Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 763/2010

Urteil vom 26. April 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Mathys,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau SG,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Rechsteiner,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mehrfacher Diebstahl, mehrfacher versuchter Diebstahl etc.,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 7. Juni 2010.

Sachverhalt:

A.
Das Kreisgericht Wil erklärte X.________ mit Urteil vom 13. November 2009 des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 88 Tagen. In zwei Fällen sprach es ihn von der Anklage des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs frei. Ferner nahm das Kreisgericht Vormerk von der Anerkennung zweier Zivilforderungen.

Eine gegen diesen Entscheid von der Staatsanwaltschaft geführte Berufung wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 7. Juni 2010 ab.

B.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt Beschwerde beim Bundesgericht, mit der sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Strafsache zur angemessenen Bestrafung von X.________ an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.
Das Kantonsgericht St. Gallen verzichtet auf eine Stellungnahme. X.________ beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Ausserdem ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdegegner sei im Zeitraum zwischen dem 3. und 15. Juni 2009 in mehrere Geschäftsräumlichkeiten in St. Gallen und Wil eingedrungen. Dort habe er in vier Fällen Bargeld und andere Wertgegenstände entwendet. In fünf Fällen sei es beim Diebstahlsversuch geblieben, weil bereits der Einbruch in die Räumlichkeit misslungen sei oder weil der Beschwerdegegner die Räumlichkeiten ohne Entwendung von Wertgegenständen verlassen habe. Überdies habe er in Gossau Wertgegenstände aus zwei unverschlossenen Personenwagen entwendet.

2.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Strafzumessung. In den übrigen Punkten ficht die Beschwerdeführerin das vorinstanzliche Urteil nicht an.

2.1 Die Vorinstanz führt in ihren Erwägungen zur Strafzumessung aus, es falle zunächst ins Gewicht, dass der Beschwerdegegner umgehend nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 23. Mai 2009 sowie innert einer sehr kurzen Zeitspanne von knapp zwei Wochen eine Vielzahl von Delikten mit einem erheblichen Deliktsbetrag und Sachschaden begangen habe. Zu seinen Gunsten könne berücksichtigt werden, dass er gezielt nur in Geschäftsräume und abgestellte Fahrzeuge eingebrochen sei und damit bewusst jegliche Konfrontation mit Opfern vermieden habe. Zudem sei es bei mehreren Diebstählen beim Versuch geblieben. Bei der Gewichtung des Verschuldens trägt die Vorinstanz der beim Beschwerdegegner in verschiedenen psychiatrischen Gutachten diagnostizierten Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung und der kombinierten emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung des impulsiven Typus sowie der unverändert schweren Suchtproblematik Rechnung. Unter Berücksichtigung einer aus diesen Gründen in mittelschwerem Grade verminderten Schuldfähigkeit stuft sie das Verschulden des Beschwerdegegners als mittelschwer ein (angefochtenes Urteil S. 4 f.).

Als straferhöhend würdigt die Vorinstanz die mehrfache Tatbegehung und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. Ferner gewichtet sie zulasten des Beschwerdegegners seine fünfzehn, grösstenteils einschlägigen Vorstrafen. Sie nimmt an, der Beschwerdegegner offenbare eine erstaunliche Unbelehrbarkeit, habe sich von den ausgefällten Strafen nicht beeindrucken lassen und die letzten drei Jahre vor den beurteilten Delikten mehrheitlich im Strafvollzug verbracht. Diese Umstände rechtfertigten eine deutliche Erhöhung der Strafe. Leicht strafmindernd könne hingegen berücksichtigt werden, dass er an der Berufungsverhandlung glaubwürdig Einsicht in das Unrecht seiner Taten habe erkennen lassen. Er scheine heute gewillt, sein Leben nach der Entlassung aus dem Strafvollzug in den Griff zu bekommen (angefochtenes Urteil S. 5 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 12 ff.).

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Umstand, wonach der Beschwerdegegner nur in Geschäftsräume und abgestellte Fahrzeuge eingebrochen sei und damit bewusst jegliche Konfrontation mit Opfern vermieden habe, stelle keinen Strafminderungsgrund dar und dürfe dem Beschwerdegegner nicht zugute gehalten werden. Im Weiteren würdige die Vorinstanz die Unbelehrbarkeit und Strafunempfindlichkeit des Beschwerdegegners nicht wirklich straferhöhend. Insbesondere setze sie die Einsatzstrafe zu tief an und erhöhe sie nicht deutlich genug. Die Vorinstanz berücksichtige auch den Umstand, dass es sich beim Beschwerdegegner um einen Mehrfachwiederholungstäter handle, nicht hinreichend. Dieser weise ein eindrückliches deliktisches Vorleben auf und habe die letzten Jahre mehrheitlich im Strafvollzug verbracht. Dennoch sei er - kaum in Freiheit - nicht vor der Verübung weiterer Delikte zurückgeschreckt oder habe solche gar schon während des Strafvollzugs verübt. Aufgrund dieses Vorlebens könne schliesslich auch die vom Beschwerdegegner in der Verhandlung vor der Vorinstanz bekundete Einsicht in das Unrecht der Taten nicht als echt gewertet werden. Die von der Vorinstanz bestätigte Freiheitsstrafe von 10 Monaten verletze daher Bundesrecht
(Beschwerde S. 3 f.).

Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Sie macht geltend, die Vorinstanz nehme zu Unrecht eine Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschwerdegegners in mittelschwerem Grade an. Das Gutachten, auf welches sich die Vorinstanz hiefür stütze, sei am 15. März 2005 erstellt worden und liege mithin fünf Jahre zurück. Die Vorinstanz nehme in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation an, beim Beschwerdegegner bestehe unverändert eine schwere Drogenabhängigkeit. Dabei verkenne sie, dass der Beschwerdegegner nach seinen Angaben einzig ein ärztlich verschriebenes Medikament konsumiert habe, nicht aber (illegale) Drogen. Der Beschwerdegegner sei sich bewusst gewesen, straffällig zu werden, wenn er das Medikament in Kombination mit Alkohol konsumiere. Gestützt auf Art. 19 Abs. 4
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 19 - 1 Non è punibile colui che al momento del fatto non era capace di valutarne il carattere illecito o di agire secondo tale valutazione.
1    Non è punibile colui che al momento del fatto non era capace di valutarne il carattere illecito o di agire secondo tale valutazione.
2    Se al momento del fatto l'autore era soltanto in parte capace di valutarne il carattere illecito o di agire secondo tale valutazione, il giudice attenua la pena.
3    Possono tuttavia essere disposte le misure previste negli articoli 59-61, 63, 64, 67, 67b e 67e.14
4    I capoversi 1-3 non sono applicabili se l'autore poteva evitare l'incapacità o la scemata imputabilità e prevedere così l'atto commesso in tale stato.
StGB entfalle somit die Möglichkeit einer Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit. Schliesslich äussere sich das Gutachten vom 2. Februar 2009 zur Schuldfähigkeit des Beschwerdegegners im Zeitpunkt der zu beurteilenden Taten nicht. Auch wenn aufgrund der Diagnose in den früheren Gutachten eine Einschränkung der Schuldfähigkeit angenommen würde, könnte dem Beschwerdegegner lediglich eine Verminderung in
leichtem Grade zugebilligt werden. Selbst unter dieser Annahme müsste das Gesamtverschulden als schwer eingestuft werden (Beschwerde S. 4 f.).

3.
3.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 47 - 1 Il giudice commisura la pena alla colpa dell'autore. Tiene conto della vita anteriore e delle condizioni personali dell'autore, nonché dell'effetto che la pena avrà sulla sua vita.
1    Il giudice commisura la pena alla colpa dell'autore. Tiene conto della vita anteriore e delle condizioni personali dell'autore, nonché dell'effetto che la pena avrà sulla sua vita.
2    La colpa è determinata secondo il grado di lesione o esposizione a pericolo del bene giuridico offeso, secondo la reprensibilità dell'offesa, i moventi e gli obiettivi perseguiti, nonché, tenuto conto delle circostanze interne ed esterne, secondo la possibilità che l'autore aveva di evitare l'esposizione a pericolo o la lesione.
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat.

Gemäss Art. 50
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 50 - Se la sentenza dev'essere motivata, il giudice vi espone anche le circostanze rilevanti per la commisurazione della pena e la loro ponderazione.
StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Es ist jedoch nicht gehalten, in Prozentangaben oder Zahlen anzuführen, in welchem Umfang es die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet (BGE 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a).

3.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 49 - 1 Quando per uno o più reati risultano adempiute le condizioni per l'inflizione di più pene dello stesso genere, il giudice condanna l'autore alla pena prevista per il reato più grave aumentandola in misura adeguata. Non può tuttavia aumentare di oltre la metà il massimo della pena comminata. È in ogni modo vincolato al massimo legale del genere di pena.
1    Quando per uno o più reati risultano adempiute le condizioni per l'inflizione di più pene dello stesso genere, il giudice condanna l'autore alla pena prevista per il reato più grave aumentandola in misura adeguata. Non può tuttavia aumentare di oltre la metà il massimo della pena comminata. È in ogni modo vincolato al massimo legale del genere di pena.
2    Se deve giudicare un reato che l'autore ha commesso prima di essere stato condannato per un altro fatto, il giudice determina la pena complementare in modo che l'autore non sia punito più gravemente di quanto sarebbe stato se i diversi reati fossero stati compresi in un unico giudizio.
3    Nella commisurazione della pena unica secondo i capoversi 1 e 2, i reati che l'autore avesse commesso prima di aver compiuto i diciott'anni non devono incidere più di quanto sarebbe stato se fossero stati giudicati singolarmente.
StGB).

4.
4.1 Die Vorinstanz geht bei der Strafzumessung zutreffend von einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre, bzw. - aufgrund der mehrfachen Tatbegehung - von theoretisch möglichen 7 ½ Jahren für den Tatbestand des Diebstahls aus. Unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdegegners setzt sie eine Einsatzstrafe von 6 Monaten fest. Dabei scheidet sie indes nicht das als schwerste Tat beurteilte Delikt aus und folgt insofern dem von der Rechtsprechung vorgezeichneten methodisch korrekten Vorgehen nicht. Ob die Vorinstanz die Einsatzstrafe unter angemessener Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte festgesetzt hat, lässt sich daher nicht nachprüfen. Das angefochtene Urteil genügt insofern den Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung gemäss Art. 50
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 50 - Se la sentenza dev'essere motivata, il giudice vi espone anche le circostanze rilevanti per la commisurazione della pena e la loro ponderazione.
StGB nicht.

Im Weiteren ist die ausgesprochene Strafe im Lichte der Gewichtung des Verschuldens nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz nimmt zunächst an, das Verschulden des Beschwerdegegners wiege angesichts der Vielzahl innert einer kurzen Zeitspanne verübter Straftaten mit erheblichem Deliktsbetrag und Sachschaden und in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdegegner umgehend nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug erneut straffällig geworden ist, als schwer. Unter Berücksichtigung der in mittelschwerem Grad verminderten Zurechnungsfähigkeit stuft sie das Gesamtverschulden schliesslich als mittelschwer ein. Bei einer derartigen Gewichtung des Verschuldens erscheint eine Einsatzstrafe von 6 Monaten bzw. eine Gesamtstrafe von 10 Monaten bei einem ordentlichen Strafrahmen von Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren als unhaltbar mild. Auf der anderen Seite finden sich im angefochtenen Urteil keine Erwägungen zur objektiven Tatschwere bzw. zum Ausmass des verschuldeten Erfolgs. Dem erstinstanzlichen Urteil lässt sich lediglich entnehmen, dass der Beschwerdegegner in mehreren Einzelfällen nur einen geringfügigen Deliktserlös erzielt hat, so dass insofern nicht von einer erheblichen objektiven Tatschwere ausgegangen werden kann.
Ebensowenig äussert sich die Vorinstanz zu der Art der Tatbegehung und den Beweggründen des Beschwerdegegners. Das angefochtene Urteil lässt sich somit auch hinsichtlich der Frage, in welchem Ausmass dem Beschwerdegegner die objektive Tatschwere anzurechnen ist, nicht überprüfen.

Die Erwägungen zur Strafzumessung im angefochtenen Urteil genügen daher den Anforderungen an die Urteilsbegründung nicht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als begründet.

4.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Feststellung des Sachverhalts wendet und geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Verminderung der Schuldfähigkeit in mittelschwerem Grad angenommen, ist die Beschwerde unbegründet. Die Vorinstanz stützt sich in diesem Punkt auf drei psychiatrische Gutachten, nämlich zwei Gutachten der Psychiatrischen Klinik Wil vom 28. April 2004 und vom 15. März 2005 sowie das Gutachten des Instituts für Forensisch-Psychologische Begutachtung St. Gallen vom 2. Februar 2009 (Untersuchungsakten Dossier P act. 22, 24 und 25). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, werden dem Beschwerdegegner in allen drei Gutachten eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0 bzw. F90.1) sowie eine kombinierte emotional-instabile Persönlichkeitsstörung des impulsiven Typs (ICD-10 F60.0 bzw. F60.3) attestiert. Zusätzlich stellen alle Gutachten eine schwere Suchtproblematik fest. Danach konsumierte der Beschwerdegegner seit seinem 14 Lebensjahr Cannabis, im Alter von 19 bis 20 Jahren begann er mit dem regelmässigen Konsum von Heroin und ab 2003 kamen der Missbrauch von Kokain und später von Benzodiazepinen dazu. Der multiple Substanzgebrauch und der Konsum zusätzlicher psychotroper
Substanzen führte nach den Gutachten zu weiteren Störungen (ICD-10 F19.2; vgl. die Gutachten in Dossier P act. 22 S. 17 ff.; act. 24 S. 10; act. 25 S. 18 ff.).

Die Vorinstanz verweist zu Recht auf das zweite Gutachten vom 15. März 2005, welches dem Beschwerdegegner eine mittelschwere Verminderung zu einsichtsgemässem Handeln und damit eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in mittlerem Grad zuerkennt. Es trifft zu, dass nur in diesem Gutachten eine Einschränkung der Schuldfähigkeit angenommen wurde. Dies liegt im Wesentlichen darin begründet, dass der Sachverständige nur für dieses Gutachten explizit beauftragt wurde, zur Frage einer allfälligen Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit Stellung zu nehmen. Dieses Gutachten vom 15. März 2005 leitet den Schluss, die Fähigkeit des Beschwerdegegners zu einsichtsgemässem Handeln sei in mittelschwerem Grad herabgesetzt gewesen, aus der diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung und der Suchtmittelabhängigkeit ab. Gerade die Fixierung auf seinen Suchtmittelkonsum sei mit einer geschätzt mittelschweren Verminderung der Fähigkeit einsichtsgemässen Handelns einhergegangen (Untersuchungsakten Dossier P act. 24 S. 12 und 15). Diese Diagnosen werden auch vom neuesten Gutachten vom 2. Februar 2009 bestätigt. Nach den Ausführungen des Experten stehen die Straftaten einerseits mit der Sucht und andererseits mit der hyperkinetischen Störung
und der Persönlichkeitsstörung in kausalem Zusammenhang (Untersuchungsakten Dossier P act. 22 S. 26). Die Vorinstanz verweist denn auch darauf, dass aufgrund dessen bei fast allen dem angefochtenen Urteil vorausgegangenen Verurteilungen eine leichte bis mittlere Verminderung der Zurechnungsfähigkeit bejaht wurde (vgl. Untersuchungsakten act. P/5, 6-8, 12-15, 18 und 19). Unter diesen Umständen erweist sich die Annahme einer Verminderung der Schuldfähigkeit in mittelschwerem Grad jedenfalls nicht als schlechterdings unhaltbar.

Schliesslich ist die Beschwerde auch unbegründet, soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dem Beschwerdegegner sei bewusst gewesen, dass er nach der Einnahme von Dormicum in Verbindung mit Alkohol straffällig werde, so dass die Annahme einer Verminderung der Schuldfähigkeit gestützt auf Art. 19 Abs. 4
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 19 - 1 Non è punibile colui che al momento del fatto non era capace di valutarne il carattere illecito o di agire secondo tale valutazione.
1    Non è punibile colui che al momento del fatto non era capace di valutarne il carattere illecito o di agire secondo tale valutazione.
2    Se al momento del fatto l'autore era soltanto in parte capace di valutarne il carattere illecito o di agire secondo tale valutazione, il giudice attenua la pena.
3    Possono tuttavia essere disposte le misure previste negli articoli 59-61, 63, 64, 67, 67b e 67e.14
4    I capoversi 1-3 non sono applicabili se l'autore poteva evitare l'incapacità o la scemata imputabilità e prevedere così l'atto commesso in tale stato.
StGB ausscheide. Es trifft zu, dass die erste Instanz aus diesem Grund eine Strafmilderung verweigerte. Doch übersieht die Beschwerdeführerin, dass die kantonalen Instanzen die Verminderung der Schuldfähigkeit mit der Suchtproblematik an sich in Verbindung mit der kombinierten Persönlichkeitsstörung, und nicht mit der unmittelbaren Beeinträchtigung der Bestimmungsfähigkeit durch die Einnahme der Betäubungsmittel begründen.

5.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde in Bezug auf die Strafzumessung gutzuheissen, hinsichtlich der Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts aber abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdegegner kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria
LTF Art. 66 Onere e ripartizione delle spese giudiziarie - 1 Di regola, le spese giudiziarie sono addossate alla parte soccombente. Se le circostanze lo giustificano, il Tribunale federale può ripartirle in modo diverso o rinunciare ad addossarle alle parti.
1    Di regola, le spese giudiziarie sono addossate alla parte soccombente. Se le circostanze lo giustificano, il Tribunale federale può ripartirle in modo diverso o rinunciare ad addossarle alle parti.
2    In caso di desistenza o di transazione, il Tribunale federale può rinunciare in tutto o in parte a riscuotere le spese giudiziarie.
3    Le spese inutili sono pagate da chi le causa.
4    Alla Confederazione, ai Cantoni, ai Comuni e alle organizzazioni incaricate di compiti di diritto pubblico non possono di regola essere addossate spese giudiziarie se, senza avere alcun interesse pecuniario, si rivolgono al Tribunale federale nell'esercizio delle loro attribuzioni ufficiali o se le loro decisioni in siffatte controversie sono impugnate mediante ricorso.
5    Salvo diversa disposizione, le spese giudiziarie addossate congiuntamente a più persone sono da queste sostenute in parti eguali e con responsabilità solidale.
BGG). Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses kann gutgeheissen werden. Es sind daher keine Kosten zu erheben. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria
LTF Art. 64 Gratuito patrocinio - 1 Se una parte non dispone dei mezzi necessari e le sue conclusioni non sembrano prive di probabilità di successo, il Tribunale federale la dispensa, su domanda, dal pagamento delle spese giudiziarie e dalla prestazione di garanzie per le spese ripetibili.
1    Se una parte non dispone dei mezzi necessari e le sue conclusioni non sembrano prive di probabilità di successo, il Tribunale federale la dispensa, su domanda, dal pagamento delle spese giudiziarie e dalla prestazione di garanzie per le spese ripetibili.
2    Se è necessario per tutelare i diritti di tale parte, il Tribunale federale le designa un avvocato. Questi ha diritto a un'indennità adeguata, versata dalla cassa del Tribunale, in quanto le spese di patrocinio non possano essere coperte dalle spese ripetibili.
3    La corte decide sulla domanda di gratuito patrocinio nella composizione di tre giudici. Rimangono salvi i casi trattati in procedura semplificata secondo l'articolo 108. Il gratuito patrocinio può essere concesso dal giudice dell'istruzione se è indubbio che le relative condizioni sono adempiute.
4    Se in seguito è in grado di farlo, la parte è tenuta a risarcire la cassa del Tribunale.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. Juni 2010 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Boog