Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-4390/2006
{T 0/2}

Urteil vom 27. August 2009

Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.

Parteien
A._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch Waltraud Weber, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell, (...)
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 20. Mai 2005 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat ungefähr am 7. Azar 1382 (circa 28. November 2003) und gelangte am 18. Dezember 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am 20. Dezember 2003 um Asyl nachsuchte. Am 24. Dezember 2003 fand in B._______ die Empfangsstellenbefragung statt, und am 4. Februar 2004 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das C._______. Am 21. März 2005 wurde der Beschwerdeführer vom BFM ergänzend angehört.
Im Wesentlichen machte er dabei geltend, er sei in D._______, Provinz (...), geboren, wo er zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Nach seiner Grundschulausbildung habe er eine zweijährige Ausbildung im Fachbereich E._______ erfolgreich abgeschlossen. Wegen seines unislamischen Erscheinungsbildes (...) sei er mehrmals festgenommen worden. Nach seiner erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum F._______ habe er im Sommer 1380 (2001) ein eigenes (...)geschäft in D._______ eröffnet, wo er zeitweise verbotene Bücher sowie illegales Internetmaterial - (...) - auf Videokassetten sowie CD's gebrannt, vervielfältigt und unter Verwandten, Bekannten und Freunden verteilt habe. Zeitweise habe er die verbotenen Bücher, CD's und Videokassetten auch bei sich zu Hause sowie im Geschäft gelagert und sie teilweise auf der Festplatte seiner Hardware gespeichert. Anfang Azar 1382 (3. Woche November 2003) seien acht oder neun Beamte von Amaken (Polizei) und vom Etelaat (Geheimdienst) in sein Geschäft gekommen und hätten seine Computer, sämtliche Videokassetten, CD's und Bücher konfisziert, darunter auch seine Identitätsdokumente. Daraufhin hätten sie ihm eine "Art Quittung" (vgl. A8 S. 11) ausgehändigt, worauf das beschlagnahmte Inventar aufgeführt gewesen sei. Beim Verlassen seines Geschäfts hätten die Beamten verlauten lassen, dass er seine Gegenstände in drei Tagen auf dem Posten des Etelaat wieder abholen könne. Weil er von all dem illegalen Inhalt seines Materials, welches die Behörden konfisziert hätten, gewusst habe, sei er aus Angst vor weiteren Nachteilen nicht mehr zu seiner Familie nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich bei einem Freund versteckt. Am folgenden Tag, nachdem er zuvor nach Hause angerufen und seine Mutter vor einer eventuellen Razzia gewarnt habe, habe eine Hausdurchsuchung zu Hause bei seiner Familie stattgefunden, und die Behörden hätten nach seinem Verbleib gefragt. Aus Angst vor weiteren Konsequenzen habe er daher sein Heimatland verlassen.
Im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 21. März 2005 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, er sei zum Christentum konvertiert und habe dieses Bekenntnis mit der Taufe in G._______ (Nähe H._______) öffentlich bezeugt (vgl. A15 S. 13).
Am 31. März 2005 (Datum Poststempel) legte der Beschwerdeführer kommentarlos ein Schreiben der Stiftung I._______ vom 24. März 2005 sowie eines des J._______ vom 31. März 2005, die Taufe des Beschwerdeführers bestätigend, zu den Akten.

B.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2005 (eröffnet am 23. Mai 2005) stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

C.
Mit Beschwerde an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 22. Juni 2005 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer beantragen, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Gemeinde K._______, eine Kopie seines Mitgliederausweises der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge ([DVF] gültig von Januar 2005 bis Juni 2005) sowie eine Dokumentation betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten und machte subjektive Nachfluchtgründe geltend.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2005 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt.

E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. Juli 2005 die Abweisung der Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2005 replizierte.

F.
Am 18. Oktober 2006 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer weitere Dokumentationen, seine exilpolitischen Aktivitäten betreffend, zu den Akten reichen, welche geeignet seien, seine Flüchtlingseigenschaft wegen des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen herbeizuführen.

G.
In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 31. Oktober 2006 beantragte das BFM erneut die Abweisung der Beschwerde.

H.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. November 2006 forderte der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführer auf, seine Identitätspapiere sowie Kopien der Pässe, der Shenasnameh und andere Dokumente, welche die Identität und den Aufenthalt seiner Familie im Iran belegen, einzureichen.

I.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2006 liess der Beschwerdeführer eine Fotokopie des Todesscheins seines (...), Kopien der Shenasnameh seines Bruders L._______ und seiner Mutter sowie die Studentenausweise seiner beiden Schwestern M._______ und N._______ nachreichen. Zudem reichte er eine Fotokopie eines eigenen Shenasnameh, lautend auf den Namen O._______, zu den Akten und machte dabei geltend, aus Furcht vor einer unverzüglichen Wegweisung aus der Schweiz habe er den Schweizer Asylbehörden eine falsche Identität angegeben. Sein Name laute nicht, wie ursprünglich angegeben, A._______, sondern O._______. Seine geltend gemachten Fluchtgründe und alle weiteren Angaben - mit Ausnahme der Namen der Eltern - entsprächen hingegen der Wahrheit.

J.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2007 liess der Beschwerdeführer das Original seines Maturadiploms sowie eine Fotokopie seines Zeugnisses (inkl. Übersetzung) für (...) zu den Akten reichen und mitteilen, dass sein Vorname auf (...) und nicht wie im Schreiben vom 13. Dezember 2006 fälschlicherweise angegeben auf (...) laute. Dieses Versehen sei durch ein Missverständnis zwischen dem Rechtsvertreter und dem Beschwerdeführer anlässlich der behelfsmässigen Übersetzung seiner Dokumente entstanden. Zudem könne er das Original seines Shenasnameh nicht zu den Akten reichen, zumal dieser zusammen mit weiteren Dokumenten von den iranischen Behörden beschlagnahmt worden seien.

K.
Mit Eingabe vom 6. März 2007 (Datum Poststempel) wurde eine weitere Dokumentation zu den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nachgereicht.

L.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um Änderung seiner Personalien im Personalregistratursystem. Dieses Gesuch wurde vom BFM am 11. Januar 2007 (recte: 11. Juni 2007) abgelehnt, zumal der Beschwerdeführer bis dato keine Originalidentitätsdokumente eingereicht habe und der Kopie seines Shenasnameh sowie seines Originalmaturadiploms bloss eingeschränkter Beweiswert zukomme. Aufgrund der unglaubhaften Vorbringen bezüglich seiner Vorfluchtgründe, sei somit auch die Erklärung für das Fehlen des Originals seiner Schenasnameh unglaubhaft ausgefallen. Auf eine dagegen eingereichte Beschwede trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 2007 nicht ein.

M.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2007 erneut die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juni 2007 zur Kenntnis gebracht.

N.
Am 7. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer eine vom Amt für Registrierung in D._______ beglaubigte Kopie seiner Identitätskarte, ein Begleitschreiben der Mutter sowie den entsprechenden Briefumschlag zu den Akten. Überdies legte er mehrere Auszüge seine exilpolitischen Aktivitäten betreffend ins Recht.

O.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht über seine Mandatsniederlegung und die -übernahme durch die Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen/Appenzell.

P.
Am 28. Mai 2008 liess der Beschwerdeführer als weitere Beweismittel eine Kopie der Vorladung des Revolutionsgerichts vom 12.9.1382 sowie einen Haftbefehl des Justizministeriums der islamischen Republik Iran ins Recht legen, welcher national für die Dauer von zwei Monaten gültig sei. Als Grund für die verspätete Eingabe der Dokumente führte er aus, dass er diese wegen seiner falschen Angaben zu seiner Identität nicht früher habe einreichen können. Zudem verbreite er immer noch regimefeindliche Beiträge im Internet.

Q.
Mit Eingabe vom 20. August 2008 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer einen Bericht der Föderation der kurdischen Vereine in Deutschland vom August 2008 sowie ein ärztliches Zeugnis seiner Hausärztin vom 17. Juli 2008 zu den Akten reichen. Aus dem ärztlichen Bericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden mindestens mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom leide und seit (...) 2004 von seiner Hausärztin sowie vom P._______ hausärztlich respektive psychiatrisch betreut werde. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Bericht, dass sich der Beschwerdeführer wegen seiner depressiven Problematik bereits im Jahre 2006 therapeutisch habe behandeln lassen, worauf sich sein gesundheitlicher Zustand stabilisiert habe. Nach Ausschleichen der antidepressiven Therapie im (...) 2007 sei es im (...) 2008 zu einer erneuten Zunahme der depressiven Störung mit schwerer depressiver Episode und latenter Suizidalität gekommen, die Ausdruck der nach wie vor unklaren Asylsituation des Beschwerdeführers sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
VGG).

1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG).

2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. für die diesbezüglich weiterhin Geltung beanspruchende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 29 E. 2b S. 277, EMARK 1995 Nr. 5 E. 6a S. 43). Überdies muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt.

2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG).

3.
3.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine geltend gemachten Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG nicht zu genügen vermöchten. Zudem hielten sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG nicht stand.
Im Einzelnen führte das BFM zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aus, aufgrund der häufigen Kontrollen durch die iranischen Behörden zur Bekämpfung von sittenwidrigen Film- oder Tonträgern sowie von Raubkopien sei es sehr unwahrscheinlich und nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer genanntes illegales Material in seinem Geschäft zwischengelagert haben solle, um es anderen Personen weiterzugeben. Auch sein Erklärungsversuch, er habe die Ware nicht immer in seinem Geschäft gelagert, vermöge seine angebliche Verhaltensweise nicht zu erklären. Zudem seien seine Vorbringen zur Art und Weise, wie er seine heiklen Computerdaten geschützt haben wolle, nicht plausibel ausgefallen, zumal sein Geschäft eigenen Angaben zufolge vermehrt und in unregelmässigen Abständen - teils sehr engmaschigen - Kontrollen unterworfen gewesen sei. Vielmehr hätte sich ein F._______ durchaus verfügbarer und auch im Iran zugänglicher Sicherheitsvorkehrungen in Form von Soft- oder Hardware bedienen oder sich entsprechend organisieren können, wenn er tatsächlich Umgang mit derart heiklen digitalen Daten gehabt hätte. Auch seien seine Vorbringen zu den angegebenen Sicherheitsvorkehrungen betreffend die illegalen CD's und Bücher - die kopierten CD's hätten keine Hülle und keine Aufschrift gehabt und die Bücher seien in Kartons versteckt gewesen - nicht geeignet, die Risiken berechenbar und das angebliche Verhalten des Beschwerdeführers nachvollziehbar zu machen.
In Bezug auf die Hausdurchsuchung sei nicht einsehbar, dass die Behörden, noch bevor der Termin des Beschwerdeführers zum Abholen seines Materials auf dem Etelaat unbenutzt verstrichen sei, einen Tag nach der Razzia in seinem Geschäft, dessen Zuhause zu einem Zeitpunkt durchsucht hätten, an welchem er selber nicht dort gewesen sein soll, zumal sie ihn mit diesem Verhalten unmissverständlich gewarnt und ihm dadurch die Möglichkeit zur Flucht gegeben hätten. Zudem sei er diesbezüglich nicht im Stande, irgendwelche Dokumente einzureichen, wie beispielsweise einen Durchsuchungsbefehl respektive ein -protokoll, um seine Vorfluchtgründe zu stützen. Vielmehr widerspreche er sich in Bezug auf das Vorhandensein von Dokumenten, indem er anlässlich der kantonalen Anhörung angegeben habe, eine Art Quittung, das beschlagnahmte Inventar enthaltend, erhalten zu haben, demgegenüber anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung zu Protokoll gegeben habe, nichts Schriftliches erhalten zu haben, was nach islamischem Gebrauch üblich sei.
Bezüglich der Festnahmen wegen seines "unislamischen Erscheinungsbildes" sei - so das BFM - zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gegeben habe, dass es sich im Iran mit diesen Problemen habe leben lassen. Darüber hinaus würden die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Nachteile das erforderliche Mass an die Intensität im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG nicht erreichen. Hinzu komme, dass es sich bei diesen geltend gemachten Einschränkungen um disziplinarische Massnahmen handle, denen sich die ganze Bevölkerung in gleichem Masse zu unterziehen habe.
Auch bezüglich seiner Konversion zum Christentum bestehe kein begründeter Anlass, künftig asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Obwohl Konvertiten und Apostaten gemäss islamischem Recht als Verräter an Gott und dem Islam gelten würden, und die Scharia für den Tatbestand der Apostasie Sanktionen bis zur Todesstrafe vorsehe, könne im Iran nicht von einer automatischen Verfolgung derselben ausgegangen werden. Eine potentielle Gefährdung im Iran aufgrund einer im Ausland erfolgten (technischen) Konversion setze voraus, dass der Konvertit den heimatlichen Behörden bereits vor seiner Ausreise wegen seiner prononcierten regierungsfeindlichen Haltung aufgefallen sei, was im vorliegenden Fall aufgrund der Akten äusserst fraglich sei. In Anbetracht der unglaubhaften Vorfluchtgründe gehöre der Beschwerdeführer nicht zu den oben beschriebenen gefährdeten Personenkreisen und laufe bei einer Rückkehr in sein Heimatland damit nicht Gefahr, ernsthaft staatliche Verfolgungsmassnahmen gewärtigen zu müssen.

3.2
3.2.1 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen worden sei.
Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).
3.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis heute keinerlei Dokumente zu den Akten gereicht hat, welche geeignet sind, seine Identität zu beweisen, womit er - wie das BFM in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 31. Oktober 2006 und der Verfügung vom 11. Juni 2007 zu Recht ausgeführt hat - die ihm obliegende gesetzliche Wahrheits- und Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG) zwecks Verschleierung seiner Identität missachtet hat. Auch die vom Beschwerdeführer erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens behauptete und nachgeschobene neue Identität (O._______) ist bis dato nicht rechtsgenüglich belegt und im weiteren Verlauf des Asylverfahrens auch nicht glaubhaft dargelegt worden. Diesbezüglich wurde die Glaubhaftigkeit seiner Identität zusätzlich erschüttert, indem er zunächst angab, (...) zu heissen (vgl. Eingabe vom 13. Dezember 2006), und daraufhin in seinem Schreiben vom 17. Januar 2007 behauptete, (...) zu heissen. Daran vermögen auch die der Eingabe vom 13. Dezember 2006 beigelegten Kopien des Shenasnameh respektive eines Zeugnises (...) vom 7. Februar 2001 nichts zu ändern, zumal diese Dokumente in Anlehnung an die Rechtsprechung nicht geeignet sind, seine tatsächliche Identität zu belegen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/7). Dies umso weniger, als es sich dabei um nicht verifizierbare Fotokopien von Schriftstücken handelt, welchen kein Beweiswert beigemessen werden kann, da sie nicht als fälschungssicher bezeichnet werden können (vgl. ebenda, E. 5.1). Ebenso kann der Beschwerdeführer auch aus dem nachgereichten Maturadiplom im Original nichts zu seinen Gunsten ableiten, da ein solches Dokument offensichtlich kein rechtsgenügliches Identitätspapier im geforderten Sinne darstellt. Des Weiteren vermag der Beschwerdeführer auch nicht darzulegen, wie seine Angehörigen in Besitz einer Fotokopie seines Shenasnahmeh gelangen konnten, zumal seine Identitätskarte zusammen mit weiteren Dokumenten von den iranischen Behörden beschlagnahmt worden sein soll (vgl. A1 S. 4, A8 S. 2; Eingabe vom 17. Januar 2007). Aufgrund des Erwähnten ist die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich in Frage gestellt.
3.2.3 Was die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten in Bezug auf die geltend gemachten Sicherheitsvorkehrungen seines illegalen Materials, die Angaben zum Ausmass der behördlichen Kontrollen sowie zur Hausdurchsuchung anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach er hierüber unglaubhafte und der Logik des Handelns widersprechende Angaben gemacht habe. Die Entgegnung in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines jugendlichen Alters die Gefahren, welche eine solche Tätigkeit mit sich bringe, als gering eingeschätzt habe, muss zudem als reine Schutzbehauptung gewertet werden, zumal der damals knapp (...)-jährige Beschwerdeführer als angeblich ausgebildeter F._______ die hohen Risiken dieser unzuverlässigen Schutzmassnahmen hätte abschätzen können müssen. Diesbezüglich gab er im Rahmen der direkten Anhörung selbst an und führte auch in seiner Rechtsmitteleingabe aus, dass ein F._______ respektive die staatlichen Behörden keine Mühe haben würden, die Dateien auf seinem Computer zu finden, obwohl er die Computerspeicher gelöscht oder die kritischen Daten im Windows verborgen habe (vgl. A8 S. 6 und S. 9; Beschwerdeschrift S. 3). Aufgrund seiner Aussagen hätte dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein müssen, dass er in einem solch totalitären System jederzeit mit einer engmaschigen Kontrolle sowie einer Konfiszierung von illegalem Material und einer möglichen Festnahme hätte rechnen müssen, zumal im Iran gerade solche Geschäfte im Fokus von behördlichen Kontrollen stehen (vgl. A1 S. 5; A8 S. 7; A15 S. 4 f.). Nach dem Gesagten entbehrt der pauschale Einwand, wonach die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen ausreichend und das Verhalten des Beschwerdeführers nicht leichtsinnig gewesen seien, jeglicher Grundlage. Zudem ist nicht einsehbar, dass gesperrte - und damit illegale - Internetseiten mit teuren Telefonkarten entsperrt werden können, die von drei staatlichen und einer privaten Telefonfirma in D._______ angeboten würden (vgl. A1 S. 5 f.). Es entbehrt jeglicher Logik, dass gerade im Iran der Internetzugang auf "illegale" Web-Seiten mittels staatlicher Unterstützung möglich sein soll, zumal die Behörden restriktiv gegen die Verbreitung, den Handel und gegen den Gebrauch von illegalem Internetmaterial vorgehen. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer bei der Ersbefragung zu Protokoll, der Etelaat habe ihn angewiesen, die beschlagnahmte Ware nach drei Tagen abzuholen (vgl. A1 S. 5), wohingegen er anlässlich der direkten Anhörung und der ergänzenden Bundesanhörung vom nächsten beziehungsweise übernächsten Tag sprach (vgl. A8 S. 9; A15 S. 5). Nicht nachvollziehbar scheint überdies, dass die in seinem Laden zur Zeit der Durchsuchung angeblich
anwesenden Personen von den Beamten hinausgewiesen und nicht selbst kontrolliert worden seien, zumal davon ausgegangen werden kann, dass sie als potentielle Käufer illegaler Ware ebenfalls im Visier behördlicher Kontrollen stehen.
Weiter wird in der Beschwerdeschrift nochmals ausgeführt, nach der Geschäftsdurchsuchung sei er bei einem Freund (P.R.) untergetaucht und habe sich während fünf/sechs Tagen bei diesem versteckt gehalten, bevor er geflüchtet sei. Dazwischen habe er seine Mutter angerufen, sie vor einer allfälligen Razzia gewarnt und darum gebeten, all seine heiklen CD's und Bücher zu verstecken. Bereits am Folgetag seien die Behörden vom Etelaat gekommen, hätten das Haus durchsucht und bei seiner Mutter nach ihm gefragt. Bei der Hausdurchsuchung hätten diese jedoch nichts Belastendes gefunden. Diesbezüglich muss der Feststellung des BFM gefolgt werden, wonach nicht nachvollzogen werden kann, dass die Behörden des Etelaat, noch bevor der Termin des Beschwerdeführers zum Abholen seines Materials unbenutzt verstrichen sei, dessen Zuhause zu einem Zeitpunkt durchsucht hätten, zu dem er selber nicht anwesend gewesen sein soll. Wäre dem so gewesen, wären die Behörden mit Sicherheit davon ausgegangen, dass seine anwesenden Familienangehörigen ihn hätten warnen können, womit sich die Wahrscheinlichkeit einer Verhaftung erheblich vermindert hätte. In diesem Zusammenhang ergibt sich entgegen anderer Auffassung nicht schlüssig, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten behördlichen Kontrolle und Konfiskation von angeblich illegalem Material, was bis heute nicht belegt ist, behördlich gesucht worden sei, obwohl bei ihm zu Hause nichts "Heikles" gefunden worden sei (vgl. A8 S 6; A15 S. 8 F: 79; Beschwerdeschrift S. 4). Zudem ist den Akten auch nicht zu entnehmen, dass die Behörden des Etelaat seine Bekannten (insbesondere seinen Freund P.R.) sowie seine Familienangehörigen seinetwegen behelligt hätten. Demzufolge lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb die iranischen Behörden ein Interesse gehabt hätten, den Beschwerdeführer in der von ihm geltend gemachten Weise zu verfolgen, obschon diese ihn mit nicht allzu grossem Aufwand hätten ausfindig machen können, zumal er mit seinem Bruder L._______ stets in E-Mail-Kontakt gestanden und monatlich telefonischen Kontakt mit seiner Mutter gehabt habe, dies im Bewusstsein, dass die Telefonleitung abgehört worden sei (vgl. A 15 S. 2 und S. 8 f., Beschwerdeschrift S. 4). Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich derart grobfahrlässig gehandelt hat, obschon er von der Überwachung des Telefonanschlusses gewusst haben soll, ist aufgrund des oben Ausgeführten wenig plausibel. Insofern vermögen diese Ausführungen und jene bezüglich der Kontaktaufnahme mit seiner Familie nicht zu überzeugen.
Schliesslich erwecken die am 28. Mai 2008 ins Recht gelegten Farbkopien, mit nicht amtlich beurkundeter Übersetzung, der Vorladung auf das Revolutionsgericht, ausgestellt am 12.9.1382, sowie des Haftbefehls vom Justizministerium der islamischen Republik Iran einen wenig authentischen Eindruck. Mit Bezug auf die anderen eingereichten Dokumente ist festzuhalten, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Verfahrensdokumente aller Art im Heimatland des Beschwerdeführers ohne grösseren Aufwand käuflich erworben werden können, was deren Beweiswert grundsätzlich in Frage stellt. Die vorliegend eingereichten Unterlagen vermögen eine tatsächlich bestandene Verfolgungssituation umso weniger zu belegen, als dass es sich dabei um nicht verifizierbare Fotokopien handelt, denen aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit kein Beweiswert beigemessen werden kann. Zudem sind die Schriftstücke ohne ersichtliche Veranlassung offensichtlich einige Zeit nach der Ausreise des Beschwerdeführers ausgestellt worden. Des Weiteren ist festzustellen, dass der Haftbefehl - bei Annahme von dessen Echtheit - national für die Dauer von zwei Monaten gültig war und mithin heute keine Gültigkeit mehr entfaltet. Insgesamt lassen sich den eingereichten Dokumenten damit keine konkreten, auf den Beschwerdeführer bezogenen Hinweise entnehmen, aufgrund derer geschlossen werden müsste, dass er bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrechtlich erheblichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre.
3.2.4 Insgesamt ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft zu werten sind. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, in der Replik und in den weiteren Eingaben des Beschwerdeführers näher einzugehen, da sie nicht geeignet sind, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Mit Verweis auf die zu Recht erfolgten Erwägungen des BFM ist die erhobene Rüge der Verletzung von Bundesrecht als unbegründet zu bezeichnen.
3.3
3.3.1 Es bleibt somit noch die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht begründete Furcht geltend macht, aufgrund seines Erscheinungsbildes bei einer Rückkehr in den Iran staatliche Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG gewärtigen zu müssen. Die Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ist dann im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG asylrelevant, wenn glaubhaft gemacht wird, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Ob in casu eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen.
3.3.2 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe im Rahmen der behördlichen Festnahmen aufgrund seiner äusseren Erscheinung erreichen die für eine asylrelevante Verfolgung erforderliche Intensität klarerweise nicht und lassen den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland nicht als objektiv unzumutbar erscheinen. Ein unerträglicher psychischer Druck lässt sich vorliegend zudem nicht bejahen, weil mit diesem Begriff im Gesetz nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden sollte, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl. BBl 1983 III 783). Die Anforderungen an Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen, sind grundsätzlich hoch. Die vom Beschwerdeführer genannten Schwierigkeiten waren für diesen gegebenenfalls belastend, haben jedoch nicht zu einer eigentlichen Zwangslage führen können, die es ihm verunmöglicht hätte, weiterhin im Heimatland zu verbleiben. So gab der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll, dass er mit diesem Problem im Iran habe leben können (vgl. A1 S. 6; A15 S. 11).
Zusammenfassend kann aufgrund seines äusseren Erscheinungsbildes nicht auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG geschlossen werden.
3.4
3.4.1 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend, so einerseits wegen der angeführten Konversion zum christlichen Glauben und andererseits wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit bei der DVF.
3.4.2 In Bezug auf die geltend gemachte Konversion reichte der Beschwerdeführer am 31. März 2005 - Datum Poststempel - eine Taufbescheinigung der Q._______ vom 24. März 2005 sowie eine der J._______ (christliche Vereinigung mit Sitz in R._______; Anm. Bundesverwaltungsgericht) vom 31. März 2005 zu den Akten, nachdem er bis dato in Bezug auf seine Religionszugehörigkeit ausser der Angabe, er sei schiitischen Glaubens (A1 S. 2), nichts Weitergehendes vorgebracht hatte. Soweit er mit den nachgereichten Dokumenten seinen Befürchtungen vor allfälligen Behelligungen seitens des iranischen Staates im Zusammenhang mit seiner neuen, christlichen Gesinnung Ausdruck verleihen will, ist Folgendes festzuhalten:
Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem kürzlich ergangenen und zur Publikation vorgesehenen Urteil (vgl. D-3357/2007 vom 9. Juli 2009) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation religiöser Minderheiten und insbesondere der Konvertiten im Iran und im Ausland zum christlichen Glauben zum Schluss gekommen, dass Konversionen beziehungsweise Übertritte vom muslimischen Glauben zum Christentum in den letzten Jahren merklich zugenommen haben. Dieses Phänomen wird einerseits durch die zunehmende Ablehnung der stets islamisch-restriktiv argumentierenden iranischen Regierungselite durch die zumeist jungen muslimischen Iranerinnen und Iraner, die ihre Hinwendung zum Christentum als Protest gegen die islamische Regierung verstehen, begründet. Andererseits ist eine augenfällige Intensivierung der Missionierungsbestrebungen christlicher Gruppierungen im Iran feststellbar. Dieser Trend erstaunt umso mehr, als gemäss islamischem Recht für eine muslimische Person keine anerkannte Möglichkeit existiert, dem islamischen Glauben abzuschwören und zum Christentum überzutreten. Gemäss dem Koran kommt der Abfall vom Glauben dem Verrat an der islamischen Gemeinde gleich und soll mit dem Tod bestraft werden. Das kodifizierte iranische Strafrecht kennt jedoch die Apostasie als Tatbestand bisher nicht. Der Richter kann die Todesstrafe für einen Konvertierten also nicht aus dem kodifizierten Strafrecht begründen. Bislang bietet nur die Scharia dem iranischen Richter die Rechtsgrundlage, um Apostaten zum Tode zu verurteilen. Diesbezüglich hat jedoch das Oberhaupt der iranischen Judikative, Ayatollah Shahroudi, sowohl die Staatsanwaltschaften als auch die Gerichte im Jahre 2002 angewiesen, dass niemand wegen des Wechsels der Religion verurteilt werden soll, wobei diese Weisung zwar durch kein Gericht, jedoch jederzeit durch das Regime aufgehoben werden kann, was bisher nicht geschehen ist. In den letzten Jahren wurden denn auch keinerlei Verurteilungen zur Todesstrafe wegen Apostasie bekannt. Soweit der Glaubenswechsel ohne jegliche politische Betätigung erfolgt, gibt es im Strafrecht bislang keine Vorschriften, die ihn unter Strafe stellen. Allein der Übertritt führt grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung, sofern der Konvertierte den absoluten Machtanspruch der Muslime respektiert und nicht missionierend tätig wird. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden Konvertierte nach der Amtseinsetzung von Präsident
Ahmadinejad seitens der iranischen Behörden in verstärktem Mass Verfolgungshandlungen und Druckversuchen, welche die Konvertierten zur Rückkehr zum Islam bewegen sollen, ausgesetzt. Zusätzlich zu den genannten staatlichen Repressionen gegen evangelikale Christen kann für Konvertiten eine weitere Gefährdung dann entstehen, wenn sie ins Visier radikal-militanter Muslime geraten, die den Abfall vom Islam als ein mit dem Tod zu bestrafendes Vergehen betrachten. Eine ähnliche Gefährdung für die physische Unversehrtheit von Konvertiten kann aus dem Kreis der Familie entstehen, wenn einer solchen radikal-militante Muslime angehören, die einen Religionswechsel nicht tolerieren, zumal die iranischen Behörden aufgrund ihrer fehlenden Schutzbereitschaft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit keinen Einsatz zugunsten des betreffenden christlichen Konvertiten leisten respektive inoffiziell solche Übergriffe dulden würden.
Ein weiterer Indikator für die Verschlechterung der Lage iranischer Muslime, die zum Christentum konvertieren, ist der Entwurf für eine Änderung des iranischen Strafrechts, welcher am 9. September 2008 dem Parlament zur Diskussion vorgelegt wurde. Darin ist unter anderem eine Ausweitung der bestehenden Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe respektive die separate Einführung eines Apostasiestraftatbestandes vorgesehen. Bei Inkrafttreten der Strafbestimmung könnte die Apostasie als "Hadd"-Delikt, d.h. als - im Sinne des iranisch-muslimischen Rechtsverständnisses - "Verstoss gegen göttliches Recht" auch rückwirkend bestraft werden. Sollte die Änderung des iranischen Strafgesetzes in der gegenwärtig vorgelegten Form verabschiedet werden, gehen die meisten Beobachter von einer dramatischen Verschlechterung der Lage iranischer Konvertiten aus, zumal damit die Verhängung der Todesstrafe bei Abfall vom Islam strafrechtlich zwingend vorgeschrieben wäre. Zu welchem Zeitpunkt das iranische Parlament über den besagten Entwurf zur entsprechenden Änderung des Strafrechts entscheiden wird, ist nicht bekannt. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts deuten jedoch drei Punkte darauf hin, dass durch die erwähnte Vorlage bloss ein Zeichen gesetzt werden soll, um der fortschreitenden Säkularisierung und Islammüdigkeit der iranischen Jugend vorzubeugen: Erstens wurde kein Eilverfahren nach Art. 97 der iranischen Verfassung gewählt, zweitens ist dem Verfahren von hochoffizieller Seite keine besondere Priorität zugeordnet worden und drittens hat sich noch kein hoher Politiker öffentlich zu diesem Entwurf positioniert und ihn unterstützt.
Betreffend die Konversion im Ausland beziehungsweise in der Schweiz hielt das Bundesverwaltungsgericht im zu publizierenden Urteil demgegenüber fest, dass eine differenziertere Beurteilung vorzunehmen ist, zumal solche Übertritte nach den Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden nicht selten als eigentliches Mittel zum Erwerb einer sonst nicht erlangbaren Aufenthaltsmöglichkeit im betreffenden Aufenthaltsland instrumentalisiert wird. Diese asyltaktische Handlungsweise der iranischen Staatsbürger im westlichen Ausland ist den iranischen Behörden durchaus bekannt und wird bei der Bewertung des Verhaltens i.S.v. Art. 225 Abs. 2 (Gesetzesentwurf zur Änderung des iranischen Strafgesetzbuches (iStGB-Entwurf) insofern berücksichtigt, als diese Konversion im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG führen würde (vgl. zum Ganzen: Florian Lüthy, Christen und Christinnen im Iran, Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ?SFH? vom 18. Oktober 2005; Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2009, mit Hinweisen; Arbeitskreise Religionsfreiheit der Evangelischen Allianz, Iran: Die Tragödie der religiösen Minderheiten vom 2. März 2009), zumal die diskrete und private Glaubensausübung im Iran auch ausserhalb des Islam grundsätzlich möglich ist. Bei Konversionen im Ausland ist daher - soweit möglich - die christliche Überzeugung eines Asylgesuchstellers im Einzelfall einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Mithin vermag eine christliche Glaubensausübung im Iran dann Massnahmen auslösen, wenn sie hierzulande aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Sollten nämlich nahe Familienangehörige extrem fanatische Muslime sein, kann der Übertritt zum Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen Sicherheitsdiensten führen. Zudem kann der Übertritt zum Christentum immer auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm" gesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen ebenda, E. 7.3.4 und 7.3.5, mit weiteren Hinweisen).
Für den vorliegenden Einzelfall stellt sich die Situation aufgrund der vorstehenden Ausführungen und in Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang während des Verfahrens eingereichten Beweismittel wie folgt dar:
Die im (...) 2004 erfolgte Taufe des Beschwerdeführers in der Schweiz durch den I._______ Missionsleiter, S._______, wird durch die von ihm eingereichten Taufzertifikate belegt. Den Akten sind indes keine Hinweise zu entnehmen, wonach er im Zusammenhang mit seiner christlichen Gesinnung in leitender Funktion tätig wäre oder sich in besonderer Weise exponiert hätte. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für allfällige öffentliche religiöse Aktivitäten. Daran ändert auch die Bestätigung der J._______, wonach der Beschwerdeführer weiterhin geistlich betreut werde und regelmässig den Gottesdienst sowie die Bibelstunden besuche, nichts. Somit und in Ermangelung anderweitiger Hinweise in den Akten ist zu schliessen, dass es sich bei ihm um ein einfaches Mitglied einer christlichen Vereinigung handelt. Von einer konkreten Gefahr, dass der Beschwerdeführer den iranischen Behörden aufgrund seiner Konvertierung zum Christentum bekannt wäre, ist daher nicht auszugehen.
Es bestehen damit keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner religiösen Gesinnung im Falle einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG zu gewärtigen hätte.
3.4.3 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch seine exilpolitische Tätigkeit einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
Das BFM führte in Bezug auf die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers aus, wahrscheinlich sei, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland und die Durchführung von Demonstrationen überwachen würden. Indessen reiche eine mögliche Identifizierung des Beschwerdeführers - der bis heute seine Identität mit keinerlei Originaldokumenten belegt habe - aufgrund allfälliger Fotos, Fernsehaufnahmen und in der Schweiz erschienener Medienberichte nicht aus zur Annahme, er hätte deswegen eine exponierte Stellung und würde bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt. Im Übrigen seien die Aktionen, wie sie vorliegend dokumentiert würden, auch von den iranischen Behörden nicht als oppositionelle Akte, sondern vielmehr als Versuche zu werten, sich in Europa ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken. Aktivitäten, wie sie der Beschwerdeführer geltend mache, vermöchten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als das Profil des Beschwerdeführers ihn nicht als ernst zu nehmenden und gefährlichen Regimegegner zeige. Zudem würden seine dokumentierten Aktivitäten in der Schweiz nicht über den Rahmen massentypischer und niedrigprofilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgehen. Angesichts der Zahl der in Westeuropa lebenden iranischen Staatsangehörigen sei es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer durch die iranischen Behörden überwacht und identifiziert worden sei und bei einer Rückkehr in den Iran deswegen verfolgt würde.
Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels des Einsatzes moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. In genereller Hinsicht ist ferner festzuhalten, dass nach konstanter unpublizierter Praxis der damaligen ARK bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG darstellte. Diese Praxis wird vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt. Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile in asylrechtlich relevantem Ausmass nach sich ziehen würden. Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Bericht, a.a.O., S. 7).
Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner geltend gemachten Mitgliedschaft zur DVF eine Mitgliederkarte dieser Organisation, gültig von (...) bis (...), Fotodokumentationen von Kundgebungen sowie verschiedene - teils übersetzte - Artikel und Videos zu den Akten. Es besteht keine Veranlassung, an dieser, zwar für den heutigen Zeitpunkt nicht mehr belegten, aber wohl auch heute noch bestehenden Mitgliedschaft sowie am geltend gemachten und (bis zum Februar 2007) umfassend dokumentierten Engagement zu zweifeln. Fest steht, dass er an zahlreichen Kundgebungen der DVF teilgenommen hat, an welchen Fotografien und Videoaufnahmen gemacht, die teilweise ins Internet gestellt wurden. An gewissen Veranstaltungen dürfte er sich - wenn auch als blosser Kundgebungsteilnehmer - exponiert haben. Zudem sind verschiedene Artikel unter seinem Namen und teilweise mit Fotografie versehen erschienen. In der Replik vom 15. August 2005 wird dazu im Ergebnis ausgeführt, die Aktivitäten des Beschwerdeführers hätten zwar noch nicht ein Ausmass erreicht, wie jenes zahlreicher Kollegen, jedoch trete er mit bekannten Persönlichkeiten auf und ziehe damit unweigerlich die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich. Somit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jenen als Oppositioneller bereits bekannt sei, und seine Aktivitäten somit geeignet seien, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken beziehungsweise eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie oben dargelegt - eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Somit ist nicht davon auszugehen, dass er bereits vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich der Schluss, dass er vor seiner Absetzung in den Westen durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist fichiert war.
Das Dossier des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten in der Schweiz kann denn auch insofern mit denjenigen einer Vielzahl seiner Landsleute in Übereinstimmung gebracht werden, als sich seine politische Tätigkeit nicht von den üblichen Aktivitäten anderer Iraner abhebt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden beim Beschwerdeführer von einer Bedrohung für das Regime ausgehen würden. Wie bereits erwähnt, führte der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 15. August 2005 selbst aus, dass seine exilpolitischen Aktivitäten nicht ein Ausmass erreicht hätten, wie jenes zahlreicher Kollegen (vgl. ebenda, S. 2). Damit hat der Beschwerdeführer offensichtlich keine markanten Führungsaufgaben für die DVF wahrgenommen. Den Akten kann ebensowenig entnommen werden, dass er als führendes Kadermitglied der DVF namentlich in der Öffentlichkeit aufgetreten wäre. Seine Aktivitäten - sollten die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen - sind aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeignet, den Beschwerdeführer als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnte, erscheinen zu lassen. Die durch den Beschwerdeführer öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weist demnach insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass er zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes wird. Zudem vermag der Beschwerdeführer nicht zu belegen, und es weist auch nichts darauf hin, dass in seinem Heimatstaat ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Solche Massnahmen scheinen auch im Falle der Rückkehr nicht überwiegend wahrscheinlich. Daran vermögen auch die mit der Eingabe vom 18. Oktober 2006 eingereichten Beweismittel (Bericht der SFH vom 4. April 2006, a.a.O., sowie das Dossier, seine exilpolitische Tätigkeit bestätigend) nichts an der Sachlage zu ändern.

3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder die dargelegte Vorverfolgung noch die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese weitergehend einzugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG und Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG rechtmässig.

5.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen. Nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anerkennt der EGMR ausnahmsweise, dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug einer Entfernungsmassnahme gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstossen könnte (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f.). Er hat dies bis Mitte 2006 lediglich im Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich (Grossbritannien) im Jahre 1997 festgestellt (vgl. Fulvio Haefeli, Aufenthalt durch Krankheit, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 11/2006, S. 564 f. mit Hinweis auf Martina Caroni, Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechtes, in: A. Achermann, M. Caroni, A. Epiney, W. Kälin, M. Son Nguyen (Hrsg.), Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, Bern 2006, S. 194 und Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechtes, in: A. Achermann, A. Epiney, W. Kälin, M. Son Nguyen (Hrsg.), Jahrbuch für Migrationsrecht 2004/2005, Bern 2005, S. 197). Kein anderer Fall danach, in dem (direkt oder zumindest indirekt) mit einer asyl- oder ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahme zusammenhängende medizinische Gründe oder eine fehlende beziehungsweise nur auf einem tieferen Niveau erhältliche medizinische Behandlung im Heimat- oder Herkunftsland geltend gemacht worden war, vermochte die hohe Hürde von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK zu überwinden. Folglich gebietet Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK nicht die Aufnahme aller kranken oder pflegebedürftigen Personen aus Staaten, in denen mangels eines ausgebauten Gesundheitssystems im Heimatstaat schlechtere Behandlungsmöglichkeiten als im Aufenthaltsstaat zur Verfügung stehen (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, E. 38, Beschwerde Nr. 44599/98; Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 i.S. Salkic und andere gegen Schweden, Nr. 7702/04, S. 10 [englische Version]; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41 f. und EMARK 2004 Nr. 7, E. 5c.bb S. 47 f.; Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population du canton de Vaud, E. 2.3, angeführt in: SZIER 3/2003, S. 308; Bundesgerichtsurteil vom 3. Februar 2004 i.S. A. alias X. gegen Commission de libération du canton de Vaud et Tribunal cantonal du canton de Vaud [6A.87/2003], E. 4.2 angeführt in: SZIER 3/2004, S. 297). Nach dem Gesagten bilden auch die geltend gemachten und durch die Arztberichte dokumentierten psychischen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. hienach) kein völkerrechtliches
Wegweisungshindernis.

5.5 Insgesamt erweist sich der Wegweisungsvollzug mithin zum heutigen Zeitpunkt als zulässig.

6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

6.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung und in ihren Vernehmlassungen aus, dass weder die politische Situation im Iran noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, wegen der allgemeinen Sicherheitslage und der im Zusammenhang mit seiner Person stehenden Probleme sei er in seinem Heimatland konkret gefährdet, weshalb es ihm zum heutigen Zeitpunkt nicht zuzumuten sei, in den Iran zurückzukehen. Die Situation belaste ihn so sehr, dass er psychiatrisch betreut werden müsse.
6.2.1 In Bezug auf die allgemeine Lage im Iran erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug zur Zeit als generell zumutbar. Im Iran herrscht zum heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor.
6.2.2 Aus den Akten ergeben sich sodann keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden Anhaltspunkte, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...) Jahre jungen Mann, der von Geburt an und bis zu seiner Ausreise in D._______ (Provinz [...]) gelebt hat, wo sich auch seine Mutter und eine Schwester aufhalten (A1 S. 3). Eine weitere Schwester studiere zudem in T._______ und (...) Brüder würden in U._______ studieren. Damit kann er bei einer Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und ist mithin nicht auf sich allein gestellt. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über eine sehr gute Schulbildung (erfolgreich abgeschlossene Matura in [...]) und Berufserfahrung als selbstständiger F._______ mit eigenem Geschäft. Dazu kamen in der Schweiz berufliche Erfahrungen als (...) und (...). Damit sollte die Fähigkeit geschaffen sein, dass er sich bei einer Rückkehr (nach allfälliger Hilfe der Familie) auch wirtschaftlich wieder integrieren kann.
6.2.3 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen ist vorab darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK, publiziert in EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 154 ff.). Auch wenn die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, ist allein deswegen der Vollzug noch nicht unzumutbar; hingegen ist dann auf einen Vollzug zu verzichten, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK ebenda S. 157 f.; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d).
Der Beschwerdeführer brachte erstmals auf Beschwerdeebene vor, er leide an psychischen Problemen und sei deshalb seit dem Jahr 2006 in ärztlicher Behandlung. Gemäss dem nachträglich eingereichten ärztlichen Zeugnis seiner Hausärztin Dr. F. vom 17. Juli 2008 bestehe beim Beschwerdeführer eine rezidivierende mindestens mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom. Nach einer erfolgreichen antidepressiven Therapie im Jahre 2006 habe sich der Zustand des Beschwerdeführers stabilisieren können. Jedoch sei es nach Ausschleichen der antidepressiven Therapie im (...) 2007 zu einer erneuten Zunahme der depressiven Störung mit schwerer depressiver Episode und latenter Suizidalität im (...) 2008 gekommen, die auf seine nach wie vor unklare Asylsituation zurückzuführen sei. Des Weiteren sei aus hausärztlicher und psychiatrischer Sicht unbedingt ein Entscheid und damit der Abschluss des Asylverfahrens anzustreben, um seinem Krankheitsbild nicht weiter Vorschub zu leisten. Diesem Faktor wird durch Ergehen des vorliegenden Urteils nunmehr Rechnung getragen. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass im Falle der freiwilligen Rückkehr in die Heimat beziehungsweise eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dorthin mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eintreten würde (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.).
Sollte der Beschwerdeführer im Heimatstaat eine ärztliche Behandlung beanspruchen müssen, ist eine solche nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts namentlich auch dort möglich. Zwar sei eine umfassende Gesetzgebung zum Schutz von psychisch kranken Menschen im Iran nicht in Kraft, und ein nationales Gremium, welches die Einhaltung der Menschenrechte in psychiatrischen Einrichtungen überwache und garantiere, gebe es nicht. Dennoch seien seit 1986 (letztmals revidiert im Jahr 2004) Richtlinien in Kraft, deren Ziel es sei, psychiatrische Behandlungen in die medizinische Grundversorgung zu integrieren, um diese auch der ländlichen Bevölkerung sowie den unteren sozialen Schichten zugänglich zu machen. Aktuell seien im Iran rund 8'950 Betten in spezialisierten psychiatrischen Kliniken sowie in nicht spezialisierten Krankenhäusern zur stationären Behandlung von psychisch kranken Personen vorhanden. Dazu existierten 855 psychiatrische Institutionen, welche ambulante Behandlungen anbieten würden sowie 800 praktizierende Psychiater, 1340 Psychologen und 7000 Allgemeinmediziner in psychiatrischen Institutionen sowie ambulante psychiatrische Institutionen und Tageskliniken (vgl. Auskunft der SFH- Länderanalyse: Iran: Behandlung einer chronischen Depression, Bern, 20. November 2008, S. 2 ff.). Obschon der Ausbau von psychiatrischen Institutionen sowie die Ausbildung von spezialisiertem Gesundheitspersonal notwendig sei, habe die Integration von psychiatrischen Behandlungen in die medizinische Grundversorgung nach 1987 der gesamten Bevölkerung eine Verbesserung der psychiatrischen Versorgung zu erschwinglichen Preisen gebracht. Zudem sei in jeder psychiatrischen Institution, sei es im ländlichen oder urbanen Raum, mindestens ein psychopharmazeutisches Medikament jeder therapeutischen Kategorie vorhanden. Damit ist hinlänglich dargetan, dass für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, medizinische Hilfe zu erhalten, besteht, womit sich ein Aufenthalt in der Schweiz deswegen auch nicht aufdrängt. Hinsichtlich der Finanzierung einer allenfalls erforderlichen psychotherapeutischen Behandlung, respektive der Verlaufskontrollen im Iran, besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, finanzielle Hilfe seiner dort lebenden Familie und von Freunden zu beanspruchen (vgl. E. 6.2.2). Darüber hinaus steht es ihm offen, beim BFM ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
AsylG, Art. 75
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 75 Medizinische Rückkehrhilfe - 1 Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) zu stellen, in deren Rahmen auch eine Medikamentenbeigabe erfolgen kann. Schliesslich können allfällige Risiken mit der sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise, der Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten und mit dem Versuch des
Aufbaus einer inneren Bereitschaft des Betroffenen zur Rückkehr vorgebeugt werden, was die medizinische Rückkehrhilfe unter anderem bezweckt. Von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers, indem er im Iran die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 S. 47 E. 6e; EMARK 1994 Nr. 18 S. 139 ff.; EMARK Nr. 19 S. 145 ff.), ist nach dem Gesagten nicht auszugehen.

6.3 Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar.

7.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG).

8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Nachdem der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage seit dem 4. Juli 2007 über keine Erwerbstätigkeit verfügt, demnach bedürftig ist, und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu beurteilen war, ist in Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG auf die Kostenauflage zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und das (...).

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

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