Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-4190/2006/sca
{T 0/2}

Urteil vom 27. April 2009

Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.

Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
Irak,
alle vertreten durch F._______,
Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2005 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden, irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Kirkuk, verliessen ihr Heimatland zusammen mit ihren Kindern C._______ und D._______ gemäss eigenen Angaben am 20. August 2002 und erreichten die Schweiz am 5. September 2002, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.

B.
Am 17. September 2002 wurden die Beschwerdeführenden in der damaligen Empfangsstelle G._______ zu ihren Asylgründen befragt.

C.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 teilte das damalige BFF den Beschwerdeführenden mit, dass das Grenzwachtkorps am 18. November 2002 eine eingeschriebene Postsendung überprüft und auf die Beschwerdeführenden lautende Dokumente (4 irakische Identitätskarten, 2 irakische Nationalitätenausweise, 2 irakische Führerausweise, 1 irakischer Arbeitsausweis) sichergestellt habe. Die Untersuchung der Dokumente habe ergeben, dass es sich bei den Identitätskarten der Kinder um Totalfälschungen handle. Den Beschwerdeführenden wurde die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt.

D.
In ihrer Stellungnahme vom 26. Dezember 2002 führten die Beschwerdeführenden unter anderem aus, dass ihnen die Dokumente durch ihre Verwandten in Irak via die in H._______ wohnhafte I._______ des Beschwerdeführers zugeschickt worden seien. Die Verwandten im Irak hätten die Dokumente der Kinder illegal neu anfertigen lassen, nachdem sie diese verloren hätten.

E.
Am 19. und 20. November 2003 erfolgten die Anhörungen der Beschwerdeführenden durch die zuständige Behörde des Kantons Bern.

F.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung führte es aus, ihre Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete das BFM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an.

G.
Auf Gesuch vom 7. November 2005 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden am 9. November 2005 Einsicht in die Asylakten.

H.
Am 8. November 2005 wurde das Kind E._______ geboren.

I.
Am 26. November 2005 reichten die Beschwerdeführenden bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2005 ein und beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 27. Oktober 2005 und die Asylgewährung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Zum Beweis ihrer Bedürftigkeit legten sie ihrer Eingabe eine Fürsorgebestätigung bei.

J.
In einem Schreiben vom 29. November 2005 bestätigte die ARK den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde und teilte mit, dass nach Eingang der Vorakten darauf zurückgekommen werde.

K.
Die ARK verfügte mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2005, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen.

L.
In seiner Vernehmlassung vom 14. Dezember 2005 hielt das BFM vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

M.
Im November 2006 orientierte die ARK die Beschwerdeführenden, dass ihr Verfahren nach dem 31. Dezember 2006 vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werde und die Verfahrensakten an dieses übergeben würden.

N.
Am 19. April 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden unter Angabe der neuen Geschäftsnummer mit, dass ihr Verfahren von der ARK übernommen worden sei und von der Abteilung V behandelt werde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die damals bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).

1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.
3.1 Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden anlässlich der durchgeführten Anhörungen im Wesentlichen geltend, der Bruder des Beschwerdeführers sei Mitglied beim Volksmilitär gewesen und habe mit der irakischen Regierung zusammengearbeitet. Er - der Bruder - habe bei der Deportation von Familien in den Nordirak geholfen. Nachdem bekannt geworden sei, dass er gegen Bestechungsgelder Deportationen verhindert oder verschoben habe, sei er am 13. August 2002 von den Behörden verhaftet worden. Danach seien am 15. August 2002 eine beziehungsweise mehrere Personen zu den Beschwerdeführenden nach Hause gekommen und hätten ihnen gesagt, dass ihr Bruder beziehungsweise Schwager ein Verräter sei, dass auch sie Verräter seien und ebenfalls deportiert würden. Dabei sei es zu einer Auseinadersetzung mit Handgreiflichkeiten gekommen, bei welcher der Beschwerdeführer die Behörden, die Regierung, die Baath Partei und auch Saddam beschimpft habe, worauf ein Beamter seine Pistole habe ziehen wollen, von der Mutter und der Schwägerin des Beschwerdeführers indessen daran gehindert worden sei. Dem Beschwerdeführer sei in diesem Moment die Flucht über das Dach des Hauses zu einem Freund gelungen. Die Beschwerdeführerin sei an diesem Abend nicht zu Hause gewesen, sei indessen noch in der gleichen Nacht von diesem Freund geholt worden. Zwei Tage später habe dieser Freund die Beschwerdeführenden nach Mosul gebracht, von wo aus sie das Heimatland verlassen hätten. Weiter führten die Beschwerdeführenden aus, dass sie sich auch vor der Rache der Familien der Deportierten fürchten würden.

Ergänzend machte die Beschwerdeführerin geltend, dass im Jahre 1982 einer ihrer Brüder festgenommen und heftig gefoltert worden sei. Dieser sei im Jahre 1992 gestorben. Am 27. März 1985 sei ein anderer Bruder hingerichtet worden. Nach dieser Hinrichtung seien öfters Leute der Regierung zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie nach dem Grund der Hinrichtung gefragt. Aus Angst hätten sie indessen nicht gewagt zu sagen, dass er von Vertretern der Regierung hingerichtet worden sei. Auch seien sie von Leuten der Regierung schikaniert worden.

3.2 Zur Begründung der das Asylgesuch ablehnenden Verfügung machte das BFM geltend, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden aufgrund widersprüchlicher, realitätsfremder und undifferenzierter Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. So sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Ereignis vom 15. August 2002 in widerspruchsfreier Form zu schildern. Insbesondere habe er unterschiedliche Angaben zur Anzahl der Personen, die ihn zu Hause aufgesucht hätten, zu den Umständen, wie seine Mutter dabei behandelt worden sei, und zum Verbleib seines Bruders gemacht. Als realitätsfremd müsse die geltend gemachte überstürzte Ausreise bezeichnet werden, zumal sie - vor allem wenn eine Familie mit kleinen Kindern betroffen sei und Etappen über verschiedene Länder zurückgelegt sowie gefälschte Papiere beschafft werden müssten - mehrere Vorbereitungsschritte erfordere. Dazu sei aber den Akten kaum etwas zu entnehmen. Als konstruiert wirke sodann der von den Beschwerdeführenden geschilderte, angeblich komplikationslose Ablauf ihrer Flucht. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer die Tätigkeit seines Bruders, auf welche er seine Verfolgungssituation zurückführe, bei den Anhörungen nicht näher ausgeführt und sich dazu auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht verlauten lassen. Wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr potenziell gefährdet, so wäre ihm dies seit dem Sturz des Regimes Saddam Husseins mit Sicherheit zu Ohren gekommen. Auch zu den Drohungen, welche sie noch im Irak erhalten hätten, habe er sich nicht konkret geäussert. Schliesslich seien auch die entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin unbestimmt geblieben. Da die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe geltend gemacht habe und ihre Aussagen im Wesentlichen jene des Beschwerdeführers stützten, würden für sie die gleichen Feststellungen gelten.

Abgesehen von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden müsse mit Nachdruck darauf hingewiesen werden, dass für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft der Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend sei. Deshalb setze die Asylgewährung voraus, dass ein Gesuchsteller im Zeitpunkt des Asylentscheids von asylrechtlich relevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz brauche. Seit der Ausreise der Beschwerdeführenden hätten sich die Verhältnisse im Irak grundlegend geändert. Da das alte Verfolgerregime nicht mehr existiere, sei die Furcht vor einer Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins nicht mehr begründet. Bei den dargelegten Bedrohungen, die nach dem Sturz von Saddam Hussein erfolgt seien, handle es sich um (potenzielle) Verfolgung durch private Dritte. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung bei Übergriffen durch Dritte liege nur dann vor, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Vorliegend seien keine Hinweise ersichtlich, die darauf hindeuteten, dass die staatlichen Behörden den Beschwerdeführenden bei einer tatsächlichen Gefährdung den erforderlichen Schutz aus einem der im Gesetz genannten Gründe vorenthalten würden.

3.3 In ihrer Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden, dass die Vorinstanz zu Unrecht von Widersprüchen und Ungereimtheiten in ihren Aussagen ausgegangen sei. So habe der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhörung nicht ausgeführt, dass nur ein Mann nach Hause gekommen sei. Vielmehr habe er erklärt, was dieser Mann gesagt und in der Wohnung angestellt habe. Dieser Mann sei von einem Freund begleitet gewesen, der aber nicht in die Wohnung gekommen sei, sondern draussen gewartet habe. Äusserst spitzfindig und an den Haaren herbeigezogen erscheine sodann der ihnen vorgehaltene Widerspruch in Bezug auf die gegenüber seiner Mutter ausgeübte Tätlichkeit. Ein ins Gewicht fallender Widerspruch sei auch zu diesem Thema nicht auszumachen. Vielmehr handle es sich um verständliche Ungenauigkeiten. Widerspruchslos seien ferner die Aussagen zum Verbleib des Bruders des Beschwerdeführers, zumal sie - die Beschwerdeführenden - vor dem Irakkrieg ausgereist seien und während ihrer Ausreise in der Türkei erfahren hätten, dass der Bruder aus der Haft entlassen worden sei. Danach sei das Saddam Regime gestürzt worden und der Bruder sei verschwunden. Aufgrund der von ihnen glaubhaft geltend gemachten Verfolgungssituation ergebe sich zudem die Begründung für die von ihnen geschilderte überstürzte Abreise, welche sich somit nahtlos in die Kette der Ereignisse einfüge. Die schnelle Flucht verdankten sie der raschen Hilfe eines Cousins in Mosul. Dank gefälschter Reisepapiere beziehungsweise heimlicher Grenzübertritte sei es zu keinen Komplikationen gekommen. Weiter machten die Beschwerdeführenden geltend, dass sie Racheakte seitens bewaffneter Gruppen befürchteten, die gegen die proamerikanische Regierung in Bagdad einen Guerillakrieg führten. Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, dass es die schweizerischen Asylbehörden in gesetzeswidriger Weise als nicht angezeigt erachten würden, von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie überzugehen. Es gebe keinen rechtsstaatlich zulässigen Grund, sie nicht vor der Verfolgung der Baathisten, einer Gefahr die akut gegeben sei, zu schützen. Die Situation im Irak sei alles andere als stabil und es gebe keine staatliche Macht, die ihren Willen gegenüber allen Bürgern durchsetzen könne. Das Land befinde sich vielmehr im Bürgerkrieg. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie von der irakischen Regierung und den US-Streitkräften vor Attacken der Baathisten geschützt werden könnten.

3.4 In der Rechtsmitteleingabe rügten die Beschwerdeführenden sodann die Anwendung der Zurechenbarkeitstheorie als nicht der überwiegenden Staatenpraxis entsprechend und gesetzeswidrig. Dazu ist festzustellen, dass die Schweizerischen Asylbehörden mit Grundsatzurteil der ARK vom 8. Juni 2006 (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 18) den Wechsel zur Schutztheorie vollzogen haben. Insoweit erübrigt es sich, auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde weiter einzugehen.

3.5 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der von den Beschwerdeführenden zur Begründungen ihrer Asylgesuche vorgetragene Sachverhalt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht zu genügen vermag. Auch wenn mit den Beschwerdeführenden festgehalten werden kann, dass es sich bei der Frage, ob die Mutter des Beschwerdeführers beim Vorfall vom 15. August 2002 auf den Boden oder an die Wand gefallen sei, um eine vernachlässigbare Ungereimtheit in ihren Ausführungen handeln dürfte, ist festzustellen, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe insgesamt nicht geeignet sind, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, zumal der Argumentation des BFM keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt werden. So hat der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen in der Beschwerde bei der kantonalen Anhörung sehr wohl zu Protokoll gegeben, dass die Person, welche sie über ihre eigene Deportation informiert habe, an diesem Tag alleine gekommen sei (vgl. Akten BFM A 17 S. 11), so dass der Beschwerdeführer diesen klaren und wesentlichen Widerspruch in seinen Vorbringen nicht plausibel zu erklären vermag. Gestützt auf die Akten ist sodann auch der Vorhalt zu bestätigen, wonach sich der Beschwerdeführer in Bezug auf das Schicksal seines Bruder widersprochen habe. Unbehelflich erscheint die Erklärung, dass die Beschwerdeführenden erst nach ihrer Ausreise in der Türkei von seiner Entlassung erfahren hätten, beziehungsweise dass der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich Aussagen zum Schicksal seines Bruders zu verschiedenen Zeitpunkten gemacht habe, vermag dies doch in keiner Art zu erklären, wieso die Entlassung des Bruders bei der Anhörung in der Empfangsstelle nicht geltend gemacht wurde. Aus der Aussage des Beschwerdeführers bei der Kurzbefragung, wonach sein Bruder am 13. August 2002 verhaftet worden sei und sie bis heute nichts über ihn (vgl. A 1 S. 4) - mithin offensichtlich auch nichts über seine Entlassung - erfahren hätten, hat die Vorinstanz daher zu Recht auf einen Widerspruch zu den späteren Aussagen des Beschwerdeführers bei der kantonalen Anhörung geschlossen. Zu bestätigen ist sodann weiter der Vorhalt der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführenden nicht in der Lage gewesen seien, konkrete und substanziierte Angaben zur angeblichen Tätigkeit und Funktion ihres Bruders beziehungsweise Schwagers zu machen, auf welche sie letztlich ihre eigene Verfolgungsgefahr zurückführen wollen. So ist dazu festzustellen, dass sie sich lediglich auf vage Vermutungen, welche sie offenbar selber lediglich vom Hörensagen vernommen haben, zu stützen vermögen. Gleiches gilt es in Bezug auf die angeblichen Drohungen
durch Angehörige der durch die Mithilfe des Bruders deportierten Personen festzustellen, erschöpfen sich doch die entsprechen Vorbringen in der Aussage, dass sie sich durch diese bedroht fühlten, zumal sich diese rächen wollten, ohne indessen dazu konkrete Angaben machen zu können. Ergänzend zu den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann sodann festgehalten werden, dass als realitätsfremd und nicht nachvollziehbar zu bezeichnen ist, dass die Beschwerdeführerin angesichts der geltend gemachten Umstände und Bedrohungssituation nach der Flucht des Beschwerdeführers noch am Abend des 15. August 2002 selber rasch in die Wohnung zurückgekehrt sei, um dort Schmuck und Geld zu holen, hätte sie doch diese Sachen viel gefahrloser beispielsweise durch den Freund, welcher sie zum Beschwerdeführer gebracht haben soll, bringen lassen können.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, die geltend gemachten, ihre Flucht angeblich auslösenden und auf die Tätigkeit ihres Bruders beziehungsweise Schwagers zurückgehenden Vorkommnisse glaubhaft zu machen. Die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe vermögen insgesamt zu keiner anderen Erkenntnis zu führen, zumal die knappen Ausführungen als blosse Schutzbehauptungen und unbehelfliche Anpassungsversuche an die vorinstanzlichen Vorhalte zu qualifizieren sind, die zudem - wie aufgezeigt - zumindest teilweise als aktenwidrig bezeichnet werden müssen. Es erübrigt sich demzufolge, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeeingabe einzugehen. Insbesondere kann daher darauf verzichtet werden, die Vorbringen der Beschwerdeführenden einer Prüfung ihrer asylrechtlichen Relevanz (unter anderem unter dem Aspekt der Schutztheorie) zu unterziehen.

3.6 Bloss der Vollständigkeit halber kann schliesslich darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführenden nicht geltend machten, selber Mitglieder der Baathpartei gewesen zu sein. Mit Verweis auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann denn auch festgehalten werden, dass nicht von einer kollektiven Verfolgung der Baathisten auszugehen ist. So wurde eine entsprechende Kollektiv- oder Gruppenverfolgung aller ehemaligen Baathisten vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil zur Sicherheitslage im Zentralirak aus heutiger Sicht verneint (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.2, mit weiteren Hinweisen). Aus den Akten ergeben sich sodann keinerlei Hinweise, dass sich die Beschwerdeführenden überhaupt in irgendeiner Art und Weise politisch engagiert oder exponiert hätten. Ferner ergibt sich aus den Akten, dass sie mit den Behörden des Heimatlandes - mit Ausname weiter zurückliegender und für die Ausreise mangels zeitlicher Kausalität asylrechtlich nicht mehr relevanter Probleme (Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Schule im Jahre 1987/88, Verhaftung und Folterungen eines Bruders der Beschwerdeführerin im Jahre 1982 sowie Hinrichtung eines weiteren Bruders der Beschwerdeführerin im Jahre 1985 - nie Schwierigkeiten hatten.

3.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden von der Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft bezeichnet wurden. Das BFM hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der geltend gemachten schwierigen Sicherheitslage am Herkunftsort der Beschwerdeführenden (Kirkuk) im Rahmen einer allfälligen Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Rechnung zu tragen wäre. Zufolge der erfolgten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden durch das BFM bildet die Frage eines Wegweisungsvollzugs nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. nachfolgend Erwägung 5.)

4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in Bezug auf die Kinder offenbar ein Einbürgerungsverfahren in der Schweiz eingeleitet worden ist.

5.
Da die Beschwerdeführenden vom BFM mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs einer Wegweisung.

6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Gestützt auf die mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2005 gewährte unentgeltliche Rechtspflege und die nach wie vor bestehende Fürsorgeabhängigkeit ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
(...) (in Kopie)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Rudolf Raemy

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