Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 189/2011 und 5A 190/2011

Urteil vom 26. April 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
X.________ (Ehemann),
vertreten durch Advokat Dr. Georg Schürmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ (Ehefrau),
vertreten durch Advokat Dr. Michael Kull,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 31. Januar 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ und Z.________ heirateten am xxxx 1996. Sie haben die gemeinsamen Kinder S.________, geb. xxxx 1997, und T.________, geb. xxxx 1999. Zwischen den Parteien ist das Ehescheidungsverfahren hängig.

B.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 verpflichtete der Präsident des Bezirksgerichts Arlesheim den Ehemann, ab September 2009 für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'389.-- für die Ehefrau und von je Fr. 1'187.-- pro Kind zu bezahlen und zusätzlich die an ihn ausbezahlten Kinderrenten der Invalidenversicherung (IV) und der Pensionskasse (PK) weiterzuleiten.

Gegen diesen Entscheid erhob der Ehemann Beschwerde. Gleichzeitig stellte er beim Bezirksgericht ein Wiedererwägungsgesuch, worauf der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 2'136.-- für die Ehefrau und diejenigen für die Kinder auf Fr. 1'111.-- reduzierte; die Verpflichtung zur Weiterleitung der Kinderrenten der IV und der PK blieb unverändert. Gegen diesen Entscheid erhob der Ehemann wiederum Beschwerde.

Mit zwei separaten Beschlüssen vom 31. Januar 2011 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die beiden Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Gegen diese beiden Beschlüsse hat X.________ am 11. März 2011 je eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht. Die Rechtsbegehren lauten auf Aufhebung der angefochtenen Entscheide und Verpflichtung zu einem Unterhaltsbeitrag an Frau und Kinder von total Fr. 4'690.35 (inkl. allfällig ausgerichteter Kinderrenten). Mit Präsidialverfügung vom 25. März 2011 wurde der Beschwerde für die bis Februar 2011 geschuldeten Unterhaltsbeiträge die aufschiebende Wirkung erteilt. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:

1.
Die beiden identisch formulierten, sich gegen identisch begründete Entscheide richtenden und die gleichen Parteien betreffenden Beschwerden stehen in unmittelbarem funktionellen und sachlichen Zusammenhang, weshalb die Verfahren Nrn. 5A 189/2011 und 5A 190/2011 antragsgemäss zu vereinigen sind.

Entscheide gestützt auf Art. 137 ZGB (in der Fassung bis 31. Dezember 2010) stellen Zivilsachen im Sinn von Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG dar. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) und er schliesst das Massnahmeverfahren als selbständiges Verfahren ab, weshalb er als Endentscheid im Sinn von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG gilt (BGE 134 III 426 E. 2.2 S. 431; mit ausführlicher Begründung Urteil 5A 9/2007 vom 20. April 2007 E. 1.2). Angefochten ist einzig die Unterhaltsfrage, weshalb die Streitigkeit vermögensrechtlicher Natur ist; der gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht. Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit gegeben.

Weil es sich bei den auf Art. 137 ZGB gestützten Entscheiden um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG handelt (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397), kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.
Gerügt wird die Berücksichtigung von Spesen bei der Bestimmung des relevanten Einkommens des Ehemannes.

2.1 Das Kantonsgericht hat das bezirksgerichtliche Vorgehen geschützt, welches auf das Lohneinkommen für die Monate Januar bis Juli 2010 abgestellt und diesem die Hälfte der in dieser Zeit ausbezahlten Spesen, ohne Einbezug des Cash-Bonus, aufaddiert hat. Es hat erwogen, in den Abrechnungen April bis Juli 2010 seien zwar keine Spesen mehr aufgeführt, aber der Ehemann habe weder belegt, dass die Spesen in Zukunft nicht mehr ausbezahlt würden, noch weshalb sie weggefallen seien; ausserdem sei eine Teilanrechnung angemessen, weil der Unterhalt rückwirkend ab September 2009 festgelegt werde und der Ehemann bis März 2010 unstreitig Spesen erhalten habe. Im Übrigen entspreche der so berechnete Betrag von total Fr. 4'550.-- an Lohneinkommen dem, was der Ehemann in der Beschwerde vom 25. Oktober 2010 selbst aufgeführt habe.

2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen einzig vor, dass er von April bis Juli 2010 keine Spesen mehr erhalten habe und er folglich auch in Zukunft keine Spesen mehr erhalte. Damit setzt er sich mit den einzelnen Argumenten des Kantonsgerichts (eine Teilanrechnung sei wegen der rückwirkenden Unterhaltsfestsetzung gerechtfertigt; es sei nicht erklärt worden, warum plötzlich keine Spesen mehr entrichtet würden; er selbst habe in der kantonalen Beschwerde ein Lohneinkommen von Fr. 4'550.-- deklariert) nicht auseinander, weshalb seine Willkürrüge unsubstanziiert bleibt (vgl. E. 1) und mithin nicht auf sie eingetreten werden kann.

3.
Streitgegenstand bildet sodann die Frage, ob im vorliegenden Fall die IV- und PK-Kinderrenten zum Einkommen des Beschwerdeführers zu schlagen und in eine "Gesamtrechnung" einzubeziehen wären.

3.1 Das Bezirksgericht hat die an Frau und Kinder geschuldeten Unterhaltsbeiträge auf der Basis des Einkommens des Ehemannes von Fr. 8'890.-- (Erwerbseinkommen 4'550, IV-Rente 4'340) und der Ehefrau von Fr. 3'621.-- (Erwerbseinkommen) berechnet, und zwar wurde der Unterhaltsbeitrag für die Kinder auf 25% des Einkommens des Ehemannes festgesetzt und bestimmt, dass die Kinderrenten zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag weiterzuleiten seien, während für den Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau die Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung im Verhältnis 2:1 gewählt wurde.

Das Kantonsgericht hat diese Vorgehensweise geschützt und erwogen, dass Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen gemäss Art. 285 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu bezahlen seien, soweit das Gericht es nicht anders bestimme. Vorliegend bestehe kein Anlass, vom Grundsatz abzuweichen. Die Kinderrenten seien nicht Teil der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des pflichtigen Elternteils. Sodann decke der sich aus Unterhaltsbeiträgen und Kinderrenten ergebende Totalbetrag von Fr. 2'150.-- pro Kind (Unterhaltsbeitrag 1'111, IV-Rente 342, PK-Rente 697) nicht viel mehr als die tatsächlichen Kosten ab, weshalb er nicht vermögensbildend sei; ausserdem stehe der Totalbetrag auch nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der insgesamt überdurchschnittlichen finanziellen Situation der Familie.

3.2 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass Sozialversicherungsrenten gemäss Art. 285 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB an sich zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag geschuldet sind, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt; er wirft dem Kantonsgericht aber vor, von eben diesem Ermessen zu abweichender Handhabung in willkürlicher Weise keinen Gebrauch gemacht zu haben. Die für die Kinder insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel seien offensichtlich vermögensbildend. Sodann stehe vom Gesamteinkommen von Fr. 14'589.-- (inkl. Kinderrenten) lediglich Fr. 4'532.-- für ihn, jedoch Fr. 5'757.-- für die Ehefrau und dieser gemeinsam mit den Töchtern sogar Fr. 10'057.-- zur Verfügung. Das sei umso stossender, als er vor seiner Erkrankung von seinem Einkommen von Fr. 11'588.-- (inkl. Kinderzulagen) Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'500.-- an seine Ehefrau und Fr. 1'400.-- pro Kind habe zahlen müssen, womit ihm Fr. 5'288.-- verblieben und das finanzielle Gleichgewicht zwischen den beiden Haushalten vorhanden gewesen sei. Obwohl seine Frau inzwischen einer Erwerbsarbeit nachgehe, verbleibe ihm selbst weniger als früher, was unbillig sei.

3.3 Gemäss Art. 285 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB sind Kinderzulagen, Sozialversicherungsbeiträge und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen. Es gilt mithin der Grundsatz der Kumulation von Unterhaltsbeitrag und Sozialleistungen (BGE 128 III 305 E. 4 S. 308), von welchem nur in Ausnahmefällen abzuweichen ist (HEGNAUER, Berner Kommentar, 1997, N. 101 zu Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB; BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2010, N. 30 zu Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB). Soweit die den Kindern kumuliert zustehenden Mittel ihre Bedürfnisse klar übersteigen würden, ist diesem Umstand nicht durch Zurechnung der für die Kinder bestimmten Sozialleistungen zum elterlichen Einkommen und Einbezug in eine "Gesamtrechnung", wie sie vom Beschwerdeführer verlangt wird, sondern vielmehr durch Anpassung des Unterhaltsbeitrages Rechnung zu tragen, indem die Sozialleistungen bei dessen Bemessung zu berücksichtigen bzw. vorweg abzuziehen sind (sog. materielle Koordination, vgl. BGE 128 III 305 E. 4b S. 309 f.; sodann ausführlich Urteil 5A 746/2008 vom 9. April 2009 E. 6.1 m.w.H.; ferner Urteil 5A 107/2010 vom 30. April 2010 E. 3.5; siehe auch WULLSCHLEGER, in: FamKomm Scheidung, 2. Aufl. 2011, N. 72 zu Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB).

In der Feststellung des Kantonsgerichts, ein Totalbetrag von Fr. 2'150.-- pro Kind decke angesichts der insgesamt gehobenen finanziellen Situation nicht viel mehr als die tatsächlichen Kosten, ist keine Willkür zu erkennen. Vor diesem Hintergrund kann es auch nicht willkürlich sein, wenn das Kantonsgericht eine materielle Koordination (d.h. eine Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge auf unter Fr. 1'111.--) nicht näher geprüft hat, zumal es ausdrücklich festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die erstinstanzliche Berechnungsmethode nicht grundsätzlich bestritten, sondern vielmehr in seiner kantonalen Beschwerde dieselbe Methode angewandt und insbesondere die Überschussverteilung im Verhältnis 2:1 übernommen hat, obwohl er vor erster Instanz noch eine hälftige Überschussverteilung gefordert hatte. Auch in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde in Zivilsachen erhebt der Ehemann keine substanziierten Willkürrügen dahingehend, dass die Unterhaltsbeiträge angesichts der hohen Sozialversicherungsrenten hätten angepasst werden müssen und namentlich der Überschuss nicht im Verhältnis 2:1 hätte geteilt werden dürfen, weil in der gegebenen speziellen Situation die Kinder abweichend vom Grundsatz, wie er in BGE 126 III 8
festgehalten wurde, nicht zusätzlich am Überschuss partizipieren sollten und weil ansonsten der Ehefrau deutlich mehr Mittel zur Verfügung stünden als ihm selbst. Ebenso wenig hat er beispielsweise vorgebracht, dass den Kindern aufgrund der insgesamt hohen Leistungen ein Beitrag an die Wohnkosten zuzumuten wäre und sich dadurch der im Existenzminimum der Ehefrau zu berücksichtigende Betrag reduzieren würde. Mangels solcher Rügen kann der Beschwerde von vornherein kein Erfolg beschieden sein, weil das Bundesgericht nicht von sich aus mittels Motivsubstitution korrigierend eingreifen kann, wo das Rügeprinzip gilt.

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in Zivilsachen abgewiesen werden muss, soweit auf sie einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sodann hat er die Beschwerdegegnerin für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerdeverfahren Nrn. 5A 189/2011 und 5A 190/2011 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Möckli