Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4401/2013/plo

Urteil vom 27. März 2014

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Besetzung Richter Markus König, Richter Yanick Felley,

Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.

A._______,geboren (...),

Parteien Sri Lanka,

vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Gesuchsteller,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Revision;

Gegenstand Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

D-2230/2013 vom 30. April 2013 / N (...)

Sachverhalt:

A.
Der Gesuchsteller, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, ersuchte am 27. März 2013 im Transitbereich des Flughafens Zürich um Asyl in der Schweiz. Das BFM verweigerte ihm mit Verfügung vom 27. März 2013 vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. Anlässlich der Befragung zu seiner Person am 31. März 2013 und der einlässlichen Anhörung zu seinen Asylgründen am 11. April 2013 machte der Gesuchsteller im Wesentlichen geltend, er sei in seinem Heimatstaat seit dem Jahr 1996 für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in untergeordneter Stellung vorwiegend als Koch tätig gewesen. Er habe jedoch auch Waren für die LTTE transportiert, Bunker für diese ausgehoben und sich an Kampfhandlungen beteiligt. Nach der Niederschlagung der LTTE hätten er und seine Frau sich mit den beiden gemeinsamen Kindern im Mai 2009 der sri-lankischen Armee ergeben. In der Folge seien sie in das Flüchtlingscamp "Zone 4" verbracht worden. In besagtem Camp habe man ihn im Juli 2009 wegen seiner Tätigkeiten für die LTTE verhaftet, nachdem er von regierungsnahen Tamilen denunziert worden sei. Seither sei er getrennt von seiner Familie im Lager Anaradhapuram inhaftiert gewesen. Während der Haft sei er teilweise unter Gewaltanwendung zu seiner Tätigkeit bei den LTTE befragt worden. Sein Vater habe schliesslich durch die Zahlung von 800'000 Rupien an einen Angestellten des Lagers seine Flucht aus diesem organisieren können, welche ihm am 10. Januar 2013 gelungen sei. Mit einem gefälschten Reisepass sei er über Colombo am 23. März 2013 ausgereist.

Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller zwei Heiratsurkunden und drei Geburtsscheine (beglaubigte Kopien und Originale), sowie die Kopien seiner Identitätskarte, eines Hilfsleistungs- und
Rationsbüchleins des Flüchtlingslagers "Zone 4" und ein Familienfoto zu den Akten.

B.
Mit Verfügung vom 15. April 2013 stellte das BFM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorbringen des Gesuchstellers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen würden. Es sei zwar durchaus möglich, dass der Gesuchsteller, wie von ihm angegeben, mehrere Jahre lang für die LTTE als Koch fungiert habe. In Bezug auf die weiteren Aktivitäten, wie beispielsweise das Transportieren von Waren, das Graben von Bunkern und die Beteiligung an Kampfhandlungen in der letzten Kriegsphase seien seine Angaben jedoch von Widersprüchen geprägt, welche er auch auf Vorhalt nicht habe lösen können. Die Schilderungen zu der von ihm geltend gemachten mehrjährigen Haft würden sich sodann in wesentlichen Punkten als unsubstanziiert und zum Teil unplausibel erweisen, ebenso wie die Angaben zu den Umständen seiner Flucht und der anschliessenden Ausreise aus dem Heimatstaat. Auch erweise sich der Vollzug der in Folge der Ablehnung des Asylgesuches anzuordnenden Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Der Gesuchsteller stamme ursprünglich aus B._______, C._______, wo seine Eltern und einer seiner Brüder immer noch leben würden. Er könne mithin auf ein stabiles familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und es sei zudem davon auszugehen, dass der in der Schweiz lebende Bruder ihn im Bedarfsfall finanziell unterstützen könne.

C.
Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diesen Entscheid am 22. April 2013 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. April 2013 ab. Unter anderem wurde erwogen, soweit der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren auf das hängige Asylverfahren seiner Ehefrau in D._______ verweise, würden sich daraus keine neuen Erkenntnisse zu seinen Gunsten ergeben, da sich dem eingereichten Entscheid der (...) Behörden, welcher seine Ehefrau und gemeinsamen Kinder betreffen solle, nur ansatzweise auf die von ihr angegebenen Fluchtgründe schliessen lasse und diese Vorbringen überdies von denen des Gesuchstellers abweichen würden. Den eingereichten Dokumenten sei zudem zu entnehmen, dass das Asylgesuch der Ehefrau und der in das Gesuch eingeschlossenen gemeinsamen Kinder abgewiesen worden sei und über einen allfälligen subsidiären Schutz von der zuständigen (...) Behörde noch befunden werde.

D.
Am 25. Juli 2013 gelangte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe erneut an das BFM, in welcher er beantragen liess, die Verfügung vom 15. April 2013 beziehungsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom "3. Juli 2013" (recte: 30. April 2013) seien in Wiedererwägung zu ziehen und in Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dem Gesuch sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu verleihen und es sei der Verzicht auf Vollzugsmassnahmen anzuordnen, überdies sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

Zur Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Gesuchsteller habe im abgeschlossenen Asylverfahren seine Fluchtgründe nicht vollumfänglich und zum Teil tatsachenwidrig dargelegt. Entgegen seinen bisherigen Aussagen sei er bereits seit 1990 unter dem Namen E._______ (Mitglieds-Nr. (...)) in jeweils führenden Positionen für die LTTE tätig gewesen, so unter anderem als (...), als Trainer für neue LTTE-Mitglieder, als Verantwortlicher im technischen Bereich für die motorisierte Artillerie und Granaten und seit 2008 als (...). Diese Sachverhaltsumstände habe er aus Angst, als LTTE-Terrorist qualifiziert und in den Heimatstaat zurückgeschoben zu werden, bewusst verschwiegen. Aufgrund dieses Vorbringens sei nunmehr jedoch von einem neuen Risikoprofil auszugehen, was in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht oder zumindest im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug relevant sei.

Zum Beweis der neuen Vorbringen wurden schriftliche Notizen des Gesuchstellers samt deutscher Übersetzung eingereicht, in welchen dieser seine Tätigkeiten innerhalb der LTTE chronologisch aufführt. Ebenso wurden zwei in deutscher Sprache gedruckte Schreiben, datierend vom 2. Juli 2013 und 3. Juli 2013 eingereicht, welche von ehemaligen Weggefährten ausgestellt worden sein sollen und in welchen die höherrangigen Funktionen des Gesuchstellers bestätigt werden.

E.
Das BFM überwies die Akten gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG am 31. Juli 2013 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang Bundesverwaltungsgericht am 5. August 2013) und führte seinerseits aus, mit dem Vorbringen, er habe seine wahren Tätigkeiten für die LTTE bisher verschwiegen, sei keine nachträglich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinn vorgebracht worden sondern die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 30. April 2013, was allenfalls revisionsrechtlich zu prüfen wäre.

F.
Mit Verfügung vom 5. August 2013 ordnete das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer provisorischen Massnahme den vorläufigen Vollzugsstopp an.

G.
Mit Verfügung vom 7. August 2013 erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass das Gesuch als Revisionsgesuch an Hand zu nehmen sei, die Revisionsbegehren jedoch als aussichtslos zu bezeichnen sein dürften, weshalb das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 112 AsylG abzuweisen sei und der Gesuchsteller den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten habe. Überdies wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen und der Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'200.- innerhalb angesetzter Frist aufgefordert.

H.
Kurz darauf ging das BFM systematisch dazu über, in Bezug auf rechtkräftig abgeschlossene Asylverfahren sri-lankischer Asylgesuchsteller keine Wegweisungen nach Sri Lanka mehr zu vollziehen. Bestehende Ausreisefristen wurden aufgehoben. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle betreffend sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hatten und deren Wegweisung in den Heimatstaat vollzogen worden war.

I.
Mit Verfügung vom 16. September 2013 wurde der Vollzug der Wegweisung vor diesem Hintergrund wiedererwägungsweise ausgesetzt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Dem Gesuchsteller wurde zudem Frist zur Einreichung allfälliger weiterer Beweismittel gesetzt.

J.
Am 26. September 2013 stellte das Migrationsamt des Kantons Zürich dem BFM diverse Dokumente zu, welche vom Grenzdienst Flughafen Zürich zugestellt worden seien. Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet und zu den Akten genommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asyl-gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]); eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).

1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Bezüglich Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches gelangt Art. 67 Abs. 3 VwVG zur Anwendung (Art. 47 VGG).

1.3 In der Begründung eines Gesuchs um Revision eines Beschwerdeentscheides des Bundesverwaltungsgerichts ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund (Art. 121 - 123 ) anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Begehrens nach den Bestimmungen von Art. 124 BGG darzutun (Art. 67 Abs. 3 VwVG).

1.4 Der Gesuchsteller macht geltend, er habe seine eigentliche, höherrangige Tätigkeit für die LTTE im Heimatstaat während des ordentlichen Asylverfahrens bewusst verschwiegen; dies, weil er negative Folgen für sein Asylverfahren befürchtet habe. Damit macht er das Vorliegen erheblicher und vorbestandener Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend, womit das Gesuch formal hinreichend begründet ist. Die unkorrekte Bezeichnung seines Gesuchs als Wiedererwägungsgesuch steht der Qualifikation als Revisionsgesuch nicht entgegen. Das Revisionsgesuch erfüllt auch die übrigen formellen Anforderungen an dieses Rechtsmittel (Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 67 Abs. 3 VwVG) und wurde innerhalb der gesetzlichen Eingabefrist (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) anhängig gemacht. Der Gesuchsteller hat überdies ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des abweisenden Beschwerdeurteils vom 30. April 2013 und ist zur Einreichung eines darauf bezogenen Revisionsgesuches legitimiert. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. auch BVGE 2013/22).

2.2 Den im Revisionsverfahren eingereichten Bestätigungsschreiben zweier angeblicher Weggefährten, datierend vom 2. und 3. Juli 2013 (act. 1 Beilage 2 und 3), kommt mithin revisionsrechtlich keine Relevanz zu, da sie erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2013 entstanden sind.

2.3 Zu prüfen ist jedoch die revisionsrechtliche Relevanz der vom Gesuchsteller nunmehr geltend gemachten höherrangigen Tätigkeiten für die LTTE.

2.3.1 Im Allgemeinen gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47). Es obliegt mithin den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen.

2.3.2 Zwar ist in der Praxis unbestritten, dass unter Umständen bestimmte fluchtrelevante Ereignisse erst zu einem späteren Zeitpunkt offenbart werden können; dies insbesondere wenn schwere Traumatisierungen aufgrund erlittener Gewalt (namentlich auch sexueller Natur) vorliegen. Der Revisionsgrund der neuen und erheblichen Tatsachen und Beweismittel dient jedoch nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sacherverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar war, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. ELISABETHESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Beruft sich eine gesuchstellende Person auf ihr bereits bekannte Tatsachenumstände, so ist ihre Zulassung im revisionsrechtlichen Verfahren nur in solchen Fällen angezeigt, wo eine Geltendmachung im vorangehenden Verfahren subjektiv unmöglich beziehungsweise unzumutbar war (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU-BÜHLER, a.a.O. Rz. 5.47).

2.3.3 Vorliegend macht der Gesuchsteller zur Rechtfertigung der erst im ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren dargelegten neuen Sachumstände geltend, dass er im ordentlichen Verfahren davon ausgegangen sei, als höherrangiger Angehöriger der LTTE werde er in der Schweiz als "Terrorist" betrachtet und in seinen Heimatstaat "zurückgeschoben". Diese Angst habe sich einerseits wegen den Erfahrungen in seinem Heimatland und andererseits wegen der Angaben seiner Landsleute und des LTTE-Verbots in Europa verfestigt. Er habe zudem befürchtet, dass der Dolmetscher im vorinstanzlichen Verfahren, welcher einen singhalesischen Akzent aufgewiesen habe, die heimatlichen Behörden informieren könne. Des weiteren sei er im bisherigen Verfahren nicht in der Lage gewesen, seine effektiven Tätigkeiten zu belegen. Dies sei mit der Einreichung der Schreiben zweier Weggefährten nunmehr möglich.

2.3.4 Mit diesen Vorbringen kann der Gesuchsteller keine subjektive Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der zeitgerechten und vollständigen Tatsachenschilderung geltend machen. Vielmehr widerspiegelt dieses Verhalten eine bewusste Verletzung seiner Mitwirkungspflichten aus verfahrenstaktischen Gründen, insbesondere als der Gesuchsteller im vorin-stanzlichen Verfahren über seine Mitwirkungspflichten und allfällige Konsequenzen einer Verletzung belehrt wurde und ihm gegenüber zu Beginn der Anhörung erklärt wurde, dass sämtliche Anwesende der Befragung zu den Asylgründen, insbesondere auch der Übersetzer, einer strengen Verschwiegenheitspflicht unterliegen (vorinstanzliche Akten act. 20 S. 2). Spätestens aber im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, wo er überdies anwaltlich vertreten war, hätte er Entsprechendes vorbringen müssen. Dies umso mehr, als die einwandfreie Kommunikation mit dem Rechtsvertreter über den seit Jahren in der Schweiz lebenden Bruder ohne weiteres gewährleistet war. Sofern der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang nunmehr im Revisionsverfahren vorbringt, er habe "erst später erfahren, dass nichts weitergegeben" werde (Beilage 1b S. 1 zum Revisionsgesuch), ist dies als Schutzbehauptung abzulehnen. Die Vorbringen des Gesuchstellers sind mithin revisionsrechtlich als verspätet zu qualifizieren.

3.

3.1 Verspätete Revisionsvorbringen können dessen ungeachtet zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, allerdings allein in Bezug auf den Wegweisungsvollzug, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung, namentlich solche im Sinne von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht.

Auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) ist dabei vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut des Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2346/2012 vom 7. Januar 2014, E. 9.1 ff. mit weiteren Hinweisen).

3.2 Anzumerken ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass sich die Ausführungen zur höherrangigen Tätigkeit für die LTTE in lediglich sehr knappen Schilderungen erschöpfen und auch in zeitlicher Hinsicht mit den bisherigen Angaben nicht vereinbar sind. So machte der Gesuchsteller beispielsweise geltend, im Jahr 1992 als (...) gearbeitet zu haben und von 1993 bis 1997 unter den Brigadeoffizieren F._______ und G._______ neue LTTE-Mitglieder trainiert zu haben und zuständig für die Zivilverwaltung gewesen zu sein. Ab 1998 sei unter der Aufsicht von G._______ ein technischer Bereich bei der LTTE organisiert worden, innerhalb welchem er bis 2001 tätig gewesen sei. Beispielweise habe er die Motor-Artillerie oder die Granaten "operiert". Weiter führt er aus, in den Jahren 2002 bis 2006 ebenfalls im "technischen Bereich" gearbeitet zu haben und von 2007 bis 2008 (...Funktion) gewesen zu sein. Die genannten Tätigkeiten werden jedoch weder im Revisionsgesuch selbst, noch im Rahmen des weiteren Verfahrens näher substanziiert oder gar mittels relevanten Beweismitteln belegt. Dies auch nicht, nachdem dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 16. September 2013 nochmals Gelegenheit zur Substanziierung seines Gesuchs gegeben worden war. Nachdem der Gesuchsteller nach eigenem Bekunden jedoch mehr als 19 Jahre für die LTTE in diesen verschiedenen Kaderpositionen tätig gewesen sein will, müsste er über ein erhebliches Wissen verfügen, welches ihm die konkrete Schilderung dieser Tätigkeiten ermöglichen sollte. Auch die Beschaffung von Beweismitteln sollte angesichts der langjährigen Tätigkeit für die LTTE möglich sein, lebt doch nach eigenem Bekunden des Gesuchstellers ein Teil seiner Familie (Eltern und Geschwister) nach wie vor in Sri Lanka. Der Gesuchsteller stellte denn auch die Einreichung von Bildern, zumindest seine Ehefrau und seinen Neffen betreffend, in Aussicht (Beilage 1b S. 2 zum Revisionsgesuch). Entsprechende Bilder wurden jedoch trotz expliziter Fristsetzung zur Einreichung von Beweismitteln bisher nicht zu den Akten gereicht.

3.3 Trotz dieser Unzulänglichkeiten ist aus heutiger Sicht nicht auszuschliessen, dass insbesondere auch in Anbetracht jüngerer politischer Veränderungen im Heimatstaat des Gesuchstellers dennoch von der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden müsste, zumal bereits im ordentlichen Verfahren die Hilfstätigkeit für die LTTE als Koch durchaus glaubhaft erschien. Dies ist jedoch, wie nachfolgend dargelegt wird, nicht im vorliegenden Revisionsverfahren zu prüfen.

4.

4.1 Wie bereits ausgeführt, ist die Vorinstanz seit September 2013 in Verfahren, welche Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete aufzuheben. Sie zieht damit faktisch sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die aktuelle Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass sich der Sachverhalt seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens wesentlich verändert haben könnte. Eine veränderte Sachlage ist jedoch nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu prüfen, sondern von der Vorinstanz im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuches beziehungsweise eines zweiten Asylgesuches.

4.2 Die Akten des Gesuchstellers werden daher der Vorinstanz zur Prüfung der Eingabe vom 25. Juli 2013 im genannten Sinne rücküberwiesen. Da im Rahmen dieses Verfahrens vor der Vorinstanz auch die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs erneut Prozessgegenstand sein wird, erübrigt sich eine solche Prüfung unter dem Aspekt der zwingenden Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens.

5.
Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Verfahrens rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Die Akten werden dem BFM zur Überprüfung im Sinne der Erwägungen überwiesen.

4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger

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