Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 226/2018

Urteil vom 26. April 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einfache Verletzung der Verkehrsregeln; Parkbusse, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 8. Januar 2018 (SB.2017.59).

Sachverhalt:

A.
A.________ wird vorgeworfen, am 4. November 2015 mit einem Personenwagen die Parkzeit in der Weissen Zone an der Bonergasse 30 in Basel überschritten zu haben (Strafbefehl vom 30. September 2016).

B.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte sie auf ihre Einsprache hin am 21. März 2017 wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 40.-- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Freiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 90 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
und Art. 27 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 27 - 1 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
1    Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
2    Den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten.99
SVG, Art. 48 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
und 8
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
der Signalisationsverordnung sowie Art. 106
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 106 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
2    Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
3    Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
4    Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
5    Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.151
StGB.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Dreiergericht) bestätigte auf ihre Berufung hin am 8. Januar 2018 das Urteil.

C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und sie freizusprechen.

Erwägungen:

1.
Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO). Die Berufungsinstanz kann die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung somit nur auf Willkür und damit nur mit beschränkter Kognition prüfen. Sie ist an den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit sie diesen nicht als willkürlich beurteilt (dazu sowie zur Kognition des Bundesgerichts z.B. die Urteile 6B 152/2017 vom 20. April 2017 E. 1, 6B 220/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2 und 6B 360/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 1.3).
Unter Vorbehalt dieser Kognitionsregelung beurteilt das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung kommunaler (oder kantonaler) Parkkartenvorschriften, d.h. von funktionellen Verkehrsbeschränkungen i.S.v. Art. 3 Abs. 4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 3 - 1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
1    Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
2    Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde.
3    Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. ...17
4    Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.18 Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.19 ...20 21
5    Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht.
6    In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten.
SVG, auf Willkür hin (vgl. Urteil 1A.26/2007 vom 19. Juni 2007 E. 2). Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Würdigung des kantonalen Rechts (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.) bzw. die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244).

2.
Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Rügen sind unbegründet.
Unbestritten verfügte die Beschwerdeführerin über eine Anwohnerparkkarte. Wie sie vorbringt, stellt die Vorinstanz korrekt fest, dass sie in der Weissen Zone mit der Signaltafel "Parkieren mit Parkscheibe Mo - Fr 06.00 - 19.00 max. 5 Std." die erlaubte Parkzeit um 1 Stunde und 6 Minuten überschritten hatte (Beschwerde S. 5; Urteil S. 3, 5). Nach der Vorinstanz blieb sodann unbestritten, dass auf der Parkscheibe die Ankunftszeit 12.00 Uhr ersichtlich war. Die Beschwerdeführerin erklärte, die Parkscheibe sei zufällig so eingestellt gewesen, und vertrat die Ansicht, mit der Anwohnerparkkarte sei sie berechtigt gewesen, innerhalb der in der Bonergasse blau und weiss markierten Parkflächen unbeschränkt zu parkieren, weshalb sie keine Verkehrsregeln verletzt habe (Urteil S. 4; erstinstanzliches Urteil S. 4). Die Vorinstanz und die Erstinstanz beurteilen die Zonensignalisation. Beide Instanzen stellen fest, dass die Beschwerdeführerin in der Weissen Zone parkierte und die dort geltende Parkzeit überschritt. Das anerkennt die Beschwerdeführerin. Die Differenz besteht darin, dass beide Instanzen annehmen, die Anwohnerparkkarte gelte nur für die Blaue Zone, während die Beschwerdeführerin behauptet, sie gelte sowohl für die blau wie die
weiss markierten Parkfelder.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Aktenwidrigkeit (Beschwerde insb. S. 3, 8) ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz bezieht sich auf diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin und die Feststellungen der Erstinstanz (etwa Urteil S. 4). Fehl gehen die Vorwürfe einer fehlenden vorinstanzlichen Wahrnehmung der eingereichten "Zonensignalisation" sowie einer Aktenwidrigkeit infolge fehlender näherer Darstellung ihrer Beweismitteleingabe im Urteil (Beschwerde S. 4, 8). Vielmehr beurteilen die beiden kantonalen Gerichte die tatsächliche Parksituation in der Bonergasse anders und legen die durch die Anwohnerparkkarte eingeräumte Berechtigung nicht im Sinne des Standpunkts der Beschwerdeführerin aus.

3.

3.1. Die Erstinstanz nahm an, die Anwohnerparkkarte entfalte nur für die Blaue und nicht auch für die Weisse Zone Wirkung. Sie teilte damit die Ansicht der Beschwerdeführerin nicht und verwarf ebenso den geltend gemachten Sachverhalts- und Verbotsirrtum. Sie hielt als Tatsache fest, dass die Beschwerdeführerin die Parkscheibe auf 12.00 Uhr eingestellt und damit um die beschränkte Parkzeit gewusst hatte (Urteil S. 4, 5). Die Vorinstanz geht von einer Schutzbehauptung aus und hält weiter fest, es möge durchaus sein, dass die Signalisation in der Bonergasse umständlich sei und zu Missverständnissen Anlass geben könne. Allerdings spiele das hier keine Rolle: Der Beschwerdeführerin sei am 4. Mai 2015, mithin nach der falschen behördlichen Auskunft vom 18. September 2012 (vgl. Urteil S. 3 f.), im Zusammenhang mit einem anderen Ordnungsbussenverfahren explizit mitgeteilt und erklärt worden, dass in der Bonergasse die Parkzeit in der Weissen Zone auf fünf Stunden beschränkt sei. Ab diesem Datum sei ihr die Rechtslage klar gewesen. Die Örtlichkeit sei ihr bestens bekannt. Sie habe den Tatbestand mit Wissen und Willen erfüllt (Urteil S. 6).

3.2. Mit Parkkartenvorschriften soll das Parkieren in städtischen Quartieren durch die Einführung Blauer Zonen beschränkt werden (bereits Urteile 2P.54/1988 vom 10. November 1988 E. 2c und 1A.26/2007 vom 19. Juni 2007 E. 3).
Verkehrsbeschränkungen der hier in Frage stehenden Art sind regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden. Die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit solcher Massnahmen liegt in erster Linie bei den verfügenden Behörden. Sie besitzen einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Ein gerichtliches Eingreifen ist erst gerechtfertigt, wenn sie von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgehen, bundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolgen, bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornehmen oder notwendige Differenzierungen unterlassen oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lassen (Urteil 1A.26/2007 vom 19. Juni 2007 E. 3.3).
Die Kantone sind befugt, in Wohnquartieren das Parkieren besonders zu regeln (Art. 3 Abs. 4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 3 - 1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
1    Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
2    Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde.
3    Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. ...17
4    Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.18 Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.19 ...20 21
5    Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht.
6    In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten.
SVG), wobei es hinsichtlich des Begriffs "Wohnquartier" insbesondere um eine mengenmässige Beschränkung des parkplatzsuchenden Pendlerverkehrs geht (Urteil 2A.38/2006 vom 13. Juli 2006 E. 3.4.2). Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln vor (Art. 27 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 27 - 1 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
1    Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
2    Den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten.99
SVG). Diese gelten für alle Strassenbenützer, soweit sich nicht aus den einzelnen Bestimmungen etwas anderes ergibt (Art. 2 Abs. 1
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 2 Geltung für die Strassenbenützer - 1 Signale und Markierungen gelten für alle Strassenbenützer, soweit sich nicht aus den einzelnen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
1    Signale und Markierungen gelten für alle Strassenbenützer, soweit sich nicht aus den einzelnen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
1bis    Die Signale und Markierungen sind in Anhang 2 festgelegt.18
2    Signale und Markierungen, die nicht für bestimmte Fahrzeugarten, sondern für den Verkehr allgemein gelten, haben auch Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren zu beachten, ausgenommen das Signal «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (2.01).19
3    Sonderbestimmungen für den militärischen Strassenverkehr bleiben vorbehalten. Für gelb-schwarze Signale, die sich ausschliesslich an militärische Strassenbenützer und für weiss-orange Wegweiser, die sich ausschliesslich an Strassenbenützer des Zivilschutzes richten, gilt Artikel 101 Absätze 8 und 9.20
Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]). Beschränkungen der Parkzeit und der Parkberechtigung sowie die Parkordnung können auf einer Zusatztafel stehen (Art. 48 Abs. 1 ff
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 48 Signalisierung von Parkplätzen - 1 Parkplätze werden durch die Signale «Parkieren gestattet» (4.17), «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) oder «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) signalisiert.
1    Parkplätze werden durch die Signale «Parkieren gestattet» (4.17), «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) oder «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) signalisiert.
2    Beschränkungen der Parkzeit und die Parkordnung stehen auf einer Zusatztafel.
3    Ist das Parkieren zeitlich beschränkt, so müssen die Fahrzeuge spätestens bei Ablauf der erlaubten Parkzeit den Parkplatz verlassen, ausser wenn das Nachzahlen vor Ablauf der Parkzeit gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen zulässig ist.
4    Gilt die Parkberechtigung nur für bestimmte Fahrzeugarten oder Benutzergruppen, so wird dies auf dem entsprechenden Signal im blauen Feld oder auf einer Zusatztafel angezeigt. Anstatt auf dem Signal oder auf der Zusatztafel kann die Beschränkung der Parkberechtigung auch mit einer Markierung auf dem Parkfeld angezeigt werden. Für die Beschränkung der Parkberechtigung mit Markierung gilt Artikel 79 Absatz 4.
5    Sind Parkplätze insbesondere für Fahrzeugführer bestimmt, die ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen wollen, so kann die Art des Verkehrsmittels in Worten oder in Symbolen auf dem Signal im blauen Feld angezeigt werden (4.25).
6    Sollen Entfernung und Richtung eines Parkplatzes angezeigt werden, so wird die zutreffende Angabe auf dem Signal «Parkieren gestattet» (4.17) im blauen Feld oder auf einer Zusatztafel angebracht.
7    Handelt es sich um eine gedeckte Parkierungsfläche, so kann das Signal im blauen Feld mit einem stilisierten Dach ergänzt werden (z. B. Signal Parkhaus, 4.21).
. SSV). Das ist in casu der Fall. Parkkarten berechtigen zum Überschreiten der mit Parkscheibe erlaubten Parkzeit in der Blauen Zone sowie zum Parkieren an den hierfür speziell signalisierten Örtlichkeiten, sofern nicht die besonderen Vorschriften einzelner Parkkarten abweichende Regelungen vorsehen (§ 3 Abs. 1 der Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung, Stand 1. August 2016 [PRBV; SG 952.560]). Die PRBV stützt sich (in Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften zur Blauen Zone, vgl. Urteil 1A.26/2007 vom 19. Juni 2007 E. 3) auf die kantonale Gesetzgebung, so auf § 10 des
Gesetzes über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG; SG 724.100), wonach die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken grundsätzlich einer Bewilligung bedarf und gebührenpflichtig ist. Die Nutzung des öffentlichen Raumes kann beschränkt oder aufgehoben werden (§ 9 Abs. 1 NöRG). Die PRBV regelt gemäss § 1 Abs. 1 die Nutzung und Bewirtschaftung des Parkraums auf öffentlichen Verkehrsflächen (Strassenallmend) in der Stadt Basel. Es handelt sich mithin um eine kantonalrechtliche Sondernutzungsbewilligung. Die Nutzungsmodalitäten zu einem Sonderzweck ergeben sich aus der durch die Bewilligung erteilten Berechtigung. Solche kantonalen Nutzungsbeschränkungen des gesteigerten Gemeingebrauchs sind bundesrechtlich zulässig (vgl. BGE 122 I 279 E. 2e S. 285 ff.).
Ist das Abstellen von Motorwagen zeitlich beschränkt, müssen sie gemäss Art. 48 Abs. 8
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 48 Signalisierung von Parkplätzen - 1 Parkplätze werden durch die Signale «Parkieren gestattet» (4.17), «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) oder «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) signalisiert.
1    Parkplätze werden durch die Signale «Parkieren gestattet» (4.17), «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) oder «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) signalisiert.
2    Beschränkungen der Parkzeit und die Parkordnung stehen auf einer Zusatztafel.
3    Ist das Parkieren zeitlich beschränkt, so müssen die Fahrzeuge spätestens bei Ablauf der erlaubten Parkzeit den Parkplatz verlassen, ausser wenn das Nachzahlen vor Ablauf der Parkzeit gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen zulässig ist.
4    Gilt die Parkberechtigung nur für bestimmte Fahrzeugarten oder Benutzergruppen, so wird dies auf dem entsprechenden Signal im blauen Feld oder auf einer Zusatztafel angezeigt. Anstatt auf dem Signal oder auf der Zusatztafel kann die Beschränkung der Parkberechtigung auch mit einer Markierung auf dem Parkfeld angezeigt werden. Für die Beschränkung der Parkberechtigung mit Markierung gilt Artikel 79 Absatz 4.
5    Sind Parkplätze insbesondere für Fahrzeugführer bestimmt, die ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen wollen, so kann die Art des Verkehrsmittels in Worten oder in Symbolen auf dem Signal im blauen Feld angezeigt werden (4.25).
6    Sollen Entfernung und Richtung eines Parkplatzes angezeigt werden, so wird die zutreffende Angabe auf dem Signal «Parkieren gestattet» (4.17) im blauen Feld oder auf einer Zusatztafel angebracht.
7    Handelt es sich um eine gedeckte Parkierungsfläche, so kann das Signal im blauen Feld mit einem stilisierten Dach ergänzt werden (z. B. Signal Parkhaus, 4.21).
SSV, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, spätestens bei Ablauf der erlaubten Parkzeit wieder in den Verkehr eingefügt werden. Die fahrlässige Verletzung dieser Vorschriften ist strafbar (Art. 100 Ziff. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
1    Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
2    Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer.262
3    Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen.
4    Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so bleibt seine Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mildern.263 264
5    Im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder aus taktischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, wird lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre.265
SVG), wobei die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches anwendbar sind, soweit das Strassenverkehrsgesetz keine abweichenden Vorschriften enthält (Art. 102 Ziff. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 102 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches267 sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.
1    Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches267 sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.
2    Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten, ebenso die Gesetzgebung über die Bahnpolizei.
SVG).

3.3. Das Bundesgericht übt Zurückhaltung bei der Würdigung örtlicher oder technischer Verhältnisse, worüber die lokalen Behörden in der Regel bessere Kenntnisse haben, insbesondere wenn die entscheidenden Fragen der Rechtsanwendung mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung verflochten sind (Urteil 6B 917/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.6.2 mit Hinweis auf Urteil 1C 4/2014 vom 2. Mai 2014 E. 4.1). Soweit die Signalisation in der Bonergasse nach der Vorinstanz zu Missverständnissen Anlass geben könnte, wäre diese Problematik durch die zuständige Behörde zu beheben.
Eine Verletzung von vorrangigem Bundesrecht durch das kantonale Recht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführerin wurde die örtliche Signalisation und die diesbezügliche Rechtslage in einem früheren Ordnungsbussenverfahren eigens erklärt. Ihr war die bestehende Rechtslage bekannt. Es ist daher auch unbehelflich, sich weiterhin auf einen Sachverhaltsirrtum berufen zu wollen (Beschwerde S. 10 f.).

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführerin sind die Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw