Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-5481/2015

Urteil vom 27. Februar 2017

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),

Besetzung Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Francesco Brentani,

Gerichtsschreiberin Hanna Marti Adji.

X._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung,

Forschung und Innovation SBFI,

handelnd durch die Eidgenössische

Berufsmaturitätskommission EBMK,

Vorinstanz.

Gegenstand Berufsmaturitätsprüfung Sommersession 2015.

Sachverhalt:

A.
Im Sommer 2015 absolvierte X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen der technischen Richtung zum zweiten Mal. In der Folge stellte ihm die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission (EBMK; nachfolgend: Prüfungskommission) im Namen und im Auftrag des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) das Notenblatt der abgelegten repetierten Berufsmaturitätsprüfung zu. Daraus geht hervor, dass seine Leistungen in den Fächern "Landessprache (F)", "Mathematik" und "IDPA" mit ungenügenden Noten bewertet wurden, weshalb er die Prüfung nicht bestanden habe. Im Begleitschreiben vom 3. September 2015 hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer sich zu keiner weiteren Prüfung mehr anmelden könne.

B.
Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe 7. September 2015) sowie der ergänzenden Eingabe vom 10. September 2015 hat der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, dass die Noten der Fächer "Mathematik" und "IDPA" zu korrigieren seien und seine Berufsmaturitätsprüfung als bestanden zu werten sei. Zur Begründung bringt er vor, dass er die meisten der gestellten Anforderungen für die interdisziplinäre Projektarbeit (nachfolgend: IDPA) erfüllt habe und die gesetzte Note unverhältnismässig und willkürlich sei. In Bezug auf das Fach "Mathematik" erklärt der Beschwerdeführer, er sei mit der Punktevergabe in der schriftlichen Mathematikprüfung für die Aufgaben 1, 3, 4 und 5 nicht einverstanden.

C.
Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2015 beantragt die Prüfungskommission für das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) die Abweisung der Beschwerde und reicht zu den beanstandeten Prüfungsbewertungen Stellungnahmen der jeweiligen Prüfungsexperten (nachfolgend: Experten) ein. Zur Begründung führt sie aus, eine Anhebung der Note der interdisziplinären Projektarbeit sei gemäss Bericht der verantwortlichen Experten nicht möglich und nicht gerechtfertigt. Gemäss dem Reglement über die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen sei eine genügende Note im Fach "IDPA" jedoch eine der Voraussetzungen, um die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen zu bestehen. Im Fach Mathematik bestätigt die Vorinstanz eine Korrektur der in schriftlichen Prüfung vergebenen Punkte, womit sich neu eine Gesamtnote von 3,5 ergebe, und erklärt, dass der Beschwerdeführer aber auch mit einer solchen Notenanpassung die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen nicht bestehe.

D.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung inkl. Beilagen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben. Der Beschwerdeführer hat innert der angesetzten Frist keine Replik eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der auf dem Notenblatt mitgeteilte Prüfungsentscheid ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 73.32]). Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG ist das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI; nachfolgend: Vor-
instanz). Das Notenblatt wurde vorliegend praxisgemäss durch die Prüfungskommission, d.h. im Namen und Auftrag der Vorinstanz, ausgestellt (vgl. BVGE 2010/60 E. 2.2 betreffend die Zuständigkeit des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie (BBT), das per 1. Januar 2013 vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation abgelöst wurde, vgl. AS 2012 3631, 3635 f.).

Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Diese ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
und Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat (Art. 39 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 39 Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis - 1 Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
1    Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
2    ...13
3    Die Kantone sorgen für die Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen und stellen die Zeugnisse aus. Ergänzend kann auch der Bund solche Prüfungen durchführen.
BBG). Mit dem erfolgreichen Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung weist eine Person nach, dass sie die Fachhochschulreife erlangt hat, d.h. dass sie grundlegende Kenntnisse im selbständigen Denken und in der Fähigkeit besitzt, Probleme von angemessener Schwierigkeit sachgemäss zu bearbeiten und ihre Lösungen klar darzustellen (Art. 9 des Reglements über die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen vom 22. September 2009 [verfügbar unter www.sbfi.admin.ch > Themen > Allgemeine Bildung > Maturität > Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung bis 2018, abgerufen am 27.2.2017]; nachfolgend: Prüfungsreglement; vgl. auch Art. 3
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 39 Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis - 1 Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
1    Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
2    ...13
3    Die Kantone sorgen für die Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen und stellen die Zeugnisse aus. Ergänzend kann auch der Bund solche Prüfungen durchführen.
der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität vom 24. Juni 2009 [Berufsmaturitätsverordnung, BMV, SR 412.103.1]).

Die Berufsmaturitätsprüfungen können in technischer, kaufmännischer
oder gesundheitlicher und sozialer Richtung abgelegt werden und umfassen insgesamt neun Prüfungsfächer, wovon drei richtungsspezifisch sind. Zudem ist eine interdisziplinäre Projektarbeit zu verfassen und zu präsentieren (Art. 10 des Prüfungsreglements; zu den Prüfungsmodalitäten vgl. Art. 13 des Prüfungsreglements).

Die Leistungen werden in allen Fächern mit halben Noten von 1 bis 6 bewertet, wobei die Note 6 für die höchst und die Note 1 für die tiefst mögliche Bewertung stehen. Noten von 4 und höher bezeichnen genügende Leistungen und Noten von weniger als 4 stehen für ungenügende Leistungen (Art. 16 des Prüfungsreglements).

3.
Nach Art. 20 des Prüfungsreglements ist die Berufsmaturitätsprüfung bestanden, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: a) die Gesamtnote muss mindestens 4,0 betragen; b) es dürfen nicht mehr als drei Fachnoten unter 4,0 erteilt worden sein; c) die Notenabweichungen unter der Note 4,0 dürfen insgesamt nicht mehr als 2,0 Punkte betragen; und d) der gewichtete Durchschnitt der schriftlichen interdisziplinären Projektarbeit und der diesbezüglichen mündlichen Prüfung muss mindestens 4,0 betragen (Art. 20 i.V.m. Art. 16 Abs. 4 bis 6 des Prüfungsreglements).

Die vom Beschwerdeführer erzielte Gesamtnote beträgt gemäss Notenblatt 4,0, wobei er in den Fächern "Landessprache F", "Mathematik" und "IDPA" ungenügende Noten erzielt hat. Damit sind die Voraussetzungen nach Art. 20 Bst. a und b des Prüfungsreglements erfüllt. Hingegen liegt die Summe der Notenabweichungen von unter 4,0 in diesen drei Fächern bei insgesamt 3,5 Punkten. Die interdisziplinäre Projektarbeit des Beschwerdeführers wurde mit der Note 2,7 und damit als ungenügend bewertet. Dementsprechend erachtete die Vorinstanz die Voraussetzungen nach Art. 20 Bst. c und d des Prüfungsreglements als nicht erfüllt und qualifizierte die Berufsmaturitätsprüfung auf dem Notenblatt als nicht bestanden.

In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer nur die Bewertung seiner interdisziplinären Projektarbeit, d.h. der schriftlichen Projektarbeit und der diesbezüglichen mündlichen Prüfung, sowie seiner schriftlichen Mathematikprüfung. Die Bewertung der mündlichen Mathematikprüfung wie auch die Benotung im Fach "Landessprache (F)" beanstandet er hingegen nicht. Damit der Beschwerdeführer seine Berufsmaturitätsprüfung bestanden hätte, müsste sowohl seine interdisziplinäre Projektarbeit, d.h. das Fach "IDPA", mit einer genügenden Note bewertet werden (Art. 20 Bst. d des Prüfungsreglements), als auch die Note im Fach "Mathematik" erhöht und auf mindestens 3,5 festgesetzt werden (Art. 20 Bst. c des Prüfungsreglements).

4.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. auch Zibung/Hofstetter in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.1). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung. Es hat nur dann auf Rügen betreffend eine behauptete Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen detailliert einzugehen, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte sowie die entsprechenden Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder, dass die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E 5.1 m.w.H.; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: ZBI 10/2011 S. 553 ff., insb. S. 555 f. m.w.H.).

Die Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, nehmen im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Dabei überprüfen sie in der Regel ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder an der ursprünglichen Bewertung festhalten (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.1 f. m.H.).

In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermessen der Experten ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem solchen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.H.).

Zusammenfassend weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten ab, nicht zuletzt wenn diese im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. statt vieler BVGE 2010/11 E. 4.2 und 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je m.w.H.; kritisch Patricia Egli, a.a.O. S. 556 m.w.H.; vgl. auch allgemein Zibung/Hofstetter in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 45 ff.).

Die dargelegte Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2008/14 E 3.3 m.H.).

5.
Nachfolgend werden die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen behandelt und die Stellungnahmen der Experten zu den einzelnen Prüfungsfächern anhand der vorstehend dargelegten Grundsätze überprüft (vgl. E. 4).

5.1 Soweit die Experten in ihrer Stellungnahme im Einzelnen dargelegt haben, warum eine Lösung des Beschwerdeführers falsch oder unvollständig ist und er daher nicht die Maximalpunktzahl erhalten hat, wird der Beschwerdeführer den Anforderungen an eine genügende Substantiierung seiner Rügen nicht gerecht, wenn er sich einfach darauf beschränkt zu behaupten, seine Lösung sei vollständig und korrekt, ohne jedoch diese Behauptung wenigstens in einer Replik näher zu begründen oder zu belegen (vgl. BVGE 2010/21 E 5.1 m.H.; vgl. auch vorstehend E. 4).

5.2 Das Fach "IDPA" setzt sich aus einer schriftlichen Arbeit und einer mündlichen Präsentation mit anschliessender Befragung durch die Experten zusammen. Die Note der schriftlichen Arbeit zählt doppelt, die Note der Präsentation einfach. Die Fachnote "IDPA" ist der Mittelwert aus den gewichteten Noten und wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Art. 16 Abs. 5 des Prüfungsreglements). Die schriftliche interdisziplinäre Projektarbeit des Beschwerdeführers wurde mit der Note 3,0 und die diesbezügliche mündliche Prüfung mit der Note 2,0 bewertet, woraus die Fachnote "IDPA" von 2,7 resultiert.

5.2.1 Der Beschwerdeführer erklärt, ihm seien keine Angaben oder Begründungen zur Notengebung im Fach "IDPA" gegeben worden. Er rügt die Bewertung der interdisziplinären Projektarbeit als in seinen Augen willkürlich und unverhältnismässig tief und begründet dies insbesondere damit, dass seine diesjährige Projektarbeit - im Gegensatz zu seiner letzten Projektarbeit, die mit der Note 2,5 bewertet worden sei, - die meisten der gestellten Anforderungen erfülle. Er führt dazu aus, er habe die mathematischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekte seiner Arbeit einbezogen und zudem alle zusätzlichen Anforderungen wie Layout, Tabellen, Quellenangaben und Interview erfüllt. Die resultierende (Fach-)Note scheine unverhältnismässig, selbst wenn er in der mündlichen Prüfung aufgrund abweichender Schwerpunktsetzung schlecht abgeschnitten haben sollte.

5.2.2 Die zuständigen Experten haben diese Rügen des Beschwerdeführers in der anlässlich der Vernehmlassung der Vorinstanz eingereichten Stellungnahme behandelt.

So erklären sie in Bezug auf die schriftliche Arbeit des Beschwerdeführers insbesondere, der Aufbau sei sehr wenig differenziert und es gebe nur ein Unterkapitel (3.2 Hypotheken in Österreich). Sie beanstanden, die einzelnen Kapitel seien aneinandergereiht und wenig vernetzt (insb. Kapitel 8). Der Aufbau sei nur teilweise logisch und die Argumentation sei oft nicht nachvollziehbar. Die schriftliche Arbeit sei sprachlich ungenügend und weise viele Fehler auf. Das Arbeitsjournal wie auch Zitate fehlten. Zudem seien die Quellenangaben "Internetseiten" ohne Datum und die Abbildungen ohne Titel und Nummerierung.

In den einzelnen Kapiteln beanstanden die Experten beispielsweise, die darin enthaltenen Aussagen seien teilweise falsch und der Titel stimme nicht mit dem Inhalt des Kapitels überein (zu Kapitel 2), die Ausführungen zu den Hypotheken in Österreich passten nicht zum Aufbau und der Fragestellung und seien sehr nahe am Text "Wikipedia Hypothek" (zu Kapitel 3). Für die Fragestellung wichtige Aspekte - wie die Beschreibung der Rechtslage in den USA oder die Erklärung der Liborhypothek - seien nicht behandelt worden und tiefergehende Erläuterungen, Herleitungen und Begründungen fehlten oft (zu den Kapiteln 3, 4, 5, 6 und 8). Die Grafiken auf den Seiten 7 und 8 passten nicht zum jeweiligen Kapitel (zu den Kapitel 5 und 6). In Bezug auf Kapitel 7 führen die Experten aus, mit der Auftragsbeschreibung sei eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Thema der Schuldentilgung, insb. die Berechnung einer Annuität und ein Vergleich eines Eigenheimerwerbs mit anderen Investitionen, gefordert gewesen. Die Arbeit des Beschwerdeführers erfülle keine dieser Anforderungen (zu Kapitel 7).

Das Interview in Kapitel 8 der schriftlichen Arbeit bewerten die Experten als gut, sie beanstanden aber, dass dieses nicht in die IDPA einbezogen werde. An der Umfrage bemängeln die Experten sodann, dass die Fragen sehr unterschiedlich formuliert und die gewonnen Ergebnisse nur in einer Grafik dargestellt und daher schwer zu erfassen seien.

Insgesamt erachten die Experten die Arbeit als wenig logisch aufgebaut, sprachlich sehr schlecht und fehlerhaft, fachlich nur wenig korrekt, zu oberflächlich und zu undifferenziert. Aufgrund der dargelegten Gründe halten sie an der Note 3,0 für die schriftliche interdisziplinäre Projektarbeit des Beschwerdeführers fest.

An der mündlichen Prüfung des Beschwerdeführers bemängeln die Experten, es seien keine Vorbereitungshandlungen erkennbar gewesen und der Beschwerdeführer habe nicht einmal sein Dossier mitgebracht. Das Kurzreferat habe unpräzise und vielfach falsche Aussagen beinhaltet und der Beschwerdeführer habe keine Hilfsmittel benutzt.

Die Experten erläutern, der Beschwerdeführer habe auf ihre Fragen mit weiteren völlig unklaren und inkompetenten Antworten reagiert, und zitieren einige der vom Beschwerdeführer anlässlich der Prüfung gemachten Aussagen wie "am Standesamt wird geprüft, ob man Schulden habe und ob man kreditwürdig ist".

Zusammenfassend bestätigen die Experten die Note 2,0 mit der Begründung, die mündliche Prüfung sei sowohl im Rahmen des Kurzreferates als auch im fragenden Prüfungsteil durch verwirrende und falsche Aussagen und durch eine sehr schlechte Rhetorik gekennzeichnet gewesen.

5.2.3 Die Experten haben somit ausführlich und Kapitel für Kapitel begründet, wie sie zu ihrer Benotung der schriftlichen Arbeit des Beschwerdeführers gelangt sind, welche Elemente erwartet und welche konkreten Aspekte beanstandet wurden. Ihre Ausführungen zur mündlichen Prüfung sind ebenfalls detailliert und substantiiert und zeigen auf, weswegen sie die tiefe Note als gerechtfertigt erachten. Die Vorinstanz hat sich der von den Experten vertretenen Auffassung vollumfänglich angeschlossen.

Demnach wurden die sehr allgemeinen Rügen des Beschwerdeführers von den Experten eingehend behandelt und die Benotung im Fach "IDPA" nachvollziehbar und überzeugend begründet. Die Beanstandungen der Experten stützen sich auch auf die in den Stoffplänen festgehaltenen Richtziele, wo insbesondere vorgesehen ist, dass der Kandidat ein Journal erstellt und für seine Präsentation technische Hilfsmittel verwendet (Ziff. 9.2 der Stoffpläne der Eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung in Technischer Richtung, gültig ab 2008 [verfügbar unter www.sbfi.admin.ch > Themen > Allgemeine Bildung > Maturität > Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung bis 2018, abgerufen am 27.2.2017; nachfolgend: Stoffpläne]).

5.2.4 Der Beschwerdeführer hat die ihm eingeräumte Gelegenheit, eine Replik einzureichen, nicht wahrgenommen. Dies hat zur Folge, dass er keine substantiierten Rügen vorbringt, welche die Stellungnahme der Experten und die darin erfolgte Begründung der Bewertung der Projektarbeit und der diesbezüglichen mündlichen Prüfung in Frage stellen würden.

Somit sind die Bewertung der interdisziplinären Projektarbeit und der diesbezüglichen mündlichen Prüfung und damit die erteilte Fachnote 2,7 nicht zu beanstanden.

5.3 Die Note des Fachs "Mathematik" setzt sich aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung zusammen, die je zu 50% für die Berechnung der Fachnote beitragen (Art. 16 Abs. 4 des Prüfungsreglements i.V.m. Ziff. 5.4 der Stoffpläne). Der Beschwerdeführer erhielt für seine Antworten in der schriftlichen Mathematikprüfung die folgenden Punkte: die Aufgaben 1, 3 und 4 wurden mit je 5 von 10 Punkten, die Aufgabe 2 mit 0 von 10 Punkten und die Aufgabe 5 mit 2 von 10 Punkten bewertet. Die so insgesamt erzielte Anzahl von 17 Punkten ergab die Note 3,0 für die schriftliche Prüfung, woraus zusammen mit der Note 3,5 für die mündliche Prüfung die Fachnote "Mathematik" von 3,3 resultierte.

5.3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Prüfungsbewertung der schriftlichen Mathematikprüfung und rügt die Punktevergabe zu den Aufgaben 1 und 3 bis 5. Bei der Aufgabe 1 erachtet er die Bewertung mit 5 von 10 Punkten dafür, dass er 2 der 3 Teilaufgaben richtig gelöst habe, als zu tief. In Bezug auf die Aufgabe 2 ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass einzig wegen eines Kommas ein Abzug von Punkten erfolgt sei. Zur Aufgabe 4 bringt er vor, er habe bei der Berechnung von C bloss einen Vorzeichenfehler gemacht und alle übrigen Teilschritte seien deshalb Folgefehler, weshalb sich ein Abzug von 5 Punkten nicht rechtfertige. Ebenso wertet der Beschwerdeführer den Punkteabzug für die fehlende Berechnung des Definitionsbereiches bei der Aufgabe 5 als zu streng.

5.3.2 Die Experten des Fachs Mathematik sind auf alle Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen. Sie haben ihre beanstandeten bisherigen Bewertungen erneut überprüft und die daran vorgebrachte Kritik in Bezug auf die Lösungen zu den Aufgaben 1 und 5 für überzeugend befunden, weshalb sie eine Erhöhung der erzielten Punktzahl auf je 6 Punkte vornehmen. Im Weiteren legen sie dar, weshalb sie die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Bewertung der Aufgaben 3 und 4 als unbegründet erachten, und erklären, dass sie diesbezüglich an der bisherigen Bewertung festhalten.

Die Vorinstanz hat sich diesen Ausführungen der Experten angeschlossen und in ihrer Vernehmlassung eingeräumt, dass die Bewertung der schriftlichen Mathematikprüfung des Beschwerdeführers allenfalls um zwei Punkte erhöht und daraus resultierend die Fachnote 3,5 erteilt werden könne.

Die Experten haben die Rügen des Beschwerdeführers folglich umfassend geprüft und die Bewertung der schriftlichen Mathematikprüfung nachvollziehbar und überzeugend begründet.

Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer darauf verzichtet eine Replik einzureichen. Somit hat er nichts vorgebracht, was die Stellungnahme der Experten des Fachs Mathematik und die darin erfolge Begründung der Bewertung als offensichtlich unzutreffend widerlegen würde. Demnach ist die von den Experten vorgenommene Bewertung nicht zu beanstanden.

5.3.3 Eine allfällige Erhöhung der Fachnote Mathematik von 3,3 auf 3,5 hat in der vorliegenden Konstellation, wie nachfolgend erläutert, keinen Einfluss auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens, weshalb sich weitere diesbezügliche Erwägungen erübrigen (vgl. nachfolgend E. 5.4).

Demgegenüber bleibt der Vorinstanz unbenommen, eine Korrektur der Fachnote Mathematik - als Bestandteil der Begründung - im Rahmen einer Berichtigung des Notenblatts vorzunehmen.

5.4 Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist im Fach "IDPA" von der Note 2,7 auszugehen. Die Fachnote "IDPA" ist demnach klar ungenügend, womit bereits die Voraussetzung gemäss Art. 20 Bst. d des Reglements nicht erfüllt ist. Dies hat zur Folge, dass die Berufsmaturitätsprüfung - wie von der Vorinstanz festgestellt - nicht bestanden ist.

Darüber hinaus wurde die Note 2,5 im Fach "Landessprache (F)" vom Beschwerdeführer nicht gerügt und selbst wenn, wie von der Vorinstanz bestätigt, die Note im Fach "Mathematik" auf 3,5 erhöht würde, so verbleiben Notenabweichungen unter der Note 4,0 von nach wie vor insgesamt über 3,0 Punkten. Damit ist eine weitere, für das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung notwendige Voraussetzung, wonach die Summe der Notenabweichungen von 4,0 nach unten maximal 2,0 Punkte betragen darf, ebenfalls nicht erfüllt (Art. 20 Bst. c des Prüfungsreglements).

6.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 500.- festgesetzt.

Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
i.V.m. Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Einschreiben; Akten zurück)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Hanna Marti Adji

Versand: 1. März 2017