[AZA 7]
I 655/99 Gr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold

Urteil vom 26. Juni 2000

in Sachen

F.________, 1971, Beschwerdeführer, vertreten durch die
Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,
Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Der 1971 geborene, als Bauhandlanger arbeitende F.________ erlitt bei einem Unfall am 9. Juli 1994 eine Malleolarfraktur Typ C rechts mit Ausriss des Volkmannschen Dreiecks, auf Grund welcher eine Platten- und Schraubenosteosynthese vorgenommen wurde. In der Folge kam eine ischämische Muskelnekrose dazu, und es wurde eine Latissimuslappenplastik notwendig. Seit dem Unfall weist F.________ eine Gangstörung auf und geht am Stock. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 19. Juni 1995 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um berufliche Massnahmen und eine Rente. Er musste sich am 1. März 1996 einer Arthroskopie unterziehen. Gestützt auf die Berichte der Frau Dr. med. M.________, Ärztin für Allgemeine Medizin, vom 5. Juli 1995, des Dr. med. L.________, leitender Arzt für Orthopädie, vom 7. August 1996 und des Dr. med. S.________, SUVA Kreisarzt-Stellvertreter, vom 2. September 1996, in welchen F.________ als Bauhandlanger volle Arbeitsunfähigkeit attestiert und eine sitzend ausgeführte, manuelle industrielle Tätigkeit, z.B. in der Montage, als ganztägig zumutbar erachtet wurde, lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch auf
eine Invalidenrente mit Verfügung vom 18. Dezember 1996 ab. Die SUVA schloss den Fall mit Verfügung vom 27. Dezember 1996 ab.

B.- Die gegen die Verfügung der IV-Stelle eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. September 1999 ab.

C.- Unter Beilage eines Berichts des Dr. med. D.________, Spezialarzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 17. Januar 1997 sowie eines Schreibens der SUVA vom 3. Juli 1997 betreffend die weitere Ausrichtung von Taggeldern ab 1. Dezember 1996 infolge einer zwischenzeitlich erfolgten Operation (Arthrodese) lässt F.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Ausrichtung einer Invalidenrente, eventualiter die Durchführung einer neutralen medizinischen Begutachtung, beantragen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG und Art. 25 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
1    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b  Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung.
2    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
3    Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
4    Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
IVV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.- Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).
Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 mit Hinweisen).

3.- a) Die Dres. med. M.________, L.________ und S.________ attestierten dem Beschwerdeführer als Bauhandlanger eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, hielten jedoch eine leidensangepasste Tätigkeit für ganztägig zumutbar (Berichte vom 5. Juli 1995, vom 7. August 1996 und vom 2. September 1996). Dr. med. W.________, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, äusserte sich zwar nicht über die Arbeitsfähigkeit, stellte aber eine insgesamt ungünstige Prognose (Gutachten vom 11. Juni 1996). Dr. med. D.________ hielt die zuerst von Dr. med. S.________ in seinem Bericht vom 5. Oktober 1995 empfohlene, von Dr. med. A.________, Oberarzt an der Klinik für Unfallchirurgie, Universitätsspital Y.________, und von Dr. med. L.________ aber abgelehnte Arthrodese (Berichte vom 30. Oktober 1995 und vom 7. August 1996) für notwendig, um den Beschwerdeführer wieder in den Arbeitsprozess integrieren zu können, und erachtete den Abschluss des Falles durch die SUVA für unverständlich (Bericht vom 17. Januar 1997). Die SUVA richtete dem Versicherten nach Durchführung dieser Operation rückwirkend ab 1. Dezember 1996 weitere Taggelder aus.

b) Es ist unbestritten und steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage ist, seinem angestammten Beruf als Bauhandlanger nachzugehen. Zu prüfen bleibt, welche anderen leidensangepassten Tätigkeiten für ihn in Betracht kommen.
Angesichts des letztinstanzlich aufgelegten Berichts des Dr. med. D.________ vom 17. Januar 1997 sowie der nur wenige Monate nach Erlass der ablehnenden Rentenverfügung beim Versicherten vorgenommenen Arthrodese und der anschliessenden lückenlosen Ausrichtung weiterer Taggelder durch die SUVA vermögen die Angaben der Dres. med. M.________, L.________ und S.________ betreffend die Zumutbarkeit einer ganztägigen manuellen industriellen Arbeit nicht zu überzeugen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Bericht von Frau Dr. med. M.________ rund eineinhalb Jahre vor Verfügungserlass erstellt wurde und dass Dr. med. S.________ noch anlässlich der Untersuchung vom 6. Juni 1996 eine eher pessimistische Prognose stellte (Bericht vom 6. Juni 1996). Der Gesundheitszustand sowie insbesondere Art und Umfang der zumutbaren Tätigkeiten sind somit nicht hinreichend abgeklärt, um den Invaliditätsgrad ermitteln zu können. Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen, welche die erforderliche Aktenergänzungen vornehmen und über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfügen wird.

4.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
1    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b  Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung.
2    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
3    Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
4    Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
OG). Dem durch einen Mitarbeiter der Beratungsstelle für Ausländer und Steuerfragen vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführer steht nach Massgabe der zu Art. 159 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
1    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b  Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung.
2    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
3    Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
4    Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
und 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
1    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b  Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung.
2    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
3    Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
4    Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
OG ergangenen Rechtsprechung (BGE 122 V 278; nicht veröffentlichte Urteile M. vom 10. Februar 2000 [I 142/99], B. vom 22. Juli 1998 [U 108/97]und L. vom 17. Juni 1997 [U 260/96] eine Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 1999 und die Verfügung vom 18. Dezember 1996 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese, nach ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500. -- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 26. Juni 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

i.V.