Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3323/2020

Urteil vom27. Juli 2020

Einzelrichterin Esther Marti,

Besetzung mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;

Gerichtsschreiberin Nina Klaus.

A._______, geboren am (...),

Irak,

Parteien vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,

Advokatur Kanonengasse,
(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 29. Mai 2020 / N (...).

Sachverhalt:

A.
A._______ (Beschwerdeführer), ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Dohuk, Autonome Region Kurdistan [ARK], Nordirak) verliess seinen Heimatstaat am 20. April 2018 legal mit seinem authentischen Reisepass und gelangte am 14. Oktober 2018 in die Schweiz, wo er am 17. Oktober 2018 um Asyl ersuchte. Am 18. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 4 Abs. 3 der damaligen Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; 142.318.1) dem Verfahrenszentrum C._______ zugewiesen. Am 22. Oktober 2018 wurden seine Personalien aufgenommen und am 20. Dezember 2018 fand in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung die Erstbefragung statt (Protokoll in den SEM-Akten A18/16).

Am 21. Februar 2019 teilte das SEM den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zu. Gleichentags wurde das Mandatsverhältnis mit der zugewiesenen Rechtsvertretung beendet. Am 31. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten A26/17).

B.

B.a. Der Beschwerdeführer gab zu seinen Lebensverhältnissen an, er habe von der Geburt bis zur Ausreise an seinem Herkunftsort gelebt und die Schule bis zur sechsten Klasse besucht. Seit 2012 habe er zusammen mit seinem Bruder einen Lebensmittelladen geführt; 2017 habe er das Geschäft verkauft. Er sei verwitwet und habe einen Sohn, geboren am (...) 2013. Dieser lebe aktuell bei seinen Eltern in D._______. Im selben Haushalt lebten ferner ein verheirateter Bruder mit seiner Frau sowie drei Schwestern. Ausserdem habe er, ebenfalls in D._______, vier weitere aber verheiratete Schwestern sowie drei verheiratete Brüder. Ein fünfter Bruder habe zusammen mit ihm das Heimatland verlassen.

B.b. Zu seinen Asylgründen machte er folgendes geltend:

Er habe sich 2011 in N., eine Angehörige des Stammes der Kochar, verliebt. Mehrmals habe er bei der Familie seiner Ehefrau um ihre Hand angehalten, diese sei aber zunächst mit der Eheschliessung nicht einverstanden gewesen mit der Begründung, N. sei noch zu jung. Im Februar 2012 habe er sich dann zusammen mit N. während etwa einem Monat bei seinem Grossvater versteckt. Während dieser Zeit hätten die Familien beziehungsweise die jeweiligen Stämme über eine Versöhnung beziehungsweise über die Eheschliessung verhandelt; auch die Polizei sei beteiligt gewesen. Man habe sich geeinigt, der Familie von N. USD 20'000 zu bezahlen. Der Schwiegervater des Beschwerdeführers habe zudem die Bedingung gestellt, dass er und N. nie zu ihnen nach Hause gehen dürften. Nach dieser Versöhnung seien sie zurück nach Hause gegangen und hätten geheiratet. Sie hätten sich darangehalten, die Familie von N. nicht zu besuchen; ihre Mutter habe ihnen aber regelmässig Besuche abgestattet und sie hätten ohne Probleme gelebt. Nur einmal, 2015, habe N. ihren Bruder auf dem Bazar gesehen und sich so gefürchtet, dass sie eine Fehlgeburt erlitten habe.

Im Jahr 2017 sei der Schwiegervater gestorben und am (...) 2018 sei N. von ihren Brüdern getötet worden. Dies sei geschehen, als sie von einem Ausflug zurückgekommen seien. Der Beschwerdeführer habe die Sachen ins Haus getragen und als er zurückgekommen sei, habe er seine Ehefrau verletzt am Boden vorgefunden. Er habe drei Brüder seiner Frau erkannt und sei dann auch mit einem Schlagring und einem Messer angegriffen worden, habe aber ausweichen und fliehen können, so dass er nur am Arm verletzt worden sei. Er habe seinen Sohn zurückgelassen und ein Auto angehalten. Dieses habe ihn zu seinem Vater gebracht; dort respektive bei I.D. (dem Führer seines Stammes der Sindi) habe er die nächsten Tage verbracht. N. sei ins Spital gebracht worden, wo sie gestorben sei.

Er selbst sei am folgenden respektive am vierten Tag auf Vorladung hin zu den Asayesch (Sicherheitsdienst der ARK) gegangen und habe ausgesagt; sie hätten ihn gefragt, weshalb er nicht früher gekommen sei, damit sie mehr Kontrollen hätten machen können. Insgesamt sei er dreimal auf Vorladung hin dort gewesen, immer zusammen mit seinem Vater und I.D. Manchmal seien auch Cousins, Brüder oder andere Stammesmitglieder mit auf den Posten gekommen. Schliesslich hätten die Asayesch dem Stammesführer und seinem Vater geraten, der Beschwerdeführer solle ausreisen, damit die Angelegenheit nicht eskaliere; insbesondere hätten sie gefürchtet, dass er sich rächen würde und sie hätten auch nicht garantieren können, dass die Brüder von N. nicht wieder zuschlagen würden. Auch habe sein Vater niemanden der Familie von N. töten wollen, um das Unrecht auszugleichen. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, er habe inzwischen erfahren, dass die drei Brüder verhaftet worden seien; nachdem der jüngste die Verantwortung übernommen habe, seien die anderen beiden auf Kaution aus der Haft gekommen.

Der Beschwerdeführer gab seine Identitätskarte im Original sowie mehrere Beweismittel in Kopie zu den Akten (Fotos seiner Ehefrau und seines Sohnes, Lebensmittelmarken sowie ID-Karten).

C.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 - eröffnet am 3. Juni 2020 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Zudem wies sie ihn aus der Schweiz weg, setzte ihm Frist zur Ausreise an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

D.
Am 29. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer mittels seines bevollmächtigten Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei ihm sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerdeführer reichte nebst einer Vollmacht unter anderem Unterlagen betreffend seine Arbeitstätigkeit in der Schweiz als Beweismittel ein.

E.
Am 2. Juli 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVGer) den Eingang der Beschwerdeschrift und stellte das einstweilige Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG [in der Fassung vom 1. Januar 2018], Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Streitig und zu prüfen ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und gegebenenfalls die Asylgewährung. Falls kein Asyl zu gewähren ist, sind im Weiteren die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug zu prüfen.

4.

4.1. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).

4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG).

5.

5.1. Zur Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Abweisung des Asylgesuches führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache Übergriffe durch Dritte beziehungsweise eine Befürchtung, künftig solchen ausgesetzt zu sein, geltend. Dies sei nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2008/4 seien die Sicherheits- und Justizbehörden der ARK grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwohnern der vier Provinzen Schutz vor Verfolgung zu gewähren (m.H.a. E. 6.1-6. 7). Diese Einschätzung sei mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) bestätigt worden und habe weiterhin Gültigkeit. Die Schutzgewährung erstrecke sich auch auf Bedrohungen, welche im Zusammenhang mit der Ehre stünden (m.H.a. Urteil des BVGer D-3292/2016 vom 9. November 2016 E. 5.4, BVGE 2008/4 und hinsichtlich den Voraussetzungen der Schutztheorie auf BVGE 2011/51, E.7 f. m.w.H.).

Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Wille und die Fähigkeit der kurdischen Behörden, den Beschwerdeführer vor den geltend gemachten Bedrohungen zu schützen, heute nach wie vor gegeben sei. Aus den Akten ergäben sich auch keine konkreten Hinweise darauf, dass es in seinem spezifischen Fall nicht so wäre: Die Strafverfolgungsbehörden hätten nach dem Tötungsdelikt sofort Ermittlungen eingeleitet und die mutmasslichen Täter festgenommen. Einer der Täter, offenbar derjenige, der für den Mord verantwortlich gewesen sei, sei nach wie vor in Haft (m.H.a. A18, S. 9, 12; A26, S. 6, 11-12). Des Weiteren seien nach dem Tötungsdelikt die Stammesführer der beiden Familien - seiner und derjenigen seiner Ehefrau beziehungsweise der Täter - involviert worden. Der Stammesführer seines eigenen Stammes verfüge über gute Beziehungen zur regierenden Partei PDK (Partiya Demokrata Kurdistane; Demokratische Partei Kurdistan) und zum Stammesführer der Täterschaft (m.H.a. A26, S. 8). Bei dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass er effektiv Zugang zur Schutzinfrastruktur seines Heimatstaates habe und ihm die Inanspruchnahme der Schutzinfrastruktur auch zumutbar sei. Er sei somit nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen.

Seine Einwände vermöchten diese Einschätzung nicht umzustossen. So habe er angeführt, er könne dieser Familie nicht vertrauen. Selbst wenn das Problem durch die Versöhnung auf Stammesbasis und die Ermittlungen durch die Strafverfolgungsbehörden gelöst worden sei, fühle er sich nicht sicher (m.H.a. A26, S. 12). Diesbezüglich sei jedoch darauf hinzuweisen, dass eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz nicht verlangt werden könne (m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/18, E.10.3.). Denn keinem Staat gelinge es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (m.H.a. EMARK 1996/28, E.3c.). In der ersten Anhörung habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, bei seinem ersten Gespräch mit der Polizei unmittelbar nach dem Tötungsdelikt habe die Polizei ihn gefragt, weshalb er sie nicht bereits früher über seine Probleme informiert habe; so wäre es ihr möglich gewesen, mehr Kontrollen durchzuführen (m.H.a. A 18, S. 12). Dies spreche klar dafür, dass der Schutzwille und die Schutzfähigkeit seitens der heimatlichen Behörden gewährt sei.

Insgesamt seien die Vorbringen somit nicht asylrelevant. Die eingereichten Beweismittel vermöchten nichts zu ändern, zumal sie sich auf Sachverhalte bezögen, die in den vorherigen Erwägungen gar nicht in Frage gestellt würden. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen.

Bezüglich der Wegweisung und insbesondere deren Vollziehbarkeit führt die Vorinstanz aus, es lägen keine landes- oder völkerrechtlichen Hindernisse vor, die den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen liessen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erwägt sie, die Konfliktlage im Irak zeichne sich durch eine grosse Volatilität und Dynamik aus, womit allgemeine Aussagen zur Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Zur aktuellen Lage in der ARK, woher der Beschwerdeführer stamme, sei festzuhalten, dass die Einnahme diverser Ortschaften im Zentralirak durch den sogenannten "Islamischen Staat" (IS) ab Juni 2014 zu einer grossen Anzahl Binnenvertriebener in der ARK geführt habe. Die Auswirkungen dieser Fluchtbewegungen auf die Sicherheits- und Versorgungslage in der ARK seien jedoch nicht derart gravierend, dass für die einheimische kurdische Bevölkerung generell von einer konkreten Gefährdung gesprochen werden könne. Die Lage in den angrenzenden Distrikten in den Provinzen Ninawa, Salah ad-Din und Diyala habe sich zudem dahingehend verändert, dass der Krieg gegen den IS als Territorialmacht von der irakischen Regierung inzwischen als beendet erklärt worden sei (m.H.a. Neue Zürcher Zeitung, Istanbul. Irak proklamiert das Ende des IS. 11.12.2017). Auch wenn nach wie vor das Risiko von terroristischen Anschlägen bestehe und sich die wirtschaftliche Lage im Nachgang des Unabhängigkeitsreferendums vom 25. September 2017 sowie aufgrund der Ereignisse in der Region verschärft und teilweise zu Protesten in der Bevölkerung geführt habe, herrsche in der ARK insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt. Zwar komme es in Teilen der ARK immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Beteiligung ausländischer Streitkräfte, jedoch sei die Zahl der (Todes)Opfer unter der Zivilbevölkerung aufgrund von sicherheitsrelevanten Vorfällen verschiedenen Ursprungs in der ARK insgesamt als gering einzustufen (m.H.a. European Asylum Support Office. EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Irak, Sicherheitslage. März 2019. S. 163/164). Die Sicherheitslage in der ARK gelte weiterhin als relativ stabil (m.H.a. UNHCR. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen. Mai 2019. S. 26). Vor diesem Hintergrund erachte das SEM den Wegweisungsvollzug in die ARK als grundsätzlich zumutbar. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts (m.H.a. Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 E. 7. und u.a. die Urteile
E-2036/2016 vom 21. November 2018, D-3669/2019 vom 14. Oktober 2019 und E-209/2017 vom 26. November 2019).

Im vorliegenden Fall sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer verfüge über eine ausreichende Schulbildung und über Berufserfahrung im Detailhandel, wobei er über mehrere Jahre ein eigenes Geschäft geführt habe (m.H.a. A18, S. 2-3). Damit sollte er in der Lage sein, in seinem Heimatstaat eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen, wie er es bereits vor der Ausreise getan habe. Mit seinen Eltern und zahlreichen erwachsenen Geschwistern ([...] Schwestern und [...] Brüder), fast alle in D._______ wohnhaft, sei auch ein familiäres Beziehungsnetz vorhanden, womit auch eine gesicherte Wohnsituation gegeben sein dürfte (m.H.a. A18, S. 5).

Hinsichtlich allfälliger medizinischer Wegweisungsvollzugshindernissen hält das SEM fest, derzeit bestehe in fast allen Staaten der Welt das Risiko einer Infizierung mit SARS-CoV-2. Die blosse Möglichkeit einer Ansteckung damit stehe indessen für sich alleine der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Vielmehr müssten im Einzelfall konkrete Hinweise darauf bestehen, dass die betroffene Person im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine medizinische Notlage oder in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Solche konkreten Hinweise ergäben sich indessen vorliegend weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung auch aus medizinischer Sicht als zumutbar.

5.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen den Sachverhalt nochmals vor und bemerkt, es seien den Protokollen keine Anzeichen für Zweifel daran zu entnehmen. Er verweist nochmals darauf, dass nach seiner Ausreise sein Vater und I.D. nochmals auf den Polizeiposten vorgeladen und gefragt worden seien, ob sich der Beschwerdeführer noch im Lande befinde.

Mit Hinweis auf diverse Berichte bestreitet er sodann die von der
Vorinstanz festgestellte Schutzfähigkeit und -willigkeit der heimatlichen Behörden. Bereits 2007 sei von teilweise schweren Misshandlungen in den kurdischen Gebieten durch dortige Sicherheitskräfte berichtet worden und in jüngerer Vergangenheit sei insbesondere die Unabhängigkeit der Justiz weiter unterminiert worden. So hätten Beobachter im Januar 2019 vom Rücktritt eines der letzten unabhängigen Richters im irakischen Kurdistan berichtet; dieser habe den Schritt damit begründet, dass der politische Einfluss auf die Justiz stark zugenommen habe und von Unabhängigkeit der Justiz keine Rede mehr sein könne. Zudem setze das kurdische Justizsystem zu einem grossen Teil auf Geständnisse, entsprechend sei der Zugang zur Rechtsstaatlichkeit in der ARK für den Einzelnen oft sehr schwierig. Fehden, wie der Beschwerdeführer sie geltend mache, seien in den kurdischen Gebieten des Iraks nach wie vor verbreitet, vermehrt im Süden des Landes, aber auch anderswo. Regelmässig sei der Schutz durch die offiziellen Sicherheitskräfte ungenügend bis nicht existent. Der Ehrbegriff habe in Stammesbräuchen einen hohen Wert, weshalb Fehden oft jahrelang
oder über Generationen hinweg andauerten.

Alle Schutzmechanismen hätten im Fall des Beschwerdeführers versagt, weshalb ihm nur die Flucht geblieben, und er auf internationalen Schutz angewiesen sei. Schutz habe er nur für einen bestimmten Zeitraum gehabt und auch die staatlichen Sicherheitskräfte, die zwar um Aufklärung gemüht gewesen seien, hätten als oberstes Interesse nur gehabt, die regelrechte Blutfehde zu verhindern. Nicht anders liesse sich ihre Sorge um eine Rache seitens des Beschwerdeführers deuten. Sie hätten sich offensichtlich nicht in der Lage gesehen den Beschwerdeführer genügend zu schützen oder seien diesbezüglich nicht willens gewesen. Der Beschwerdeführer als Entführer sei für die erlittene Schande mitverantwortlich, weshalb er keinen Schutz vor weiteren Vergeltungsaktionen geniesse. Daran ändere die Aussage, kein Staat könne die absolute Sicherheit aller Bürger jederzeit und überall garantieren, nichts, weil der Beschwerdeführer konkret keinen Schutz habe.

Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt der Beschwerdeführer aus, die Sicherheitslage im Nordirak habe sich aus verschiedenen Gründen verschlechtert, ebenso die wirtschaftliche Lage. Sein Bruder, mit dem er den Laden geführt habe, habe den Nordirak inzwischen verlassen. Seine übrigen Verwandten seien aufgrund der Fehde verunsichert und weder willens noch in der Lage, ihn zu stützen. Zudem würde eine Rückkehr an den Ort des traumatischen Verlusts der Ehefrau eine zusätzliche Belastung bedeuten. Es lägen deshalb keine im Sinne der Rechtsprechung erforderlichen begünstigenden Faktoren vor. Schliesslich habe er sich trotz vergleichsweise kurzer Anwesenheit in der Schweiz vorbildlich rasch integriert, was die Beweismittel belegen würden.

6.

6.1. Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war respektive ob ihm eine solche bei einer heutigen Rückkehr dorthin droht. Dies ist zu verneinen, das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Würdigung der Vorinstanz an.

6.2. Auf die ausführlichen und in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. oben E. 5.1) kann vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend könnte sich auch die Frage nach der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit einer in naher Zukunft drohenden Gefährdung stellen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich nämlich, dass offenbar für die Asayesch - bei ihrem Rat, der Beschwerdeführer solle das Land verlassen - eher die Befürchtung im Vordergrund gestanden sei, der Beschwerdeführer könnte sich rächen, was den Konflikt zur Eskalation bringen könnte (vgl. u.a. A26 F71). Solchen Rachewillen verneint der Beschwerdeführer sowohl sich selbst als auch den Vater betreffend (vgl. ebd. sowie A18 F82). Auch hatte der Beschwerdeführer erklärt, das mangelnde Einverständnis des Stammes von N. zur Heirat habe einzig auf dem Alter von N. beruht, und nicht etwa, weil Verbindungen zwischen den beiden Stämmen nicht toleriert würden, vielmehr käme es auch sonst zu Heiraten zwischen den Stämmen (A26 F19, F38f.). Er gab insbesondere auch an, seinem Sohn und seiner Familie gehe es gut, und er fürchte auch nicht um das Leben seines Sohnes (vgl. u.a. A26 F7, A18 F88). Schliesslich berichtet er von keinen weiteren Bedrohungen nach dem Vorfall vom Frühjahr 2018, obwohl N. nebst den drei an der Tat beteiligten Brüdern noch weitere vier Brüder habe (vgl. ebd. F90). Er selbst gibt sodann auf die Frage, warum er zu wenig Schutz gehabt hätte, wenn er im Nordirak geblieben wäre oder ob das Problem nicht anders hätte gelöst werden können an, das Problem sei eigentlich schon gelöst, aber er habe sich nicht sicher gefühlt und kein Vertrauen mehr gehabt (vgl. ebd. F81).

Unabhängig davon hat die Schutzinfrastruktur im vorliegenden Einzelfall gerade gut funktioniert. Weshalb sie bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nicht wieder greifen sollte, erhellt nicht. Sowohl bei I.D. hat er unmittelbaren Schutz gefunden als auch bei den Asayesh, die ihn noch dazu gefragt hatten, weshalb er sich nicht vorher gemeldet habe. Sein Einwand, die Behörden seien nur daran interessiert gewesen, dass die Sache nicht weiter eskaliere geht fehl. Entsprechend seinen Angaben hätten sie unmittelbar nach der Tat Ermittlungen aufgenommen und die Täter wurden in Haft genommen. Das SEM verweist zu Recht darauf, dass sie den Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen noch gefragt hätten, weshalb er nicht früher um Schutz nachgesucht habe. Bereits dies zeigt den Schutzwillen an. Es erübrigt sich auf weitere Einwände einzugehen, da sie zu keiner anderen Gewichtung zu führen vermögen.

6.3. Es ist zusammenfassend nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer nicht auch nach einer Rückkehr die Schutzinfrastruktur des Nordiraks zugänglich wäre oder ergänzend auch weitere Vermittlungsverhandlungen zwischen den Stämmen fruchten könnten. Das SEM hat zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer sei nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft demnach nicht und die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.

7.
Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.

Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, jeweils m.w.H.).

8.

8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG [SR 142.20]).

Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2.

8.2.1. Nach Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlingsrechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK und Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refoulementverbot; Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses liegt eine Verletzung des menschenrechtlichen Refoulementverbots vor, wenn der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") dafür nachweisen oder glaubhaft machen könne, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

8.2.2. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot vorliegend keine Anwendung findet. Unabhängig von den hohen Anforderungen an die Feststellung eines "real risk" kann sich der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seinen Heimatstaat an seinen Stammesführer sowie insbesondere die nordirakischen Sicherheitsbehörden wenden, sollte er tatsächlich entsprechenden Schutzes bedürfen. Demnach ist er bei einer Rückkehr auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der ARK lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. bereits BVGE 2008 sowie u.a. Urteil des BVGer E-5608/2018 vom 19. Dezember 2019
E. 7.2.4).

8.2.3. Zusammenfassend hat das SEM den Vollzug der Wegweisung zutreffend als sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der menschenrechtlichen Bestimmungen für zulässig erachtet.

8.3.

8.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.3.2. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Irak ist anerkanntermassen volatil, wie auch das SEM zutreffend festhält. Was die aktuelle Situation in der ARK betrifft, kann auf seine ausführlichen diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebd. III, Ziff. 2) mit Hinweisen auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern er persönlich in einer Weise betroffen wäre, die als existenzgefährdend zu würdigen wäre. Zwar kommt es, wie er zutreffend einbringt, in der Grenzregion zur Türkei immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, gerade jüngst wurde erneut von einer grösseren Offensive der Türkei im Nordirak berichtet (vgl. u.a. "Türkei startet neue Offensive gegen PKK im Nordirak - und verfolgt damit auch innenpolitische Ziele", Neue Zürcher Zeitung vom 15. Juni 2020). Es ist jedoch nach wie vor davon auszugehen, die Angriffe richteten sich vorab gegen Stellungen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistane; Kurdische Arbeiterpartei), insbesondere in den Grenzgebieten zu Syrien (Sindjar-Gebirge) und zum Iran (Kandil-Gebirge, wo sich das Hauptquartier der PKK befindet. Dabei wird auch von Zivilpersonen berichtet, die in grenznahen Dörfern von den türkischen Angriffen betroffen worden seien. Es ist aber auch heute nicht davon auszugehen, auch die in Städten wie D._______ lebende Zivilbevölkerung sei in den Fokus der Angriffe geraten.

8.3.3. In konstanter Praxis geht das Gericht sodann davon aus, dass ein Wegweisungsvollzug in die ARK dann zumutbar ist, wenn die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8, Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 E. 7.4.5). Diese Einschätzung hat grundsätzlich nach wie vor Gültigkeit, wobei den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced Persons" [IDPs]) besonderes Gewicht beizumessen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer
E-7215/2018 vom 12. Dezember 2019 E. 7.1 m.w.H.).

Beim Beschwerdeführer sind offensichtlich begünstigende Faktoren gegeben, wie das SEM ebenfalls zutreffend erwägt. Auf diese Begründung kann verwiesen werden. Ergänzend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in D._______, wo er bis zu seiner Ausreise lebte, nicht nur über ein grosses nahes familiäres Beziehungsnetz verfügt, sondern auch über eine besondere Nähe zum Stammesführer I.D., der seinerseits über enge Verbindungen zur PDK und auch sonst zu einflussreichen Personen verfüge (vgl. A26 F49). Auch sei die wirtschaftliche Situation seiner Familie gut (vgl. ebd. F11). Gemäss seinen Angaben steht er nach wie vor mit seinen Angehörigen in Kontakt, mit seinem Sohn telefoniere er täglich (vgl. ebd. F8). Es gibt auch keinen Grund anzunehmen, der Beschwerdeführer könne in D._______ nicht auch beruflich wieder Fuss fassen, nachdem er mehrere Jahre lang selbständig ein Geschäft geführt habe; dass er dieses verkauft habe und der Bruder, mit dem er es geführt habe, nicht mehr im Herkunftsland lebe, ändern daran nichts. Es ist aber auch davon auszugehen, dass ihm die Erfahrung als (...) in der Schweiz von Nutzen sein kann.

Weder der Einwand, er habe sich in der Schweiz gut integriert noch jener, es würde zu einer grossen Belastung führen, wenn er an den Ort des Traumas (den Mord an seiner Ehefrau) zurückkehren müsste, vermögen entscheidend ins Gewicht zu fallen. Es ist zwar zu begrüssen, dass sich der Beschwerdeführer um Integration im schweizerischen Umfeld bemühe, und ihm dies auch gelinge. Demgegenüber kann nach so kurzer Zeit aber offensichtlich nicht davon ausgegangen werden, der Vollzug der Wegweisung des längst erwachsenen Beschwerdeführers führe zu einer Entwurzelung (vgl. zu dieser vorab für Kinder und Jugendliche entwickelten Praxis insbes. BVGE 2009/28 E. 9.3 ff. und 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Auch wenn verständlich ist, dass es dem Beschwerdeführer schwerfallen könnte, an den Ort zurückzukehren, wo seine Ehefrau umgebracht worden sei, ergibt sich daraus offensichtlich keine konkrete Gefährdung, zumal er zu seinen engen Familienangehörigen zurückkehren kann, die ihm Halt geben werden. Der pauschale Hinweis in der Beschwerde, diese seien zu ängstlich, um seine Rückkehr zu begrüssen, überzeugt, nicht zuletzt angesichts des vorhandenen Schutzes, nicht. Schliesslich dürfte der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu seinem kleinen Sohn zurückkehren kann, den er sehr vermisse, ihm erleichtern, sich in D._______ wieder einzuleben.

8.3.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

8.4. Der Beschwerdeführer verfügt über eine authentische Identitätskarte. Im Übrigen obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG).

8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1. Die Behandlung des Gesuches um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache.

10.2. Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren im massgeblichen Zeitpunkt als aussichtslos erwiesen haben, zumal bereits eine summarische Prüfung der Aktenlage ergab, dass die Umstände im konkreten Fall gerade für einen vorhandenen Schutzwillen und eine hinreichende Schutzfähigkeit der zuständigen heimatlichen Behörden sprechen, während die Einwände in der Beschwerde, hauptsächlich beruhend auf allgemeinen Berichten, die gerade nichts mit dem Einzelfall zu tun haben, kaum Aussicht auf Erfolg zeigten. Auch, dass unter dem Aspekt einer allfälligen konkreten Gefährdung begünstigende Umstände vorliegen würden, durfte bereits aus einer summarischen Prüfung der Akten geschlossen werden.

Demnach sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10.3. Das Gesuch um Einsetzung des mandatierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist mangels Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 110a Abs. 1 aAsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwer-deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Nina Klaus

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