Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 396/2024

Urteil vom 26. August 2024

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Genossenschaft B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Klageverfahren betreffend vorsorgliche inkl. superprovisorische Massnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 18. Juni 2024 (WKL.2024.5).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ führte in U.________ einen landwirtschaftlichen Betrieb. Auf der Parzelle Nr. xxxx befinden sich ein Wohnhaus und eine Scheune. Die betreffende Liegenschaft, die sich im Gesamteigentum von A.________ und C.________ befand, wurde am 21. April 2023 im Rahmen eines Grundpfandverwertungsverfahrens zwangsversteigert.
Mit Schreiben vom 25. April 2024 kündigte die Genossenschaft B.________ das Vertragsverhältnis für die Energielieferung und Netznutzung. A.________ wurde in Aussicht gestellt, dass die Liegenschaft am 7. Mai 2024 vom Stromnetz getrennt werde.
Mit Entscheid vom 13. Mai 2024 trat der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg auf ein Gesuch von A.________ um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht ein, mit der Begründung, es handle sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die nicht in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts falle.

1.2. Am 21. Mai 2024 stellte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ein Gesuch um Erlass vorsorglicher inkl. superprovisorischer Massnahmen. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege
Mit Urteil vom 18. Juni 2024 wies das Verwaltungsgericht, 3. Kammer, das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab. Zudem wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'643.--. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, A.________, der sich nach dem Eigentumsübergang der Liegenschaft auf die Ersteigerer unrechtmässig auf der Liegenschaft aufhalte, habe keinen Anspruch mehr auf Energielieferung und einen Netzanschluss. Folglich bestehe auch kein Anspruch auf Sicherstellung derselben mittels vorsorglicher Massnahmen.

1.3. Gegen das Urteil vom 18. Juni 2024 gelangt A.________ mit Beschwerde vom 21. August 2024 (elektronische Eingabe) an das Bundesgericht und beantragt, es seien das angefochtene Urteil vom 18. Juni 2024 sowie die Rechnung des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2024 aufzuheben und es sei die B.________ zu verpflichten, die Stromversorgung an seinem Domizil zu gewährleisten, solange kein rechtskräftiger Entscheid vorliege, wonach er nicht mehr dort wohnen dürfe und ausziehen müsse. Superprovisorisch beantragt er, es sei die B.________ anzuweisen, die Stromversorgung an seinem Domizil wieder zu erstellen und zu gewährleisten. Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.
Soweit der Beschwerdeführer um Aufhebung der Rechnung des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2024 ersucht, mit welcher er zur Zahlung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens aufgefordert wird, ist vorab Folgendes festzuhalten: Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer damit die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die Vorinstanz beanstandet bzw. Letzterer sinngemäss vorwirft, sie habe nicht vorgängig über das Gesuch entschieden. Seine Rügen richten sich somit gegen das angefochtene Urteil und nicht gegen die Rechnung an sich, sodass dem Rechtsbegehren um Aufhebung der Rechnung keine selbständige Bedeutung zukommt. Vor diesem Hintergrund ist nicht mehr zu prüfen, ob es sich bei dieser Rechnung überhaupt um ein taugliches (selbständiges) Anfechtungsobjekt handelt (vgl. dazu auch Urteil 2C 444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2). Im Übrigen legt der Beschwerdeführer ohnehin nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern sich aus dem kantonalen Recht oder aus dem von ihm angerufenen Schutz von Treu und Glauben ein Anspruch auf vorgänige Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ergeben soll, sodass die Beschwerde in diesem Punkt ohnehin einer hinreichenden
Begründung entbehren würde.

3.

3.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG; sog. "Zustellfiktion"). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG stehen die gesetzlich bestimmten Fristen vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still. In Verfahren betreffend die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen gelten die Bestimmungen über den Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG nicht (Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG).

3.2. Beim angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2024 handelt es sich um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, sodass die Bestimmungen über den Fristenstillstand nach dem Gesagten nicht anwendbar sind. Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2024 zugestellt. Dies ergibt sich aus dem Formular Sendeverfolgung Nr. 98.yy.yyyyyy.yyyyyyyy der Schweizerischen Post. Folglich begann die Beschwerdefrist am Donnerstag, den 20. Juni 2024 zu laufen und endete am Freitag, den 19. Juli 2024.
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde am 21. August 2024 elektronisch aufgegeben, wie aus der Abgabequittung von Priva-Sphere zu ersehen ist. Folglich ist die Beschwerde verspätet eingereicht worden.

3.3. Es ist indessen festzuhalten, dass die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung einen allgemeinen Hinweis auf die Bestimmungen über den Fristenstillstand enthält. Auf den Umstand, dass die Fristen in bestimmten Verfahren, so namentlich in solchen betreffend vorsorgliche Massnahmen, nicht still stehen, wird jedoch nicht speziell hingewiesen. Ob der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf die Richtigkeit dieser (unvollständigen) Rechtsmittelbelehrung hätte vertrauen dürfen (vgl. dazu u.a. BGE 138 I 49 E. 8.3.2; Urteil 2C 576/2022 und 2C 623/2022 vom 3. August 2023 E. 3.3), braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn selbst wenn die Beschwerdefrist zu Gunsten des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Gerichtsferien gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG berechnet würde, wäre die am 21. August 2024 erhobene Beschwerde immer noch verspätet, da die Beschwerdefrist in diesem Fall am Dienstag, den 20. August 2024 enden würde.

3.4. Folglich erweist sich die Beschwerde in jedem Fall als verspätet, sodass darauf nicht eingetreten werden kann. Um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 BGG) ersucht der Beschwerdeführer weder ausdrücklich noch sinngemäss.

4.

4.1. Im Ergebnis ist auf die verspätet eingereichte Beschwerde mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um superprovisorische Massnahmen für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.

4.2. Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches lediglich auf die Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten abzielt, wird damit gegenstandslos. Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2024

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov