Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-4080/2006/pei

{T 0/2}

Urteil vom 27. Mai 2008

Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Urs Wüthrich.

Parteien
A._______, geboren (...), Russland, alias B._______, geboren (...), Vereinigte Staaten von Amerika, dessen Ehefrau
C._______, geboren (...),
und deren Kinder
D._______, geboren (...), sowie
E._______, geboren (...), alle Russland,
alle vertreten durch F._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. August 2005 / N_______

Sachverhalt:
A.a
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 18. Mai 2001 aus seinem Heimatland aus und gelangte am 21. Mai 2001 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo er zwei Tage später ein Asylgesuch stellte.
A.b
Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragungen am 28. Mai 2001 durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration, BFM) und am 11. Juni 2001 durch die damalige Fremdenpolizei des Kantons Basel-Land (heute: Amt für Migration Basel-Landschaft) folgende Angaben: Seine Mutter sei eine Russin jüdischen Glaubens, sein Vater sei Wolgadeutscher. Von 1988 bis 1999 habe er in G._______ gelebt. Von Februar 1998 bis im April 2000 habe er in dieser Stadt in einer Textilfabrik gearbeitet und sei (...) namens H._______ gewesen. Dann sei er ohne Vorwarnung fristlos entlassen worden, obwohl er sehr gut gearbeitet habe. In privatem Rahmen habe er versucht, den Grund seiner Entlassung zu erfahren. H._______ habe ihm gesagt, er habe eigentlich nichts gegen ihn. Aber sein Wohlstand hänge von guten Beziehungen zu den Steuerbehörden, Polizei, KGB und machthabenden Organen ab. In einem Gespräch mit einer Person, deren Name H._______ nicht habe nennen wollen, sei er dazu aufgefordert worden, "den Juden zu feuern". Der Beschwerdeführer vermutet, dass diese Aufforderung folgenden Hintergrund habe: Im Februar 1998 sei er von der Steuerpolizei vorgeladen worden. Er hätte gegen einen Freund namens I._______ aussagen sollen, welcher (...) geflüchtet sei und für dessen Auslieferung an Russland die Behörden auf Unterlagen und die Aussage des Beschwerdeführers angewiesen gewesen wären. Er habe die Aussage gegen I._______ verweigert. Er sei gefragt worden, weshalb er nicht dem Beispiel seines Freundes folgen und nach (...) auswandern würde. Die Juden würden die russische Wirtschaft zugrunde richten. Er habe dann zu H._______ gesagt, er gehe gegen die Kündigung gerichtlich vor, worauf dieser mit drohendem Unterton geantwortet habe, er solle es doch mal versuchen. Kurze Zeit später sei er ohne Angabe von Gründen festgenommen und ins "J._______" gebracht worden. Auf seine Nachfrage hin sei ihm als Grund für die Festnahme genannt worden, er halte sich unerlaubterweise in G._______ auf, denn er sei in K._______ angemeldet. Er habe ohne Essen drei Tage in einer Zelle im Keller verbracht und sei jeweils am Tag zu einem Polizisten gebracht worden. Dort sei er mit Gummiknüppeln geschlagen und mit Handschellen an einen Heizkörper gekettet worden. Ihm sei gesagt worden, er werde für den Rest seines Lebens ein Krüppel sein, wenn er gegen H._______ etwas unternehmen würde. Nach der Entlassung sei er in seine Wohnung gegangen und habe festgestellt, dass das Türschloss ausgewechselt worden sei. Er sei zum Besitzer der Wohnung gegangen. Dieser habe ihm gesagt, der Mietvertrag sei aufgelöst und seine Familie sei mitsamt dem Hausrat nach K._______ abgereist, denn man habe nicht gewusst, wie lange er, der
Beschwerdeführer, festgehalten werden würde. In vertraulichem Rahmen habe ihm der Besitzer mitgeteilt, der wahre Grund der Kündigung liege in einem Anruf durch den KGB oder sonst wen. Ihm sei gesagt worden, er solle "den Vertrag mit diesem Scheisser kündigen". Er habe keinen Job und in der Stadt nichts mehr zu suchen; er solle weggehen. Nach (...) sei er bis August 2000 in (ein Spital) gewesen und dann nach K._______ zurück gegangen. Von Oktober 2000 bis zu seiner Ausreise habe er in K._______ gewohnt. Im Herbst 2000 habe er sich anlässlich von Wahlen in K._______ politisch engagiert. Er habe einen in der ganzen Stadt bekannten Freund namens L._______ unterstützt, welcher Geschäftsmann sei und den er seit seiner Kindheit kenne. L._______, Volksdeputierter in der Stadt-Duma von K._______, habe an den (...)wahlen teilnehmen wollen und ihn, den Beschwerdeführer, gefragt, ob er den Wahlkampf organisieren wolle. Er habe diese Arbeit dann angenommen; er sei der Stellvertreter des Kandidaten L._______ gewesen. Dieser wiederum sei der wichtigste Gegner des Kandidaten M._______ gewesen, künftiger Leiter des N._______. Der Beschwerdeführer habe Zeitungsartikel unter einem Pseudonym geschrieben, an öffentlichen Versammlungen teilgenommen und sich gegen Drogenhandel und Kriminalität eingesetzt. Mitte November habe er eine erste Drohung erhalten. Zwei junge Männer seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn geschlagen und ihm gesagt, seine "jüdische Fresse" solle sich nicht einmischen in die Angelegenheiten der Russen. Er solle L._______ nicht mehr unterstützen. Dies sei eine Warnung. Zwei Tage vor der Wahl dann sei dem Kandidaten L._______ durch ein Gericht die Zulassung verweigert worden (...). Er, der Beschwerdeführer, sei danach als Wahlbeobachter der mit L._______ befreundeten Kandidatin O._______ aufgetreten. Als solcher habe er eine Wahlbeschwerde eingereicht, da vor einem Wahllokal ein grosses Transparent des Kandidaten M.______ gehangen sei, was nach dem Wahlgesetz verboten sei. In der Zeit zwischen dem ersten und dem zweiten Wahlgang habe er an ein höheres Gericht in G._______ gelangen wollen und die dafür nötigen Unterlagen zusammengestellt. Am Tag der geplanten Reise nach G._______sei er festgenommen und es sei eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Sein Pass, der Inlandpass, die Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde sowie alle Unterlagen und Daten mit einem Zusammenhang zu den Wahlen seien konfisziert worden. Er sei der Verleumdung nach Artikel 129 Absatz 2 Strafgesetzbuch angeklagt und bis zum 19. März 2001 im R._______festgehalten worden. Im Gefängnis sei er misshandelt worden und habe schriftlich auf den Beizug eines Anwaltes verzichtet, da ihm gedroht worden sei, ohne solche Erklärung würde
er von Mitinsassen vergewaltigt. In den Verhören sei er gefragt worden, ob er der Urheber der Zeitungsartikel sei. Seine Mitinsassen seien gegen ihn aufgewiegelt und er sei von diesen auch wegen seines jüdischen Glaubens schikaniert worden. Er sei in einen Hungerstreik getreten und habe am Schluss nur noch 55 Kilogramm gewogen. Vor seiner Freilassung habe er sich verpflichten müssen, die Stadt bis zum Ende der Gerichtsverhandlung nicht zu verlassen. Am 20. März 2001 sei er durch S._______ zu einem persönlichen Gespräch vorgeladen worden. S._______ habe gesagt, er, der Beschwerdeführer, wisse, dass M._______ jetzt (...) sei. Dieser würde niemals etwas vergessen. Er, der Beschwerdeführer, habe in der Stadt nichts zu suchen. In seinem Briefkasten habe er Drohungen vorgefunden und am 22. März 2001 seien fünf junge Männer in die Wohnung eingedrungen, hätten deren Einrichtung zerstört und ihn sowie seine Frau zusammengeschlagen, so dass er wegen der dabei erlittenen Verletzungen drei Tage im Spital habe verbringen müssen. Einen der Angreifer habe er persönlich gekannt. Der von ihnen eingereichten Anzeige sei nicht weiter nachgegangen worden mit der Begründung, die Beschwerdeführer hätten sich die Verletzungen gegenseitig selber beigebracht. Weiterhin hätten sie schriftliche Drohungen bekommen und auch Telefonanrufe des Inhalts, sie würden umgebracht, wenn sie sich nicht "verpissen" würden. Juden und auch Deutsche hätten nichts zu suchen in Russland. Wenn sie die Stadt nicht innert kürzester Zeit verlassen würden, so werde seine Leiche im Fluss T._______ auftauchen. Die Beschwerdeführer hätten diese Drohungen ernst genommen, da sie gewusst hätten, wie gefährlich diese Menschen seien, dass sie viele Menschen auf dem Gewissen hätten und mit der Polizei befreundet seien. Deswegen sei die Beschwerdeführerin nicht mehr aus dem Haus gegangen und habe ihren Sohn nicht mehr in die Schule geschickt. Im April sei der Beschwerdeführer mit seinem Auto nach G._______ zu einer ärztlichen Untersuchung gefahren, da er immer wieder Kopfschmerzen gehabt habe, seit er in der Haft verprügelt worden sei. Er sei von der Polizei angehalten worden. Bei der Überprüfung per Funk habe die Polizei Anweisung bekommen, seinen Führerschein, das letzte ihm verbliebene Dokument, zu beschlagnahmen. Als Grund sei eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 15 Kilometern pro Stunde genannt worden. In Wahrheit sei er jedoch nicht zu schnell gefahren, was zwei Zeugen im Wagen hätten bestätigen können. In K._______ sei er zum Verkehrsamt gegangen, um seinen Führerschein zurück zu verlangen. Ihm sei beschieden worden, dies gehe nicht, da ein Gerichtsverfahren gegen ihn laufe. Über eine Bekannte sei er in den Besitz der im späteren Asylverfahren zu den
Akten gereichten Dokumente gekommen, denen zufolge er den Führerschein erworben habe und sich dieser auf dem Verkehrsamt in G._______ befinde. So habe er sich entschlossen, seine Frau und den Sohn in Sicherheit zu bringen. Sie seien zusammen nach U._______ gefahren, wo er seine Familie in den Zug nach V._______ gesetzt habe, wo die Eltern der Beschwerdeführerin in der Umgebung leben würden. Für ihn selbst habe es dort keinen Platz gegeben. An einen anderen Ort in Russland oder auch allenfalls nach Deutschland habe er nicht gehen können, da er ausser seinem Inlandpass keine Papiere mehr besessen habe. In jeder Stadt in Russland müsse man sich registrieren lassen. Der Beschwerdeführer sei weiter gegen Westen gereist und auf dem Weg über Polen am 21. Mai 2001 in die Schweiz eingereist.

Anlässlich der ersten Anhörung am 28. Mai 2001 reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel ein: Eine Beschwerde an den Vorsitzenden der Wahlkommission, die Antwort der Wahlkommission auf die Beschwerde, eine Bestätigung des Erwerbes des Führerscheines, eine Bestätigung des Entzugs des Führerscheines, ein Protokoll über den Entzug des Führerscheines, ein Wahlplakat, drei Wahlprotokolle mit den Nummern (...), eine Drohung, welche der Beschwerdeführer in seinem Briefkasten gefunden habe, die Anzeige der Beschwerdeführer gegen die Angreifer, die Anzeige der Beschwerdeführerin gegen die Angreifer, eine Bestätigung der Nachbarin über den Angriff, eine Bestätigung des Nachbarn über den Angriff, eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige Nr. (...), eine Bestätigung des Spitals betreffend die Verletzung des Beschwerdeführers sowie zwei Beschlüsse, denen zufolge den beiden Anzeigen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau keine Folge geleistet werde. Anlässlich der zweiten Anhörung am 11. Juni 2001 reichte der Beschwerdeführer einen Antrag im Original für die Geburtsurkunde seines älteren Sohnes, eine Kopie der Geburtsurkunde, zwei Quittungen für Bahnbillete, eine weitere Quittung und zwei Zeitungen betreffend die Wahlen zu den Akten.
B.
Am 16. September 2001 verliess die Beschwerdeführerin ihr Heimatland und reiste am 22. September 2001 zusammen mit dem älteren Sohn in die Schweiz ein. Zu ihren Asylgründen wurde sie am 28. September 2001 und 26. Oktober 2001 befragt. Sie machte im Wesentlichen Folgendes geltend: Ihre Probleme hätten mit der Festnahme ihres Mannes anfangs Dezember 2000 begonnen. Als sie ihn Anfang Februar in der Untersuchungshaft habe besuchen wollen, habe man ihr den Zutritt zur Zelle verweigert und sie nach oben zu einem Untersuchungsbeamten namens X._______ gebeten. Dieser habe ihr erklärt, ihr Mann werde in der Zelle von anderen Häftlingen schlecht vertragen und geschlagen. Wenn sie wolle, dass er ihrem Mann helfe, müsse sie Geschlechtsverkehr mit ihm haben. Dies habe sie verweigert. Daraufhin habe er gesagt, sie solle nach unten gehen und sich ihren Mann anschauen. Dies habe sie getan und gesehen, dass ihr Mann zusammen geschlagen worden sei und blaue Flecken und Blutspuren im Gesicht gehabt habe. Dann sei sie wieder nach oben zum Untersuchungsbeamten gegangen. Dieser habe sie gewarnt, ihr Mann könnte nicht nur weiterhin geschlagen, sondern auch vergewaltigt werden. Da sei sie auf das "Angebot" eingetreten. Das erste Mal habe er sie direkt im Büro vergewaltigt. Später habe er sie einige Male zu Hause angerufen und aufgefordert, sie solle in seine Privatwohnung kommen, wo er sie dann vergewaltigt habe. Sie habe es nicht verweigern können aus Angst, ihrem Ehemann werde etwas angetan. In ihrem Briefkasten hätten sie ständig Zettel vorgefunden mit Beschimpfungen und der Aufforderung, sie sollten die Stadt verlassen. Auch Telefonanrufe habe es gegeben. Als ihr Ehemann aus dem Gefängnis entlassen worden sei, habe sie weitere Treffen mit dem Untersuchungsbeamten verweigert. Etwa zwei Tage später seien Banditen in die Wohnung eingedrungen, hätten sie zusammengeschlagen, Teile der Wohnungseinrichtung herunter gerissen und gedroht, die Leiche des Ehemannes werde im Fluss aufgefunden werden, wenn sie und vor allem er die Stadt nicht verlassen würden. Nachbarn hätten die Ambulanz und die Polizei angerufen. Erstere sei gekommen und habe sie und ihren Ehemann ins Spital gebracht. Die Polizei hingegen sei nicht gekommen. Ihr Mann habe im Spital bleiben müssen, sie sei nach Hause aufräumen gegangen und habe gleichentags Anzeige bei der Polizei erstattet. Auch danach habe es ständig Telefonanrufe und Drohungen des Inhalts gegeben, sie sollten die Stadt verlassen. Sie sei vom Untersuchungsbeamten X._______ angerufen worden, welcher sie beleidigt und gedroht habe, er werde "es" ihrem Ehemann erzählen. Sie habe auch Angst um ihr Kind gehabt und es zur Schule gebracht und von dort abgeholt. Später habe sie es gar nicht mehr zur
Schule gehen lassen. Ihr Ehemann habe gesagt, sie könnten nicht mehr weiter in diesem Land leben und sollten irgendwohin in den Westen gehen. Sie habe sich entschieden, zusammen mit ihrem Sohn zu ihren Eltern zu reisen, wo sie dann den Sommer verbracht hätten. Am 11. August 2001 sei sie alleine nach K._______ gereist, um Schuldokumente für das Kind abzuholen, sich abzumelden und wenn möglich die Wohnung zu verkaufen. Diese sei mit einer Alarmanlage ausgerüstet. In der Wohnung angekommen, habe sie die Betreiber der Anlage angerufen und die Alarmanlage sei abgestellt worden. Zehn Minuten später seien die Wächter gekommen und hätten gesagt, sie hätten die Anweisung, sie zur Polizei zu bringen, sobald sie hier erscheine. Sie sei auf die Polizei ins Büro des Untersuchungsbeamten X._______ gebracht worden. Dort sei sie verhört und nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt worden. Sie hätten sie auf den Bauch geschlagen und sie habe zu weinen begonnen. Dann sei sie gezwungen worden, Wodka zu trinken, welchen die Polizisten in sie hinein gegossen hätten. Sie hätten sie schikaniert und gesagt, sie könne auch nach Israel gehen oder sich von ihrem Mann scheiden lassen und einen Russen heiraten. Zu jenem Zeitpunkt seien die Beamten zu dritt gewesen. Der eine sei hinaus gegangen, die anderen hätten die Türe abgeschlossen und gesagt, sie würde jetzt für ihren Mann "abarbeiten". Dann sei sie im Büro von beiden im Raum verbliebenen Polizisten vergewaltigt worden. Sie hätten gesagt, sie solle sich von jetzt an auf Abruf mit ihnen treffen. Falls sie jemandem davon erzähle, werde sie in die Zelle zusammen mit den Aidsinfiszierten gesteckt. Sie hätten ihre Taschen durchsucht und ihren Pass weggenommen. Dann sei sie aus dem Büro rausgeworfen worden und habe bei einer Freundin übernachtet. Später habe sie von dieser Freundin erfahren, die Polizei habe nach ihr gesucht. Schliesslich sei auch sie zusammen mit dem Sohn ausgereist.
C.
Am 12. April 2002 reichte der Beschwerdeführer Kopien seines russischen Führerausweises zu den Akten, den ein Bekannter bereits im Juli 2001 von der Polizei habe freikaufen und ihm zukommen lassen können.
D.
Am 5. Juni 2002 ersuchten die Beschwerdeführer beim BFF um Einsicht in die Verfahrensakten, welche ihnen mit Verfügung vom 20. November 2002 gewährt wurde.
E.
Am 12. Dezember 2002 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Vertretung in Moskau um Abklärungen gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Am 24. März 2003 traf das Ergebnis der Abklärungen bei der Vorinstanz ein. Mit Verfügung vom 14. April 2003 gewährte das BFF den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Abklärungen und fasste das Ergebnis derselben folgendermassen zusammen: Gemäss Einschätzung der Schweizerischen Botschaft gebe es keine Hinweise auf eine offensichtliche Fälschung der Unterlagen. Die angebliche Haft respektive die Hausdurchsuchung könne nicht bestätigt werden. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die in Russland vorhandenen Rechtsmittel ausgeschöpft habe. Der Machtbereich (...) von K._______ sei lokal begrenzt und es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, sich den angeblichen Schwierigkeiten durch Wegzug in einen anderen Teil des Landes zu entziehen. Der Beschwerdeführer sei nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
F.
Mit Eingabe vom 23. April 2003 nahm der Beschwerdeführer zur Botschaftsabklärung der Vorinstanz folgendermassen Stellung: Der Grund, weshalb die Haft von Dezember 2000 bis März 2001 nicht habe bestätigt werden können, möge vermutlicherweise darin liegen, dass die Hausdurchsuchung sowie die anschliessende Inhaftierung ungesetzlich sowie willkürlich und eine Art Schikane beziehungsweise Racheaktion der Machtinhaber der Stadt gewesen seien. Er habe bereits bei der kantonalen Befragung angegeben, der Hausdurchsuchungsbefehl sei ihm nie vorgewiesen worden. Es liege in der Natur der Sache, dass Behörden nicht Bestätigungen ausstellen würden über illegales behördliches Verhalten wie in seinem Fall die Haftanordnung, den Haftvollzug, die Misshandlungen in der Haft oder die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin durch Polizisten. Sodann ersuchte der Beschwerdeführer um Fristansetzung für die Beibringung von Beweismitteln aus dem Ausland, welche die geltend gemachte Inhaftierung in der U-Haft von K._______ bestätigen könnten. Es handle sich dabei um Zeugenaussagen von Personen aus dem Bekanntenkreis. Er habe begründete Angst vor neuen Schikanen im Falle einer Rückschaffung. Offizielle Vertreter des Sicherheitsdienstes der Stadt Z._______ hätten ihm angeboten, die Stadt freiwillig zu verlassen, doch habe er bereits ein knappes halbes Jahr vorher eine andere Stadt verlassen müssen, weil man ihm aufgrund der Zugehörigkeit zur jüdisch-deutschen Ethnie jegliche Grundlage für eine weitere Existenz genommen habe. Es möge stimmen, dass er und seine Ehefrau nicht alle möglichen Rechtsmittel ausgeschöpft hätten, doch seien sie beide Opfer der Willkür und Gewalt geworden wegen Angehörigkeit zu einer Volksgruppe und wegen seiner politischen Gesinnung. Sein Vater sei auf mysteriöse Weise ums Leben gekommen, als er noch ein kleiner Junge gewesen sei. Alles deute darauf hin, dass die Ursache nicht wie offiziell behauptet Selbstmord, sondern Mord gewesen sei. In seinem Inlandpass sei sein Vatersname ohne sein Einverständnis als AA._______ und nicht als BB._______ eingetragen worden. Als seine Mutter 1983 durch einen Autounfall gestorben sei, habe niemand nach dem Fahrer des Fahrzeugs gesucht, da sie Jüdin gewesen sei. Bis dato stehe er in der Schweiz in medizinischer Behandlung, weil er seelisch immer noch an den Folgen des Miterlebten in Russland leide. Er sei seit Ankunft [in der Schweiz] zuerst in psychiatrischer und dann in hausärztlicher Behandlung gewesen.
G. Am 19. Mai 2003 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von I._______ ein. Darin führt dieser aus, er sei ein alter Freund des Beschwerdeführers. Am 29. Januar 2001 habe er ihn anrufen wollen, um ihm zum Geburtstag zu gratulieren. Die Ehefrau habe ihm jedoch beschieden, er befinde sich im Gefängnis wegen gewisser Aktivitäten im Zusammenhang mit den Wahlen. Er habe finanzielle Hilfe und das Finden eines guten Anwaltes angeboten und ungefähr eine Woche später Geld überwiesen. Im März 2001 habe ihn der Beschwerdeführer selber kontaktiert, ihm über die gerade erfolgte Freilassung berichtet und sich bedankt.
H.
Am 26. Mai 2003 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines in russischer Sprache verfassten Briefes einer Nachbarin in K._______ ein, in welchem diese die Inhaftierung des Beschwerdeführers in K._______ bestätige.
I.
Am 30. Oktober 2003 und am 4. Juni 2004 ersuchte die Vorinstanz bei der Schweizerischen Vertretung in Moskau erneut um Abklärungen im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
AsylG und unterbreitete fünf respektive sechs Fragen. Das Ergebnis der Abklärungen traf am 24. Februar 2004 respektive am 21. und 27. September 2004 (Nachtragsbericht) bei der Vorinstanz ein. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 fasste die Vorinstanz das Ergebnis der erneuten Botschaftsabklärungen zusammen und gewährte dazu dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. Gemäss Angaben der Schweizerischen Botschaft in Moskau stehe fest, dass es im Rahmen der Wahlen vom Dezember 2000 in K._______ zu Unregelmässigkeiten gekommen sei. Auch die Einreichung einer Wahlbeschwerde durch den Beschwerdeführer könne bestätigt werden. Es gebe jedoch keine Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer politisch stark exponiert habe. Es habe weder eine Haft noch eine Hausdurchsuchung bestätigt werden können. Auch gebe es keine Zeichen für hängige Strafverfahren. Er werde weder auf lokaler noch auf nationaler Ebene gesucht. Zwischen dem Führerscheinentzug und den geltend gemachten Ereignissen bestehe keinerlei Zusammenhang (vgl. zu dieser Zusammenfassung Erw. 3.3.3).
J.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2004 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer Stellung zu den Botschaftsabklärungen. Der Beschwerdeführer sei sehr wohl politisch stark exponiert gewesen. Nur engagierte und politisch stark aktive Menschen würden zum Mittel einer Wahlbeschwerde greifen. Dass die Haft und die Hausdurchsuchung nirgends registriert worden seien, erstaune nicht. Es habe sich wohl um eine unrechtmässige Inhaftierung gehandelt, da der gesetzlich vorgeschriebene Verfahrensweg nicht eingehalten worden sei. Klar werde auch, dass die Hausdurchsuchung ohne entsprechende Anordnung der zuständigen Stellen stattgefunden haben müsse. Es werde auf die Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. April 2003 sowie 26. Mai 2003 verwiesen. Es sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer deutsch-jüdischer Abstammung sei. Solche Menschen könnten kaum staatlichen Schutz beanspruchen. Dies gelte umso mehr, wenn sie sich politisch engagierten.
K.
Mit Verfügung vom 29. August 2005 - eröffnet einen Tag später - lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug derselben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt.

Die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung setze voraus, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden seien, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise und nicht bloss auf dem subjektiven Empfinden des Betroffenen fussten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zwar hätten die Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit den Wahlen sowie die Einreichung einer Wahlbeschwerde durch Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Moskau bestätigt werden können, Hinweise auf eine politische Exponierung des Beschwerdeführers fehlten jedoch. Auch gebe es keine Hinweise auf allfällige Haftstrafen, Hausdurchsuchungen oder hängige Strafverfahren. Zwischen dem Führerscheinentzug und den geltend gemachten Ereignissen gebe es keinen Zusammenhang. Die Einreichung einer Wahlbeschwerde sei zwar eine politische Handlung, im Rahmen dieser lokalen Wahlen jedoch weitgehend als Bagatelle zu werten. Da er die Beschwerde nicht im Namen des ursprünglichen Kandidaten L._______, sondern im Namen einer anderen Kandidatin eingereicht habe, sei eine allfällige Gefährdung wegen seiner Nähe zu L._______ nicht gegeben. Es gebe keine Hinweise auf eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers. In K._______ habe er keine besonders exponierte Stellung innegehabt und sei im politischen und gesellschaftlichen Leben der Stadt sowie der Provinz nicht hervor getreten. Auch unter diesem Aspekt sei die vom Beschwerdeführer geschilderte Reaktion der Behörden wegen seiner Tätigkeit als Wahlbeobachter weder nachvollziehbar noch wahrscheinlich. Ferner würden die mutmasslichen körperlichen Übergriffe der Polizisten strafrechtlich relevante Handlungen darstellen, welche nach den Erkenntnissen des BFM in Russland von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer gegen das angeblich erlittene Unrecht nicht vorgegangen sei, allenfalls mit Hilfe eines Anwaltes, seiner Parteifreunde oder einer jüdischen Organisation. Dies sei zumutbar und möglich gewesen. Dass der Beschwerdeführer nicht versucht habe, etwas Konkretes über die Gründe der angeblichen Polizeibesuche in Erfahrung zu bringen, sei erfahrungswidrig. Ebenso erfahrungswidrig sei es, dass sich der Beschwerdeführer trotz der angeblichen Bedrohung und Übergriffe während längerer Zeit zu Hause in K._______ aufgehalten und sich bewusst einer gemäss eigenen Einschätzung akuten Gefährdung ausgesetzt habe. Zudem sei es möglich gewesen, sich diesen Nachteilen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes zu entziehen, was der Beschwerdeführer nicht getan habe. Die vom Gesuchsteller befürchtete Verfolgung im Rahmen einer Strafverfolgung basiere
somit lediglich auf Vermutungen und vermöge folglich keine begründete Furcht im Sinne des Asylgesetzes zu bewirken.

Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin hält die Vorinstanz fest, ein staatlich geförderter oder geduldeter Antisemitismus könne im heutigen Russland ausgeschlossen werden. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht standhalten würden, würden auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche sich im Wesentlichen von denjenigen ihres Ehemannes ableiten liessen, keine Asylrelevanz erlangen. Zudem bestünden Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen, da sie einer inneren Kohärenz entbehren würden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin keine zumutbaren und aktiven Schritte gegen das geltend gemachte Unrecht unternommen habe. So habe sie sich weder medizinisch noch rechtlich betreuen lassen, ohne Gründe für dieses Verhalten nennen zu können, was erfahrungswidrig sei. Auch habe sie von der ebenfalls zumutbaren Möglichkeit einer innerstaatlichen Wohnsitzverlegung keinen Gebrauch gemacht.

Mit Bezug auf die eingereichten Beweismittel hält die Vorinstanz fest, diesen könne keine asylrechtlich relevante Beweiskraft zugesprochen werden aufgrund der obigen Ausführungen und der Tatsache, dass es sich im Wesentlichen um private Schreiben handeln würde.
L.
Am 29. September 2005 liessen die Beschwerdeführer über ihren Rechtsvertreter bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht) gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 29. August 2005 Beschwerde einreichen und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren respektive die angerufene Behörde habe dieses selbst zu verfügen, eventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und die Beschwerdeführer seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht liessen die Beschwerdeführer beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Eventualiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund der Höhe des Sicherheitskontos der Beschwerdeführer zu verzichten.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden.
Als Beweismittel wurden eingereicht: Ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. September 2005 an seinen Rechtsvertreter, Kopien der Protokolle der Hilfswerksvertretungen über die Anhörungen des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2001 und der Beschwerdeführerin vom 27. Oktober 2001, des Schreibens der Vorinstanz vom 14. Oktober 2004 über die Gewährung des rechtlichen Gehörs, der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 25. Oktober 2004, eines Auszugs aus dem Strafregister und dem Betreibungsregister des Beschwerdeführers vom 25. Juli respektive 9. August 2005 sowie eines Schreiben des Lehrers des älteren Sohnes der Beschwerdeführer an die Vorinstanz vom 23. April 2004.
M.
Am 17. Oktober 2005 verfügte der Instruktionsrichter, die Beschwerdeführer könnten das Beschwerdeverfahren in der Schweiz abwarten, hätten ihre Bedürftigkeit innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung zu belegen und über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde nach Ablauf der Frist zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit befunden.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2005 lehnte der Instruktionsrichter das Gesuch um rechtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG ab, hiess hingegen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut.
O.
Am 3. Oktober 2005 reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein: Ein Schreiben an seinen Rechtsvertreter vom 2. Oktober 2005, ein Arbeitszeugnis vom 29. September 2005, zwei Lichtbilder der Beschwerdeführer aus dem August 2005 sowie vier vom Beschwerdeführer verfasste Rechtsschriften an verschiedene Behörden im Namen beziehungsweise als Rechtsvertreter von verschiedenen sich in ausländer- beziehungsweise asylrechtlichen Verfahren befindlichen ausländischen Staatsangehörigen.
P.
Am 30. November 2005 liess der Beschwerdeführer Kopien eines an ihn gerichteten E-mails vom 25. Oktober 2004, von im Internet veröffentlichten Artikeln vom 28. und 29. Januar 2005 sowie eines Beschlusses der Staatsanwaltschaft CC._______ vom 28. Oktober 2005 inklusive deutschen Übersetzungen einreichen.
Q.
Am 28. April 2006 beantragte die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung ohne weitere Begründung die Ablehnung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten.
R.
Am 3. August 2006 liessen die Beschwerdeführer ein Urteil des Bezirksgerichts DD._______ vom 26. Juli 2006 über den Personenstand der Beschwerdeführer einreichen.
S.
Am 15. August 2006 liessen die Beschwerdeführer Kopien einer Vernehmlassung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion EE._______ vom 7. April 2006 und eine Anfrage des Bezirksgerichts DD._______ an das BFM vom 20. April 2006 einreichen.
T.
Am 31. August 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um Verfahrensbeschleunigung und reichte Kopien eines Arbeitszeugnisses vom 29. August 2007, einer eine andere asylsuchende Person betreffende Verfügung der Vorinstanz vom 5. August 2004 sowie der angefochtenen Verfügung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 im Rahmen seiner Zuständigkeit die Beurteilung der bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel übernommen. Es wendet neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

3.
3.1 In der Beschwerde vom 29. September 2005 wird gerügt, die Vorinstanz habe den angefochtenen Entscheid vom 29. August 2005 nur kurz begründet, sei auf die wesentlichen Sachverhaltselemente nicht eingegangen und habe sich mit der tatsächlichen Begründung nicht auseinander gesetzt. Zudem wimmle es in den Sachverhaltsfeststellungen von Fehlern und Unstimmigkeiten. So sei der Beschwerdeführer gemäss Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz am 28. März 2001 aus dem (...) von K._______ entlassen worden, obwohl der Beschwerdeführer als Entlassungsdatum immer den 19. März 2001 angegeben habe. Sodann sei die Erwägung aktenwidrig, der Beschwerdeführer habe keine rechtlichen Schritte gegen den Überfall in seiner Wohnung am 22. März 2001 unternommen. Denn der Beschwerdeführer habe immer und konstant ausgesagt, er habe Anzeige eingereicht (der Beschwerdeführer verweist auf Seite 6 der Erstbefragung vom 28. Mai 2001 und Seite 13 der kantonalen Befragung vom 11. Juni 2001). Auch die Feststellung im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe die politische Seite gewechselt, nachdem L._______ nicht zur Wahl zugelassen worden sei, sei aktenwidrig. Denn der Beschwerdeführer habe immer und konstant ausgesagt, nicht die Seiten gewechselt, sondern unter dem Deckmantel einer anderen Kandidatin an den Wahlen als Beobachter teilgenommen zu haben. Tatsache sei, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Wahlbeschwerde wegen des Wahlplakates gutgeheissen worden sei.
3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
und Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheides niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97, E. 2b). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110) (vergleiche dazu die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256; 2006 Nr. 4 E. 5 S. 44 ff.; 2004 Nr. 38 E. 7 S. 265).
3.3 Betreffend Einhaltung der Verfahrensgrundsätze und -rechte kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz gewisse Verfahrensvorschriften verletzt hat, eine Kassation der angefochtenen Verfügung vorliegend jedoch aus den in Erwägung 3.4 genannten Gründen nicht angezeigt ist.
3.3.1 So wurde die Begründungspflicht dadurch verletzt, dass sich die Vorinstanz mit einem wesentlichen Vorbringen nicht auseinandergesetzt hat: Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei vom 5. Dezember 2000 bis 19. März 2001 im (...) von K._______ inhaftiert gewesen. Bei diesem Vorbringen handelt es sich um ein wesentliches Element des Sachverhaltes. Eine Inhaftierung von mehr als dreieinhalb Monaten stellt nicht einen Nachteil (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG) von so geringer Intensität dar, als dass dieses Vorbringen keiner Auseinandersetzung bedürfte. Zumal der Beschwerdeführer geltend macht, die Inhaftierung sei an jenem Tage erfolgt, als er mit dem Zug nach U._______ habe fahren wollen, um dort im Zusammenhang mit der Nichtzulassung des Kandidaten L._______ zu den (...)wahlen an ein Gericht zu gelangen. Somit scheint die Inhaftierung des Beschwerdeführers prima facie (vgl. die Erwägung des Gerichts zu diesem Vorbringen unter 5.1.2) mit seinem geltend gemachten politischen Engagement in Verbindung zu stehen. Die Vorinstanz beschränkt sich auf die Feststellung, es gebe aus der Botschaftsauskunft keine Hinweise auf allfällige Haftstrafen, Hausdurchsuchungen oder hängige Strafverfahren. Auf die geltend gemachte Inhaftierung wird nicht explizit eingegangen. So bleibt in der angefochtenen Verfügung offen, ob es nach der Position der Vorinstanz dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe mehr als dreieinhalb Monate in Haft verbracht, an der Asylrelevanz (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG), der Glaubhaftigkeit (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG) oder beidem gebricht. Die Frage, ob der Beschwerdeführer während dreieinhalb Monaten inhaftiert war, dürfte jedoch nur offen gelassen werden, wenn diesem Vorbringen die Asylrelevanz abgesprochen werden könnte, was die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht explizit macht.
3.3.2 Eine weitere Verletzung der Begründungspflicht liegt darin, dass es die Vorinstanz unterlassen hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin umfassend zu würdigen.

Gemäss ihren Angaben sei sie während der Zeit der Inhaftierung ihres Ehemannes mehrmals von einem Beamten im (...) von K._______ vergewaltigt worden. Sie habe in den Geschlechtsverkehr "eingewilligt", da ihr dieser Beamte gedroht habe, ihr inhaftierter Ehemann werde ansonsten weiterhin geschlagen und von Mithäftlingen vergewaltigt. Aus diesem Grund habe sie diesem Beamten auch mehrmals in dessen Wohnung sexuell zur Verfügung gestanden. Zu weiteren Vergewaltigungen durch zwei Polizisten sei es am 11. August 2001 gekommen, als sie von ihren Eltern nach K._______ zurück gekehrt sei, um ihre Wohnung zu verkaufen und Schuldokumente für ihren Sohn abzuholen. Die Polizisten hätten sie nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt und ihr gesagt, sie könne ja nach Israel auswandern oder sich von ihrem Ehemann scheiden lassen und einen Russen heiraten.

Die Beschwerdeführerin macht damit schwere Eingriffe in ihre körperliche Integrität über einen längeren Zeitraum geltend. Die Vorinstanz geht auf diese Vorbringen inhaltlich nicht ein, sondern begnügt sich mit der Feststellung, diese Vorbringen könnten keine Asylrelevanz erlangen, da sie sich im Wesentlichen von denjenigen ihres Ehemannes ableiten würden. Dies stellt eine Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs dar. Zwar ist es richtig, dass dem Ehepartner und den minderjährigen Kindern eines Flüchtlings die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls zuerkannt wird (vergleiche EMARK 1999 Nr. 1 E. 2.c S. 5). Daraus darf jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, alle Vorbringen eines Asylsuchenden, welcher seine Asylgründe hauptsächlich von denjenigen des Ehepartners ableitet, seien unbeachtlich, falls die Vorbringen dieses Ehepartners für unglaubhaft oder nicht asylrelevant befunden werden. Ob die geltend gemachten Übergriffe nach Ansicht der Vorinstanz stattgefunden haben, wird in der angefochtenen Verfügung also zu Unrecht offen gelassen, wenn lediglich erwogen wird, "es bestehen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Gesuchstellerin".
3.3.3 Auch die Rüge des Beschwerdeführers, der Sachverhalt weise Unstimmigkeiten und Aktenwidrigkeiten auf, erweist sich nach der Überprüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht als zutreffend. So geht aus den Befragungsprotokollen unzweideutig hervor, dass der Beschwerdeführer bis zum 19. und nicht wie von der Vorinstanz im Sachverhalt aufgeführt bis zum 28. März 2001 inhaftiert war. Ebenso hat der Beschwerdeführer nach der Nichtzulassung L._______ zur Wahl nicht die politische Seite gewechselt, sondern er sei als Wahlbeoachter einer mit L._______ befreundeten Kandidatin aufgetreten (vgl. A2/S. 5 oben und A11/S. 11 Mitte). Aktenwidrig ist auch die Erwägung in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin habe von der Möglichkeit einer innerstaatlichen Wohnsitzverlegung keinen Gebrauch gemacht (S. 5). Die Beschwerdeführerin hat klar ausgesagt, vor ihrer Ausreise während mehreren Monaten bei ihren Eltern gewohnt zu haben. Im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung (S. 3) ist dies denn auch so (korrekt, in Übereinstimmung mit den Akten) wiedergegeben. Zumindest undifferenziert ist die Erwägung, der Beschwerdeführer habe "keine rechtlichen Schritte unternommen, um das angebliche Fehlverhalten der russischen Behörden gegenüber ihm und seiner Frau in irgendeiner Form zu ahnden". Zwar kommt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis zum Schluss, die Beschwerdeführer hätten sich zu wenig um Schutz vor den Übergriffen bei den heimatlichen Behörden bemüht (vgl. E. 5.4 unten). Dass die Beschwerdeführer sich gar nicht darum bemüht hätten, ist jedoch nicht korrekt, haben sie doch zumindest den Überfall in ihrem Haus zur Anzeige gebracht, welche die Polizei dann nicht an Hand genommen habe (vgl. A11/S. 13 und Beweismittel Nr. 16 und 20; Auskunft der Botschaft A18/S. 3, derzufolge an der Echtheit der Anzeige keine Zweifel angebracht seien.). Zu Recht rügt der Beschwerdeführer auch, die Feststellung im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung, wonach die Wahlbeschwerde abgewiesen worden sei, sei sachverhaltswidrig. Die Beschwerde wegen verbotener Wahlwerbung wurde gemäss Botschaftsauskunft vom 20. September 2004 (A33/ S. 2) in der Sache nämlich gutgeheissen. Zumindest ungenau ist auch die Zusammenfassung der Botschaftsauskünfte, welche die Vorinstanz zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs erstellte und dem Beschwerdeführer mit Schreiben von 14. Oktober 2004 zukommen liess (A34). Darin heisst es: "Es wurde festgestellt, dass Sie weder auf nationaler oder lokaler Ebene gesucht werden". Im Antwortschreiben der Botschaft an die Vorinstanz vom 15. September 2004 (A32/ S. 2) heisst es jedoch, es gebe keine Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren liefe oder nach ihm gefahndet würde. Nun
ist aber eine positive Feststellung, es finde keine Suche oder Fahndung statt, und das Fehlen von Hinweisen auf eine Suche oder Fahndung, durchaus nicht das Selbe. Auch steht die Aussage im Schreiben vom 14. Oktober 2004 (A34/ S. 2), es werde durch die Botschaft festgehalten, dass hinsichtlich des Führerscheinentzuges und den geltend gemachten Ereignissen keinerlei Zusammenhänge bestehen, nicht in Übereinstimmung mit der Auskunft der Botschaft. Darin heisst es nämlich lediglich, es gebe keine Hinweise, dass der Entzug des Führerscheines in einem Zusammenhang stehe mit den anderen Ereignissen (A32/ S. 2). Wiederum ist der Vorinstanz vorzuwerfen, eine negative Aussage in der Botschaftsauskunft (fehlende Hinweise) in eine positive, kategorische Feststellung (es besteht kein Zusammenhang) umformuliert zu haben. Dies stellt eine unzulässige Interpretation zuungunsten des Beschwerdeführers und ungenaue Offenlegung der Auskunft dar. Die Botschaftsauskünfte sollten zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs möglichst umfassend und genau dem Beschwerdeführer zu Kenntnis gebracht werden, wobei die Wahrung berechtigter öffentlicher Geheimhaltungsinteressen die Zusammenfassung des wesentlichen Inhaltes anstelle der Zustellung einer Kopie des Originals der Auskunft rechtfertigen kann (vgl. Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG).
3.3.4 Währenddem einige formelle Rügen der Beschwerdeführer also zu Recht erhoben wurden, muss die Rüge in der Eingabe vom 31. August 2007 zurück gewiesen werden, die Verwendung von Textbausteinen durch die Vorinstanz liefere einen indirekten Hinweis auf eine eher formelle Bearbeitung der Asylgesuche. Die Verwendung von Textbausteinen ist an sich noch kein Hinweis auf eine unsorgfältige Verfahrensführung.
3.4 Es stellt sich damit die Frage, ob die in der Erwägung 3.3 festgestellten Verletzungen der behördlichen Begründungspflicht und somit des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geheilt werden können oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen müssen. Die dabei massgebenden Kriterien sind im Wesentlichen die Schwere und die Anzahl der Verfahrensfehler, die Spruchreife des Falles, die Möglichkeit, das allenfalls zu Unrecht verweigerte rechtliche Gehör auf Beschwerdestufe zu gewähren sowie die Kognition des Gerichts (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265 mit weiteren Hinweisen).
Sich an diesen Kriterien orientierend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine Heilung vorliegend die sachgerechtere Lösung ist. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Der Position des Beschwerdeführers, es hätten allenfalls weitere Abklärungen getätigt werden müssen (Beschwerdeschrift S. 15 unten), kann sich das Gericht nicht anschliessen. Zwar kam die Vorinstanz seiner Begründungspflicht nicht genügend nach, doch den Sachverhalt hat sie umfassend abgeklärt. So hat sie drei Mal Anfragen an die Schweizerische Botschaft in Moskau gerichtet (A17; A27; A30). Zu den Ergebnissen der Anfragen gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer jeweils das rechtliche Gehör (A19/2; A24/2). Der Beschwerdeführer führt in der Stellungnahme vom 25. Oktober 2004 unter anderem aus, allfällige weitere Abklärungen in Bezug auf die Situation von Herrn L._______ respektive Personen deutsch/jüdischer Abstammung würden begrüsst. Konkrete Vorschläge für weitere Abklärungen zur Person des Beschwerdeführers, namentlich zur Frage, ob gegen diesen ein (Straf-)Verfahren laufe, blieben aber aus. Für eine Heilung spricht im Weiteren die umfassende Kognition des Gerichts: Es kann sowohl uneingeschränkt den rechtserheblichen Sachverhalt feststellen als auch dessen rechtliche Würdigung frei vornehmen (vgl. Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Gegen eine Kassation spricht überdies und vor allem die lange Verfahrensdauer: Die Asylgesuche datieren vom 25. Mai und 25. September 2001. Die Beschwerdeführer leiden verständlicherweise unter dem pendenten Verfahren und dem unsicheren Status. Mit Schreiben vom 31. August 2007 ersuchten sie um Beschleunigung des Verfahrens. Durch ein Urteil in der Sache erwächst den Beschwerdeführern auch kein Schaden finanzieller Art (vgl. E. 7.1). Insgesamt überwiegen die Gründe, welche für eine Heilung und gegen eine Kassation sprechen.
4.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG).
4.1 Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine um Asyl nachsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft muss schliesslich feststehen, dass sich eine von flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen bedrohte Person landesweit in einer ausweglosen Situation befindet, mithin über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 32 E. 5 S. 339 f., mit weiteren Hinweisen).
4.2 Die Darstellungen, mit welchen eine asylsuchende Person ihr Gesuch begründet, müssen zumindest glaubhaft sein. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG; zum Ganzen EMARK 1994 Nr. 5 E. 3.c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3.a S. 270; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 304 ff.).
4.3 Gemäss den Erwägungen des in dieser Hinsicht nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Urteils der EMARK 1996 Nr. 1 (E. 5.c S. 1 ff.) besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative dann, wenn eine Verfolgungs- beziehungsweise Bedrohungssituation sich nur lokal, nicht aber im ganzen Staatsgebiet auswirkt und wenn gleichzeitig der Heimatstaat in der Lage und willens ist, dem Betroffenen in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, wobei an dessen Effektivität hohe Anforderungen zu stellen sind. Mit anderen Worten: Der Schutz eines Asyllandes ist subsidiär gegenüber dem Schutz des Heimatstaates. Dies entspricht langjähriger Praxis im Schweizerischen Asylrecht und kommt zwar nicht im Wortlaut von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, wohl aber in Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zum Ausdruck. Entscheidend ist dabei nicht die Frage des möglichen Verfolgungspotenzials des Verfolgers, sondern die Frage der Schutzfähigkeit des Heimatstaates. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist gegeben, wenn der Heimatstaat zwar nicht am Ort der Verfolgung, hingegen in anderen Gebieten seines Territoriums hinlänglichen Schutz vor Verfolgung beziehungsweise dem Verfolger gewährt (vgl. EMARK 2000 Nr. 15 E. 7 S. 112 f. mit weiteren Hinweisen).
5.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten gestützt auf Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG zum Schluss, dass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer je nach den geschilderten Ereignissen differenziert beurteilt werden muss. So findet sich in der Folge eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der einzelnen zentralen Vorbringen (E. 5.1). In einem weiteren Schritt wird gestützt auf die als glaubhaft erachteten Vorbringen geprüft, ob die Beschwerdeführer einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt waren (E. 5.2) beziehungsweise berechtigterweise ausgesetzt zu werden befürchten (E. 5.3). Schliesslich wird zusätzlich der Frage nachgegangen, ob den Beschwerdeführern in Russland eine Wohnsitzalternative offen steht (E. 5.4).
5.1
5.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nach seiner Entlassung aus der Textilfabrik im April 2000 drei Tage Haft im "J._______" verbracht, wo er geschlagen und ihm gedroht worden sei, er würde als Krüppel enden, wenn er gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber etwas unternehmen würde. Das Schloss seiner Wohnung sei ausgewechselt und ihm gekündigt worden.

Diese Vorbringen erachtet das Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft. Es ist nicht ersichtlich, warum die Behörden zu solch obskuren, umständlichen und allem Anschein nach illegalen Mitteln wie das Veranlassen der Entlassung aus der Textilfabrik und der Kündigung sowie Räumung der Wohnung innerhalb weniger Tage greifen sollte. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum die Behörden einen solchen Aufwand ausserhalb der Legalität auf sich nehmen sollten, nur um sich für die Verweigerung einer Aussage des Beschwerdeführers in einem Auslieferungsverfahren zu rächen. Wenn die Behörden tatsächlich an einer Aussage des Beschwerdeführers über seinen Freund namens I._______ dermassen interessiert gewesen sein sollten, so hätten sie wohl zuerst versucht, sich die gewünschten Informationen auf legalem Wege zu beschaffen. So hätte man den Beschwerdeführer als Zeugen, als Verdächtigten oder Angeschuldigten vorladen können, mit den jeweiligen Rechten und Pflichten. Des Beschwerdeführers Vorbringen, er habe die Aussage verweigert, entbehrt der Substanz. Falls die Behörden in einem zweiten Schritt zu illegalen Mitteln gegriffen haben sollten, so macht es dannzumal keinen Sinn, zwar die Wohnungskündigung, die Entlassung des Beschwerdeführers sowie dessen Haft zu veranlassen, ihn aber nicht erneut zur "Sache I._______" zu befragen. Sodann scheint sich der Beschwerdeführer in keiner Weise gegen diese drastischen Massnahmen gewehrt oder auch nur versucht zu haben, ihre genaueren Hintergründe zu erfahren. Der Aussage des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 15. August 2006, die staatliche Untätigkeit in Bezug auf die eingereichten Meldungen bei der Polizei seien im Asyldossier hinlänglich geschildert, kann in dieser pauschalen Form nicht beigepflichtet werden. Durch die Akten belegt ist, dass sich der Beschwerdeführer gegen einzelne der Übergriffe gewehrt habe (Überfall am 22. März 2001). So sagte er selbst, er vermute einen Zusammenhang zur Sache I._______. Sicher war er sich also keineswegs. Auch scheint er sich mit der reichlich vagen Aussage des Vermieters abgefunden zu haben, der Grund der Kündigung liege in einem "Anruf durch den KGB oder sonst wen". Diese Passivität und Duldsamkeit erscheint lebensfremd und vor dem Hintergrund der geschilderten, späteren Aktivitäten in K._______ geradezu widersprüchlich.
5.1.2 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, er habe sich im Herbst 2000 in den lokalen Wahlen in K._______ engagiert. An jenem Tag, als er nach G._______ habe reisen wollen, um an ein höheres Gericht zu gelangen wegen einer von ihm eingereichten Wahlbeschwerde, sei er verhaftet und der Verleumdung nach Artikel 129 Abschnitt 2 des Strafgesetzbuches angeklagt worden. Erst am 19. März 2001 sei er mit der Auflage freigelassen worden, die Stadt bis Ende des Verfahrens nicht zu verlassen.

Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt nicht, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der lokalen Wahlen engagiert hat. Unbestritten und von einem durch die Schweizerische Botschaft in Moskau beauftragten Vertrauensanwalt bestätigt ist die Einreichung einer Wahlbeschwerde durch den Beschwerdeführer wegen der unerlaubten Wahlwerbung. Das Gericht bezweifelt auch nicht, dass sich der Beschwerdeführer zwecks Anrufung eines Gerichts nach G._______ hatte begeben wollen. Auch ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer drei Monate in möglicherweise ungesetzlicher Weise im (...) von K._______ verbracht hat. Die Zustände in russischen Gefängnissen entsprechen nicht schweizerischem Standard und die Missachtung von sowohl nationalem als auch internationalem Recht wie beispielsweise der EMRK ist relativ weit verbreitet (vgl. die Beilagen 1 bis 3 der Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. November 2005, A49/15 des Beschwerdedossiers). Die Botschaftsauskunft bestätigt die Aussage des Beschwerdeführers, wonach eine dreimonatige Inhaftierung ohne Anklageerhebung rechtswidrig sei. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, warum der Beschwerdeführer sich nicht gegen diese illegale Inhaftierung auf dem Rechtswege gewehrt habe. Zumal er auch auf dem Wege zu einem Gericht, dass er im Interesse von L._______ habe anrufen wollen, festgenommen worden sei. Dies begründet erste Zweifel daran, dass diese allfällige Haft in direktem Zusammenhang mit dem politischen Engagement des Beschwerdeführers und der beabsichtigten Anrufung des Gerichts in G._______ steht. Genährt werden diese Zweifel durch das politische Profil des Beschwerdeführers, welcher nicht ein langjähriger und bekannter Oppositioneller war, sondern erst nach dem Austritt aus (...) im Sommer 2000, also relativ kurz vor den Wahlen des Herbstes 2000 sich politisch für den Kandidaten L._______ zu engagieren begann. Für die Zeit davor macht der Beschwerdeführer kein politisches Engagement geltend (vgl. auch Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. September 2005 an seinen Rechtsvertreter als Beilage der Beschwerde, S. 4). Darum ist nicht nachvollziehbar, warum die dem Kandidaten M._______ zurechenbaren Kräfte derart hart gegen den Beschwerdeführer hätten vorgehen sollen. Auch die Verhinderung der Anrufung des Gerichts in G._______ kann dafür keine genügende Erklärung liefern. Denn wäre von der Anrufung des Gerichts eine grosse Gefahr für die Wahlchancen von M._______ ausgegangen, so wäre die Inhaftierung des Beschwerdeführers kein taugliches Mittel gewesen, da diese Anrufung ja auch durch einen anderen Mitstreiter im Wahlkampfteam um L._______ hätte geschehen können. In der Beschwerde (S. 6) wird nämlich ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zwar Kopf hinter der
Beschwerde gewesen, doch hätte diese nicht in seinem Namen, sondern im Namen von L.______ respektive einer befreundeten Kandidatin eingereicht werden sollen. So war also die physische Präsenz des Beschwerdeführers bei der Einreichung der Klage keineswegs ausschlaggebend. Gestützt auf die dargelegten Überlegungen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung der Vorinstanz an, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der lokalen Wahlen in K._______ zwar engagiert haben mag, jedoch nicht in der von ihm geltend gemachten exponierten und weitreichenden Weise. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte dreimonatige Inhaftierung - sofern sie glabuhaft ist - scheint andere Hintergründe als die vorgebrachten zu haben und nicht in Zusammenhang mit dessen politischem Engagement zu stehen.

Bezüglich des eingangs der Erwägung wiedergegebenen Vorbringens kann zusammenfassend also festgehalten werden, dass das Gericht ein Engagement des Beschwerdeführers in den Lokalwahlen und die Einreichung einer Wahlbeschwerde nicht in Zweifel zieht und eine Inhaftierung nicht ausschliesst, es jedoch als unglaubhaft erachtet, dass die geltend gemachten Nachteile eine Reaktion sind auf die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers.
5.1.3 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, am 22. März 2001 in ihrem Haus überfallen, misshandelt, beraubt und bedroht worden zu sein. Auch diesbezüglich hat das Gericht Zweifel, dass sich dieser Vorfall wie vorgebracht zugetragen hat und vor allem, dass der Überfall den geltend gemachen politischen und antisemitischen Hintergrund hat. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Vermutungen über die Hintermänner sind spekulativer Natur und finden keine Bestätigung in den Akten. Das Argument in der Eingabe vom 15. August 2006, die staatlichen Stellen seien mit Ausnahme von direkt dem Präsidenten unterstellten Behörden durch die national tätigen Unterweltbanden durchsetzt, ist unbehelflich. Das Gericht stimmt dieser pauschalen Aussage nicht zu; vor allem aber bezieht sie sich nicht konkret auf den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenem, von der Vorinstanz unwidersprochen gebliebenen und durch Beweismittel gestützten Vorbringen diesen Überfall bei der Polizei angezeigt. Diese habe die Anzeige mit einer fadenscheinigen Begründung nicht an Hand genommen. Der möglichen Gründe für dieses polizeiliche Fehlverhalten können viele sein; viel wahrscheinlicher als der vom Beschwerdeführer geäusserte politische oder antisemitische Hintergrund sind schlicht Willkür und mangelndes Pflichtbewusstsein der fehlbaren Beamten (vgl. zum Funktionieren der russischen Justiz E. 5.2.2).
5.1.4 Auch die Beschlagnahmung des Führerausweises mit der angeblich vorgeschobenen Begründung, er sei zu schnell gefahren, steht nach Auffassung des Gerichts, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, in keinem Zusammenhang mit dem politischen Engagement oder der jüdischen Herkunft des Beschwerdeführers. Zudem bestehen erhebliche Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers, die Herausgabe des Führerausweises sei ihm verweigert worden mit der Begründung, gegen ihn laufe ein Strafverfahren. Entsprechende Belege hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht. Zudem ist erstaunlich, dass sich der Beschwerdeführer mit dieser pauschalen Antwort zufrieden gegeben und nicht wenigstens im Nachhinein abgeklärt habe, ob die Zurückbehaltung oder schon die Beschlagnahmung rechtmässig gewesen sei. Ebensowenig wie in der Schweiz dürfte nämlich auch in Russland allein die Eröffnung eines Strafverfahrens ohne Zusammenhang mit einem Strassenverkehrsdelikt kaum ein Grund sein für die Konfiszierung und Zurückbehaltung des Führerausweises. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer seit längerem im Besitze eines schweizerischen Führerausweises ist, welchen er gegen Einreichung seines (angeblich beschlagnahmten) russischen Führerausweises erlangt hat. Am 12. April 2002 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Kopien seines russischen Führerausweises zu den Akten, den ein Bekannter bereits im Juli 2001 von der Polizei habe freikaufen und ihm habe zukommen lassen können. Näher ausgeführt wird diese angebliche Freikaufung nicht, obwohl es sich bei den Vorbringen im Zusammenhang mit dem Führerausweis um ein wichtiges Element des Sachverhaltes handelt.
5.1.5 In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer enteignet worden sei. Denn kürzlich habe er erfahren, dass die Eigentumswohnung in K._______ von anderen Personen übernommen worden sei. Die Verfolgung sei also auch Jahre nach der Ausreise in die Schweiz im Gang.

Das Gericht teilt diese Befürchtung nicht. Ausser Bereicherungsabsicht ist kein Motiv für eine Enteignung ersichtlich. Auch hat der Beschwerdeführer offenbar nicht versucht, die näheren Umstände der angeblichen Enteignung in Erfahrung zu bringen und gegebenenfalls einen Vertreter mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen. Ein solches Verhalten ist als realitätsfremd zu erachten. Bis heute, über zweieinhalb Jahre nachdem der Beschwerdeführer von der angeblichen Enteignung erfahren haben will, wurden zu diesem Vorbringen keine Beweismittel eingereicht. Aus diesen Gründen ist dieses Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren.
5.1.6 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei wiederholt von verschiedenen Männern vergewaltigt worden. Zum Einen sei sie während der Haftzeit ihres Ehemannes wiederholt von einem Untersuchungsbeamten namens X._______ vergewaltigt worden unter der Drohung, ihr Ehemann werde sonst im Gefängnis schwerwiegende Nachteile erleiden. Zum Anderen sei sie am 11. August 2001, als sie an ihrem ehemaligen Wohnort K._______ und in ihrem Haus Angelegenheiten habe in Ordnung bringen wollen, im Büro des Untersuchungsbeamten X._______ von zwei anderen Männern vergewaltigt worden.
Das Gericht kann aufgrund der Aktenlage nicht vollständig ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin in Russland Opfer einer oder mehrerer Vergewaltigungen geworden ist. Allerdings bestehen auch diebezüglich gewisse Zweifel, ob sich der Sachverhalt tatsächlich wie vorgebracht zugetragen hat. So hat die Beschwerdeführerin bis heute weder einen ärztlichen noch einen psychologischen Bericht eingereicht, welcher Auskunft geben würde über allenfalls bestehende medizinische oder psychische Probleme im Zusammenhang mit den geltend gemachten Vergewaltigungen. Der Beschwerdeführer erklärt dies damit, seine Ehefrau sei ein sehr starker Typ von Persönlichkeit und habe alles selber verkraftet (Schreiben an den Rechtsvertreter vom 19. September 2005, als Beilage 2 der Beschwerde, S. 6), was nicht restlos zu überzeugen vermag. Die Frage, ob und falls ja, in welchem Kontext die Vergewaltigungen stattgefunden haben, kann jedoch offen bleiben, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin aus anderen, folgend in Erwägung 5.2.2 dargelegten Gründen nicht zur Anerkennung als Flüchtling führen.
5.2
5.2.1 Wie oben in den Erwägungen 5.1.1 bis 5.1.5 näher ausgeführt, werden entweder bereits die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile (Ereignisse im Frühjahr 2000, Enteignung des Wohnhauses der Beschwerdeführer) oder dann zumindest deren vom Beschwerdeführer geltend gemachter politischer Hintergrund (Ereignisse im Zusammenhang mit den Lokalwahlen, Überfall auf das Haus, Entzug des Führerausweises) als unglaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer konnte damit ein flüchtlingsrechtlich erhebliches Verfolgungsmotiv nicht glaubhaft machen (vgl. Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Nicht als entscheidender, doch als zusätzlicher Aspekt kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer nicht in genügendem Masse um Schutz bei den heimatlichen Behörden bemüht hat. Abgesehen von der Einreichung der Wahlbeschwerde (vgl. E. 5.1.2) und der Anzeige wegen des Überfalls auf sein Haus (vgl. E. 5.1.3) hat er keine entsprechenden Schritte unternommen, was er sich flüchtlingsrechtlich anrechnen zu lassen hat (vgl. hierzu auch E. 5.2.2).
5.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, wiederholt von verschiedenen Beamten vergewaltigt worden zu sein.
Eine Vergewaltigung stellt ohne Zweifel eine der schwersten Verletzungen der seelischen und körperlichen Integrität dar. Die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl sind jedoch keine Entschädigung oder Genugtuung für erlittene Unbill, wie gross und tragisch für die Betroffene diese auch sein mag. Flüchtlingsrechtlich erlangen die geltend gemachten Verbrechen aus den folgenden Gründen keine Relevanz: In der Eingabe vom 15. August 2006 führen die Beschwerdeführer aus, es könne anhand der vorinstanzlichen Akten ohne weiteres belegt werden, dass die sexuellen Übergriffe von staatlichen respektive quasistaatlichen Organen begangen worden seien und der Beschwerdeführerin der staatliche Schutz diesbezüglich nicht zuteil werde. In casu muss der Beschwerdeführerin jedoch vorgehalten werden, sich gar nicht um Schutz vor weiteren Übergriffen, insbesondere auf dem Rechtsweg, bemüht zu haben. Zwar ist nachvollziehbar, dass eine betroffene Frau in der ersten Zeit nach einem solchen Verbrechen gegen aussen nicht zu reagieren vermag, indem sie mittels der Polizei und der Justiz gegen den Vergewaltiger vorgeht. Auch kann dem in der Beschwerde vom 29. September 2005 vorgebrachten Argument des Rechtsvertreters zugestimmt werden, die Beschwerdeführerin hätte mit einer Anzeige riskiert, ihren Ehemann (im geringsten Fall) nicht mehr besuchen zu können oder dass ihm innerhalb des Gefängnisses etwas zugestossen wäre. Die Beschwerdeführerin hat jedoch auch Jahre nach der Tat weder die während der geltend gemachten Haftzeit des Beschwerdeführers noch die am Tag der Rückkehr in ihr Haus angeblich erlittenen schweren Übergriffe zur Anzeige gebracht. Dies wäre ihr möglich und wie nachfolgend aufgezeigt nicht von vornherein aussichtslos gewesen.
Im Grossen und Ganzen kann gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts von einer funktionierenden russischen Justiz ausgegangen werden, auch wenn in Einzelfällen gewisse Mängel zu beklagen sind wie etwa Korruption oder fehlende Unabhängigkeit von Kräften, welche in wirtschaftlicher oder/und politischer Hinsicht lokal dominant sind. Prozesse gegen Polizisten und andere Beamten sind keine Seltenheit. Einzuräumen ist, dass es für ein Opfer von Gewalt und Willkür durch Beamte mitunter sehr schwer sein kann, zu seinem Recht auf eine unabhängig geführte Untersuchung und gegebenenfalls einen fairen Gerichtsprozess zu kommen (vgl. hierzu etwa die Antwort auf eine Frage aus diesem Themenkreis an die Commission de l'immigration et du statut de réfugié du Canada auf der Internetseite http://www.irb-cisr.gc.ca/fr/recherche/rdi/index_f.htmaction=record.viewrec&gotorec=439830; eingesehen am 14. Mai 2008). Dabei spielt wohl auch eine Rolle, dass Verwaltungs- und Polizeibeamte manchmal Hemmungen haben, in einer Sache zu ermitteln, in welcher ein Kollege als Verdächtigter involviert ist. Trotz dieser Schwierigkeiten musste und durfte (in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht) die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, ein Vorgehen auf dem Rechtsweg gegen X._______ und die anderen zwei mutmasslichen Vergewaltiger mache ohnehin keinen Sinn, da die russischen Behörden nicht fähig oder willens wären, ihr Schutz zu gewähren.
5.2.3 Schliesslich führen die geltend gemachten Übergriffe aus einem zweiten Grunde nicht zur Anerkennung der Beschwerdeführerin als Flüchtling: Vorliegend handelt es sich bei den mutmasslichen Übergriffen nicht um ein von den Behörden eingesetztes Mittel zur Erreichung politischer Zwecke, sondern um im Dienst begangene Übergriffe einzelner Beamten, welche diese in Missbrauch ihrer amtlichen Funktion begangen haben. Zwar wird nicht in Abrede gestellt, dass sich die mutmasslichen Vergewaltigungen im Zusammenhang mit der Haft des Ehemannes ereignet haben könnten. Doch ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische und antisemitische Hintergrund als unglaubhaft zu qualifizieren. So ist auch bei der Beschwerdeführerin ein in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genanntes Verfolgungsmotiv nicht ersichtlich.
5.2.4 Beide Beschwerdeführer machen geltend, die erlittenen Übergriffe seien teilweise antisemitisch motiviert. In der Replik (A36) auf die Botschaftsabklärungen wird ausgeführt, es sollte der Vorinstanz bekannt sein, mit welchen Schwierigkeiten Personen mit tatsächlich oder auch nur vermeintlich deutscher und/oder jüdischer Abstammung in Russland konfrontiert würden und dass diese Personen bei den heutigen Strukturen in Russland kaum staatlichen Schutz beanspruchen könnten. Dies dürfte um so mehr geltend, wenn sie sich politisch engagierten oder dies in der Vergangenheit taten.

Nicht in Abrede gestellt wird, dass es in Russland Antisemitismus gibt, welcher, wie es übrigens in den meisten europäischen Ländern inklusive der Schweiz der Fall ist, tiefe Wurzeln hat. Nach einschlägigen Quellen und jüdischen Organisationen in Russland zufolge hat der Antisemitismus in Russland verglichen mit den ersten Jahren nach dem Ende der Sowjetunion jedoch klar abgenommen. Dies gilt insbesondere für körperliche Übergriffe, welche heute nur noch vereinzelt vorkommen. Häufiger ist die Verbreitung antisemitischer Inhalte in verschiedenen Medien, wo sich die Justiz bei der Verfolgung im Gegensatz zu physischen Übergriffen und Diskriminierungen einzelner Personen eher schwer tut mit der Strafverfolgung (Report of the Special Rapporteur on contemporary forms or racism, racial discrimination, xenophobia and related intolerance, Doudou Diène, Mission to the Russian Federation, UN Document A/HRC/4/19/Add. 3, 30. Mai 2007; US Department of State, International Religious Freedom Report 2006, 15. September 2006). Gestützt auf die soeben erwähnten und weitere einschlägige Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine Rede davon sein kann, der Zugang zu Behörden und Gerichten und die Führung von Verfahren und Prozessen sei für russische Bürger jüdischen Glaubens im Vergleich zu nichtjüdischen Russen generell erschwert. Die Berichte erwähnen auch keine Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einem Wohnungs- und Domizilwechsel, welche spezifisch die jüdische Bevölkerung in Russland treffen würden. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Aussage in der Beschwerdeschrift, in der EU, den USA und anderen Ländern werde jüdischstämmigen Russen praktisch automatisch Asyl gewährt, nicht mit den Kenntnissen des Gerichts zur Asylpraxis anderer, insbesondere europäischer Länder übereinstimmt.
5.3 So ist in einer vorläufigen Zusammenfassung festzustellen, dass die Beschwerdeführer durchaus gewissen Nachteilen ausgesetzt gewesen sein könnten, doch nicht aus den in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Gründen. Es besteht kein direkter Zusammenhang zwischen den erlittenen Nachteilen und dem politischen Engagement oder der jüdischen Herkunft der Beschwerdeführer, wie von ihnen der Asylbegründung zugrunde gelegt.
5.4 Es können nicht nur Personen als Flüchtlinge anerkannt werden, welche bereits ernsthafte Nachteile erlitten haben, sondern auch solche, die eine begründete Furcht haben, künftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein (vgl. Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).
5.4.1 Eine solche Furcht ist im Falle der Beschwerdeführer nicht begründet. In Würdigung aller Akten und insbesondere auch der Berichte der Botschaft kommt das Gericht zum Schluss, dass kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig, bereits ein Strafurteil ergangen ist oder er wegen seines politischen Engagements gesucht wird. Es schliesst sich diesbezüglich der Position der Vorinstanz an. Diese hat dem Beschwerdeführer seine Einschätzung der Gefährdungssituation in Gewährung des rechtlichen Gehörs mitgeteilt (A34). Der Beschwerdeführer hat nicht repliziert bezüglich der Aussage, es gebe keine Zeichen für hängige Strafverfahren und der Beschwerdeführer werde weder auf lokaler noch auf nationaler Ebene gesucht (A36). Zwar entspricht die Aussage, der Beschwerdeführer werde weder auf lokaler noch auf nationaler Ebene gesucht, nicht genau dem Ergebnis der Botschaftsabklärung, wo lediglich von fehlenden Hinweisen auf eine Fahndung oder ein Verfahren die Rede ist (vgl. E. 3.3.3 oben). Umso mehr aber hätte der Beschwerdeführer Grund gehabt, darauf zu replizieren. Mit Bezug auf die erlittene Haft und den Überfall im Haus wird in der Replik ausgeführt, es erstaune nicht und sei auch nicht erwartet worden, dass die Schweizer Botschaft oder deren Verbindungsanwalt diesbezüglich eine Bestätigung finden werde. Dem ist nichts beizufügen, werden doch nicht die Haftzeit und die Übergriffe im Haus als solche, sondern die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Hintergründe in Abrede gestellt.
5.4.2 Sodann haben die Beschwerdeführer auch keine Verfolgung alleine wegen ihrer jüdischen Abstammung zu befürchten. In Russland findet klarerweise keine Verfolgung von Juden als Kollektiv statt, weder durch staatliche noch nichtstaatliche Kräfte. Die Anforderungen an eine Kollektivverfolgung sind hoch anzusetzen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3 S. 3 f.) und hier klar nicht erfüllt (vgl. auch E. 5.2.3).
5.4.3 Zusammenfassend ist bezüglich der Furcht vor künftiger Verfolgung festzuhalten, dass diese vorliegend nicht begründet ist.
5.5
5.5.1 Ergänzend sei festgehalten, dass die Beschwerdeführer in Russland über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügen: Wie oben ausgeführt (E. 4.3) besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative dann, wenn eine Verfolgungs- beziehungsweise Bedrohungssituation sich nur lokal, nicht aber im ganzen Staatsgebiet auswirkt und wenn gleichzeitig der Heimatstaat in der Lage und willens ist, dem Betroffenen in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
5.5.2 Die Beschwerdeführer machen Nachteile und eine Bedrohungslage geltend, welche sich örtlich wie personell relativ eng umreissen lässt. So soll bei allen Vergewaltigungen der Beamte X._______ als Täter oder Gehilfe beteiligt gewesen sein. Beide Vorfälle sollen sich in der Stadt K._______ zugetragen haben. Für die Beschwerdeführer besteht damit grundsätzlich die Möglichkeit, sich in einem anderen Teil ihres grossen Heimatlandes niederzulassen. Die Beschwerdeführerin hat dies denn auch getan am Wohnort ihrer Eltern, wo sie seit dem Überfall auf die Wohnung bis zu ihrer Ausreise den Sommer 2001 verbracht habe. Dort fanden gemäss Aktenlage keine physischen Übergriffe oder telefonische Drohungen und Belästigungen mehr statt.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe darum nicht an einen anderen Ort in Russland oder auch allenfalls nach Deutschland gehen können, weil er ausser seinem Inlandpass keine Papiere mehr besessen habe. Man müsse sich in jeder Stadt in Russland registrieren lassen und bei den Eltern seiner Ehefrau habe es keinen Platz gegeben. Damit bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass es unter anderem offenbar Raumprobleme waren, welche ihn an einem Aufenthalt bei seinen Schwiegereltern gehindert haben. Das aber impliziert, dass dies grundsätzlich möglich gewesen wäre. Zudem legt der Beschwerdeführer nicht dar, ob und warum ein Inlandpass für eine Registrierung nicht ausreichen sollte. In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, wer die russischen Verhältnisse auch nur annähernd ein wenig kenne, wisse um den Umstand, dass man sich nicht einfach in einem anderen Teil des Landes niederlassen könne.
Nach dem Kenntnisstand des Gerichts wurde das zur Sowjetzeit gültige Registrierungsrégime "Propiska" 1993 abgeschafft. Unter diesem Régime wurde durch Mitarbeiter des Innenministeriums eine Authentizitätsprüfung der Wohnadresse vorgenommen und ein Vermerk in den Inlandpass gestempelt, welcher wiederum Voraussetzung war für den Zugang zu verschiedenen Sozialleistungen. 1993 wurde das "Gesetz der Russischen Föderation über die Freizügigkeit, die Wahl des Aufenthalts- und Wohnortes im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation" (Nr. 5242/1) erlassen. Dieses Gesetz sieht die Niederlassungsfreiheit und eine Meldepflicht vor, welche im Gegensatz zur Pflicht unter dem Propiskarégime keinen rechtsdefinierenden Charakter hat. Faktisch ist die Registrierung allerdings auch heute noch in vielen Fällen Zugangsvoraussetzung für Wohnung, Rente, Bildung und soziale Leistungen. Entscheidend unter flüchtlingsrechtlichem Aspekt ist vorliegend jedoch, dass nichts gegen die Möglichkeit für den Beschwerdeführer spricht, sich auf legale Weise an einem beliebigen Ort in Russland niederzulassen. Auch seine jüdische Abstammung steht dem nicht entgegen (vergleiche auch die Ausführungen in E. 5.2.3). Er ist gemäss eigenen Angaben im Besitze eines Inlandpasses und wird nach Überzeugung des Gerichts nicht landesweit gesucht. Deshalb ist nicht stichhaltig, warum der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seiner Ehefrau und Beschwerdeführerin von dieser innerstaatlichen Fluchtalternative keinen Gebrauch gemacht hat.
5.6 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Beschwerdeführer die Anforderungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint und deren Asylgesuche abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]).
6.1 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung oder Niederlassungsbewilligung noch über einen Anspruch darauf. Die Wegweisung wurde gestützt auf Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 32 Bst. a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)96
1    Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:97
a  im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
b  von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;
c  von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung99 oder nach Artikel 68 AIG100 betroffen ist; oder
d  von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs102 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927103 betroffen ist.
2    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.104
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] sowie die in dieser Hinsicht weiterhin Geltung beanspruchende Praxis der ehemaligen ARK in EMARK 2001 Nr. 21 E. 91 S. 176).
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG ist der Vollzug der Wegweisung dann nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall: So steht das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulementprinzip dem Vollzug nicht entgegen. (Art. 33 Ziff. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] bzw. Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. auch Art. 25 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]. Wie vorstehend dargelegt sind die Beschwerdeführer in Russland keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG (bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK) ausgesetzt. Auch vor Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hält der Vollzug der Wegweisung stand: Wie oben unter Erwägung 5 dargelegt, bestehen keine Gründe für die Annahme, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückführung nach Russland eine gemäss Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung konkret drohen würden (vgl. die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Rep. 2001-I S. 303 und i.S. H.L.R. gegen Frankreich Rep. 1997-III S. 758 mit weiteren Hinweisen). Andere völkerrechtliche Schranken des Wegweisungsvollzuges wie Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1996 über bürgerliche und politische Rechte [IPBPR, SR 0.103.2] oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) gehen im vorliegenden Zusammenhang in ihrer Tragweite nicht über die Garantien von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK hinaus (vgl. BGE 124 I 231 E. 2a S. 235 f.). Im Lichte der zu beachtenden völkerrechtlichen Bestimmungen ist der Vollzug also zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug unzumutbar sein, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage eine konkrete Gefährdung des Weggewiesenen besteht. Vorliegend spricht weder die allgemeine Situation in Russland noch die persönliche, etwa die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführer gegen eine Rückkehr. Zwar ist nicht zu verleugnen, dass der Wegweisungsvollzug insbesondere auch für die Kinder der Beschwerdeführer eine Härte darstellen könnte, nachdem sich die Familie seit mittlerweilen bald sieben Jahren in der Schweiz befindet. Wenn wie vorliegend vom Wegweisungsvollzug auch Kinder betroffen sind, so stellt das Kindeswohl einen zu berücksichtigenden Aspekt dar (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.1 S. 57). Der (...) Sohn F.F._______ dürfte mit einer allfälligen Rückkehr nach Russland (...) keine Schwierigkeiten haben. Anders präsentiert sich die Situation für den (...) Sohn GG._______. Für ihn könnte eine Rückkehr mit gewissen sozialen oder schulischen Schwierigkeiten verbunden sein. Da er jedoch zusammen mit beiden Elternteilen sowie seinem (...) Bruder in sein Heimatland zurückkehrt, erweist sich eine Rückkehr als mit dem Kindeswohl vereinbar und zumutbar. Daran vermag auch eine sehr gute Integration nichts zu ändern (vgl. Beilage 9 der Beschwerdeschrift). Grundsätzlich ist für die Frage der Zumutbarkeit die Situation im Heimatland entscheidend und nicht diejenige im Zufluchtsland Schweiz. Ob infolge einer fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
AsylG) ist mangels Zuständigkeit nicht in diesem, asylrechtlichen Verfahren zu prüfen. Es steht den Beschwerdeführern frei, sich im Aufenthaltskanton um die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung basierend auf vorgenannte Bestimmung zu bemühen.
6.4 Schliesslich spricht vorliegend auch nichts gegen die technische Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG). Es obliegt den Beschwerdeführern, sich um die Beschaffung der allenfalls noch nicht vorhandenen notwendigen Reisepapiere zu bemühen.
7.
7.1 Den Beschwerdeführern sind keine Kosten aufzuerlegen, da ihnen mit Zwischenverfügung vom 3. November 2005 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt wurde.
7.2 Im Falle des Unterliegens ist in der Regel keine Parteientschädigung auszurichten. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz diverse Verfahrensgrundsätze verletzt hat (vgl. E. 3), welche im Laufe des Beschwerdeverfahrens geheilt werden konnten. Den formellen Rügen des Beschwerdeführers musste teilweise Recht gegeben werden und durch die Erhebung der Beschwerde und die Heilung im Beschwerdeverfahren konnten die Verfahrensgrundsätze und der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gewahrt werden. In einem solchen Fall kann trotz Unterliegens eine Parteientschädigung ausgerichtet werden (vgl. EMARK 2003 Nr. 5 E. 7. S. 35 f., mit weiteren Hinweisen). Da die im Beschwerdeverfahren geheilten Verfahrensfehler als nicht leicht zu qualifizieren sind, ist die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführern eine volle Parteientschädigung auszurichten.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat am 23. Januar 2008 eine Kostennote eingereicht. Der darin ausgewiesene Zeit- und Sachaufwand erscheint dem Gericht insgesamt als angemessen. In Abzug gebracht werden jedoch die Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren, welche praxisgemäss nicht entschädigt werden, und eine Reduktion beim Aufwand für die Beschwerderedaktion an die ARK. In Anwendung von Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
, 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
und 11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und unter Berücksichtigung des Stundenansatzes von Fr. 230.-- ist die Parteientschädigung auf Fr. 3'316.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 3'316.-- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- Amt für Migration des Kantons D._______, ad (...)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Urs Wüthrich

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