Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 413/2016

Urteil vom 26. September 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Altersrente; Erlass der Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. April 2016.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2010 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Zürich A.________ (geboren am 14. November 1945) ab 1. Dezember 2010 eine ordentliche Altersrente in Höhe von Fr. 1'578.- im Monat zu. Zufolge nachträglich gemeldeter Einkommen ermittelte die Ausgleichskasse ein höheres massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen und sprach dem Versicherten rückwirkend ab 1. Dezember 2010 neu eine Altersrente von monatlich Fr. 1'636.- zu (Verfügung vom 10. März 2011). Nachdem die ausstehenden persönlichen Beiträge für die Jahre 2005 und 2006 zum grossen Teil als uneinbringlich abgeschrieben werden mussten, verfügte die Ausgleichskasse am 28. November 2014 rückwirkend den entsprechend tieferen Rentenbetrag von Fr. 1'549.- pro Monat (Wert 2010) und forderte gleichzeitig die zu Unrecht bezogenen Differenzbetreffnisse von insgesamt Fr. 4'269.- von A.________ zurück. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 und Einspracheentscheid vom 19. Februar 2016 lehnte die Ausgleichskasse das Erlassgesuch des Versicherten mangels guten Glaubens während des Bezugs der zu hohen Rentenbeträge ab.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 22. April 2016 in dem Sinne gut, als es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob, den guten Glauben bejahte und die Sache zur Prüfung der grossen Härte und anschliessenden neuen Verfügung über das Erlassgesuch an die Verwaltung zurückwies.

C.
Die Ausgleichskasse führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Bestätigung ihrer Abweisung des Erlassgesuchs.

A.________ schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine diesbezügliche Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:

1.
Weil die Ausgleichskasse - bei Bejahung der grossen (wirtschaftlichen) Härte - zufolge des kantonalen Rückweisungsentscheids gezwungen wäre, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu treffen (Erlass der Rückforderung), hat der vorinstanzliche (Zwischen-) Entscheid für sie rechtsprechungsgemäss einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG zur Folge und ist deshalb seitens der Verwaltung selbständig anfechtbar (BGE 140 V 282; 133 V 477; Urteil 9C 951/2011 vom 26. April 2012 E. 1, nicht publ. in: BGE 138 V 218, aber in: SVR 2012 AHV Nr. 12 S. 46).

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat die Voraussetzungen, die für den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen erfüllt sein müssen, nämlich die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug einerseits und - kumulativ - die grosse Härte der Rückerstattung andererseits (Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
zweiter Satz ATSG [SR 830.1]; BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; 112 V 97 E. 2c S. 103), zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Rechtsprechung, wonach sich hier wie in anderen Bereichen das Mass der von gutgläubigen Versicherten zu verlangenden Sorgfalt nach einem objektiven Massstab beurteilt, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2008 AHV Nr. 13 S. 41, 9C 14/2007 E. 4.1 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.

Gemäss vor Inkrafttreten des BGG ergangener und weiterhin gültiger Rechtsprechung ist mit Bezug auf die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und wird daher als Tatfrage nach Massgabe von Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich beurteilt. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; ARV 2015 S. 338, 8C 534/2015 E. 3.2).

3.2. Ebenfalls zutreffend hat die Vorinstanz erkannt, dass für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt werden (Art. 29bis Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung - 1 Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet.
1    Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet.
2    Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Referenzalter oder Tod) berücksichtigt.
3    Hat die rentenberechtigte Person nach Erreichen des Referenzalters AHV-Beiträge entrichtet, so kann sie einmal eine neue Berechnung ihrer Rente verlangen. Bei der Neuberechnung werden die Erwerbseinkommen berücksichtigt, welche die rentenberechtigte Person während der zusätzlichen Beitragsdauer erzielt und auf denen sie Beiträge entrichtet hat. Nach Erreichen des Referenzalters entrichtete Beiträge begründen keinen Anspruch auf eine Rente.
4    Beitragslücken können geschlossen werden mit den Beiträgen, die die rentenberechtigte Person zwischen dem Erreichen des Referenzalters und fünf Jahre danach einzahlt, wenn sie in dieser Zeit:
a  ein Einkommen erzielt, das mindestens 40 Prozent des ungeteilten Erwerbseinkommens entspricht, das in der Periode nach Absatz 2 durchschnittlich erzielt wurde; und
b  Beiträge aus diesem Einkommen einzahlt, die dem jährlichen Mindestbeitrag entsprechen.
5    Der Bundesrat regelt die Anrechnung:
a  der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs;
b  der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres;
c  der Zusatzjahre; und
d  der nach dem Referenzalter zurückgelegten Beitragszeiten.
6    Er regelt zudem, wann der Anspruch auf die neu berechnete Rente nach Absatz 3 beginnt.
AHVG). Nach Art. 29quinquies Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29quinquies - 1 Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden.
1    Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden.
2    Die Beiträge von nichterwerbstätigen Personen werden mit 100 vervielfacht, durch den doppelten Beitragsansatz gemäss Artikel 5 Absatz 1 geteilt und als Erwerbseinkommen angerechnet.
3    Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen:
a  wenn beide Ehegatten das Referenzalter erreicht haben;
b  wenn eine verwitwete Person das Referenzalter erreicht;
c  bei Auflösung der Ehe durch Scheidung;
d  wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben; oder
e  wenn ein Ehegatte einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und der andere Ehegatte das Referenzalter erreicht.
4    Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen:
a  aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, mit Ausnahme der vorbezogenen Rente (Art. 40); und
b  aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind.
5    Absatz 4 ist nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird.142
6    Der Bundesrat regelt das Verfahren. Er bestimmt insbesondere, welche Ausgleichskasse die Einkommensteilung vorzunehmen hat.143
AHVG werden bei erwerbstätigen Personen nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden.

4.
Das kantonale Gericht erwog, es hätte dem Beschwerdegegner grundsätzlich bewusst sein müssen, dass es zu einer Rentenkürzung führen kann, wenn geschuldete AHV-Beiträge nicht entrichtet werden. Weil jedoch den Rentenverfügungen vom 15. Juli 2010 und 10. März 2011 keine näheren Angaben zur Berechnung der Altersrenten zu entnehmen gewesen seien (sondern neben dem Rentenbetrag nur die anwendbare Rentenskala und das jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen), habe der in sozialversicherungsrechtlichen Fragen ohnehin nicht speziell bewanderte Versicherte die Rentenberechnung keiner Plausibilitätskontrolle unterziehen können. Sinngemäss stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, der Beschwerdegegner habe während des Leistungsbezugs nicht erkennen können, dass der ihm ausgerichtete Rentenbetrag unter Mitberücksichtigung der geschuldeten, aber noch nicht bezahlten (und in der Folge wegen Uneinbringlichkeit teilweise abgeschriebenen) Selbständigenbeiträge für die Jahre 2005 und 2006 ermittelt worden war. Im selben Sinne machte auch der Versicherte im kantonalen Verfahren geltend, er habe einfach das bezogen, was man ihm zugesprochen habe.

Dem hält die Ausgleichskasse entgegen, zusammen mit den Rentenverfügungen vom 15. Juli 2010 und 10. März 2011 seien dem Beschwerdegegner auch die diesbezüglichen Berechnungsblätter zugestellt worden, worin u.a. die einzelnen Beitragsjahre und die darauf entfallenden Einkommen aufgelistet gewesen seien. Somit habe er erkennen können, dass hinsichtlich der streitigen Beitragsjahre 2005 und 2006 Einkommen Berücksichtigung gefunden hätten, für welche die geschuldeten Beiträge bislang ausgeblieben seien. Folglich hätte der Versicherte für den Fall der weiteren (und schliesslich endgültigen) Nichtbezahlung der ausstehenden Beiträge mit der entsprechenden Rentenreduktion rechnen müssen, was den guten Glauben ausschliesse.

5.
Ob der Beschwerdegegner die von der Verwaltung erwähnten Rentenberechnungsblätter tatsächlich erhalten hat, ist zweifelhaft. Weder finden sich entsprechende Unterlagen bei den Akten noch werden sie in den Rentenverfügungen als Beilagen erwähnt. Sie wurden denn auch von der beschwerdeführenden Ausgleichskasse nicht nachgereicht. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, braucht indessen der Sache nicht näher nachgegangen zu werden.

In aller Regel sind sich Rentenansprecher darüber im Klaren, dass sich die Höhe ihrer ordentlichen AHV-Altersrente u.a. nach der Beitragsleistung richtet. Von derartigem Informationsstand darf auch beim Beschwerdegegner ausgegangen werden, zumal er nach seiner Anmeldung für die Altersrente von der Ausgleichskasse mit Schreiben vom 6. Mai 2010 um genauere Angaben zu verschiedenen Beitragslücken in seinem individuellen Konto (u.a. auch für das Jahr 2005) ersucht wurde. Am 7. Dezember 2010, d.h. im ersten Monat seines Rentenbezugs erhielt der Versicherte eine Nachtragsverfügung betreffend seine Selbständigenbeiträge für das Jahr 2005. Zuvor und danach bildeten ausstehende Sozialversicherungsbeiträge des Beschwerdegegners (namentlich für 2005/06) Gegenstand zahlreicher Betreibungs- und Pfändungsverfahren. Schliesslich mussten die persönlichen Beiträge für die Jahre 2005 und 2006 wegen Uneinbringlichkeit zum grossen Teil endgültig abgeschrieben werden.

Vor diesem Hintergrund durfte der Beschwerdegegner vernünftigerweise nicht davon ausgehen, dass die von ihm bezogene Altersrente - egal ob er seine offenen Beitragsschulden begleicht oder nicht - in betraglicher Hinsicht unverändert bleibt. Vielmehr führten die erwähnten Verwaltungsakte von Ausgleichskasse und Betreibungsamt dem Versicherten gleich zu Beginn des Rentenbezugs den grundlegenden Zusammenhang zwischen Beitragsleistung und Rentenhöhe unübersehbar vor Augen. Auch ohne nähere Kenntnisse über die Modalitäten einer Rentenberechnung hätten deshalb beim Beschwerdegegner erhebliche Zweifel an der weiteren Rechtmässigkeit des ausgerichteten Rentenbetrages aufkeimen müssen, zumal er (soweit ersichtlich) keine hinreichenden Zahlungsanstrengungen unternahm (oder vielmehr: unternehmen konnte). Diese bei gebotener Aufmerksamkeit ununterdrückbaren Zweifel schliessen den guten Glauben des Versicherten beim Leistungsbezug und damit den Erlass der Rückerstattung aus.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. April 2016 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 19. Februar 2016 wird bestätigt.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. September 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Attinger