Tribunale federale
Tribunal federal

{T 7}
U 475/06

Urteil vom 26. Juli 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Frésard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Parteien
Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern Juristischer Dienst, 3000 Bern 15, Beschwerdeführerin,

gegen

U.________, 1959, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 31. August 2006.

Sachverhalt:
A.
U.________, geboren 1959, arbeitete seit Dezember 2000 mit einem Vollzeitpensum als diplomierter Pflegefachmann für die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern und war in dieser Eigenschaft bei den Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana oder Beschwerdeführerin) obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Am 13. Juli 2005 stürzte er mit dem Fahrrad, ohne sich an den Unfallhergang erinnern zu können. Im Spital Y.________, wo der Versicherte vom 13. bis 15. Juli 2005 zur Erstbehandlung und Commotioüberwachung hospitalisiert war, wurden - neben multiplen Schürfwunden unter anderem auch über dem rechten Oberarm - eine commotio, eine Acromioclavikulargelenksluxation mit rupturierten coraco-claviculären Ligamenten, ein Status nach Intervallläsion der Supraspinatussehne, ein Einriss der Basis des anterioren Labrum glenoidale im Sinne einer Perthes Läsion sowie eine OSG-Distorsion rechts diagnostiziert. "Zur Mobilisierung der linken und rechten Schulter" verordneten die Spitalärzte eine ambulante physiotherapeutische Behandlung (Bericht vom 19. Juli 2005). Nach Anerkennung der Leistungspflicht für die Folgen des Unfalles vom 13. Juli 2005 verneinte die Visana den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den
rechtsseitigen Schulterbeschwerden und dem Unfall (Schreiben vom 14. September 2005) und hielt mit Verfügung vom 9. Februar 2006, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 9. März 2006, daran fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des U.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, mit Entscheid vom 31. August 2006 gut, hob den Einspracheentscheid vom 9. März 2006 auf und wies die Sache zur Festsetzung der gesetzlichen Leistungen an die Visana zurück.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Visana Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids.

Während U.________ sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 31. August 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Streitig ist einzig, ob die Beschwerdeführerin für die rechtsseitigen Schulterbeschwerden des Versicherten als Folgen des Unfalles vom 13. Juli 2005 leistungspflichtig ist.
3.
3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Massgebende Ursachen im Rahmen des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht oder nicht in gleicher Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Daher ist nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist, sondern reicht es aus, dass das versicherte Ereignis zusammen mit anderen Faktoren für die Schädigung verantwortlich ist (BGE
129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 4.3.1 S. 406 mit Hinweisen).
3.2 Nach Aktenlage hat das versicherte Unfallereignis sowohl laut Unfallmeldung vom 22. August 2005 als auch gemäss Bericht des Spitals des Seebezirks in Murten vom 19. Juli 2005 (S. 2 i.f.) offensichtlich unter anderem rechtsseitige Schulterbeschwerden ausgelöst, welche nach Spitalaustritt entsprechend ärztlicher Verordnung zum Zwecke der Mobilisierung ambulant physiotherapeutisch behandelt werden mussten. Die weiteren Abklärungen zeigten, dass die rechte Schulter vorgeschädigt war. Dr. med. M.________ wies in seinem Bericht zur Operation an der rechten Schulter vom 12. September 2005 auf einen Status nach Skapulafraktur infolge eines Sturzes im Januar 2005 hin. Gemäss Befundbericht zur Magnetresonanz-Untersuchung vom 17. August 2005 war das rechte Schultergelenk bereits am 6. Juli 2004 eingehend exploriert worden. Die Abklärung vom 17. August 2005 erfolgte, weil sich der Beschwerdegegner seit dem Unfall vom 13. Juli 2005 zunehmend über eine eingeschränkte Beweglichkeit und Schmerzen im rechten Schultergelenk beklagte. Weshalb es die Beschwerdeführerin unterliess, den Vorzustand an der rechten Schulter durch Einholung entsprechender Arztberichte abzuklären sowie eine Befragung des Versicherten zum angeblichen Sturz vom Januar
2005 mit Skapulafraktur rechts in geeigneter Weise durchzuführen, ist nicht nachvollziehbar. Dies um so mehr, als der Sturz (Unfall) auf die rechte Schulter vom Januar 2005 mit Skapulafraktur rechts nach Angaben der Visana ihr vom Beschwerdegegner offenbar bisher nicht gemeldet worden war, obwohl er anscheinend bereits damals bei der Beschwerdeführerin obligatorisch gegen Unfälle versichert war. Der Visana kann nicht gefolgt werden, soweit sie gestützt auf die Einschätzung ihres Vertrauensarztes vom 5. Januar 2006 die Auffassung vertritt, die Bewegungseinschränkungen im rechten Schultergelenk seien erst mit einer Latenz von drei bis vier Wochen nach dem Unfall aufgetreten, weshalb eine traumatische Genese auszuschliessen sei. Gestützt auf die vorhandenen Akten steht vielmehr mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Unfall vom 13. Juli 2005 unmittelbar zu behandlungsbedürftigen Beschwerden auch an der rechten Schulter des Versicherten führte, dass der Versicherte - mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten - zuletzt vor dem 13. Juli 2005 an der rechten Schulter beschwerdefrei war und dass die Visana auch für die in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfall vom 13. Juli 2005
stehenden rechtsseitigen Schulterbeschwerden folglich die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen hat. Die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin endet erst im Zeitpunkt, in welchem sie mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darlegt, dass der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b [U 180/93] und 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b [U 61/91], je mit Hinweisen). Die Visana legt weder dar noch sind den Akten entsprechende Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Status quo ante vel sine bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids (vom 9. März 2006; BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erreicht worden wäre.
3.3 Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht im Ergebnis richtig erkannt, dass die Beschwerdeführerin für die rechtsseitigen Schulterbeschwerden des Versicherten leistungspflichtig ist. Daran ändert nichts, dass dieser Gesundheitsschaden hier - mit der Visana und entgegen der Vorinstanz - nicht einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
UVV) zuzuordnen ist, sondern eine ursächliche Folge des Unfalles vom 13. Juli 2005 darstellt.
4.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
OG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 26. Juli 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: