Die liechtensteinische Anstalt ist gemäss Art. 534 Abs. 1 PGR ein rechtlich verselbständigtes und organisiertes, dauernden wirtschaftlichen oder anderen Zwecken gewidmetes, ins Öffentlichkeitsregister als Anstaltsregister eingetragenes Unternehmen. Der oder die Inhaber der Gründerrechte bilden das oberste Organ der Anstalt (Art. 543 Abs. 1 PGR). Diese Gründerrechte fliessen eo ipso aus dem Gründungsakt und fallen von Gesetzes wegen ohne weiteres dem Gründer zu, es sei denn, die beim Öffentlichkeitsregister eingereichten oder hinterlegten Statuten bestimmten etwas anderes (Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes Liechtenstein 2_C_209/96-145 vom 5. Dezember 2000 Leitsatz 1e). Gemäss Art. 545 Abs. 1 PGR haben die Statuten näher darüber zu bestimmen, wem die Anstalt und ihre allfälligen Reingewinne zugute kommen sollen. Solange nicht Dritte als Begünstigte eingesetzt worden sind, besteht die Vermutung, dass der Inhaber der Gründerrechte selbst Begünstigter ist (Art. 545 Abs. 1bis PGR).

Bei der treuhänderischen Errichtung einer Anstalt treten die Rechtswirkungen - vorbehaltlich anderer Vereinbarung - beim Treuhänder ein; d.h. dieser wird selbst fiduziarischer Inhaber der Gründerrechte; diese werden damit erst mittels einer allfälligen Zession auf den wirtschaftlichen Hintermann (rück-)übertragen (Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes Liechtenstein vom 5. Dezember 2000 Leitsatz 1d).

Die Versammlung der Inhaber der Gründerrechte ist gemäss § 8 der Statuten oberstes Organ der Beschwerdeführerin 2. In ihre Kompetenz fallen insbesondere die Beschlussfassung über Ausschüttungen, die Bestellung der Begünstigten und Festlegung des Inhaltes ihrer Begünstigung sowie Widerruf und Abänderung der Begünstigung wie auch die Änderung der Statuten sowie Erlassung und Abänderung allfälliger Beistatuten (§ 13 der Statuten).

5.4.2. Vorliegend legen die Beschwerdeführenden gegen die wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers 1 am fraglichen UBS-Konto die Statuten vom 24. September 1996 und Beistatuten der Beschwerdeführerin 2 vom 13. Oktober 1998 ins Recht. Diese wurden von der Y._______ Trust als Gründerin unterzeichnet. Wie in E. 5.4.1 dargelegt, ist die Y._______ Trust durch die treuhänderische Gründung eo ipso Inhaberin der Gründerrechte der Beschwerdeführerin 2 geworden. Diese verbleiben solange bei der Y._______ Trust, bis sie in Überstimmung mit den Statuten an den Treugeber oder an einen Dritten mittels Zession abgetreten oder anderweitig übertragen werden (vgl. § 20 der Statuten sowie Art. 541 PGR). Anhaltspunkte dafür, dass die Gründerrechte an den Beschwerdeführer 1 übertragen worden wären, sind den Akten nicht zu entnehmen.

Als Inhaberin der Gründerrechte übte die Y._______ Trust die Kompetenzen des obersten Organs gemäss § 2 der Statuten aus. In diesem Sinn hat die Y._______ Trust am 13. Oktober 1998 die Beistatuten der Beschwerdeführerin 2 beschlossen und den Begünstigtenkreis der Anstalt festgelegt; dafür, dass der Beschwerdeführer 1 an dieser Beschlussfassung beteiligt war, gibt es ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte. Gemäss Ziff. 1 der Beistatuten sind die Begünstigten der Beschwerdeführerin 2 in Übereinstimmung mit den Angaben auf dem Formular A vom 1. März 2002 alle Nachkommen und die Ehegatten verstorbener Nachkommen von B._______, verstorben am *** in ***. An welche Personen aus dem Kreis der Begünstigten und in welcher Höhe Zuwendungen gemacht werden, bleibt der Entscheidung des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin 2 überlassen, welcher gemäss Statuten auch die Geschäftsführung und die Vertretung der Anstalt gegenüber Dritten obliegt (§ 16 der Statuten). Der Verwaltungsrat der Anstalt besteht aus C._______ und D._______ (...). Der Beschwerdeführer 1 ist nicht Mitglied des Verwaltungsrates und deshalb nicht formell an der Beschlussfassung über Zuwendungen beteiligt. Aus den Bankakten ergibt sich, dass für das UBS-Konto der Beschwerdeführerin 2 C._______, D._______ und E._______ zeichnungsberechtigt sind (...); der Beschwerdeführer 1 ist somit auch nicht zeichnungsberechtigt.

Damit ist anhand von Urkunden, d.h. aufgrund von Bestimmungen der Statuten oder der Beistatuten erstellt, dass der Beschwerdeführer 1, während den Jahren 2001 bis 2008 zu keinem Zeitpunkt auf Umfang und Zeitpunkt von Zuwendungen an ihn selbst Einfluss nehmen konnte (E. 4.4). Die Entscheidungskompetenz über Anlage und Verwendung des sich auf dem fraglichen UBS-Konto befindlichen Vermögens und der daraus erzielten Einkünfte lag gemäss Statuten und Beistatuten einzig beim Verwaltungsrat bzw. bei der Versammlung der Inhaber der Gründerrechte.

5.4.3. Auch lässt sich den Bankakten nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 das «Spiel der Anstalt» nicht mitgespielt und ohne formelle Berechtigung Anlageentscheide gefällt oder Bezüge getätigt hätte. Aus den Akten ergeben sich einzig Überweisungen an die M._______ AG sowie die N._______ Treuhand Anstalt, wobei es sich gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden allein um die Deckung des administrativen Aufwands gehandelt haben solle (...). Das Bundesverwaltungsgericht sieht anhand der vorgefundenen Aktenlage keinen Anlass, den Charakter dieser Zahlungen anzuzweifeln. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat es festgehalten, dass mit Blick auf das Steuerstrafrecht und insbesondere auf die Amtshilfe die dogmatische Trennung zwischen einer juristischen Person einerseits und dem oder den an ihr Berechtigten andererseits grundsätzlich auch steuerlich zu akzeptieren ist, wenn deren rechtliche Organisation beachtet wird und die notwendigen Formalakte eingehalten werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-6807/2010 und A 6682/2010 vom 12. September 2011 E. 5.4.2 mit weiteren Hinweisen). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass dann, wenn das «Spiel der Anstalt» im vorgenannten Sinn «gespielt wird», die in das Amtshilfeverfahren einbezogene Person im Sinne der Kategorie 2/B/b gemäss Anhang des Staatsvertrags 10 nicht als am fraglichen UBS-Konto wirtschaftlich Berechtigte («beneficial owner») anzusehen ist (vgl. dazu E. 4 oben).

5.4.4. Festzuhalten bleibt, dass sich bei den Ausführungen der Beschwerdeführenden, die Beschwerdeführerin 2 sei von der Y._______ Trust im Auftrag der ursprünglichen Stiftung - einer diskretionären Stiftung - gegründet worden, um nicht belegte Parteibehauptungen handelt, worauf die ESTV zu Recht hinweist. Diese wären nicht geeignet gewesen, eine allfällige berechtigte Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer 1 sei wirtschaftlich Berechtigter an der Beschwerdeführerin 2 - die jedoch, wie gezeigt, nicht gegeben ist -, klarerweise und entscheidend zu entkräften. Ebenso spielt das Argument der Beschwerdeführenden keine Rolle, der Beschwerdeführer 1 sei nur als effektiver Gründer eingetragen worden, weil die Bank die wirtschaftliche Gründerstiftung nicht als effektive Gründerin akzeptiert habe (vgl. E. 5.2.1). Auch ist unbeachtlich, dass die Gründerrechte jederzeit praktisch formlos übertragen werden können und es nach einer solchen Übertragung von Gründerrechten an den Beschwerdeführer 1 diesem möglich wäre, in der Versammlung der Inhaber der Gründerrechte die Begünstigungsordnung so abzuändern, dass er zum Kreis der Begünstigten gehören würde; das Bundesverwaltungsgericht hat auf den effektiven Sachverhalt abzustellen und nicht auf denjenigen, der sich zutragen könnte.

5.5. Zusammenfassend kann damit offen bleiben, ob die Annahme der Vorinstanz berechtigt war bzw. ob genügend konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, um den Beschwerdeführer 1 als den am UBS-Konto der Beschwerdeführerin 2 wirtschaftlich Berechtigten zu qualifizieren und in das Amtshilfeverfahren einzubeziehen. So oder anders ist es nämlich den Beschwerdeführenden gelungen, eine solche Annahme klar und entscheidend zu entkräften.

6.
Nach dem Gesagten fehlt es am Kriterium der wirtschaftlichen Berechtigung, weshalb die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und die Amtshilfe zu verweigern ist.

6.1. Bei diesem Verfahrensausgang können weitere Ausführungen zu den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden unterbleiben. Gleiches gilt auch mit Blick auf die Abnahme der angebotenen Beweise mit Einschluss der Befragung von Zeugen, insbesondere auch dazu, ob die Gründerrechte auf die Mitglieder des Begünstigtenkreises übergegangen sind, wie vom Beschwerdeführer 1 vermutet.

6.2. Was schliesslich den Antrag der Beschwerdeführenden betrifft, es seien die das Amtshilfeverfahren betreffenden Dokumente zu vernichten oder an die Beschwerdeführerin 2 bzw. die UBS zurückzugeben, so ist es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, darüber zu befinden, wie die Vorinstanz das Urteil umzusetzen hat. Deshalb kann das Bundesverwaltungsgericht weder die Vernichtung von im Amtshilfeverfahren erhobenen Dokumente (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 7) noch deren Herausgabe an die Beschwerdeführenden, noch deren Rückgabe an die UBS anordnen. Auf das entsprechende Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden ist damit nicht einzutreten.

7.
Ausgangsgemäss wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und der je von den Beschwerdeführenden geleistete Kostenvorschuss diesen zurückerstattet. Den Beschwerdeführenden ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Aus den vom Vertreter der Beschwerdeführerin 2 eingereichten Honorarrechnungen im Betrag von insgesamt Fr. 16'377.25 ergibt sich, dass für dessen persönliche Tätigkeit ein Stundenansatz zwischen Fr. 550.-- und Fr. 650.-- verrechnet wurde, ein Ansatz, der das gemäss Art. 10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Zulässige klar überschreitet. Unter Reduktion auf den dort vorgesehenen Stundenansatz von Fr. 400.-- und unter Berücksichtigung, dass in den Rechtsschriften der beiden Beschwerdeführenden weitgehend analog argumentiert wird, erscheint eine Entschädigung von Fr. 10'000.-- als gerechtfertigt. Die Vertreterin des Beschwerdeführers 1 hat keine Kostennote eingereicht. Dem Beschwerdeführer 1 ist jedoch eine Parteientschädigung in der gleichen Höhe zuzusprechen.

8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [SR 173.110]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 16. August 2010 wird aufgehoben. Es wird keine Amtshilfe geleistet.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den Beschwerdeführenden einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von je Fr. 20'000.-- wird diesen zurückerstattet.

Die Beschwerdeführenden werden ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht je eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.

3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von je Fr. 10'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Salome Zimmermann Piera Lazzara

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