Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B_628/2013

Urteil vom 26. Juni 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Wyttenbach,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verwertbarkeit von Beweismitteln; Hausdurchsuchung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 26. März 2013.

Sachverhalt:

A.
Aufgrund anonymer Hinweise, Y.________ handle im grossen Stil mit Partydrogen, unterzog die Stadtpolizei Zürich (StaPo) ihn am 6. April 2012 gegen 21.40 Uhr in der Zürcher Innenstadt einer Personen- und Effektenkontrolle, bei der sie acht Portionen Kokain (7.6 Gramm brutto) sowie 6.2 Gramm Marihuana sicherstellte. Y.________ gab an, zur Untermiete bei X.________ ein Zimmer zu bewohnen. Einer Hausdurchsuchung stimmte er nicht zu.
Auf Ersuchen der StaPo ordnete die Staatsanwaltschaft telefonisch eine Hausdurchsuchung bei Y.________ an. Noch am selben Abend wurden mit Hilfe eines Betäubungsmittel-Suchhundes die gesamte Wohnung an der Kraftstrasse 15 in 8044 Zürich sowie Estrich und Keller durchsucht. Hierbei konnten im Zimmer von Y.________ verschiedene Betäubungsmittel, zahlreiche Betäubungsmittelutensilien und Fr. 1'500.-- Bargeld sichergestellt werden. In der Küche fand die StaPo eine Marihuana-Mühle, Minigrips mit verschiedenen Betäubungsmittelrückständen sowie im Kühlschrank sieben Portionen (26.6 Gramm) Amphetamin (MDMA). Im Zimmer von X.________ entdeckte sie 48 Portionen Marihuana (insgesamt 558.7 Gramm), Verpackungsmaterial (Minigrips, Vakuummaschine), zwei Feinwagen sowie mehrere Waffen (1 Armee-Sturmgewehr mit Verschluss, 2 Pistolen, 6 Messer, 1 Elektroschockgerät) und Munition.
Der Hausdurchsuchungsbefehl gegen Y.________ wurde am folgenden Tag von der Staatsanwaltschaft schriftlich bestätigt und ihm ausgehändigt.

B.

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 23. August 2012 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlung und Übertretung des Waffengesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 500.--.
Im Berufungsverfahren sprach das Obergericht des Kantons Zürich X.________ am 26. März 2013 vollumfänglich frei.

C.

Die Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

X.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 197
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO und Art. 243
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 243 Zufallsfunde - 1 Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt.
1    Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt.
2    Die Gegenstände werden mit einem Bericht der Verfahrensleitung übermittelt; diese entscheidet über das weitere Vorgehen.
StPO. Die Durchsuchung des Zimmers des Beschwerdegegners sei rechtmässig erfolgt. Aufgrund der in der gemeinschaftlich genutzten Küche sichergestellten Beweismittel (Marihuanamühle mit Rückständen, diverse Minigrips mit verschiedenen Betäubungsmittelanhaftungen und sieben Portionen MDMA von insgesamt 26.6 Gramm brutto) hätten die Beamten offensichtlich den berechtigten Verdacht gehegt, nicht nur Y.________, sondern auch der Beschwerdegegner handle mit Drogen. Zudem habe es in der Wohnung stark nach Marihuana gerochen, was auf einen weiteren Tatverdächtigen des ursprünglichen Delikts hingedeutet habe, denn bei Y.________ sei nur eine kleine Menge Marihuana gefunden worden.

1.2. Die Vorinstanz führt unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen aus, gegen den Beschwerdegegner habe kein Tatverdacht bestanden, als dessen Zimmer durchsucht wurde. Dieser habe sich erst aufgrund der in dessen Zimmer sichergestellten Betäubungsmittel ergeben. Der Durchsuchungsbefehl habe ausschliesslich Räumlichkeiten umfasst, die von dem des Drogenhandels verdächtigen Y.________ bewohnt und genutzt wurden (persönliches [Schlaf-]Zimmer, Küche, Wohnzimmer und Bad). Die Polizeibeamten hätten gewusst, dass das Schlafzimmer des Beschwerdegegners nicht von Y.________ genutzt werde und vom Durchsuchungsbefehl nicht erfasst gewesen sei. Dass dessen Zimmer dennoch durchsucht wurde, könne nur aufgrund einer diffusen Ahnung - angeblich starker Marihuanageruch - oder "auf gut Glück" geschehen sein, um möglicherweise Beweismittel gegen den Beschwerdegegner zu finden. Den Beamten sei bewusst gewesen, dass allfällige Beweismittel, die im Zimmer des Beschwerdegegners gefunden würden, mit dem Ziel der gegen Y.________ angeordneten Hausdurchsuchung nichts zu tun hatten. Die Durchsuchung des Zimmers sei "ohne gesetzliche Grundlage" und rechtswidrig erfolgt.

1.3. Gemäss Art. 197 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO können Zwangsmassnahmen (Art. 196
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 196 Begriff - Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu dienen:
a  Beweise zu sichern;
b  die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen;
c  die Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten.
-298
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 298 Mitteilung - 1 Die Staatsanwaltschaft teilt der beschuldigten Person spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens mit, dass gegen sie verdeckt ermittelt worden ist.
1    Die Staatsanwaltschaft teilt der beschuldigten Person spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens mit, dass gegen sie verdeckt ermittelt worden ist.
2    Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn:
a  die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und
b  der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
3    Personen, gegen die verdeckt ermittelt wurde, können Beschwerde nach den Artikeln 393-397 führen. Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen.
StPO) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.

1.4.

1.4.1. Unstreitig ist, dass bei Beginn der Hausdurchsuchung kein Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner bestand und die Durchsuchung des ausschliesslich von ihm genutzten Zimmers nicht vom Durchsuchungsbefehl erfasst war. Hiervon geht auch die Beschwerdeführerin aus. Soweit sie im bundesgerichtlichen Verfahren vorbringt, ein "hineichender Tatverdacht" habe sich aufgrund der in der Küche sichergestellten Beweismittel (Marihuanamühle mit Rückständen, diverse Minigrips mit Betäubungsmittelanhaftungen, 26.6 Gramm brutto MDMA) und eines angeblichen starken Marihuanageruchs in der Wohnung ergeben, weicht sie mit ihrer Begründung von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) ab, ohne darzulegen, inwieweit diese willkürlich sein sollten. Der Hinweis auf den Vermerk im Durchsuchungsprotokoll, im gemeinsam genutzten Kühlschrank sei MDMA sichergestellt worden, lässt die vorinstanzliche Feststellung, die Beamten hätten das Zimmer lediglich aufgrund einer diffusen Ahnung oder "auf gut Glück" ohne hinreichenden Tatverdacht durchsucht, nicht als willkürlich erscheinen.
Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie aufgrund des von ihr festgestellten Sachverhalts einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner verneint. Da die Durchsuchung seines Zimmers rechtswidrig erfolgte, handelt es sich bei den dort sichergestellten Betäubungsmitteln und Waffen nicht um Zufallsfunde im Sinne von Art. 243 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 243 Zufallsfunde - 1 Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt.
1    Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt.
2    Die Gegenstände werden mit einem Bericht der Verfahrensleitung übermittelt; diese entscheidet über das weitere Vorgehen.
StPO (vgl. BGE 137 IV 218 E. 2.3.2 ).

1.4.2. Dass die von der Vorinstanz im Rahmen der Beweisverwertung vorgenommene Güterabwägung gemäss Art. 141 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO bundesrechtswidrig sei, rügt die Beschwerdeführerin nicht und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der im Zimmer des Beschwerdegegners sichergestellten Betäubungsmittel und Waffen annimmt.

2.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Held