Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 1058/2018

Urteil vom 26. September 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber König.

Verfahrensbeteiligte
Erben der A.________,
1. B.________,
2. C.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Gmünder,

gegen

Kantonales Steueramt St. Gallen.

Gegenstand
Grundstückgewinnsteuer,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung III, vom 19. Oktober 2018 (B 2018/164).

Sachverhalt:

A.
Der Ehemann von A.________ hatte im Jahr 1940 das Grundstück Nr. xxx (Grundbuch U.________) an der D.________strasse yyy in V.________ erworben, darauf ein Wohnhaus samt Arztpraxis erstellt und die Liegenschaft bis zu seinem Tod im Jahr 1995 selbst genutzt. Nach seinem Tod war A.________ Alleineigentümerin des Grundstücks.
Kraft letztwilliger Verfügung A.________s ging das Grundstück bei ihrem Tod im Jahr 2014 auf ihren Neffen B.________ und ihren Stiefsohn C.________ über. Diese verkauften das Grundstück mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 14. November 2014. Die Eigentumsübertragung erfolgte mit Grundbucheintrag vom 6. Januar 2015.

B.
Mit Entscheid vom 19. April 2017 veranlagte das Kantonale Steueramt St. Gallen B.________ und C.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) mit einem steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 1'521'983.-- und einem Steuerbetrag von insgesamt Fr. 356'860.--. Die Steuerberechnung erfolgte dabei unter Gewährung eines Eigentumsdauerrabattes von 30 %.
Eine hiergegen erhobene Einsprache hiess das Kantonale Steueramt St. Gallen am 9. August 2017 teilweise gut. Es setzte den steuerbaren Grundstückgewinn neu auf Fr. 1'499'983.-- fest. Dabei berücksichtigte es in Abweichung von seiner Veranlagungsverfügung vom 19. April 2017 zusätzliche wertvermehrende Aufwendungen im Umfang von Fr. 22'000.--.
Auf einen Rekurs hin setzte die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen den steuerbaren Grundstückgewinn unter Berücksichtigung von Nebenkosten von insgesamt Fr. 75'452.-- auf Fr. 1'496'291.-- fest. Übereinstimmend mit dem kantonalen Steueramt gelangte die Verwaltungsrekurskommission überdies zum Schluss, dass ein Eigentumsdauerrabatt von 30 % greife.
Mit Entscheid vom 19. Oktober 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen eine von den Steuerpflichtigen erhobene Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. November 2018 beantragen die Steuerpflichtigen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2018 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an dieses Gericht zurückzuweisen. Eventualiter fordern sie, unter Aufhebung dieses Urteils sei der steuerbare Grundstückgewinn auf Fr. 1'384'602.-- festzulegen und ein Eigentumsdauerrabatt von 40,5 % auf einem Gewinnanteil von Fr. 500'000.-- sowie ein solcher von 30 % auf dem übrigen Gewinn zu gewähren.
Das Steueramt und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und Form (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten, oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer sind als Steuerpflichtige gemäss Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (Steuerharmonisierungsgesetz; StHG; SR 642.14) und Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition, jene des nicht-harmonisierten, autonomen kantonalen Rechts hingegen bloss auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 143 II 459 E. 2.1 S. 465; 134 II 207 E. 2 S. 210). In Bezug auf die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte und von kantonalem Recht gilt nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG eine gesteigerte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 138 I 274 E. 1.6 S. 280; Urteil 2C 719/2017 vom 26. April 2019 E. 1.2).

1.3. In sachverhaltsmässiger Hinsicht stellt das Bundesgericht auf die Feststellungen der Vorinstanz ab (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine Berichtigung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 145 f.; 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.).

2.
Die Beschwerdeführer berufen sich auf ihren verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör. Ihrer Ansicht nach wurde dieser Anspruch verletzt, weil die Vorinstanz nicht begründet habe, weshalb sie bei der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage (angeblich) von der Gebäudeversicherung des Kantons St. Gallen berücksichtigte Neuwerte für die Jahre 2007 und 2014 nur unvollständig, d.h. ohne Einbezug von Kosten für Umgebungsarbeiten und einen Baugrubenaushub übernommen habe (vgl. Beschwerde, S. 11 f.).

2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 IV 81 E. 2.2 S. 94; 133 I 270 E. 3.1 S. 277).

2.2. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Vorinstanz ihre Begründungspflicht in der von den Beschwerdeführern gerügten Art und Weise verletzt hat. Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist nämlich das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die erwähnten Neuwerte ohnehin aufzuheben und zugunsten der Beschwerdeführer abzuändern.

3.

3.1. Das StHG enthält nur wenige Vorschriften zur Grundstückgewinnsteuer. Vorgeschrieben wird zwar die Erhebung einer solchen Steuer. Das Gesetz bleibt aber hinsichtlich der Ausgestaltung derselben vage und enthält nur wenige Vorgaben an die Kantone. Es äussert sich namentlich zur Ermittlung des steuerbaren Gewinns nur in allgemeiner Weise. Entsprechend den ihnen belassenen Freiräumen haben die Kantone die Besteuerung der Grundstückgewinne nicht einheitlich geregelt (vgl. BGE 143 II 382 E. 2.1 S. 384 f. m.w.H.).

3.2. Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 12 - 1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.
1    Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.
2    Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung eines Grundstückes begründet. Den Veräusserungen sind gleichgestellt:
a  die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;
b  die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen;
c  die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird;
d  die Übertragung von Beteiligungsrechten des Privatvermögens des Steuerpflichtigen an Immobiliengesellschaften, soweit das kantonale Recht für diesen Fall eine Steuerpflicht vorsieht;
e  die ohne Veräusserung erzielten Planungsmehrwerte im Sinne des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197984, sofern das kantonale Recht diesen Tatbestand der Grundstückgewinnsteuer unterstellt.
3    Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:
a  Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;
b  Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht, sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 des Zivilgesetzbuches86) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind;
c  Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung;
d  vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird;
e  Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.
4    Die Kantone können die Grundstückgewinnsteuer auch auf Gewinnen aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens des Steuerpflichtigen erheben, sofern sie diese Gewinne von der Einkommens- und Gewinnsteuer ausnehmen oder die Grundstückgewinnsteuer auf die Einkommens- und Gewinnsteuer anrechnen. In beiden Fällen gilt:
a  die in den Artikeln 8 Absätze 3 und 4 und 24 Absätze 3 und 3quater genannten Tatbestände sind bei der Grundstückgewinnsteuer als steueraufschiebende Veräusserung zu behandeln;
b  die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen darf nicht einer Veräusserung gleichgestellt werden.
5    Die Kantone sorgen dafür, dass kurzfristig realisierte Grundstückgewinne stärker besteuert werden.
StHG Gewinne bei der Veräusserung eines Grundstücks, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt. Der Bundesgesetzgeber hat die prägenden Elemente dieser Vorschrift als unbestimmte Rechtsbegriffe ausgestaltet; so werden insbesondere die Begriffe "Erlös", "Anlagekosten" und "Ersatzwert" nicht näher ausgeführt. Insofern überlässt der Bund den Kantonen bei der Umschreibung des steuerbaren Gewinns einen, wenn auch eingeschränkten, Spielraum (vgl. BGE 143 II 382 E. 3.1 S. 387; 143 II 396 E. 2.4 S. 400 f.).

3.3.

3.3.1. Die Kantone haben bei der Umschreibung des Steuerobjekts und dessen Bemessung den harmonisierungsrechtlichen Rahmen zu beachten. Entsprechend wird der Gestaltungsspielraum eingeschränkt, besonders mit Blick darauf, dass Grundstückgewinn- und Einkommens- bzw. Gewinnsteuer eng miteinander verbunden sind. Namentlich müssen der Teil des Gewinns aus einer Geschäftsliegenschaft, welcher der Einkommenssteuer unterliegt, und derjenige Teil, welcher der Grundstückgewinnsteuer untersteht, genau abgegrenzt werden. Ebenso ist eine doppelte Berücksichtigung der Aufwendungen und Kosten (bei der Einkommenssteuer wie bei der Grundstückgewinnsteuer) ausgeschlossen (vgl. BGE 143 II 382 E. 4.1 S. 388 f.; 143 II 396 E. 2.4 S. 400 f.).

3.3.2. In Bezug auf kantonale Besonderheiten der Grundstückgewinnsteuer, die in den dem kantonalen Gesetzgeber verbleibenden Gestaltungsspielraum fallen, stellt das jeweilige Grundstückgewinnsteuerrecht kantonales Recht dar und überprüft das Bundesgericht die Rechtsanwendung nur auf Willkür hin (vgl. BGE 143 II 382 E. 3.3 S. 388 m.w.H.).

3.3.3. Hinsichtlich des Rechtsbegriffes der "Aufwendungen" im Zusammenhang mit Grundstücken gilt Folgendes: Das Bundesgericht prüft mit voller Kognition, ob es sich bei einer entsprechenden Position um werterhaltende Aufwendungen im Sinne von Art. 9 Abs. 3
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 9 Allgemeines - 1 Von den gesamten steuerbaren Einkünften werden die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgezogen. Für die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte kann ein Maximalbetrag festgesetzt werden.55
1    Von den gesamten steuerbaren Einkünften werden die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgezogen. Für die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte kann ein Maximalbetrag festgesetzt werden.55
2    Allgemeine Abzüge sind:
a  die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach den Artikeln 7 und 7a steuerbaren Vermögensertrages und weiterer 50 000 Franken;
b  die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;
c  die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrenntlebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
d  die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
e  Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, bis zu einem bestimmten Betrag;
f  die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und für die obligatorische Unfallversicherung;
g  die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag, der pauschaliert werden kann;
h  die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese einen vom kantonalen Recht bestimmten Selbstbehalt übersteigen;
hbis  die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200261, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt;
i  die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu dem nach kantonalem Recht bestimmten Ausmass an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 23 Abs. 1 Bst. f), sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 23 Abs. 1 Bst. a-c);
k  ein Abzug vom Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten erzielt, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag; ein gleichartiger Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten;
l  die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag an politische Parteien, die:
l1  im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 197664 über die politischen Rechte eingetragen sind,
l2  in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder
l3  in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben;
m  die nachgewiesenen Kosten, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen;
n  die Einsatzkosten in der Höhe eines nach kantonalem Recht bestimmten Prozentbetrags der einzelnen Gewinne aus Geldspielen, welche nicht nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben l-m steuerfrei sind; die Kantone können einen Höchstbetrag für den Abzug vorsehen;
o  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag, sofern:
o1  ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
o2  das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
3    Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Zudem können die Kantone Abzüge für Umweltschutz, Energiesparen und Denkmalpflege vorsehen. Bei den drei letztgenannten Abzügen gilt folgende Regelung:68
a  Bei den Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, bestimmt das Eidgenössische Finanzdepartement in Zusammenarbeit mit den Kantonen, welche Investitionen den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können; den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau.
b  Die nicht durch Subventionen gedeckten Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten sind abziehbar, sofern der Steuerpflichtige solche Massnahmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat.
3bis    Investitionen und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau nach Absatz 3 Buchstabe a sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.70
4    Andere Abzüge sind nicht zulässig. Vorbehalten sind die Kinderabzüge und andere Sozialabzüge des kantonalen Rechts.
StHG oder um wertvermehrende Aufwendungen gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 12 - 1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.
1    Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.
2    Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung eines Grundstückes begründet. Den Veräusserungen sind gleichgestellt:
a  die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;
b  die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen;
c  die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird;
d  die Übertragung von Beteiligungsrechten des Privatvermögens des Steuerpflichtigen an Immobiliengesellschaften, soweit das kantonale Recht für diesen Fall eine Steuerpflicht vorsieht;
e  die ohne Veräusserung erzielten Planungsmehrwerte im Sinne des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197984, sofern das kantonale Recht diesen Tatbestand der Grundstückgewinnsteuer unterstellt.
3    Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:
a  Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;
b  Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht, sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 des Zivilgesetzbuches86) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind;
c  Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung;
d  vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird;
e  Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.
4    Die Kantone können die Grundstückgewinnsteuer auch auf Gewinnen aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens des Steuerpflichtigen erheben, sofern sie diese Gewinne von der Einkommens- und Gewinnsteuer ausnehmen oder die Grundstückgewinnsteuer auf die Einkommens- und Gewinnsteuer anrechnen. In beiden Fällen gilt:
a  die in den Artikeln 8 Absätze 3 und 4 und 24 Absätze 3 und 3quater genannten Tatbestände sind bei der Grundstückgewinnsteuer als steueraufschiebende Veräusserung zu behandeln;
b  die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen darf nicht einer Veräusserung gleichgestellt werden.
5    Die Kantone sorgen dafür, dass kurzfristig realisierte Grundstückgewinne stärker besteuert werden.
StHG handelt. Steht fest, dass die Aufwendung nicht als werterhaltend zu qualifizieren ist, verfügen die Kantone über einen gewissen Spielraum darin, welche Auslagen sie für die Zwecke der Grundstückgewinnsteuer als wertvermehrende Aufwendungen zur Anrechnung zulassen (vgl. Urteile 2C 817/2014 vom 25. August 2015 E. 2.2.1; 2C 674/2014 / 2C 675/2014 vom 11. Februar 2015 E. 3.3; 2C 119/2009 vom 29. Mai 2009 E. 2.1 [mit Hinweis auf FERDINAND ZUPPINGER, Grundstückgewinn- und Vermögenssteuer, ASA 61 S. 322 ff.]). In diesem Umfang verfügt das Bundesgericht nur über beschränkte Kognition (vgl. Urteil 2C 198/2016 vom 20. Juli 2016 E. 3.3).

4.
Strittig ist vorliegend zunächst die Berechnung des Grundstückgewinns.

4.1. Gemäss Art. 134 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen vom 9. April 1998 (StG/SG; SGS 811.1) entspricht der Grundstückgewinn dem Betrag, um welchen der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt. Als Aufwendungen anrechenbar sind nach Art. 137 Abs. 1 lit. a StG/SG insbesondere Ausgaben, welche eine dauerhafte Werterhöhung des Grundstücks bewirkt haben (wie Kosten für Planung, Bau und Verbesserung). Voraussetzung der Anrechenbarkeit ist, dass diese Ausgaben nicht bereits steuerlich abgezogen worden sind (Art. 137 Abs. 2 StG/SG).

4.2. Die Vorinstanz stützte sich vorliegend auf die Verwaltungspraxis im Kanton St. Gallen, wonach der Vergleich der bei Schätzungen festgestellten Neuwerte während der Eigentumsdauer (sog. Neuwertvergleich) eine taugliche Grundlage bildet, um die vom Steuerpflichtigen ermessensweise und pauschal geltend gemachten wertvermehrenden Aufwendungen im Sinne von Art. 137 Abs. 1 lit. a StG/SG zu ermitteln. Im Rahmen eines entsprechenden Neuwertvergleiches wird die mutmassliche Wertvermehrung bestimmt, indem das arithmetische Mittel der Wertvermehrung aus Gesamt- und Einzelvergleich berechnet wird. Beim gesamthaften Vergleich wird der Neuwert im Zeitpunkt des Erwerbs (gemäss amtlicher Schätzung) mittels Zürcher Baukostenindex auf den Veräusserungszeitpunkt hochgerechnet. Die mutmassliche Wertvermehrung ergibt sich dabei aus der Differenz zwischen dem hochgerechneten Neuwert gemäss Index und dem Neuwert gemäss amtlicher Schätzung im Zeitpunkt des Verkaufs. Beim Einzelvergleich wird sinngemäss verfahren. Die Wertvermehrungen werden beim Einzelvergleich indessen stufenweise von einer amtlichen Neuwertschätzung zur nächsten über die ganze Eigentumsdauer ermittelt (St. Galler Steuerbuch [StB] 137 Nr. 2; ZIGERLIG/OERTLI/HOFMANN, Das st.
gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, S. 350 f.; siehe zum Ganzen E. 3.1 des angefochtenen Entscheids).

4.3. Im vorliegenden Fall besteht Einigkeit darüber, dass die Voraussetzungen für eine Neuwertermittlung der erwähnten Art erfüllt waren. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Neuwertermittlung zu Ergebnissen führt, welche nicht mit verfassungsmässigen Rechten vereinbar oder aus anderen Gründen bundesrechtswidrig wären.
Die Beschwerdeführer machen einzig geltend, die Vorinstanz habe für den vorliegenden Neuwertvergleich Werte, welche anlässlich von Schätzungen in den Jahren 2007 und 2014 festgestellt worden seien, nicht korrekt aus den aktenkundigen Dokumenten der Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen übernommen. Nach Ansicht der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz infolgedessen den Sachverhalt qualifiziert unrichtig festgestellt und ist sie damit in Willkür verfallen.

4.4. Im angefochtenen Entscheid nahm die Vorinstanz unter anderem auf Schätzungen der Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 27. September 2007 sowie vom 28. Mai 2014 Bezug. Als für die Zwecke der Grundstückgewinnsteuer massgebende, anlässlich dieser Schätzungen ermittelte Neuwerte erachtete die Vorinstanz dabei Beträge von Fr. 1'054'000.-- (Schätzungsjahr 2007) und Fr. 1'122'000.-- (Schätzungsjahr 2014). Sie erklärte dazu, für die Berechnungen der wertvermehrenden Aufwendungen seien "die in den neueren Schätzungen (Schätzungsjahre 2007 und 2014) enthaltenen Kosten für Umgebung und Baugrubenaushub nicht einzubeziehen", es sei stattdessen "vom Gebäudetotal auszugehen" (E. 3.2 des angefochtenen Entscheids).

5.

5.1. Das Bundesgericht hatte in seinem Urteil 2C 77/2013 vom 6. Mai 2013 insbesondere zu beurteilen, ob der betroffene Kanton eine grundstückgewinnsteuerliche Regelung, wonach als Grundstückgewinn der Betrag gilt, um welchen der Veräusserungserlös den Einstandswert übersteigt, harmonisierungskonform angewendet hat. Im betreffenden Kanton war vorgesehen, dass für Grundstücke, die vor dem 1. Januar 1977 erworben worden sind, als Einstandswert unter Umständen der um die seither vorgenommenen wertvermehrenden Aufwendungen erhöhte Realwert (Gebäudeversicherungswert unter Berücksichtigung der Altersentwertung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich des relativen Landwertes nach Bodenwertkatalog per 1. Januar 1977) herangezogen werden kann.
In seinem Urteil hielt das Bundesgericht zunächst in allgemeiner Weise fest, dass den Kantonen harmonisierungsrechtlich bei Bewertungsfragen ein erheblicher Ermessensspielraum zukomme und ihnen keine bestimmte Bewertungsmethode vorgegeben sei. So sei der Verkehrswert keine mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern in der Regel ein Schätz- oder Vergleichswert; dabei führe jede Schätzmethode zwangsläufig zu einer gewissen Pauschalisierung und Schematisierung. Grenze würden nur Regeln bilden, die auf eine systematische Über- bzw. Unterbewertung von Grundstücken hinauslaufen würden. Im Bereich der Grundstückgewinnsteuern sei von einer übermässigen Typisierung abzusehen (siehe zum Ganzen Urteil 2C 77/2013 vom 6. Mai 2013 E. 5.4.1, 5.4.2 und 6.1; vgl. dazu auch Urteil 2C 329/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.4).
In Bezug auf den seinerzeit zu beurteilenden Fall hat das Bundesgericht sodann insbesondere festgehalten, dass harmonisierungsrechtlich der Verkehrswert per 1. Januar 1977 Ausgangspunkt bilde und dessen Ermittlung einer gewissen Schematisierung zugänglich sei. Ferner erklärte das Bundesgericht, dass die Baunebenkosten sowie die Kosten für die Erschliessung und die Umgebungsarbeiten für die Bestimmungen des Verkehrswertes per 1. Januar 1977 nicht ausser Acht gelassen werden dürften, da diese Nebenkosten bereits 1975 zwischen gut 6 und 9 % der Gebäudekosten ausgemacht hätten und daher für die Bemessung der Grundstückgewinnsteuer keine vernachlässigbare Grösse darstellen würden (siehe zum Ganzen Urteil 2C 77/2013 vom 6. Mai 2013 E. 6.2; vgl. auch Urteil 2C 329/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.4).

5.2. Die Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil 2C 77/2013 vom 6. Mai 2013 können sinngemäss auch im vorliegenden Fall Geltung beanspruchen. Für die Frage, ob und inwieweit für die Ermittlung des Umfanges der wertvermehrenden Aufwendungen im Rahmen des vorliegend durchgeführten Neuwertvergleiches auf den Gebäudeversicherungswert abgestellt werden kann, ist damit harmonisierungsrechtlich als massgebend zu erachten, ob die damit verbundene schematisierende Ermittlung des Verkehrswertes den Regel- bzw. Durchschnittsfall realitätsgerecht erfasst oder stattdessen eine systematische Unterbewertung zur Folge hat.
Im Lichte der erwähnten Ausführungen des Bundesgerichts sind vorliegend jedenfalls die als Nebenkosten zu qualifizierenden Kosten für die Umgebungsarbeiten, welche in den amtlichen Schätzungen der Jahre 2007 und 2014 separat ausgeführt wurden, schon harmonisierungsrechtlich als wertvermehrende Aufwendungen anrechenbar. Dies gilt umso mehr, als der Anteil dieser Kosten an den Gebäudekosten - wie im Folgenden ersichtlich wird (E. 6) - im erwähnten Rahmen von rund 6 und 9 % liegt und diese Kosten damit nicht vernachlässigbar sind.
Was die streitbetroffenen Kosten für den Baugrubenaushub betrifft, ist zwar davon auszugehen, dass diese im Ergebnis nicht in den Gebäudeversicherungsversicherungswert mit eingeflossen sind, weil der Erdaushub nicht durch Brand zerstört werden kann (vgl. Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt VD.2010.211 vom 17. Februar 2014 E. 4.4.2.5 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C 329/2014 vom 30. Juni 2014]. Vgl. dazu auch Ziff. 4.1.2 der Richtlinien und Weisungen des Fachdienstes für Grundstückschätzung des Kantons St. Gallen, wonach "im Gegensatz zu den Ausführungen im Schätzerhandbuch [...] bei der Schätzung der Versicherungswerte der Baugrubenaushub [...] nicht dem Gebäude zuzuordnen, sondern separat aufzuführen" ist). Für die Bemessung der Grundstückgewinnsteuer müssen diese Kosten jedoch schon harmonisierungsrechtlich anrechenbar sein, weil sich ansonsten eine nicht zu rechtfertigende systematische, steuererhöhende Unterbewertung ergeben würde. Keine Rolle spielt dabei, ob diese Aushubskosten zum Landwert, Bauwert oder als Baunebenkosten zu den Nebenkosten zu zählen sind (vgl. dazu Urteil 2C 329/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.5 und 2.6, wonach die kantonale Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung die Aushubskosten den
Baunebenkosten zuordnete. Vgl. dazu ferner RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, § 220 N. 198, wonach Kosten für den Aushub der Baugrube zu den Kosten für Umgebungsarbeiten zählen, soweit sie nicht bereits im Landwert enthalten sind).

6.
Nach dem Gesagten sind für den Neuwertvergleich als Schätzwerte vom 27. September 2007 und 28. Mai 2014 nicht die von der Vorinstanz verwendeten Beträge von Fr. 1'054'000.-- und Fr. 1'122'000.-- heranzuziehen, sondern - in Ergänzung bzw. Berichtigung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhaltes (vgl. E. 1.3) - Neuwerte von Fr. 1'124'000.-- (Schätzungsjahr 2007, inkl. "Umgebungskosten" von Fr. 70'000.--) und Fr. 1'282'000.- (Schätzungsjahr 2014; inkl. "Umgebungskosten" von Fr. 100'000.-- und Kosten für einen Baugrubenaushub von Fr. 60'000.--; siehe zum Ganzen Akten Verwaltungsrekurskommission, act. 3/9 S. 3 und act. 3/10 S. 3).
Der von der Vorinstanz angestellte Neuwertvergleich ist damit unter Heranziehung dieser Neuwerte zu korrigieren.

7.
Streitig ist sodann, ob den Beschwerdeführern ein weitergehender Eigentumsdauerrabatt als ein solcher von 30 % zu gewähren ist.

7.1. War das Grundstück während mehr als 15 Jahren im Eigentum des Veräusserers, wird der Steuerbetrag gemäss Art. 141 Abs. 2 lit. a StG/SG für jedes weitere volle Jahr auf einem Gewinnanteil von höchstens Fr. 500'000.-- um 1,5 %, höchstens aber um 40,5 % ermässigt, wenn der Veräusserer das Grundstück wenigstens 15 Jahre selbst bewohnt hat. Der Eigentumsdauerrabatt beträgt für alle Gewinne ab dem 16. bis 35. Jahr 1,5 % pro Jahr, maximal 30 % (vgl. Art. 141 Abs. 2 lit. a StG/SG). Für Gewinne bis höchstens Fr. 500'000.-- läuft der Rabatt mit 1,5 % pro Jahr während weiterer sieben Jahre weiter, bis maximal 40,5 %, unter der Voraussetzung, dass das Grundstück bei der Veräusserung während mindestens 15 Jahren selbst bewohnt worden ist. Damit wird die Selbstvorsorge in Form von selbst bewohntem Grundeigentum in betraglich begrenztem Umfang steuerlich privilegiert (Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen I/1-2014/279 vom 25. August 2015 E. 3a; ZIGERLIG/OERTLI/HOFMANN, a.a.O., S. 358). Beim Erwerb des Grundstücks aus steueraufschiebender Veräusserung wird für die Berechnung der Eigentumsdauer und der Selbstnutzung durch den Veräusserer oder dessen Ehegatten auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abgestellt
(Art. 141 Abs. 3 StG/SG).

7.2. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Grundstückgewinnbesteuerung beim Eigentumsübergang vom vorverstorbenen Ehemann auf die Erblasserin A.________ ebenso aufgeschoben wurde wie beim Erwerb des streitbetroffenen Grundstücks durch die Beschwerdeführer. Auch ist unbestritten, dass damit die für die Ermittlung der Ermässigung relevante Eigentumsdauer vorliegend infolge Anrechnung des Eigentums des vorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin nach Art. 141 Abs. 3 StG/SG mehr als 42 Jahre beträgt. Unter diesen Umständen käme die maximale Ermässigung von 40,5 % auf einem Gewinnanteil von höchstens Fr. 500'000.- gemäss Art. 141 Abs. 2 lit. a StG/SG grundsätzlich in Betracht.
Zusätzliches Erfordernis für die Maximalermässigung auf einem Gewinnanteil von höchstens Fr. 500'000.-- ist nach dem Gesetz, dass "der Veräusserer das Grundstück wenigstens 15 Jahre selbst bewohnt hat" (vgl. Art. 141 Abs. 2 lit. a StG/SG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nach Auffassung der Vorinstanz nicht erfüllt. Ihrer Meinung nach können sich die Beschwerdeführer die Selbstnutzung des streitbetroffenen Wohnhauses durch den Ehemann der Erblasserin nicht anrechnen, weil Art. 141 Abs. 3 StG/SG in Bezug auf die Selbstnutzung lediglich Ehegatten privilegiere.
Die Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, die Vorinstanz habe das kantonale Recht in willkürlicher Weise angewendet, indem sie ihnen die steuerliche Privilegierung von Art. 141 Abs. 2 lit. a StG/SG versagt habe.

7.3.

7.3.1. Würde allein auf den Wortlaut von Art. 141 Abs. 2 lit. a StG/SG abgestellt, müsste derjenige Veräusserer, welcher während mehr als 15 Jahren Eigentümer des Grundstücks war, dieses während wenigstens 15 Jahren selbst bewohnt haben, um in den Genuss der steuerlichen Privilegierung zu kommen. Wie die Vorinstanz aber zutreffend erkannt hat, ist bei der Auslegung dieser Vorschrift in systematischer Hinsicht auch Art. 141 Abs. 3 StG/SG zu berücksichtigen.
Gemäss dem Wortlaut der letzteren Vorschrift wird "bei Erwerb des Grundstückes aus steueraufschiebender Veräusserung [...] für die Berechnung der Eigentumsdauer und der Selbstnutzung durch den Veräusserer oder dessen Ehegatten auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abgestellt". In Bezug auf die Eigentumsdauer hat die Vorinstanz Art. 141 Abs. 3 StG/SG im Ergebnis willkürfrei dahingehend ausgelegt und angewendet, dass sich die steuerpflichtigen Veräusserer bei mehreren vorangegangenen, aufeinanderfolgenden steueraufschiebenden Veräusserungen die Eigentumsdauer sämtlicher Vorgänger, welche das Grundstück im Rahmen einer dieser steueraufschiebenden Veräusserungen erworben haben, voll anrechnen lassen können (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Entscheids; siehe dazu auch StB 141 Nr. 2 Ziff. 4.3). Würde in Art. 141 Abs. 3 StG/SG der Passus "durch den Veräusserer oder dessen Ehegatten" fehlen, würde der Gesetzeswortlaut ohne Weiteres auch hinsichtlich der Selbstnutzung eine entsprechende Auslegung nahelegen.

7.3.2. Die Vorinstanz erklärt, der Wortlaut von Art. 141 Abs. 3 StG/SG beschränke die Fälle, bei welchen das Erfordernis der mindestens 15-jährigen Selbstnutzung bei Erwerb des Grundstücks aus steueraufschiebender Veräusserung auch dann erfüllt sein könne, wenn der Veräusserer nicht während der ganzen Dauer auch Eigentümer der Liegenschaft war, auf Ehegatten. Eine Anrechnung der Selbstnutzung ohne Eigentum könne nach dem Gesetzeswortlaut nur bei Ehegatten erfolgen (ebenso Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 20. Februar 2003, SGE 2003 Nr. 2 E. 2c/bb).
Indessen geht der Wortlaut der hier interessierenden Vorschrift nicht zwingend dahin, dass für die Berechnung der Selbstnutzung durch den Veräusserer nur dann, wenn er das Grundstück unter Steueraufschub infolge Eigentumswechsels unter Ehegatten erworben hat, auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abzustellen ist und dabei einzig die eigene Selbstnutzung sowie die Selbstnutzung durch den (allenfalls vorverstorbenen) Ehegatten angerechnet werden können.
Der Wortlaut von Art. 141 Abs. 3 StG/SG könnte es stattdessen nahelegen, den Passus "durch den Veräusserer oder dessen Ehegatten" so zu interpretieren, dass eine Selbstnutzung durch den einen Ehegatten während der Zeitspanne, in welcher der andere Ehegatte und steuerpflichtige Veräusserer Eigentum am Grundstück hat, der Selbstnutzung durch den Veräusserer gleichgestellt und daher diesem anzurechnen ist. Dieser Passus wäre gegebenenfalls keine in subjektiver Hinsicht geltende Einschränkung der Konstellationen, in welchen für die Berechnung der Selbstnutzungsdauer bei aus steueraufschiebender Veräusserung erworbenen Grundstücken auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abzustellen ist. Wäre Art. 141 Abs. 3 StG/SG so zu verstehen, wäre einem infolge Verkaufes steuerpflichtig werdenden Erben bei mehreren vorangegangen, aufeinanderfolgenden steueraufschiebenden Veräusserungen jedenfalls die Dauer der Selbstnutzung sämtlicher Vorgänger, die das Grundstück im Rahmen einer dieser steueraufschiebenden Veräusserungen erworben und während der eigenen Besitzesdauer selbst genutzt haben, anzurechnen. Für den vorliegenden Fall hiesse dies, dass die Dauer der Selbstnutzung durch den Ehemann der Erblasserin A.________ zu Gunsten der
Beschwerdeführer berücksichtigt werden müsste.
Der Wortlaut der hier entscheidenden Vorschrift erscheint nach dem Gesagten nicht als restlos klar.

7.3.3. Es fragt sich, ob die seitens der Vorinstanz angeführten Gesetzesmaterialien für oder gegen ihre Annahme sprechen, dass die hier streitbetroffene Privilegierung nur für Ehegatten gilt.
Aus den Materialien erhellt, dass die Vorschrift von Art. 141 Abs. 2 lit. a StG/SG zur Förderung der mit dem Erwerb von Wohneigentum verbundenen Selbstvorsorge ins Gesetz eingefügt wurde. Sie zeigen ferner, dass der Präsident der vorberatenden Kommission des Grossen Rates des Kantons St. Gallen anlässlich der parlamentarischen Beratungen zu Art. 141 Abs. 3 StG/SG ausdrücklich erklärte, der "Vorzugssteuersatz" würde, wenn die Voraussetzungen erfüllt würden, für den überlebenden Ehegatten, nicht jedoch für die Nachkommen gelten (Votum Güntzel [Präsident der vorberatenden Kommission], Protokoll des Grossen Rates des Kantons St. Gallen, Amtsdauer 1996/2000, Oktobersession 1997, Nr. 225/25, 28. Oktober 1997, S. 1384). Aufgrund dieser Erklärung ist jedenfalls unter Willküraspekten nicht zu beanstanden, dass die Regelung von Art. 141 Abs. 3 StG/SG in Bezug auf die Selbstnutzung vorliegend mit der Begründung, die Veräusserer seien keine überlebenden Ehegatten, sondern Nachkommen der früheren Eigentümerin, nicht zugunsten der Beschwerdeführer angewendet wurde. In den Gesetzesmaterialien kommt nämlich mit dieser Erklärung hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass sich der gesamte Passus "Selbstnutzung durch den Veräusserer oder dessen
Ehegatten" ausschliesslich auf den Fall des Erwerbs eines Grundstücks aus steueraufschiebender Eigentumsübertragung infolge Todes eines Ehegatten bezieht.
In die gleiche Richtung wie das erwähnte Votum des Präsidenten der vorberatenden Kommission des Grossen Rates des Kantons St. Gallen weist im Übrigen die Begründung eines letztlich gutgeheissenen Antrages, der ursprünglich geplante Haltedauerrabatt für Selbstnutzer von maximal 50 % sei auf maximal 40,5 % zu reduzieren und der Rabatt für die übrigen Eigentümer sei statt auf maximal 21 % auf maximal 30 % festzusetzen. So wurde dazu im Grossen Rat insbesondere Folgendes erklärt (Votum Kaufmann, Protokoll des Grossen Rates des Kantons St. Gallen, Amtsdauer 1996/2000, Oktobersession 1997, Nr. 225/25, 28. Oktober 1997, S. 1387) :

"Der Vorschlag der vorberatenden Kommission bevorzugt die Selbstnutzer sehr stark (maximaler Rabatt von 50 Prozent anstatt von 30 Prozent) unter gleichzeitiger erheblicher Mehrbelastung der übrigen Eigentümer (maximaler Rabatt von 21 Prozent anstatt von 30 Prozent). Diese Lösung stellt die Nichtselbstnutzer wesentlich schlechter und ist deshalb nach Auffassung des Sprechenden nicht sachgerecht. Zu beachten ist, dass nicht alle Selbstnutzer von dieser Regelung profitieren, sondern nur jene, die ihr Grundeigentum zu Lebzeiten verkaufen. Dementsprechend können die Erben eines langjährigen Selbstnutzers den erhöhten Rabatt nicht geltend machen. Dies erhöht ohne Zweifel den Druck auf den Verkauf eines Eigenheims zu Lebzeiten. Dazu ein Beispiel: Eine 80jährige Witwe hat während 45 Jahren in ihrem Eigenheim gewohnt, das bereits ihre Schwiegereltern während 40 Jahren bewohnt hatten und seinerzeit mit einem Steueraufschub an den verstorbenen Mann und bei dessen Tod an sie (Witwe) übergegangen ist. Der latente Gewinn beläuft sich auf 1 Mio. Franken. Die Grundstückgewinnsteuer beträgt demnach zu Lebzeiten der Witwe Fr. 330'000.- abzüglich 50 Prozent Rabatt, d.h. Fr. 165'000.-. Stirbt die Witwe noch vor dem Eintrag des Verkaufs im Grundbuch
und verkaufen anschliessend die Erben die Liegeschaft, soll der Rabatt nach Auffassung der vorberatenden Kommission lediglich 21 Prozent und die Grundstückgewinnsteuer Fr. 260'700.- ausmachen. Der Verkauf zu Lebzeiten ist also rund 100'000 Franken günstiger als jener nachher. Diese Sachlage würde, wenn der Grosse Rat dem Antrag der vorberatenden Kommission zustimmte, die Erben wohl dazu verleiten, das Haus der Witwe auf jeden Fall noch zu deren Lebzeiten zu verkaufen, um 100'000 Franken an Steuern zu sparen."

Auch aus diesen Ausführungen erhellt, dass sich gemäss dem Willen des Gesetzgebers Nachkommen einer Erblasserin deren Selbstnutzung nicht anrechnen lassen können.

7.3.4. Würde Art. 141 Abs. 3 StG/SG in dem Sinne angewendet, dass sich auch Nachkommen prinzipiell die Zeitspannen der Selbstnutzung durch vorangegangene Erwerber anrechnen lassen können, könnte dies zwar unter Umständen im Einklang mit dem Gesetzeszweck stehen, den Erwerb von dem Eigenbedarf Privater dienendem Wohnungs- und Hauseigentum fiskalisch zu fördern. Denn gegebenenfalls bestünde ein Anreiz für Erblasser, in Hinblick auf die künftige steuerliche Situation für die Nachkommen Wohneigentum zu bilden und selbst zu nutzen. Allerdings ist davon auszugehen, dass diese Anreizwirkung nicht derart gross ist, dass der Gesetzeszweck der Förderung der Selbstvorsorge bei einer auf Willkür beschränkten Überprüfung eine vom angefochtenen Entscheid im Ergebnis abweichende Auslegung von Art. 141 Abs. 3 StG/SG gebieten würde.
Zwar läuft die vorinstanzliche Betrachtungsweise darauf hinaus, dass hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Eigentumsdauer zum einen und der Anrechenbarkeit der Selbstnutzung zum anderen unterschiedliche Regeln gelten. Damit leidet der angefochtene Entscheid aber entgegen den Beschwerdeführern nicht an einem unauflöslichen Widerspruch:
Zum einen ist eine Differenzierung zwischen Eigentumsdauer und Selbstnutzung schon im Gesetzeswortlaut angelegt, da der Ehegatte im Zusammenhang mit der Eigentumsdauer in Art. 141 Abs. 3 StG/SG nicht erwähnt ist.
Zum anderen rechtfertigt sich die von der Vorinstanz vorgenommene Unterscheidung - jedenfalls bei einer auf Willkür beschränkten Überprüfung - auch deshalb, weil die Voraussetzungen der Mindesteigentumsdauer und diejenige der mindestens 15-jährigen Selbstnutzung unterschiedlichen Zwecken dienen. Beim nicht von einer Mindestdauer der Selbstnutzung abhängigen Eigentumsdauerrabatt (Art. 141 Abs. 2 lit. b StG/SG) geht es nämlich darum, Altbesitz vor spekulativen Handänderungen zu schonen (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., § 225 N. 9) und allenfalls der Geldentwertung Rechnung zu tragen (in diesem Sinne Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 20. Februar 2003, SGE 2003 Nr. 2 E. 2c/dd in fine; a.M. für das Zürcher Gewinnsteuerrecht RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., § 225 N. 9). Demgegenüber wird mit der weitergehenden Privilegierung von Art. 141 Abs. 2 lit. a StG/SG, welche an das Erfordernis des Selbstbewohnens des Grundstücks während mindestens 15 Jahren gebunden ist, das erwähnte Ziel verfolgt, die mit dem Erwerb von Wohneigentum verbundene Selbstvorsorge zu begünstigen.

8.
Nach dem Gesagten erscheint die vorinstanzliche Anwendung des kantonalen Rechts zum Eigentumsdauerrabatt nicht als willkürlich. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die streitbetroffene Verweigerung der Ermässigung im Sinne von Art. 141 Abs. 2 lit. a StG/SG aus anderen Gründen als der Verletzung des Willkürverbotes bundesrechtswidrig sein sollte. An diesem Schluss können - wie im Folgenden ersichtlich wird - auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer nichts ändern.

8.1. Die Beschwerdeführer machen mit ausführlicher Begründung geltend, die Vorinstanz habe den "allgemeinen Rechtsgrundsatz der Universalsukzession, insbesondere der Steuersukzession" missachtet, indem sie die steuerliche Privilegierung im Sinne von Art. 141 Abs. 2 lit. a StG/SG verweigert habe.
Die zivilrechtliche Erbfolge ist die Universalsukzession. Mit dem Tod des Erblassers erwerben die Erben von Gesetzes wegen die Erbschaft als Ganzes (Art. 560
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
1    Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
2    Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.
3    Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
ZGB). Dieser Ordnung entspricht im Steuerrecht, dass die Erben gemäss Art. 24 Abs. 1 Satz 1 StG/SG auf dem Weg der Steuersukzession in die Rechte und Pflichten des verstorbenen Steuerpflichtigen eintreten (aus Billigkeitsgründen sieht Art. 24 Abs. 1 Satz 2 StG/SG eine Beschränkung der Haftung der Erben vor, indem diese bis zur Höhe ihrer Erbteile [einschliesslich ihrer Vorempfänge] haften [zur entsprechenden Regelung von Art. 12 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 12 Steuernachfolge - 1 Stirbt der Steuerpflichtige, so treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
1    Stirbt der Steuerpflichtige, so treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
2    Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.
3    Die überlebenden eingetragenen Partnerinnen oder Partner haften mit ihrem Erbteil und dem Betrag, den sie auf Grund einer vermögensrechtlichen Regelung im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 200413 erhalten haben.14
DBG [SR 642.11] vgl. HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 12 N. 4).
Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass der angefochtene Entscheid in willkürlicher Weise gegen Art. 24 Abs. 1 Satz 1 StG/SG verstossen würde. Die Steuersukzession im Sinne dieser Vorschrift betrifft nur Rechte und Pflichten, welche der Steuerpflichtige im Zeitpunkt seines Todes bereits erworben hat. Von einem abgeschlossenen Erwerb des Rechts auf eine Steuerermässigung im Sinne von Art. 141 Abs. 2 lit. a StG/SG kann erst die Rede sein, wenn überhaupt ein steuerbarer Grundstückgewinn vorliegt und damit eine Steuerpflicht besteht. Da infolge steueraufschiebender Veräusserungen weder A.________ noch ihr vorverstorbener Ehemann grundstückgewinnsteuerpflichtig geworden sind, hatten sie keine Rechte auf Steuerermässigungen im Sinne von Art. 141 Abs. 2 lit. a StG/SG erworben, welche qua Steuersukzession auf die Beschwerdeführer hätten übergehen können. Die Selbstnutzungsdauer als solche stellt im Übrigen kein der Steuersukzession zugängliches Recht, sondern lediglich eine Tatbestandsvoraussetzung der streitigen Steuerermässigung dar.
Da sich das zivilrechtliche Prinzip der Universalsukzession ebenfalls nur auf seitens des Erblassers erworbene Rechte sowie Pflichten erstreckt und vorliegend die Erblasserin sowie ihr vorverstorbener Ehemann - wie gesehen - kein Recht auf einen Rabatt im Sinne von Art. 141 Abs. 2 lit. a StG/SG erworben haben, rufen die Beschwerdeführer auch dieses Prinzip von vornherein ohne Erfolg an. Dahingestellt bleiben kann unter diesen Umständen, ob und inwieweit dieses Prinzip im hier interessierenden Bereich überhaupt zu beachten wäre. Auch muss nicht geklärt werden, ob dieses Prinzip bzw. Art. 560
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
1    Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
2    Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.
3    Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
ZGB gegebenenfalls direkt oder nur qua kantonalen Rechts gelten würde (in letzterem Fall wäre die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür beschränkt, in ersterem Fall hingegen nicht [vgl. E. 1.2 und 3.3.2 hiervor]).

8.2. Nach Auffassung der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz mit der Verweigerung der fraglichen Ermässigung auch den Sinn von Art. 12 Abs. 5
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 12 - 1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.
1    Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.
2    Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung eines Grundstückes begründet. Den Veräusserungen sind gleichgestellt:
a  die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;
b  die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen;
c  die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird;
d  die Übertragung von Beteiligungsrechten des Privatvermögens des Steuerpflichtigen an Immobiliengesellschaften, soweit das kantonale Recht für diesen Fall eine Steuerpflicht vorsieht;
e  die ohne Veräusserung erzielten Planungsmehrwerte im Sinne des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197984, sofern das kantonale Recht diesen Tatbestand der Grundstückgewinnsteuer unterstellt.
3    Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:
a  Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;
b  Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht, sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 des Zivilgesetzbuches86) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind;
c  Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung;
d  vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird;
e  Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.
4    Die Kantone können die Grundstückgewinnsteuer auch auf Gewinnen aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens des Steuerpflichtigen erheben, sofern sie diese Gewinne von der Einkommens- und Gewinnsteuer ausnehmen oder die Grundstückgewinnsteuer auf die Einkommens- und Gewinnsteuer anrechnen. In beiden Fällen gilt:
a  die in den Artikeln 8 Absätze 3 und 4 und 24 Absätze 3 und 3quater genannten Tatbestände sind bei der Grundstückgewinnsteuer als steueraufschiebende Veräusserung zu behandeln;
b  die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen darf nicht einer Veräusserung gleichgestellt werden.
5    Die Kantone sorgen dafür, dass kurzfristig realisierte Grundstückgewinne stärker besteuert werden.
StHG missachtet, indem sie die Haltedauer und die Selbstnutzungsdauer nach unterschiedlichen Regeln beurteilt habe.
Gemäss Art. 12 Abs. 5
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 12 - 1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.
1    Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.
2    Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung eines Grundstückes begründet. Den Veräusserungen sind gleichgestellt:
a  die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;
b  die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen;
c  die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird;
d  die Übertragung von Beteiligungsrechten des Privatvermögens des Steuerpflichtigen an Immobiliengesellschaften, soweit das kantonale Recht für diesen Fall eine Steuerpflicht vorsieht;
e  die ohne Veräusserung erzielten Planungsmehrwerte im Sinne des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197984, sofern das kantonale Recht diesen Tatbestand der Grundstückgewinnsteuer unterstellt.
3    Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:
a  Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;
b  Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht, sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 des Zivilgesetzbuches86) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind;
c  Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung;
d  vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird;
e  Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.
4    Die Kantone können die Grundstückgewinnsteuer auch auf Gewinnen aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens des Steuerpflichtigen erheben, sofern sie diese Gewinne von der Einkommens- und Gewinnsteuer ausnehmen oder die Grundstückgewinnsteuer auf die Einkommens- und Gewinnsteuer anrechnen. In beiden Fällen gilt:
a  die in den Artikeln 8 Absätze 3 und 4 und 24 Absätze 3 und 3quater genannten Tatbestände sind bei der Grundstückgewinnsteuer als steueraufschiebende Veräusserung zu behandeln;
b  die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen darf nicht einer Veräusserung gleichgestellt werden.
5    Die Kantone sorgen dafür, dass kurzfristig realisierte Grundstückgewinne stärker besteuert werden.
StHG haben die Kantone dafür zu sorgen, dass kurzfristig realisierte Grundstückgewinne stärker besteuert werden. Es ist entgegen den Beschwerdeführern nicht ersichtlich, inwiefern der Sinn dieser der Bekämpfung der Spekulation dienenden Regelung (Urteil 2C 463/2015 vom 20. April 2016 E. 3.1) vorliegend missachtet worden sein sollte. Dies gilt umso mehr, als mit der hier interessierenden Ermässigung von Art. 141 Abs. 2 lit. a StG/SG - wie gesehen (vorne E. 7.3.3) - ein anderer Zweck verfolgt wird.

9.

9.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 19. Oktober 2018 ist insoweit aufzuheben, als damit die Festsetzung des steuerbaren Grundstückgewinnes auf Fr. 1'496'291.-- bestätigt wurde. Die Sache ist insoweit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird den im angefochtenen Urteil durchgeführten Neuwertvergleich entsprechend den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 6 hiervor) zu korrigieren und gestützt darauf den steuerbare Grundstückgewinn neu festzusetzen haben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

9.2. Die Beschwerdeführenden obsiegen zu rund 85 %. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'000.-- sind ihnen nach Massgabe des Unterliegens, d.h. im Umfang von Fr. 450.--, sowie unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Im Übrigen sind die Gerichtskosten dem Kanton St. Gallen aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).
Der Kanton St. Gallen hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat eine Kostennote über Fr. 6'000.-- eingereicht, welche jedoch insbesondere mangels Ausweises der geleisteten Arbeitsstunden nicht hinreichend detailliert und angesichts des Streitwertes sowie der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Angelegenheit leicht übersetzt erscheint (vgl. Art. 3 und 4 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]). Für ein vollumfängliches Obsiegen der Beschwerdeführer wäre die Entschädigung pauschal auf Fr. 5'000.-- festzusetzen. Somit ist den Beschwerdeführern entsprechend dem Umfang ihres Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'250.-- zu bezahlen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2018 wird insoweit aufgehoben, als damit die Festsetzung des steuerbaren Grundstückgewinnes aus der Veräusserung des Grundstückes Nr. xxx (Grundbuch U.________) auf Fr. 1'496'291.-- bestätigt wurde. Die Sache wird zur Neufestsetzung des steuerbaren Grundstückgewinnes aus dieser Veräusserung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden zu Fr. 2'550.-- dem Kanton St. Gallen auferlegt. Zu Fr. 450.-- werden die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Der Kanton St. Gallen hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'250.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: König