Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 416/2013 + 5A 424/2013

Urteil vom 26. Juli 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Joller,
Beklagte und Beschwerdeführer im Verfahren 5A 416/2013 sowie Beteiligte im Verfahren 5A 424/2013,

und

Z.________,
amtlich bestellter Vertreter der Erbengemeinschaft Y.________, Erbenvertreter und Beschwerdeführer im Verfahren 5A 424/2013 sowie Beteiligter im Verfahren 5A 416/2013,

gegen

1. C.________,
2. D.________,
3. E.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler,
Kläger und Beschwerdegegner in den Verfahren 5A 416/2013 und 5A 424/2013,

Gegenstand
Erbteilungsklage,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 2. Mai 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 21. Februar 2000 starb X.________, Jahrgang 1919 (Erblasser). Als gesetzliche Erben blieben zurück seine Ehefrau Y.________ und seine Kinder A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________. Die letztwillige Verfügung des Erblassers vom 14. September 1999 wurde am 14. März 2000 amtlich eröffnet.

A.b. Am 21. Juni 2000 wurde Rechtsanwalt U.________ zum Erbenvertreter der Erbengemeinschaft X.________ ernannt. Er legte sein Amt am 11. Oktober 2001 nieder und wurde am 21. März 2002 durch Fürsprecher und Notar V.________ ersetzt. Die Erbenvertreter hatten sich unter anderem mit dem Wiederaufbau eines zum Nachlass gehörenden Bauernhauses zu befassen, das vor dem Tod des Erblassers abgebrannt war. Aufsichtsbeschwerdeverfahren führten bis vor Bundesgericht (Urteil 5P.83/2003 vom 8. Juli 2003, Beschlüsse 5C.41/2003, 5P.53/2003 und 5P.85/2003 vom 8. Juli 2003 sowie Urteil 5P.107/2004 vom 26. April 2004).

A.c. Am 7. August 2000 klagten Y.________, C.________, D.________ und E.________ auf Erbteilung. A.________ und B.________ stellten Begehren zur Erbteilung und erhoben eine Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage. Die Ungültigkeitsklage wurde abgewiesen. Die dagegen eingereichten Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 5P.208/2004 vom 16. September 2004).

A.d. Am 11. November 2003 starb Y.________, Jahrgang 1923. Ihre gesetzlichen Erben sind C.________, D.________ und E.________ (Kläger) sowie A.________ und B.________ (Beklagte).

A.e. Am 31. März 2006 legte V.________ als Erbenvertreter der Erbengemeinschaft X.________ sein Amt nieder. Vom 7. September 2006 bis 19. November 2006 war W.________ als Erbenvertreter der Erbengemeinschaften X.________ und Y.________ eingesetzt. Seit 25. April 2008 ist Z.________ der Erbenvertreter beider Erbengemeinschaften. Er verfügt über Generalvollmacht.

A.f. Am 22. September 2010 fällte das Zivilgericht des Sensebezirks sein Urteil im Herabsetzungs- und Erbteilungsprozess. Es führte vorweg die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten X.________-Y.________ durch (E. II/B/II S. 16 ff.), ermittelte ein Nachlassvermögen des Erblassers X.________ im Zeitpunkt seines Todes von Fr. 6'009'732.-- (E. II/B/III-VI S. 22 ff.) und stellte fest, dass die letztwillige Verfügung des Erblassers die Pflichtteile der Beklagten verletzt (E. II/B/VII S. 72 ff.). Das Zivilgericht teilte den Nachlass des Erblassers X.________ (E. II/C S. 75 ff.) und bestimmte namentlich die Güterrechtsforderung der Erbengemeinschaft Y.________ gegen die Erbengemeinschaft X.________ sowie den Erbanteil der Erbengemeinschaft Y.________ am Nachlass des Erblassers X.________ (E. II/C/V/D/7 S. 117 f.). Das Urteil wurde unter anderem dem Erbenvertreter Z.________ zugestellt (S. 120).

B.

B.a. Die Kläger reichten am 15. Februar 2011 gegen die Beklagten eine Berufung ein (Verfahren 101 2011 19). Die Beklagten und der Erbenvertreter der Erbengemeinschaft Y.________ wurden zur Berufungsantwort eingeladen. Sie beantragten, auf die Berufung der Kläger nicht einzutreten, subsidiär sie abzuweisen. Zur Hauptsache machten sie gelten, die Kläger hätten es versäumt, die Erbengemeinschaft Y.________, bestehend aus den drei Klägern und den zwei Beklagten und handelnd durch den Erbenvertreter, als Miterbin in das Berufungsverfahren einzubeziehen. A.________ erklärte zudem Anschlussberufung.

B.b. Der Beklagte B.________ reichte am 16. Februar 2011 eine Berufung ein (Verfahren 101 2011 21) gegen die Kläger, den Erbenvertreter der Erbengemeinschaft Y.________ und gegen die Mitbeklagte A.________. Die Kläger, der Erbenvertreter und A.________ wurden zur Berufungsantwort eingeladen. A.________ erklärte den Streitabstand gegenüber den Berufungsbegehren. Der Erbenvertreter schloss auf teilweise Abweisung und stellte Teilungsbegehren betreffend den Anteil der Erbengemeinschaft Y.________. Die Kläger beantragten die Abweisung der Berufung und erklärten Anschlussberufung, wobei sie als mitbeteiligte Erben die Beklagte A.________ sowie die Erben der Y.________, nämlich die drei Kläger und die beiden Beklagten aufführten. Mit Bezug auf die Anschlussberufung der Kläger schlossen der Beklagte B.________ auf Nichteintreten, subsidiär Abweisung, und der Erbenvertreter auf Abweisung.

B.c. Das Kantonsgericht Freiburg beschränkte das Berufungsverfahren der Kläger (101 2011 19) auf die Frage der Sachlegitimation (Präsidialverfügung vom 27. November 2012). Es wies den Einwand der Beklagten, die Berufungsschrift fasse nicht alle Erben ins Recht, ab (Dispositiv-Ziff. 1) und erklärte die Rechtsbegehren des Erbschaftsverwalters (recte: Erbenvertreters) für unzulässig (Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils vom 2. Mai 2013).

C.

C.a. Mit Eingabe vom 31. Mai 2013 beantragen die Beklagten dem Bundesgericht, die Berufung der Kläger abzuweisen (5A 416/2013).

C.b. Mit Eingabe vom 4. Juni 2013 beantragt der Erbenvertreter dem Bundesgericht, die Berufung der Kläger abzuweisen (5A 424/2013).

C.c. Es wurden die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

1.1. Die beiden Beschwerden richten sich gegen dasselbe Urteil. Wird die Frage, ob die Kläger mit ihrer Berufung nebst den beiden Beklagten die Erbengemeinschaft Y.________, handelnd durch den Erbenvertreter, ins Recht hätten fassen müssen, verneint (so Dispositiv-Ziff. 1), ist gleichzeitig über die Frage entschieden, ob der Erbenvertreter für die Erbengemeinschaft Y.________ vor Kantonsgericht selbstständig Begehren stellen kann (verneint in Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils). Insofern hängen die beiden Beschwerden eng zusammen und können im gleichen Urteil erledigt werden (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP).

1.2. Das Zivilgericht hat sein Urteil am 22. September 2010 gefällt und den Parteien zwei Tage später im Dispositiv eröffnet. Auch wenn die Urteilsbegründung erst im Januar 2011 und damit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 versendet wurde, ist der Zeitpunkt des Dispositivs massgebend und damit im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren die kantonale Zivilprozessordnung vom 28. April 1953 (ZPO/FR) anzuwenden gewesen (Art. 404 f
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
1    Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
2    Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.
. ZPO; BGE 137 III 127 E. 2 S. 130).

1.3. Das angefochtene Urteil betrifft eine Herabsetzungs- und Erbteilungsklage und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (BGE 115 II 211 E. 4 S. 213 und 127 III 396 E. 1b/cc S. 398), deren Streitwert mit rund Fr. 500'000.-- (E. 1c S. 9 des angefochtenen Urteils) den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Es ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) und lautet zum Nachteil aller Beschwerdeführer (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG), so dass sich die Beschwerde in Zivilsachen als zulässiges Bundesrechtsmittel erweist.

1.4. Das angefochtene Urteil ist für den Erbenvertreter ein Endentscheid, zumal es seine Begehren für unzulässig erklärt (Dispositiv-Ziff. 2) und damit für ihn das Berufungsverfahren abschliesst (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG; BGE 137 I 161 E. 4.4 S. 165). Jeder Erbe ist nach der Rechtsprechung berechtigt, das Urteil über die Erbteilung unabhängig von seinen Miterben anzufechten, muss aber vor der oberen Gerichtsbehörde aufgrund notwendiger Streitgenossenschaft alle Miterben belangen, ansonsten sein Rechtsmittel abzuweisen ist (BGE 130 III 550 E. 2.1.2 S. 552 f.). Das angefochtene Urteil verwirft den daherigen Einwand der Beklagten, die Kläger hätten nicht alle Miterben in das Berufungsverfahren einbezogen (Dispositiv-Ziff. 1). Es ist damit ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegt (BGE 133 III 629 E. 2.2 S. 631). Als fraglich erscheint, ob die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG), wie es die Beklagten behaupten, muss doch das Kantonsgericht ungeachtet der Berufung der Kläger
aufgrund der selbstständigen Berufung des Beklagten B.________ und gegebenenfalls der Anschlussberufungen so oder anders ein Urteil im Erbteilungsprozess zwischen den Parteien fällen. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) kann hingegen nicht verneint werden. Beantwortet das Bundesgericht auf Beschwerde des Erbenvertreters die Frage, ob der Erbenvertreter nebst den Klägern und Beklagten in das Berufungsverfahren einzubeziehen ist und eigene Rechtsbegehren für die Erbengemeinschaft Y.________ stellen darf, kann es darauf in einem späteren Verfahren nicht mehr zurückkommen. Der heute von den Beklagten angefochtene Zwischenentscheid könnte auf ihre Beschwerde gegen den Endentscheid hin (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) insoweit nicht mehr überprüft werden, was als nicht wieder gutzumachender Nachteil gilt (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632).

1.5. Auf die - im Weiteren fristgerecht erhobenen (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) - Beschwerden kann eingetreten werden.

2.

Jeder Erbe kann gemäss Art. 604 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 604 - 1 Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist.
1    Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist.
2    Auf Ansuchen eines Erben kann das Gericht vorübergehend eine Verschiebung der Teilung der Erbschaft oder einzelner Erbschaftssachen anordnen, wenn deren sofortige Vornahme den Wert der Erbschaft erheblich schädigen würde.
3    Den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben steht die Befugnis zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgange vorsorgliche Massregeln zu verlangen.
ZGB die Teilung der Erbschaft verlangen. Seine Erbteilungsklage muss sich gegen alle anderen Erben richten und führt zu einem Urteil mit Wirkung für alle Erben (BGE 130 III 550 E. 2.1.1 S. 552). Jeder Erbe ist auch berechtigt, das Urteil über die Erbteilung unabhängig von seinen Miterben anzufechten, doch muss er alle vor der oberen Gerichtsbehörde belangen, ansonsten das Rechtsmittel abgewiesen wird (BGE 130 III 550 E. 2.1.2 S. 552 f.). Die Erbengemeinschaft X.________ hat aus dessen Ehefrau Y.________ und den fünf gemeinsamen Nachkommen bestanden. Auf Erbteilung geklagt haben Y.________ und drei Nachkommen (Kläger) gegen die beiden anderen Nachkommen (Beklagte). Während des erstinstanzlichen Erbteilungsprozesses ist Y.________ gestorben. Der Erbengemeinschaft Y.________, bestehend aus den fünf Nachkommen, nämlich den drei Klägern und den zwei Beklagten, wurde eine Erbenvertretung mit Generalvollmacht bestellt. Das erstinstanzliche Urteil nennt den Erbenvertreter nicht als Partei. Es ist zwischen den drei Klägern und den zwei Beklagten ergangen, dem Erbenvertreter aber zugestellt worden. Die drei Kläger haben das erstinstanzliche Urteil mit Berufung angefochten und ihre Berufungsbegehren
nur gegenüber den beiden Beklagten gestellt. Streitig und zu prüfen sind die Fragen, ob die Kläger ihre Berufung auch gegen die Erbengemeinschaft Y.________, handelnd durch den Erbenvertreter, hätten richten müssen und ob der Erbenvertreter in eigenem Namen für die Erbengemeinschaft Y.________ am Berufungsverfahren betreffend die Teilung des Nachlasses von X.________ als Partei teilnehmen und Rechtsbegehren stellen darf.

3.

Für die Erbengemeinschaft X.________ besteht seit 2000 mit gewissen zeitlichen Unterbrüchen bis heute eine Erbenvertretung, die das zuständige Friedensgericht im Jahre 2006 auf die Erbengemeinschaft Y.________ ausgedehnt hat. Seit 2008 nimmt der heutige Erbenvertreter das Amt mit Generalvollmacht für beide Erbengemeinschaften wahr.

3.1. Nach Art. 602 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB kann die zuständige Behörde auf Begehren eines Miterben für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. Die Vertretung kann für bestimmte einzelne Handlungen bestellt werden, über die sich die Erben nicht zu einigen vermögen. Die Behörde kann dem Vertreter aber auch einen generellen Auftrag geben und ihm die ganze Verwaltung der Erbschaft anvertrauen, in welchem Fall sich seine Rechtsstellung derjenigen des amtlichen Erbschaftsverwalters angleicht. Der Erbenvertreter ist im Rahmen seines Auftrags gesetzlicher Vertreter der Erbengemeinschaft, die er ohne ihre Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung berechtigen und verpflichten kann (E. 1 des die Parteien betreffenden Urteils 5P.83/2003 vom 8. Juli 2003). Er schliesst im ihm übertragenen Tätigkeitsbereich eigenes Handeln der Erben für den Nachlass aus, können doch die Erben nur "unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam verfügen" (Art. 602 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB). Prozesse führt er in eigenem Namen anstelle der materiell Berechtigten als Partei. Nach heutiger Begrifflichkeit handelt es sich dabei im technischen Sinne nicht um die Zuerkennung der Aktiv-
und Passivlegitimation (so noch BGE 53 II 202 E. 4 S. 208), sondern um einen Fall von Prozessstandschaft (Urteil 5C.172/1997 vom 18. November 1997 E. 2).

3.2. Nicht zu seinen Aufgaben gehören die Liquidation und die Erbteilung (E. 1 des die Parteien betreffenden Urteils 5P.83/2003 vom 8. Juli 2003). Der Erbenvertreter hat weder Erbschaftssachen zu liquidieren noch die Erbteilung durchzuführen oder die Auflösung der Erbengemeinschaft zu beschleunigen (Urteil 5D 133/2010 vom 12. Januar 2011 E. 5.2.2 mit Hinweis auf BGE 113 II 121 E. 3c S. 128). In der Auseinandersetzung zwischen den einzelnen Miterben genügt es, wenn daran alle Miterben auf der Aktivseite oder auf der Passivseite beteiligt sind. Die Bestellung eines Erbenvertreters ist nicht erforderlich (BGE 54 II 243; 109 II 400 E. 2 S. 403; Urteil 5C.172/1997 vom 18. November 1997 E. 2).

3.3. Der Erbenvertreter kann die Auflösung der Erbengemeinschaften X.________ und Y.________ somit weder bewirken noch verhindern und ist bezüglich der Erbteilungsklage nicht legitimiert.

4.

Nach Auffassung der Beklagten und des Erbenvertreters verhält es sich anders, wenn während des Erbteilungsprozesses ein Miterbe stirbt. Diesfalls soll der Erbenvertreter für die Erbengemeinschaft des gestorbenen Miterben im hängigen Erbteilungsprozess handeln, hier also für die Erbengemeinschaft Y.________ als Klägerin im Erbteilungsprozess über den Nachlass von X.________.

4.1. Stirbt ein Erbe, nachdem er den Erbgang erlebt hat, so vererbt sich gemäss Art. 542 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 542 - 1 Um die Erbschaft erwerben zu können, muss der Erbe den Erbgang in erbfähigem Zustand erleben.
1    Um die Erbschaft erwerben zu können, muss der Erbe den Erbgang in erbfähigem Zustand erleben.
2    Stirbt ein Erbe, nachdem er den Erbgang erlebt hat, so vererbt sich sein Recht an der Erbschaft auf seine Erben.
ZGB sein Recht an der Erbschaft auf seine Erben. Dieses "sein Recht an der Erbschaft" umfasst namentlich die Rechte des Erben als Mitglied der Erbengemeinschaft. Der Erbeserbe - und im Falle mehrerer Erbeserben jeder derselben - wird somit seinerseits Mitglied der Erbengemeinschaft mit genau denselben Rechten, wie sie sein Rechtsvorgänger besessen hat. Als Mitglied der Erbengemeinschaft kann jeder Erbeserbe die Teilung verlangen und grundsätzlich die gleichen Rechte geltend machen wie die direkten Erben (BGE 75 II 196 E. 2b S. 201; STEINAUER, Le droit des successions, 2006, S. 558 N. 1192, mit Hinweisen). Eine eigene Erbengemeinschaft im Sinne von Art. 602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB bilden die Erbeserben hingegen in Bezug auf die Erbschaft ihres unmittelbaren Erblassers, zu der auch dessen - ihnen zugefallene - Anteil an der unverteilten Erbschaft gehört. Die Auseinandersetzung der (zweiten) Erbengemeinschaft der Erbeserben setzt in der Regel die vollständige oder teilweise Liquidation der ersten Erbengemeinschaft voraus, deren Mitglieder auch die Erbeserben sind. Die Erbschaften der beiden Gemeinschaften sind zu unterscheiden und haben je ihr eigenes
Schicksal ( ROSMARIE FELBER, Aufgeschobene und partielle Erbteilung nach schweizerischem Recht, 1939, S. 37 f.; TUOR/PICENONI, Berner Kommentar, 1964, N. 4 zu Art. 602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB).

4.2. Gestützt auf ein nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts halten verschiedene Kommentatoren fest, dass ein Erbenvertreter insbesondere dann zu bestellen ist, wenn in einem Erbteilungsprozess eine Partei stirbt und deren Rechtsnachfolger aus beteiligten Klägern und Beklagten besteht ( WEIBEL, in: Praxiskommentar Erbrecht, 2011, N. 60, und SCHAUFELBERGER/KELLER LÜSCHER, Basler Kommentar, 2011, N. 44, je zu Art. 602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB). Danach hat der Erbenvertreter die (zweite) Erbengemeinschaft der Erbeserben in der gerichtlichen Auseinandersetzung der ersten Erbengemeinschaft zu vertreten, deren Mitglieder auch die Erbeserben sind. Das Urteil 5C.40/2001 vom 23. Mai 2001, dessen E. 1 die Kommentatoren richtig wiedergeben, hat einen besonders gelagerten Fall betroffen. Wie vorliegend ist auch dort ein Erbteilungsprozess unter Beteiligung der Ehefrau des Erblassers und dessen vier Nachkommen hängig gewesen und die Ehefrau gestorben. Da die Ehefrau aber bereits vor Einleitung des Erbteilungsprozesses ihren "güterrechtlichen und erbrechtlichen Anteil am Nachlass" einem Sohn abgetreten hatte (Bst. A des Urteils 5C.40/2001), war im hängigen Erbteilungsprozess zusätzlich streitig, ob ihre Nachkommen einen Anspruch an den Nachlass zu stellen
haben. Zu diesem Urteilspunkt, der bereits rechtskräftig erledigt war, hat das Bundesgericht gleichsam "obiter dictum" festgehalten, die Bestellung eines Erbenvertreters für die Erbengemeinschaft der Ehefrau des Erblassers "hätte Irrungen vermieden" (E. 1 des Urteils 5C.40/2001). Nicht abgewichen werden wollte damit von der ständigen Rechtsprechung, dass es in Auseinandersetzungen zwischen den einzelnen Miterben genügt, wenn daran alle Miterben auf der Aktivseite oder auf der Passivseite beteiligt sind, und dass unter dieser Voraussetzung ein Erbenvertreter nicht erforderlich ist (E. 3.2). In solchen Fällen - wie auch dem vorliegenden - bedarf die Bestellung eines Erbenvertreters vielmehr einer besonderen Rechtfertigung, sei es, dass aufgrund erbrechtlicher Verträge oder letztwilliger Verfügungen zugunsten einzelner Miterben eine besondere Zerstrittenheit oder Schwierigkeit in der Auseinandersetzung besteht, oder sei es, dass die Interessen Dritter zu wahren sind, die - wie z.B. Vermächtnisnehmer - am Erbteilungsprozess nicht teilnehmen können.

4.3. Besondere Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die Beklagten räumen ein, dass die Mitglieder der Erbengemeinschaft Y.________ und der Erbengemeinschaft X.________ identisch sind und aus den drei Klägern und den zwei Beklagten bestehen (S. 13 f. Ziff. 2b der Beschwerdeschrift). Dass die Parteien im hängigen Erbteilungsprozess unterschiedliche Interessen und verschiedene Meinungen darüber vertreten, was der Anteil ihrer Mutter am Nachlass des Vaters ist (S. 14 Ziff. 2c der Beschwerdeschrift), ändert daran nichts. Interessenunterschiede und Meinungsverschiedenheiten gehören zur erbrechtlichen Auseinandersetzung und rechtfertigen die Bestellung eines Erbenvertreters für sich allein nicht, solange - wie hier - alle Miterben beider Erbengemeinschaften am Erbteilungsprozess beteiligt sind, jeder Miterbe seine eigenen Begehren stellen kann und keine besonderen Umstände vorliegen.

5.

Mit seiner Beschwerde verlangt der Erbenvertreter, dass er im eigenen Namen für die Erbengemeinschaft Y.________ als Partei und mit seinen Rechtsbegehren im Berufungsverfahren zugelassen wird. Er verweist auf seine Generalvollmacht. Die Beklagten unterstützen den Vortrag und erwähnen, dass der Erbenvertreter vom Kantonsgericht auch als Partei behandelt worden sei.

5.1. Nach der Lehre kann der Erbenvertreter in einen hängigen Nachlassprozess eintreten und ihn weiterführen. Wird seine Legitimation bestritten, genügt der Beweis, dass das fragliche Prozessrechtsverhältnis in den Tätigkeitsbereich fällt, der ihm durch die behördliche Ernennung übertragen worden ist (vgl. WALTER SCHICKER, Die Rechtsstellung des nach Art. 602/III ZGB für eine Erbengemeinschaft ernannten Vertreters, 1951, S. 119; JENNIFER PICENONI, Der Erbenvertreter nach Art. 602 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB, 2004, S. 77 und S. 79).

5.2. Der behördliche Ernennungsakt als Amtshandlung der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist für das Sachgericht bindend und seiner Nachprüfung entzogen, ausser sie wäre absolut nichtig oder das positive Recht sehe ausdrücklich einen Rechtsweg der gerichtlichen Überprüfung vor (GULDENER, Grundzüge der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Schweiz, 1954, S. 14 Ziff. II/2a und S. 68 ff. Ziff. III; KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl. 1984, S. 23 Ziff. 4; für die Prozessführungsbefugnis des Erbschaftsverwalters: Urteil 5C.145/1994 vom 11. Oktober 1995 E. 1, mit Hinweisen).

5.3. Der Ernennungsakt des Friedensgerichts vom 3. Juli 2008 (Beilage Nr. 1 zur Beschwerde 5A 424/2013) lautet auf "Erbenvertreter mit Generalvollmacht". Weitere Schreiben und Verfügungen des Friedensgerichts enthalten die Bezeichnung "Generalerbenvertreter" (act. 215) und "Generalmandatierung" (S. 7, act. 224a/143). Eine verbindliche Anweisung zur Prozessführung in einem bestimmten Verfahren liegt nicht vor, so dass die Sachgerichte darüber entscheiden durften und entschieden haben. Dass das Zivilgericht dem Erbenvertreter sein Urteil mitgeteilt hat, ist richtig, zumal das Teilungsergebnis aus dem Nachlass des Erblassers zugunsten der Erbengemeinschaft Y.________ unter der Verwaltung des Erbenvertreters steht, und dass das Kantonsgericht den Erbenvertreter informiert und zu Vernehmlassungen eingeladen hat, versteht sich von selbst, war seine Prozessstellung doch bereits vor Zivilgericht streitig (S. 16 Ziff. 6b der Beschwerdeschrift der Beklagten). Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet.

6.

Aus den dargelegten Gründen verletzt es kein Bundesrecht, dass die Kläger mit ihrer kantonalen Berufung den Erbenvertreter für die Erbengemeinschaft Y.________ nicht belangt haben und dass der Erbenvertreter in eigenem Namen als Partei im Erbteilungsprozess über den Nachlass von X.________ keine Rechtsbegehren stellen darf. Bei diesem Ergebnis werden die Willkürrügen gegenüber der Anwendung kantonalen Rechts gegenstandslos. Sie betreffen die Parteibezeichnung und den Bestand der Anschlussberufung für den hier nicht eingetretenen Fall, dass die Kläger den Erbenvertreter als Partei mit Berufung hätten belangen müssen (S. 17 ff. der Beschwerdeschrift der Beklagten).

7.

Insgesamt müssen die Beschwerden abgewiesen werden. Die Beklagten und der Erbenvertreter werden damit kosten-, hingegen nicht entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 5A 416/2013 und 5A 424/2013 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 16'000.-- werden mit Fr. 8'000.-- unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern im Verfahren 5A 416/2013 und mit Fr. 8'000.-- dem Beschwerdeführer im Verfahren 5A 424/2013 auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten