Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 241/2015 {T 0/2}

Urteil vom 26. Mai 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 25. Februar 2015.

Sachverhalt:

A.
Wegen eines Rückenleidens wurde der 1968 geborenen A.________ von der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 1. August 1997 bis zum 31. Mai 2000 eine halbe und ab dem 1. Juni 2000 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Verfügung vom 4. Mai 2001). Revisionsverfahren in den Jahren 2002, 2005 und 2011 brachten keine Änderung. Im Rahmen des Revisionsverfahrens 2013 gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres (internistisch/rheumatologisch/ psychiatrisches) Gutachten der MEDAS (vom 19. November 2013) in Auftrag. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hob sie mit Vorbescheid vom 21. Januar 2014 und Verfügung vom 3. April 2014 die Verfügung vom 4. Mai 2001 wiedererwägungsweise auf und stellte die Rentenleistungen ex nunc et pro futuro ein. Zur Begründung führte sie an, die damalige Verfügung sei unrichtig gewesen, weil versäumt worden sei, die Zumutbarkeit einer Beschäftigung in einer adaptierten Tätigkeit abzuklären.

B.
Die von A.________ erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. Februar 2015 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid und die Verfügung seien aufzuheben. Es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie Umschulungsmassnahmen bzw. mindestens Wiedereingliederungsmassnahmen (unter Weiterausrichtung der Invalidenrente) gewähre.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, auf Rüge hin oder von Amtes wegen, berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze im Bezug auf die Zusprechung, die Weiterausrichtung und die Aufhebung einer solchen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.1. Die Vorinstanz erwog, in der Verfügung vom 4. Mai 2001 habe man beim Invalideneinkommen das nach Eintritt des Gesundheitsschadens in einem insgesamt 30%igen Pensum erzielte Einkommen berücksichtigt. Aus damaliger ärztlicher Sicht habe die Versicherte aber in einer angepassten leichten, nicht den Rücken belastenden Tätigkeit ihre Arbeitsfähigkeit bei Weitem nicht ausgeschöpft, weshalb das Invalideneinkommen aufgrund der Statistik hätte ermittelt werden sollen. Die Beschwerdegegnerin sei von einem falschen Invaliditätsbegriff ausgegangen, wenn sie den effektiven Verdienst aus der 30%- (später noch 15%igen) Arbeitstätigkeit herangezogen habe. Deshalb sei die ursprüngliche Verfügung zu Recht in Wiedererwägung gezogen worden. Heute sei die Beschwerdeführerin in einer leichten, nicht den Rücken belastenden Tätigkeit im Verkauf oder Bürobereich zu 100 % arbeitsfähig. Dabei seien lediglich Zwangshaltungen im Sitzen oder Stehen zu vermeiden und keine Gewichte über 15 Kilo zu heben. Darum erübrige sich die Prüfung von Umschulungsmassnahmen.

2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, aus dem Gutachten gehe hervor, dass sich gegenüber der Einschätzung der Klinik C.________ vom 12. Januar 1998 keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit ergeben habe, auch wenn man nun zum Schluss komme, heute könne die Zusprache der ganzen Invalidenrente aus rein rheumatologischer Sicht nicht nachvollzogen werden. Objektiv bestehe jedoch nach wie vor der gleiche gesundheitliche Zustand. Eine Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente gestützt auf Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG falle somit ausser Betracht. Die wiedererwägungsweise Aufhebung einer Verfügung gemäss Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG setze nach der Rechtsprechung voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung möglich sei. Erscheine wie hier die Beurteilung einzelner ermessensgeprägter Schritte der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage sowie der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung als vertretbar, scheide die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit aus.

3.
Die Beschwerdeführerin vermag nichts vorzubringen, was die vorinstanzliche Auffassung, im Zeitpunkt der Verfügung vom 4. Mai 2001 sei der Invaliditätsgrad (rechtlich) klar falsch ermittelt worden, als bundesrechtswidrig erscheinen lässt. Die Vorinstanz hat den Wiedererwägungsentscheid daher zu Recht geschützt. Es kann auf ihre Erwägungen verwiesen werden.

4.
Ihren Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Durchführung von Umschulungs- oder mindestens Wiedereingliederungsmassnahmen begründet die Beschwerdeführerin damit, der Rentenbezug habe im Zeitpunkt der Einstellung 17 Jahre betragen. Die Berücksichtigung der beiden Abgrenzungskriterien Alter 55 und Rentenbezug 15 Jahre bedeutet indes nicht, dass ein Besitzstandsanspruch geltend gemacht werden kann. Es wird lediglich zugestanden, dass - von Ausnahmen abgesehen - aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil 9C 228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5). Eine Ausnahme ist hier ohne Zweifel gegeben. Der 47-Jährigen ist die selbstständige Wiedereingliederung in den angestammten Tätigkeitsbereich im Verkauf oder Bürobereich zumutbar. Dass dem so ist, hat sie nicht zuletzt auch mit dem Aufbau ihres Bewegungsstudios unter Beweis gestellt. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführerin stets eine Restarbeitsfähigkeit angerechnet worden ist, mithin sie - rechtsprechungsgemäss - aus einer nicht invaliditätsbedingten arbeitsmarktlichen Desintegration keine Leistungspflicht ableiten kann.

5.
Nachdem die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG, ohne Schriftenwechsel und in summarischer Begründung, beurteilt.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Mai 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Schmutz