Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 232/2019

Urteil vom 26. Juni 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 11. Februar 2019 (IV.2018.00002).

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 17. November 2017 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1967 geborenen A.________ mit Wirkung ab 1. April 2015 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher der Versicherte eine ganze Rente beantragt hatte, mit Entscheid vom 11. Februar 2019 teilweise gut und sprach ihm unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 60 % eine Dreiviertelsrente zu.
A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventuell einer Dreiviertelsrente "auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 68 %".

Erwägungen:

1.
Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 79 f. vorzunehmen sei, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).

2.
Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer wegen seiner diversen Beschwerden im angestammten Beruf als Lastwagenfahrer vollständig arbeitsunfähig ist, hingegen einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit nach wie vor im Umfang eines Vollzeitpensums nachgehen und dabei eine Leistungsfähigkeit von 50 % erreichen könnte (vgl. Interdisziplinäres Gutachten der MEDAS Bern vom 6. September 2016). Letztinstanzlich ebenfalls nicht mehr im Streite liegen das Valideneinkommen von Fr. 83'988.30 und das grundsätzlich heranzuziehende Invalideneinkommen von Fr. 33'316.35. Streitig ist einzig die Frage nach einem Abzug vom letztgenannten, anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 ermittelten Betrag (Kompetenzniveau 1). Während IV-Stelle und Vorinstanz die Frage verneinen, verlangt der Beschwerdeführer den Maximalabzug von 25 % wegen des "Beschäftigungsgrad (s) von 50 %", weil er zudem nur körperlich "ganz leichte Arbeiten" verrichten könne und schliesslich wegen des Erfordernisses der Wechselbelastung einer zumutbaren Verweisungstätigkeit.

3.

3.1. Bei Männern, die behinderungsbedingt nur mehr einer Teilzeitarbeit nachgehen können, wird unter dem Titel Beschäftigungsgrad allenfalls ein Abzug vom Tabellenlohn anerkannt. Demgegenüber entfällt ein solcher, wenn - wie hier - grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige Versicherte aus gesundheitlichen Gründen lediglich reduziert leistungsfähig sind (SVR 2012 IV Nr. 17 S. 78, 8C 379/2011 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen; Urteile 8C 49/2018 vom 8. November 2018 E. 6.2.2.2 in fine und 9C 40/2011 vom 1. April 2011 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Gründe für eine Abkehr von dieser Rechtsprechung macht der Beschwerdeführer nicht geltend, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.

3.2. In der Beschwerde wird auf die verschiedenen, an eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit zu stellenden Bedingungen verwiesen. Mit Blick auf das erwähnte MEDAS-Gutachten soll bei einer Verweisungstätigkeit Folgendes vermieden werden: Bücken, Heben und Tragen von Lasten, Steigen auf Leitern und Gerüste, Treppensteigen, Überkopfarbeiten sowie Schichtarbeit. Dieser Teil des negativen Fähigkeitsprofils ist indes nichts anderes als das Gegenstück zum positiven Profil, wonach dem Beschwerdeführer bloss noch körperlich leichte Erwerbstätigkeiten zugemutet werden können. Die entsprechenden krankheitsbedingten Einschränkungen sind schon deshalb nicht abzugsrelevant, weil sie bereits im Rahmen der vorinstanzlichen Arbeitsunfähigkeitsschätzung als limitierende Faktoren Berücksichtigung fanden (Urteil 9C 233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 in fine mit Hinweisen). Nichts anderes gilt für die leichten Schwierigkeiten des Versicherten, mit Stress- und Krisensituationen umzugehen, für die Verminderung der Flexibilität, der Umstellungsfähigkeit und - teilweise - der Ausdauer sowie für den Umstand, dass er möglichst nicht unter Zeitdruck arbeiten sollte. Denn die psychische Einschränkung der Leistungsfähigkeit geht laut MEDAS-Gutachtern in einer
ideal angepassten Verweisungstätigkeit in der somatischen Leistungsminderung "ein und auf". Jedenfalls kann trotz den angeführten vielfältigen Bedingungen nicht davon ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht (SVR 2015 IV Nr. 22 S. 65, 8C 693/2014 E. 4.2.1 mit Hinweisen; Urteil 8C 799/2018 vom 30. April 2019 E. 4.3 mit Hinweisen).

3.3. Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als nach einem Treppensturz (am 26. November 2016) Kniebeschwerden zurückblieben (Bericht des Orthopädischen Chirurgen Dr. B.________ vom 12. September 2017). Diese schliessen allein im Sitzen auszuübende Erwerbstätigkeiten aus, wie sie im MEDAS-Gutachten vom 6. September 2016 noch als ideal bezeichnet worden waren. Entgegen der Auffassung des Versicherten ist daraus allerdings nicht zu folgern, als Verweisungstätigkeiten kämen nur noch in körperlicher Hinsicht "ganz leichte Arbeiten" in Frage (so auch Dr. B.________ im genannten Bericht). Vielmehr ist aufgrund der übrigen Einschätzung Dr. B.________s, wonach eine Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten in wechselnder Position ohne längeres Stehen oder Sitzen bestehe, einzig von einer (zusätzlichen) Einschränkung auf wechselbelastende Erwerbstätigkeiten auszugehen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein als lohnmindernd anerkanntes Kriterium (Urteil 9C 187/2011 vom 30. Mai 2011 E. 4.2.3; Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N. 111 zu Art. 28a).

3.4. Entfällt nach dem Gesagten ein Abzug vom unbestrittenen Tabellenlohn von Fr. 33'316.35, resultiert aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 83'988.30 ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 60 %. Dieser berechtigt nicht zum Bezug einer höheren als der vom kantonalen Gericht zugesprochenen Dreiviertelsrente (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Legge federale del 19 giugno 1959 sull'assicurazione per l'invalidità (LAI)
LAI Art. 28 Principio - 1 L'assicurato ha diritto a una rendita se:
1    L'assicurato ha diritto a una rendita se:
a  la sua capacità al guadagno o la sua capacità di svolgere le mansioni consuete non può essere ristabilita, mantenuta o migliorata mediante provvedimenti d'integrazione ragionevolmente esigibili;
b  ha avuto un'incapacità al lavoro (art. 6 LPGA210) almeno del 40 per cento in media durante un anno senza notevole interruzione; e
c  al termine di questo anno è invalido (art. 8 LPGA) almeno al 40 per cento.
1bis    La rendita secondo il capoverso 1 non è concessa fintantoché non sono esaurite le possibilità d'integrazione secondo l'articolo 8 capoversi 1bis e 1ter.211
2    ...212
IVG).

4.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria
LTF Art. 66 Onere e ripartizione delle spese giudiziarie - 1 Di regola, le spese giudiziarie sono addossate alla parte soccombente. Se le circostanze lo giustificano, il Tribunale federale può ripartirle in modo diverso o rinunciare ad addossarle alle parti.
1    Di regola, le spese giudiziarie sono addossate alla parte soccombente. Se le circostanze lo giustificano, il Tribunale federale può ripartirle in modo diverso o rinunciare ad addossarle alle parti.
2    In caso di desistenza o di transazione, il Tribunale federale può rinunciare in tutto o in parte a riscuotere le spese giudiziarie.
3    Le spese inutili sono pagate da chi le causa.
4    Alla Confederazione, ai Cantoni, ai Comuni e alle organizzazioni incaricate di compiti di diritto pubblico non possono di regola essere addossate spese giudiziarie se, senza avere alcun interesse pecuniario, si rivolgono al Tribunale federale nell'esercizio delle loro attribuzioni ufficiali o se le loro decisioni in siffatte controversie sono impugnate mediante ricorso.
5    Salvo diversa disposizione, le spese giudiziarie addossate congiuntamente a più persone sono da queste sostenute in parti eguali e con responsabilità solidale.
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Juni 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Attinger