Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 360/2010

Urteil vom 26. Oktober 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
Gerichtsschreiber Dold.

1. Verfahrensbeteiligte
A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
7. G.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch G.________,

gegen

Kanton Schwyz, Beschwerdegegner, vertreten durch das Baudepartement, Postfach 1250, 6431 Schwyz,

Schätzungskommission für Enteignungen 2. Kreis des Kantons Schwyz, c/o Rechtsanwältin
Jolanda Fleischli, Seidenstrasse 2, Postfach,
8853 Lachen.

Gegenstand
Enteignungsverfahren; Frist,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Juni 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III.
Sachverhalt:

A.
Am 25. August 2006 liess das Baudepartement des Kantons Schwyz das "Bauprojekt für den Ausbau der Kantonsstrasse im Bereich Ortsdurchfahrt Galgenen, Teil Ost (Hauptstrasse Nr. 3)" ausschreiben und öffentlich auflegen. Das Vorhaben erfordert den Erwerb einer Fläche von etwa 101 m2 vom Grundstück KTN 97. Dieses Grundstück stand im Miteigentum der Erbengemeinschaften X.________, Y.________ und Z.________. Das Bauprojekt wurde rechtskräftig genehmigt. Nachdem ein freihändiger Erwerb der erforderlichen Landfläche des Grundstücks KTN 97 gescheitert war, beschloss der Regierungsrat des Kantons Schwyz am 2. Dezember 2008, dass diese Fläche dem Kanton Schwyz auf enteignungsrechtlichem Weg zu Eigentum übertragen wird. Die gegen diesen Entscheid erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
Am 27. Oktober 2009 ersuchte der Kanton Schwyz die "Schätzungskommission für Enteignungen 2. Kreis", die zu leistende Entschädigungssumme für die enteignete Fläche zu bestimmen und die vorzeitige Besitzergreifung zu bewilligen. Am 23. März 2010 beschloss die Schätzungskommission, die mutmassliche Entschädigungssumme, die der Gesuchsteller zu hinterlegen habe, werde auf Fr. 2'020.-- festgesetzt. Als Rechtsmittelbelehrung fügte sie an: "Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erhoben werden."
Am 19. April 2010 (Datum der Postaufgabe) erhoben die im Rubrum genannten Mitglieder der Erbengemeinschaften X.________, Y.________ und Z.________ gegen den Beschluss der Schätzungskommission vom 23. März 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses trat mit Entscheid vom 9. Juni 2010 auf das Rechtsmittel nicht ein. Als Begründung führte es an, die Ostergerichtsferien seien nicht anwendbar und die Beschwerde sei deshalb zu spät erfolgt. Zudem könne das sinngemäss gestellte Begehren um Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist nicht gutgeheissen werden.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 16. August 2010 beantragen die im Rubrum genannten Personen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht beantragt in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Der Kanton Schwyz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Schätzungskommission schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Dieser erging im Rahmen eines Enteignungsverfahrens und betrifft somit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor. Am bundesgerichtlichen Verfahren beteiligen sich sämtliche Gesamteigentümer des Grundstücks KTN 97. Sie haben allesamt auch am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.

2.
2.1 Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe § 3 Abs. 2 der Vollzugsverordnung des Kantons Schwyz vom 23. Dezember 1974 zum Enteignungsrecht (SRSZ 470.111; im Folgenden: VVzExprG) willkürlich angewendet. In sinngemässer Weise machen sie zudem eine willkürliche Anwendung von § 94 Abs. 3 der Gerichtsordnung des Kantons Schwyz vom 10. Mai 1974 (SRSZ 231.110; im Folgenden: GO) geltend. Zur Begründung führen sie an, es habe sich beim Beschluss der Schätzungskommission weder um eine vorzeitige Besitzeinweisung noch überhaupt um einen Entscheid im Rahmen eines Enteignungsverfahrens gehandelt. Vielmehr liege ein reiner Vollzugsakt bzw. Verwaltungsakt vor, habe doch die Schätzungskommission selbst dargelegt, dass sie sich auf einen rechtskräftigen Enteignungsentscheid stütze.

2.2 Die von den Beschwerdeführern angesprochenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
§ 3 VVzExprG
1 Der Schätzungsentscheid kann innert 20 Tagen nach seiner Zustellung durch Klage beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
2 Der Entscheid über die vorzeitige Besitzeseinweisung kann innert 10 Tagen nach seiner Zustellung beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden.
3 Die Partei, welche gegen den Schätzungsentscheid keine Klage erhoben hat, kann innert 20 Tagen nach Zustellung der Klage Widerklage erheben
4 (...)
§ 94 GO
1 Keine Verhandlungen finden statt, und gesetzliche und richterlich bestimmte Fristen stehen still:
a) vom 7. Tage vor Ostern bis und mit dem 7. Tage nach Ostern,
b) vom 15. Juli bis 15. August,
c) vom 18. Dezember bis und mit dem 7. Januar.
2 Für das Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gelten lediglich die Gerichtsferien gemäss Abs. 1 lit. a und c.
3 Vorbehalten bleiben Verhandlungen in dringenden Fällen und vorsorgliche Massnahmen, das summarische Verfahren, das Einsprache- und Rechtsmittelverfahren in Planungs-, Bau-, Beitrags- und Enteignungssachen, das öffentliche Beschaffungswesen, das Strafverfahren sowie Verhandlungen und Fristansetzungen im Einvernehmen mit den Parteien.

2.3 Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f. mit Hinweisen).

2.4 Das Verwaltungsgericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, beim Beschluss der Schätzungskommission handle es sich um einen im Rahmen der vorzeitigen Besitzeseinweisung getroffenen Beschluss über die durch den Kanton zu entrichtende mutmassliche Entschädigungssumme. Dieser Beschluss könne - wie auch der spätere Beschluss über die vorzeitige Besitzeseinweisung - gemäss § 3 Abs. 2 VVzExprG innert 10 Tagen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht angefochten werden. In seiner Vernehmlassung im bundesgerichtlichen Verfahren ergänzt es, die Beschwerde wäre selbst bei Anwendung der 20-tägigen Frist gemäss § 3 Abs. 1 VVzExprG zu spät erfolgt gewesen. Zudem handle es sich klarerweise um eine Enteignungssache, weshalb die Gerichtsferien nach § 94 Abs. 3 GO keine Anwendung fänden.
Diese Erwägungen lassen keine Willkür erkennen. Bereits in einem früheren, ebenfalls die Beschwerdeführer betreffenden Verfahren hatte das Verwaltungsgericht ausgeführt, das Enteignungsverfahren sei zweistufig. In einer ersten Verfahrensstufe werde entschieden, ob und was enteignet werden dürfe. In einer zweiten Stufe erfolge das Schätzungsverfahren vor der Schätzungskommission (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C 142/2009 vom 10. September 2009 E. 2.1). Die Auffassung der Beschwerdeführer, das Verfahren sei bereits nach der ersten Verfahrensstufe abgeschlossen, trifft demnach nicht zu. Sie findet denn auch keine Grundlage im Expropriationsgesetz des Kantons Schwyz vom 1. Dezember 1870 (SRSZ 470.100; im Folgenden: ExprG). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf § 3bis Abs. 3 ExprG, woraus hervorgeht, dass im Zeitpunkt einer allfälligen vorzeitigen Besitzesergreifung die Entschädigungssumme noch nicht definitiv festgelegt ist. Aus dieser Bestimmung erhellt weiter, dass die Festsetzung der mutmasslichen Entschädigung zum Verfahren der vorzeitigen Besitzesergreifung gehört. Dass das Verwaltungsgericht den Beschluss der Schätzungskommission als Entscheid über die vorzeitige Besitzeseinweisung im Sinne von 3 § Abs. 2 VVzExprG und als
Enteignungssache im Sinne von § 94 Abs. 3 GO qualifizierte, kann vor diesem Hintergrund nicht als willkürlich bezeichnet werden. Die Rüge der Beschwerdeführer erweist sich damit als unbegründet.

3.
3.1 Die Beschwerdeführer argumentieren weiter, selbst wenn von einem Fristversäumnis auszugehen sei, könne dieses ihnen nicht vorgeworfen werden. Vielmehr hätte die Schätzungskommission darauf hinweisen müssen, dass die Gerichtsferien nicht gelten. Einem Laien könne nicht zugemutet werden, nach der Lektüre des Expropriationsgesetzes und der Vollzugsverordnung noch weitere verfahrensrechtliche Vorschriften zu studieren.
Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur kantonalrechtlichen Regelung über die Fristwiederherstellung (§ 129 Abs. 1 GO) beanstanden die Beschwerdeführer nicht. Ihre Kritik kann aber sinngemäss als Vorwurf des überspitzten Formalismus interpretiert werden (vgl. Urteil 8C 50/2007 vom 4. September 2007 E. 4.2 mit Hinweis).
3.2
3.2.1 Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen).
Zur Wiederherstellung von Fristen gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen von Art. 35 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
OG und Art. 24 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
VwVG (SR 172.021) hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers bzw. seines Vertreters zu gewähren ist. Typischer Anwendungsfall ist ein Krankheitszustand, der jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglicht. Blosse Unkenntnis von Rechtsregeln oder ein Irrtum über deren Tragweite kann dagegen grundsätzlich nicht Anlass zur Fristwiederherstellung bilden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Irrtum durch eine behördliche Auskunft hervorgerufen wurde oder wenn es einer Partei unmöglich war, sich entweder durch eigene Bemühungen über die Rechtslage zu informieren oder eine rechtskundige Person beizuziehen (Urteile 2C 429/2007 vom 4. Oktober 2007 E. 2.2.2; 2A.175/2006 vom 11. Mai 2006 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
3.2.2 Die Beschwerdeführer berufen sich zu Unrecht auf eine falsche oder unvollständige Rechtsmittelbelehrung im Entscheid der Schätzungskommission. Aus der von der Vorinstanz zitierten Bestimmung von § 32 Abs. 1 der kantonalen Verordnung vom 6. Juni 1974 über die Verwaltungsrechtspflege (SRSZ 234.110) ergibt sich, dass die Rechtsmittelbelehrung das zulässige Rechtsmittel, die zuständige kantonale Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennt. Ein Hinweis auf die Geltung bzw. Nichtgeltung von Gerichtsferien ist nicht vorgesehen. Dies trifft übrigens auch auf die bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften von Art. 112 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG oder Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG zu. Wenn das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund festhielt, die Rechtsmittelbelehrung sei korrekt gewesen, so kann ihm kein überspitzter Formalismus vorgeworfen werden.
3.2.3 Schliesslich lässt sich auch nicht behaupten, den Beschwerdeführern sei es unmöglich gewesen, sich über die Rechtslage zu informieren. Dies obwohl § 94 Abs. 3 GO Enteignungssachen erst seit dem 1. Juli 2008 von den sonst geltenden Gerichtsferien ausnimmt. Die Vorinstanz weist auf die ordnungsgemässe Publikation dieser Gesetzesrevision im Amtsblatt hin. Gemäss § 3 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Schwyz vom 13. Mai 1987 über die amtlichen Veröffentlichungen (SRSZ 140.200) gilt mit dem Tag der amtlichen Veröffentlichung deren Inhalt als bekannt. Gemäss § 8 Abs. 2 dieses Gesetzes wird zudem die systematische Gesetzessammlung jährlich nachgeführt. Es ist deshalb davon auszugehen (und wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten), dass sich die neue Regelung im Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses der Schätzungskommission auch aus der systematischen Gesetzessammlung ergab. Auch in dieser Hinsicht hat die Vorinstanz deshalb nicht überspitzt formalistisch gehandelt, wenn sie die Fristwiederherstellung ablehnte.

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Weder die Beschwerdeführer noch der Kanton Schwyz, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat, haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Schätzungskommission für Enteignungen 2. Kreis und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Dold