Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 69/2012

Urteil vom 26. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Roman Zeller,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Martin Neidhart,

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12, Postfach,
4410 Liestal.

Gegenstand
Aufhebung der Grundbuchsperre,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. November 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht.

Sachverhalt:

A.
Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 10. März 2009 verkaufte Y.________ die Liegenschaft "Unter dem Hollen, Parz.-Nr. 2928, Grundbuch Duggingen" für Fr. 135'800.-- an X.________. Unter Ziff. 2 der Vertragsbestimmungen wurde festgehalten, dass der Kaufpreis bereits am 12. Januar 2009 bezahlt worden sei; der Käufer quittiere den Erhalt des Kaufpreises durch die Unterzeichnung des öffentlich beurkundeten Kaufvertrags. Die Parteien beabsichtigten, auf der Parzelle Nr. 2928 und der im Eigentum von Y.________ verbliebenen Parzelle Nr. 2927 gemeinsam ein Doppeleinfamilienhaus zu bauen.
Am 28. Oktober 2010 reichte Y.________ eine Strafanzeige gegen sich selber ein. Er habe im Kaufvertrag vom 10. März 2009 fälschlicherweise bestätigt, den Kaufpreis bereits erhalten zu haben. In Wirklichkeit sei vereinbart gewesen, dass X.________ den Kaufpreis durch Arbeitsleistung beim Bau seines Hauses abzahle.
Am 13. Dezember 2010 verfügte das Besondere Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft im Rahmen des gegen Y.________ und X.________ eröffneten Strafverfahrens, im Hinblick auf eine mögliche Einziehung nach Art. 70 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
. StGB dürften mit sofortiger Wirkung ohne seine Zustimmung keine Verfügungen mehr über das Grundstück Nr. 2928 vorgenommen werden und wies die Bezirksschreiberei Laufen an, allfällige Grundbuchanmeldungen des Grundeigentümers abzuweisen.
Am 1. März 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft (vormals Besonderes Untersuchungsrichteramt) Basel-Landschaft in Ergänzung zur Verfügung vom 13. Dezember 2010 die Beschlagnahme der Parzelle Nr. 2928 im Sinn von Art. 263 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO und wies das Grundbuchamt nach Art. 266 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 266 Durchführung - 1 Die anordnende Strafbehörde bestätigt im Beschlagnahmebefehl oder in einer separaten Quittung den Empfang der beschlagnahmten oder herausgegebenen Gegenstände und Vermögenswerte.
1    Die anordnende Strafbehörde bestätigt im Beschlagnahmebefehl oder in einer separaten Quittung den Empfang der beschlagnahmten oder herausgegebenen Gegenstände und Vermögenswerte.
2    Sie erstellt ein Verzeichnis und bewahrt die Gegenstände und Vermögenswerte sachgemäss auf.
3    Werden Grundstücke beschlagnahmt, so wird eine Grundbuchsperre angeordnet; diese wird im Grundbuch angemerkt.151
4    Die Beschlagnahme einer Forderung wird der Schuldnerin oder dem Schuldner angezeigt, mit dem Hinweis, dass eine Zahlung an die Gläubigerin oder den Gläubiger die Schuldverpflichtung nicht tilgt.
5    Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis können nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889152 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sofort verwertet werden. Der Erlös wird mit Beschlag belegt.
6    Der Bundesrat regelt die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte.
StPO an, die Grundbuchsperre im Grundbuch vorzumerken (recte: anzumerken). Am 23. März 2011 erliess die Staatsanwaltschaft die gleiche Grundbuchsperre nochmals, wobei sie, anders als in der Verfügung vom 1. März 2011, neben Y.________ auch X.________ als Beschuldigten anführte. Das Grundbuchamt Laufen nahm die entsprechende Eintragung am 25. März 2011 vor.
Am 28. Juni 2011 wies das Kantonsgericht die Beschwerden von X.________ gegen die Grundbuchsperre vom 1. bzw. 23. März 2011 ab.

B.
Am 7. Juli 2011 hob die Staatsanwaltschaft die Grundbuchsperre auf mit der Begründung, der hinreichende Tatverdacht sei aufgrund des Beweisverfahrens dahingefallen. Sie wies das Grundbuchamt Laufen an, die entsprechende Anmerkung zu löschen.
Y.________ focht diese Verfügung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft an mit dem Antrag, sie aufzuheben.
Am 28. November 2011 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Juli 2011 auf und stellte fest, dass die mit Verfügung vom 1. bzw. 23. März 2011 angeordnete Grundbuchsperre weiterhin gelte.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, den Beschluss des Kantonsgerichts vom 28. November 2011 aufzuheben und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Juli 2011 zu bestätigen.

D.
Y.________ beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde gutzuheissen, den Beschluss des Kantonsgerichts vom 28. November 2011 aufzuheben und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Juli 2011 zu bestätigen. Das Kantonsgericht beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Beschluss, die Beschwerde abzuweisen.

E.
X.________ hält in seiner Replik an der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid, mit dem das Kantonsgericht die Weiterführung der Grundbuchsperre anordnete, schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
., Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Das ist nach der bereits unter der Herrschaft des OG entwickelten Rechtsprechung bei der Beschlagnahme von Gegenständen der Fall, weil der Betroffene daran gehindert wird, frei über diese zu verfügen (Urteil 6B 217/2007 vom 23. August 2007 E. 2.4; BGE 128 I 129 E. 1). Als Eigentümer und Partei des kantonalen Verfahrens ist der Beschwerdeführer daher befugt, sich gegen die Grundbuchsperre zur Wehr zu setzen (Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
Zwangsmassnahmen können erlassen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht besteht, die damit angestrebten Ziele durch mildere Massnahmen nicht erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO). Umstritten ist vorliegend einzig, ob die Grundbuchsperre durch einen hinreichenden Tatverdacht gerechtfertigt wird.

2.1 In seiner Selbstanzeige vom 28. Oktober 2010 behauptete der Beschwerdegegner, er habe im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 10. März 2009 den Erhalt des Kaufpreises von Fr. 135'800.-- zu Unrecht quittiert. In Wahrheit sei der Kaufpreis nicht bezahlt worden, es sei vielmehr verabredet gewesen, dass der Beschwerdeführer diesen durch Arbeitsleistungen am zu erstellenden Haus erbringe. Für das Kantonsgericht ist diese Selbstanzeige, mit der sich der Beschwerdegegner selber der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB) bezichtigt und für deren Einreichung er einen nachvollziehbaren Grund vorbringt - er habe Kenntnis davon bekommen, dass der Beschwerdeführer versuche, die umstrittene Parzelle zu verkaufen - ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Kaufpreis entgegen der ausdrücklich als Quittung geltenden Ziffer 2 des Kaufvertrags nicht geleistet wurde.
Für die Darstellung des Beschwerdegegners spricht nach der Auffassung des Kantonsgerichts weiter, dass er im August 2009 elektronische Dokumente verfasste mit dem Titel "Schuldanerkennung und Abzahlungsvereinbarung", aus denen hervorgehe, dass er den Beschwerdeführer dazu habe bringen wollen, eine Schuldanerkennung über Fr. 135'000.-- zu unterschreiben und diese mittels Teilzahlungen von Fr. 1'000.-- bzw. mittels Gipser-, Maler- und Plattenlegearbeiten zu begleichen.
Als weiteres Indiz für die Darstellung des Beschwerdegegners spricht für das Kantonsgericht der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen könne, dass er den Kaufpreis dem Beschwerdegegner am 12. Januar 2009 in bar übergeben habe. Bei einer Bargeldübergabe in dieser Grössenordnung sei zu erwarten, dass sie nur Zug um Zug gegen eine Empfangsbestätigung erfolge und nicht erst zwei Monate später im Kaufvertrag quittiert würde.

2.2 Der Beschwerdegegner hat im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 10. März 2009 den Erhalt des Kaufpreises quittiert; damit besteht die Vermutung, dass der Beschwerdeführer diesen vertragsgemäss bezahlt hat. Für das Kantonsgericht ist diese Vermutung durch in E. 2.1 angeführten Vorbringen des Beschwerdegegners erschüttert. Diese sind indessen keineswegs zwingend. Es erscheint zwar durchaus ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer den Kaufpreis in bar übergeben haben will, ohne im Gegenzug eine schriftliche Empfangsbestätigung zu verlangen. Es ist aber genauso wenig plausibel, dass der Beschwerdegegner im Kaufvertrag fälschlicherweise den Erhalt des Kaufpreises quittierte, allein gestützt auf das mündliche Versprechen des Käufers, diesen im Nachhinein durch Arbeiten beim Hausbau begleichen zu wollen. Für die Staatsanwaltschaft ist der Beschwerdegegner, den sie aus einem weiteren Strafverfahren kennt, bei dem es um die (eingestandene) Veruntreuung von mehreren Hunderttausend Franken zulasten seiner Kirchgemeinde geht, unglaubwürdig und seine Vorbringen dementsprechend wenig glaubhaft.

2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beweislage in dem Sinn nicht liquid ist, dass weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner in der Lage sind, ihren jeweiligen Standpunkt - der Kaufpreis sei gemäss Ziff. 2 des öffentlich beurkundeten Vertrags bezahlt worden bzw. das sei nicht geschehen - ohne Weiterungen zu beweisen. Das bedeutet, dass vor der abschliessenden Beurteilung der Beweislage durch die Staatsanwaltschaft und dem gestützt darauf zu treffenden Entscheid über das weitere Schicksal des Strafverfahrens - Erlass eines Strafbefehls, Einstellung oder Anklageerhebung (Art. 318 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1    Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1bis    Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.236
2    Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden.
3    Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.237
StPO) - der Verdacht, der Beschwerdeführer und der Beschwerdeführer hätten mit dem Kaufvertrag vom 10. März 2009 gemeinsam einen Notar eine "rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden lassen", nicht ausgeräumt ist. Das Kantonsgericht hat unter diesen Umständen kein Bundesrecht verletzt, indem es die Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre jedenfalls bis zur angezeigten, baldigen Verfahrenserledigung durch die Staatsanwaltschaft anordnete. Die Beschwerde ist unbegründet.

3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat zudem dem obsiegenden Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, sowie dem Grundbuchamt Laufen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi