Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C_197/2015

Urteil vom 26. Oktober 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Stiftung Auffangeinrichtung BVG, vertreten durch Advokatin Gertrud Baud,
2. Pensionskasse B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Januar 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1966 geborene A.________ arbeitete vom 1. November 1998 bis zum 30. November 2004 als Analytiker/Programmierer bei der B.________ AG und war dadurch bei der Pensionskasse B.________ AG vorsorgeversichert. Nach Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses bezog A.________ im Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2004 und dem 6. Oktober 2006 Arbeitslosenentschädigung aufgrund einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % und war dadurch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vorsorgeversichert.

A.b. Im März 2007 meldete sich A.________ unter Hinweis auf eine Schizophrenie sowie Konzentrationsstörungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau veranlasste verschiedene berufliche und medizinische Abklärungen, gewährte eine Vielzahl beruflicher Massnahmen und sprach A.________ schliesslich mit Verfügung vom 10. August 2009 ab dem 1. März 2006 (unter Ausklammerung des Zeitraums eines IV-Taggeldbezugs) eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (Invaliditätsgrad 65 %).

A.c. Mit Schreiben vom 20. August 2009 und vom 25. August 2011 lehnten sowohl die Stiftung Auffangeinrichtung BVG als auch die Pensionskasse B.________ AG ihre Zuständigkeiten für das Begehren um Ausrichtung von Invaliditätsleistungen aus beruflicher Vorsorge ab.

B.
Die am 6. September 2012 von A.________ eingereichte Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und die Pensionskasse B.________ AG wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 27. Januar 2015 ab.

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu verpflichten, ihm die versicherten BVG-Leistungen gemäss Gesetz und Statuten samt 5 % Zins zuzüglich Prämienbefreiung ab 1. Januar 2006 zu gewähren. Weiter sei die Pensionskasse B.________ AG zu verpflichten, ihm die definitiven Pensionskassenleistungen nach Massgabe des Gesetzes und der Statuten sowie des Versicherungsausweises im Umfang von Fr. 33'637.50 pro Jahr samt 5 % Zins inklusive Prämienbefreiung ab 1. Januar 2006 zu gewähren. In verfahrensmässiger Hinsicht ersucht er um Beiladung weiterer Beteiligter nach Massgabe der gerichtlichen Beurteilung, soweit dies notwendig sei.

Erwägungen:

1.

1.1. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6 S. 17). Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23; SVR 2014 BVG Nr. 1 S. 1, 9C_98/2013 E. 4.1; Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit, SBVR Band XIV, 2007, S. 2042 Rz. 105).

1.2. Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der während andauerndem Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Dabei erfordert die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22). Eine nachhaltige, den zeitlichen Zusammenhang unterbrechende Erholung liegt grundsätzlich nicht vor, solange eine Arbeitsfähigkeit (von über 80 % [vgl. E. 1.1 hievor]) weniger als drei Monate gedauert hat. Eine drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige (SVR 2014 BVG Nr. 1 S. 1, 9C_98/2013 E. 4.1) Arbeitsfähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt.
Der sachliche K onnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22).

1.3. Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69; 130 V 270 E. 3.1 S. 273). Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
, 24 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 24 - 1 ...73
1    ...73
2    Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr74. Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 festgelegte Umwandlungssatz.
3    Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus:
a  dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat;
b  der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Referenzalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen.
4    Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.
5    Die Invalidenrente wird angepasst, wenn bei einem Vorsorgeausgleich ein Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB75 übertragen wird. Der Bundesrat regelt die Berechnung der Anpassung.76
und 26 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
3    Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85
4    Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86
BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69).

2.
Entscheidungserhebliche Feststellungen der Vorinstanz zur Art des Gesundheitsschadens und zur Arbeitsfähigkeit, die Ergebnis einer Beweiswürdigung sind, binden das Bundesgericht, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG sowie Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397). Dies gilt auch für den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126, 9C_182/2007 E. 4.1.1). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit erfolgt (Urteil 9C_772/2014 vom 28. April 2015 E. 4.3).

3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des seit 1. März 2006 eine Rente der Invalidenversicherung beziehenden Beschwerdeführers auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge aus den Vorsorgeverhältnissen mit der Pensionskasse B.________ AG und mit der Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

3.1. Das kantonale Gericht erwog, die Verfügung der IV-Stelle vom 10. August 2009 sei mangels Einbezugs der Pensionskasse B.________ AG und der Stiftung Auffangeinrichtung BVG in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren für diese nicht verbindlich. Eine Bindungswirkung entfalle darüber hinaus wegen verspäteter Anmeldung bei der Invalidenversicherung (vgl. SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 97, 8C_539/2008 E. 2.3). Weiter stellte die Vorinstanz fest, es sei in Ermangelung anders lautender echtzeitlicher medizinischer Beurteilungen sowie gestützt auf die Unterlagen der Arbeitslosenkasse Unia davon auszugehen, dass eine in engem zeitlichem Verhältnis zur späteren Invalidität stehende Arbeitsunfähigkeit frühestens im April 2007 eingetreten sei. In diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer weder bei der Pensionskasse B.________ AG noch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vorsorgeversichert gewesen, womit es an einer Leistungszuständigkeit fehle. Daran vermöge die seit 1995 ununterbrochen andauernde Behandlung bei Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nichts zu ändern, weil einzig daraus keine sinnfällige, erhebliche und dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers resultiere. Selbst wenn ein
früherer Zeitpunkt für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angenommen würde, fehle es an einem zeitlichen Konnex. Der Versicherte sei zwischenzeitlich wieder längere Zeit arbeitsfähig gewesen.

3.2. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz interpretiere den Arztbericht des Dr. med. C.________ vom 24. April 2007 selektiv und willkürlich, indem sie seine Beurteilung zwar pro futuro gelten lasse, nicht aber betreffend die zurückliegende Behandlung. In Anbetracht der seit 1995 durchgehend erfolgten Behandlung bei Dr. med. C.________ sei das kantonale Gericht willkürlich von einer nicht beweiskräftigen nachträglichen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, die Kündigung bei der B.________ AG sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen, sondern krankheitsbedingt erfolgt. Das kantonale Gericht habe sich zudem geweigert, das beantragte Krankschreibungsblatt des Dr. med. C.________ vom 13. September 1999 zu bestellen und einzusehen; dies sei nachzuholen. Willkürlich und entgegen den Fakten sei auch die vorinstanzliche Annahme, er sei zur Zeit, als er bei der Arbeitslosenkasse angemeldet gewesen sei, stets voll leistungsfähig gewesen. Das Gegenteil ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass er trotz Versand von 200 Bewerbungen keine entsprechende Anstellung als Programmierer mehr gefunden habe.

4.

4.1. Beim Bericht des Dr. med. C.________ vom 24. April 2007 handelt es sich - wie die Vorinstanz richtig erwogen hat - insoweit um keinen echtzeitlichen Bericht, als darin auch rückwirkend für den Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2004 und dem 23. April 2007 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Daran ändert die seit 1995 ununterbrochen erfolgte Behandlung bei Dr. med. C.________ und dessen (nachträgliche) Krankschreibung aufgrund der Konsultationen seiner Aufzeichnungen in der Krankengeschichte nichts. In den echtzeitlichen Einträgen des Dr. med. C.________ ist - soweit lesbar - kein Eintrag ersichtlich, wonach eine 20 %ige Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2004 vorliege.

4.2.

4.2.1. Obwohl die Rechtsprechung zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit verlangt, muss sich die gesundheitliche Beeinträchtigung bei Fehlen einer solchen wenigstens sinnfällig auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt haben. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil 9C_394/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

4.2.2. Das kantonale Gericht kam diesbezüglich nach Würdigung der Aktenlage zum Schluss, der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, sei nicht vor April 2007 in Erscheinung getreten. Dabei trug die Vorinstanz insbesondere den Umständen Rechnung, dass eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich für einige Tage im April 2004 sowie ab dem 30. November 2007 festgehalten wird, auch bei der Arbeitslosenkasse Unia nie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis eingereicht worden ist, der Beschwerdeführer für die ganze Dauer des Taggeldbezugs als 100 % vermittlungsfähig gegolten hat, während der Anstellung bei der B.________ AG kein Abfall der Leistung aus gesundheitlichen Gründen dokumentiert ist, ein solcher auch nicht aus den Arbeitszeugnissen hervorgeht und die Kündigung bei der B.________ AG gemäss Arbeitszeugnis einzig aus betrieblichen Gründen erfolgte. Inwiefern diese auf konkreter Beweiswürdigung beruhenden vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen sollten, ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer dargetan. Sie sind deshalb für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 2 hievor).

4.3. Nichts daran zu ändern vermögen die Rügen des Beschwerdeführers, es sei ihm bei der B.________ AG nicht aus wirtschaftlichen Gründen, sondern krankheitsbedingt gekündigt worden, und er sei während der Zeit, als er bei der Arbeitslosenkasse angemeldet war, nicht voll leistungsfähig gewesen. Es handelt sich um aktenmässig nicht erstellte Behauptungen, welche zur Darlegung einer offensichtlichen Unrichtigkeit oder einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG ebenso wenig genügen wie der blosse Hinweis auf die erfolglosen Bewerbungsbemühungen nach der Kündigung bei der B.________ AG. Nicht stichhaltig ist auch der Einwand, das Arbeitszeugnis der B.________ AG vom 5. November 2004 sei in Bezug auf den tatsächlichen Kündigungsgrund nicht aussagekräftig, weil bekanntlich kein Arbeitgeber einen krankheitsbedingten Kündigungsgrund im Arbeitszeugnis nenne. Indes geht auch aus dem Résumé des Dr. med. C.________ vom Mai 2012 hervor, dass dem Beschwerdeführer bei der B.________ AG infolge Auflösung seiner Abteilung gekündigt worden ist. Somit ist, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ein Leistungsabfall oder gar eine Arbeitsunfähigkeit während der Beschäftigung bei der B.________ AG nicht erwiesen.

4.4. Was schliesslich die Rüge anbelangt, das kantonale Gericht habe sich geweigert, einen Bericht bzw. "ein Krankschreibungsblatt" des Dr. med. C.________ vom 13. September 1999 bei der B.________ AG zu bestellen und einzusehen, verkennt der Beschwerdeführer zweierlei: Zum einen verneinte Dr. med. C.________ am 29. August 2012 die Aktenkundigkeit eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses für September 1999. Im Einklang damit gehen krankheitsbedingte Absenzen für September 1999 weder aus dem Fragebogen für Arbeitgebende der B.________ AG vom 18. April 2007 noch aus den übrigen Akten hervor. Zum anderen fehlte es infolge späterer nachhaltiger Erholung (jahrelange Tätigkeit für die B.________ AG in vollem Pensum) selbst dann am erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang (vgl. E. 1.2 hievor) zur erst Jahre später eingetretenen Invalidität, wenn Dr. med. C.________ entgegen seinen eigenen Ausführungen im September 1999 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt hätte.
In Anbetracht dessen durfte die Vorinstanz auf Weiterungen im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236) verzichten.

5.
Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Schluss, eine erhebliche und anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf sei nicht vor April 2007 eingetreten, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist unbegründet.

6.
Soweit der Beschwerdeführer um die Beiladung weiterer Beteiligter nach Massgabe der gerichtlichen Beurteilung ersucht, braucht darauf mangels rechtsgenüglicher Substanziierung nicht weiter eingegangen zu werden.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Oktober 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Williner